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Oberlandesgericht Köln·22 U 30/99·13.09.1999

Planungsfehler beim sommerlichen Wärmeschutz einer Glasfassade – Gesamtschuld von Sonderfachmann und Architekt

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Bauherrin verlangte wegen Überhitzung eines Bürogebäudes mit südwestlicher Glasfassade Ersatz von Sanierungs- und Gutachterkosten sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das OLG bejahte einen erheblichen Mangel des sommerlichen Wärmeschutzes aufgrund fehlerhafter Vorgaben des Fachingenieurs und erkennbar ungeprüfter Übernahme durch die Architekten. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch; ein Mitverschulden der fachkundigen Bauherrin verneinte der Senat. Die Feststellungsklage wurde als zulässig und begründet angesehen; zudem sind marktwertige Eigenleistungen zur Mängelbeseitigung (fiktives Architektenhonorar) ersatzfähig.

Ausgang: Berufungen der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin überwiegend erfolgreich (mehr Zahlung und Feststellung), nur Zinsen teils korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Planungsleistungen zum sommerlichen Wärmeschutz sind mangelhaft, wenn sie bei einem Gebäude mit vollverglaster Fassade ohne hinreichende Sicherheitsspannen auf DIN-Empfehlungen gestützt werden, obwohl deren Anwendungsbereich den Regelfall betrifft und besondere Randbedingungen (Speichermasse, Lüftbarkeit) nicht verlässlich gewährleistet sind.

2

Der Sonderfachplaner muss den Auftraggeber klar und nachdrücklich über entscheidungserhebliche Voraussetzungen seiner Berechnung (z.B. erforderliche nächtliche/ frühmorgendliche Lüftung) aufklären und eine verbindliche organisatorische Umsetzbarkeit klären; unterbleibt dies, ist die Planung fehlerhaft.

3

Der Architekt hat Vorgaben eines Sonderfachmanns jedenfalls insoweit zu prüfen, wie deren Grundlagen in das allgemeine Fachwissen des Architekten fallen; erscheinen die Vorgaben bei besonders sensiblen Baukonzepten (z.B. Glasfassade) zweifelhaft, muss er durch Nachfragen eine Klärung herbeiführen.

4

Sonderfachplaner und Architekt haften dem Bauherrn für denselben Bauwerksmangel grundsätzlich gesamtschuldnerisch; eine haftungsmindernde Zurechnung des Fehlbeitrags des jeweils anderen über §§ 254, 278 BGB scheidet aus, wenn keiner Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum anderen ist.

5

Für eine Schadensersatz-Feststellungsklage genügt es, dass weitere Mangelfolgeschäden möglich sind; eigene, marktwertige Leistungen zur Schadensbeseitigung können in Höhe fiktiver Drittvergütung ersetzt verlangt werden.

Relevante Normen
§ 635 BGB§ 421 BGB§ 15 HOAI§ 278, 254 BGB§ 254, 278 BGB§ 284, 285, 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 368/96

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zu-rückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen -das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.12.1998 - 7 0 368/96 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 78.087,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5,75 % vom 16.5.1996 bis zum 30.10.1996, 5 % vom 31.10.1996 bis zum 29.1.1997, 4 % vom 30.1.1997 bis zum 17.4.1997, 4,6 % vom 18.4.1997 bis zum 11.3.1998 4,3 % vom 12.3.1998 bis zum 27.8.1998 4 % seit dem 28.8.1998 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des Bauvorhabens "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" nach dem 11.12.1997 entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, der Deutschen Bundesbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

3

Die Klägerin ist Eigentümerin und Bauherrin des Objekts "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" in der A.allee in B.. Das hierzu gehörende nach Südwesten ausgerichtete Verwaltungsgebäude hat eine vollverglaste Fassade, hinter der sich Büroräume befinden.

4

Mit Ingenieurvertrag vom 13.4.1998 wurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin mit der Durchführung verschiedener Fachingenieurleistungen, unter anderem betreffend den Wärmeschutz des Gebäudes beauftragt. Wegen des Inhalts des Vertrages im einzelnen wird auf die Ablichtungen Bl. 8 ff. des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn Bezug genommen.

5

Die Beklagten zu 2) wurden mit Architektenvertrag vom 16.3.1989 mit dem Ausarbeiten von Ausführungsunterlagen als Teil der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4, den Grundleistungen der Leistungsphasen 5, 6, 7 (teilweise) und 8 (teilweise) beauftragt. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Vertrages Bl. 23 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens Bezug genommen.

6

Die Baumaßnahme wurde jedenfalls im wesentlichen entsprechend den planerischen Vorgaben der Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) in ihrem Beitrag zur H.-Bau und ihrem an die Klägerin gerichteten Telefax vom 6.3.1999 genannten Anforderungen zur Verwirklichung eines effektiven Wärmeschutzes ausgeführt; zwischen den Parteien ist streitig, ob die Sonnenschutzmarkisen entsprechend der Planung ausgeführt wurden.

7

Nach Fertigstellung des Gebäudes und Übergabe an den Nutzer wurden an die Klägerin Beschwerden über zu hohe Raumtemperaturen herangetragen. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten zur Klärung der Ursachen und Verantwortlichkeiten hierfür sowie zu Art und Umfang möglicher Sanierungsmaßnahmen kam zu dem Ergebnis, daß die Anforderungen der DIN 4108 Teil II zum sommerlichen Wärmeschutz nicht erfüllt seien und zur Sanierung ein Austausch der vorhandenen Verglasung gegen Sonnenschutzglas zu erfolgen habe. Da die Beklagten nach Vorlage des Privatgutachtens einen Planungsmangel nicht anerkannten, leitete die Klägerin das selbständige Beweisverfahren 7 OH 8/95 LG Bonn ein. Wegen der Einzelheiten der in jenem Verfahren getroffenen der Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. K. wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 17.12.1995 (Bl. 135 - 151 der Beiakten) Bezug genommen.

8

Die Klägerin ließ die Verglasung gegen Sonnenschutzglas austauschen. Zur Ermittlung des Schadens stellte sie eigene Mitarbeiter ab, für deren Tätigkeit sie einen Aufwand in Höhe von 3.563,89 DM berechnet. Die Planungs- und Aufsichtsleistungen beim Austausch der Verglasung führte die Klägerin durch eigenes Personal durch. Für diese Arbeiten macht sie ein Architektenhonorar in Höhe von 4.158,10 DM geltend.

9

Insgesamt hat die Klägerin von den Beklagten Ersatz folgender Kosten verlangt:

10

Kosten Verglasungaustausch 78,815,65 DM

11

Gutachterkosten 21.240,50 DM

12

Aufwendungen Schadensermittlung 3.563,89 DM

13

Eigene Planungs- und Aufsichts-

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Leistungen 4.158,10 DM

15

Abzüglich Sowieso-Kosten

16

eingebautes Isolierglas - 26.127,07 DM

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insgesamt: 81.651,07 DM

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Die Klägerin hat behauptet, die Innentemperaturen in dem Verwaltungsgebäude seien an mehreren Tagen derart angestiegen, daß die Räume zu Arbeitszwecken kaum noch zu nutzen gewesen seien. Hierfür sei die mangelhafte Werkleistung der Beklagten ursächlich. Die Anforderungen der DIN 4108 Teil II "Sommerlicher Wärmeschutz" seien nicht beachtet worden. Das Objekt sei fälschlicherweise der Kategorie "erhöhte natürliche Belüftung vorhanden" zugeordnet worden, die Innenbauart sei unzutreffend als "schwer" eingestuft worden, zudem sei den Sonnenschutzvorrichtungen ein zu hoher Abminderungsfaktor "z" im Sinne der DIN beigemessen worden.

19

Aufgrund der Ausführungen des vom Landgericht im vorliegenden Verfahren beauftragten Sachverständigen Professor N. in seinem Gutachten vom 11.12.1997 hat die Klägerin die Klage um den Feststellungsantrag zu Ziffer 2) erweitert.

20

Die Klägerin hat beantragt,

21

1.

23

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 81.651,07 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem 16.5.1996 zu zahlen.

25

2.

27

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der auf die mangelhafte Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des Bauvorhabens "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" hin entstanden ist und künftig noch entsteht.

28

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben behauptet, die Einstufung als "erhöhte natürliche Belüftung vorhanden" sei in Absprache mit dem Mitarbeiter G. der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche sei auch tatsächlich durchführbar. Ein Mangel des Gebäudes wegen angeblich zu hoher Temperaturen liege im übrigen nicht vor. Die Berechnungen der Beklagten zu 1) entsprechend der DIN 4108 II seien zutreffend.

31

Die Beklagten zu 2) haben darüberhinaus die Ansicht vertreten, sie seien für etwaige Fehler in den Vorgaben der Beklagten zu 1) nicht verantwortlich, solche seien für sie nicht erkennbar gewesen.

32

Das Landgericht hat nach Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Professor N. und Vernehmung der Zeugen G. und F. durch Urteil vom 17.12.1998, auf dessen Inhalt einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 73.929,08 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem 16.5.1996 als Ersatz der Kosten des Verglasungsaustauschs und der Einholung des Privatgutachtens zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, sowohl die Planungsleistungen der Beklagten zu 1) als auch die Leistungen der Beklagten zu 2) als Architekten seien im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz mangelhaft. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen zur Schadensermittlung und -beseitigung stehe der Klägerin demgegenüber nicht zu. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da der Klägerin der einfachere Weg der Leistungsklage zur Verfügung stehe.

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Gegen dieses ihnen jeweils am 28.12.1998 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils am 28.1.1999 Berufung eingelegt, die die Beklagte zu 1) am 3.5.1999 und die Beklagte zu 2) am 26.4.1999 - und zwar nach jeweiliger entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - begründet haben.

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 4.1.1999 zugestellte Urteil am 3.2.1999 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 3.5.1999 begründet hat.

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Mit ihren Berufungen begehren die Beklagten die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Anspruch auf Erstattung fiktiven Architektenhonorars für die von ihr selbst vorgenommenen Planungs- und Aufsichtsleistungen beim Austausch des Fensterglases sowie ihren Feststellungsantrag weiter.

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Die Beklagten zu 1) und 2) wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, das Gutachten des Sachverständigen Prof. N. sei nicht brauchbar, da er weder die Berechnungen nach der DIN 4108 II nachvollzogen noch konkrete Feststellungen, insbesondere aufgrund von Messungen, zu den im Gebäude auftretenden Temperaturen getroffen habe. Auch die Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten für den Mangel sei nicht geklärt. Im übrigen liege ein überwiegendes Mitverschulden der fachkundigen Klägerin vor.

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Die Beklagte zu 2) meint darüberhinaus, die Klägerin müsse sich ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, zudem die Fehlinformation durch ihren Mitarbeiter G. über die "erhöhte natürliche Belüftung".

38

Die Berufung der Klägerin halten die Beklagten für unbegründet; sie wiederholen und vertiefen hierzu im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

39

Die Beklagten beantragen,

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1.

42

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

44

2.

46

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

48

3.

50

ihnen zu gestatten, eine etwaige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.

51

Die Klägerin beantragt,

53

1.

54

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen,

56

2.

58

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

60

a)

62

festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" nach dem 11.12.1997 entstanden ist und noch entstehen wird,

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b) die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 4.158,10 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem 16.5.1996 zu verurteilen,

66

3.

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der Klägerin nachzulassen, eventuelle Sicherheiten durch Bürgschaft der Deutschen Bundesbank zu erbringen.

69

Die Klägerin verteidigt zunächst im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten das erstinstanzliche Urteil und stützt ihre Ausführungen insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen N.. Zu ihrem Feststellungsantrag ist sie der Auffassung, aufgrund der Schwierigkeiten der Ermittlung eines hinreichenden Wärmeschutzes sei ihr nicht zuzumuten, wegen der weiteren Schadensfolgen Leistungsklage zu erheben. Darüberhinaus könne sie nach § 635 BGB den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag und damit auch Ersatz der erforderlichen Kosten für die Einschaltung eines Architekten verlangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. N. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.08.1999 (Bl. 538-544 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die - zulässigen - Berufungen der Beklagten haben in der Sache bis auf einen Teil des zugesprochenen Zinssatzes keinen Erfolg, demgegenüber ist die - gleichfalls zulässige - Berufung der Klägerin bis auf einen Teil des geltendgemachten Zinssatzes begründet.

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A. Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2)

75

I.

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Der Klägerin steht der geltendgemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anbringung der Sonnenschutzverglasung und der Einholung des Privatgutachtens der Sachverständigen T. und O. in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von insgesamt 73.929,08 DM gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 635, 421 BGB zu.

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Das Gebäude wies nämlich aufgrund des nicht ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes einen erheblichen Mangel auf, der auf einem von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Fehler bei der Ermittlung des erforderlichen Wärmeschutzes und der ungeprüften Übernahme der Berechnungen der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) beruht, obwohl dieser die fehlerhafte Ermittlung der Vorgaben erkennbar war.

78

1.

79

Aufgrund der fehlerhaften Vorgaben der Beklagten zu 1) ist nicht gewährleistet, daß bei längeren Wärmeperioden im Sommer die Innentemperaturen in den Büroräumen des Verwaltungstrakts nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die Außentemperaturen ansteigen.

80

a)

81

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. N. in seinem Gutachten vom 11.12.1997 (Bl. 203 ff.d.A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 29.7.1998 (Bl. 284 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vor dem Senat vom 10.8.1999 ist das Gebäude nach seiner Gesamtkonzeption nicht geeignet, hinreichenden Wärmeschutz während einer heißen Sommerperiode zu gewährleisten. Vielmehr steigen die Temperaturen im Inneren des Gebäudes während einer solchen Periode kontinuierlich an und übersteigen nach einigen Tagen, für die Benutzer deutlich spürbar, die Außentemperaturen.

82

Dies beruht nach den ohne weiteres einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen darauf, daß den Besonderheiten des Gebäudes, nämlich der nach Südwesten gerichteten Glasfassade, nicht durch Zusammenwirken und Optimierung wesentlicher baulicher Elemente Rechnung getragen worden ist. Wände und Decken der Büroräume haben, wie der Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, gemessen an den durch die Glasfassade und den Sonnenlichteinfall bedingten Wärmeverhältnissen keine hinreichende Speicherkapazität, um tagsüber die Wärme aufnehmen zu können. Da eine Lüftung nachts bzw. in den frühen Morgenstunden nicht durchgeführt werde und auch nicht durchgeführt werden könne, insbesondere eine Querlüftung im Hinblick auf die Feuerschutztüren an den die Büroräume begrenzenden Fluren nicht möglich sei, könnten sich die vorhandenen Wärmespeicher nicht wieder entladen, um so am nächsten Tag die Wärme wieder aufnehmen zu können. Hinzu komme, daß das Gebäude jedenfalls nicht vollständig durch die Markisen verschattet sei und zudem aufgrund der auf den Reinigungsgängen vor der Fassade angebrachten Lochbleche eine ausreichende Kaminwirkung hinter den Markisen (Abzug der warmen Luft von der Fassade nach oben) nicht stattfinde. Davon abgesehen könne aber auch ein 100%iger Sonnenschutz durch entsprechende Verschattung im Hinblick auf die mangelnde Speicherkapazität und Belüftungsmöglichkeit nachts bzw. in den frühen Morgenstunden eine Überhitzung der Räume an heißen Sommertagen nicht vermeiden.

83

Daß diese Ausführungen zutreffend sind und insbesondere die Anforderungen der DIN 4108 II, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, sich auf das "normale" Bauen, also auf Gebäude mit üblichen Fensterflächenanteilen an der Außenwand und nicht mit einer vollständig verglasten Fassade beziehen, ist ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Auch im Gutachten der Sachverständigen T. und O. vom 29.9.1994 wird darauf hingewiesen, daß die DIN 4108 nur Empfehlungen enthalte, die Beurteilungskriterien relativ grob seien und nur erste Hinweise ergäben (Anlage K 1, S.5; K 1 a, S. 1). Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Gutachter Prof. K. hat ebenfalls auf die Vergröberungen in der DIN hingewiesen und auf die Notwendigkeit, daß sich die Berechnungen daher auf der sicheren Seite zu bewegen hätten, zudem darauf, daß die DIN nur für den Regelfall gelte (Bl. 141 d. Beiakten). Auch der von der Beklagten zu 1) beauftragte Sachverständige Prof. H., auf dessen Ausführungen die Beklagten sich stützen, hat darauf hingewiesen, daß die DIN bewußt nur Empfehlungen gebe, da nur wenig Erfahrungen vorlägen (Bl. 65, 66 d.A.).

84

Soweit diese Sachverständigen dennoch die Berechnungen der Beklagten zu 1) auf der Grundlage der DIN rechnerisch nachvollzogen haben, beruht dies, soweit ersichtlich, und wie der Sachverständige Prof. K. ausdrücklich ausgeführt hat (Bl. 136 d. Beiakten), auf den Vorgaben durch die Beweisfragen.

85

b)

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Selbst wenn man aber die Heranziehung der DIN 4108 II zur Berechnung des erforderlichen Wärmeschutzes nicht bereits im Ansatz für verfehlt hielte, stünde aufgrund der insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. K. und T. und O. fest, daß die Berechnungen und Vorgaben der Beklagten zu 1), insbesondere der von ihr vorgegebene Wert des Abminderungsfaktors z 0,3125 ausgehend von einem Gesamtenergiedurchlaß von 0,25, nicht zutreffend waren. Vielmehr hätte nach der DIN der Gesamtenergiedurchlaßwert kleiner als 0,14 sein müssen, da eine erhöhte natürliche Belüftung nicht vorlag.

87

aa)

88

Tatsächlich ist eine nächtliche oder frühmorgendliche Belüftung in dem Bürogebäude nämlich nicht mit zumutbarem Aufwand durchführbar, wie dies bereits nach der DIN bei Bürogebäuden in der Regel anzunehmen ist. Abgesehen davon, daß hiergegen Sicherheitsaspekte sprechen, insbesondere nachvollziehbar ist, daß die sicherheitstechnischen Einrichtungen ein Öffnen der Fenster zum Dauerlüften außerhalb der Dienstzeiten nicht zulassen, ist auch nicht ersichtlich, daß es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, etwa den Hausmeister dazu zu verpflichten, sämtliche Fenster nachts oder in den frühen Morgenstunden vor Dienstbeginn zu öffnen.

89

Davon abgesehen wäre zur hinreichenden Entleerung der Speichermassen im Gebäude und entsprechenden Abkühlung, wie der Sachverständige N. überzeugend ausgeführt hat, auch eine Querlüftung erforderlich, die schon aufgrund der Feuerschutztüren nicht möglich bzw. nicht zulässig wäre.

90

bb)

91

Auch eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin über die Einstufung des Gebäudes als erhöht natürlich belüftbar und damit über die nächtliche bzw. frühmorgendliche Lüftung ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus den Aussagen der Zeugen G. und F. in erster Instanz ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Nach der Aussage des seinerzeit bie der Bundesbaudirektion der Klägerin bschäftigten Zeugen G. ist diese Frage nicht "reflektiert worden". Auf das Fax der Beklagten zu 1) vom 6.3.1991 hin, in dem der Begriff der "erhöhten natürlichen Belüftung" genannt worden sei, habe er keine Probleme gesehen. Demgegenüber hat der für die Beklagte zu 1) tätige Zeuge F. bekundet, er habe schon gesagt, daß die Organisation so sein müsse, daß Fenster auch geöffnet werden könnten und tatsächlich auch geöffnet würden und das "vor allem" nachts oder in den frühen Morgenstunden. Aus diesen Aussagen ergibt sich, daß zumindest nicht mit der hinreichenden Klarheit durch die fachkundige, als Sonderfachmann beauftragte Beklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter F. darauf hingewiesen worden ist, daß es von ganz entscheidender Bedeutung war, ob die Klägerin organisatorisch sicherstellen konnte, daß eine längere Lüftung nachts oder am frühen Morgen stattfinden konnte und daß von der Klägerin hierüber eine verbindliche Entscheidung verlangt wurde. Angesichts der Bedeutung dieses Aspektes hätte die Beklagte zu 1) dies mit allen Konsequenzen darstellen und nachfragen müssen, ob und wie denn in dem Bürogebäude eine solche Belüftung - anders als im Regelfall bei Bürogebäuden - stattfinden könne. Sie hätte darauf hinweisen müssen, daß hiermit der ausreichende Wärmeschutz stand und fiel. Daß statt dessen dem Zeugen G. die Bedeutung dieses Punktes nicht klar gemacht worden ist, ergibt sich aus dessen Aussage; eine entsprechende hinreichende Aufklärung ist auch der Aussage des Zeugen F. nicht zu entnehmen.

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Aus diesem Grunde brauchten auch die Mitarbeiter der Klägerin die Übersendung des Faxes vom 6.3.1991 nicht in dem Sinne zu verstehen, daß hiermit besondere Anforderungen an ihre Organisation der Lüftung gestellt wurden.

93

cc)

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Ausgehend von dem sich bei Fehlen einer erhöhten natürlichen Belüftung aus der DIN ergebenden Gesamtenergiedurchlaßwert von 0,14 waren die Berechnungen der Beklagten, die von einem Wert von 0,25 ausgingen, nicht richtig. Selbst wenn man von einer 100 %igen Verschattung ausginge, die aufgrund der seitlichen Schlitze zwischen den einzelnen Bahnen der Markisen der Planung gerade nicht entspräche, wäre nach den Ausführungen der Sachverständigen T. und O. von einem Wert von 0,144 auszugehen (z=0,18 x 0,8), nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. K. von einem Wert von 0,16. Demgegenüber sind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. in seinem Gutachten, bei Ausführung des Sonnenschutzes gemäß Planung, nämlich geschoßhoch, seien Werte von 0,09 bzw. 0,11 zugrundezulegen, nicht nachvollziehbar. Soweit dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, war jedenfalls eine geschoßhohe und auch seitlich vollständig geschlossene Abdeckung nicht geplant; die Beklagten haben nur den Einstellwinkel der Markise beanstandet.

95

dd)

96

Selbst wenn im übrigen als Ausgangspunkt die Werte der DIN zugrundegelegt werden könnten, bedürften diese, wie sich ohne weiteres aus der Besonderheit der Glasfassade und der Anwendbarkeit der DIN auf den Regelfall ergibt, zumindest einer deutlichen Korrektur durch Einrechnen einer Sicherheitsspanne. Daß die in der DIN zugrundegelegten Werte, die ohnehin nach den Darstellungen aller Sachverständiger nur relativ grobe Empfehlungen geben können, exakte Berechnungen im vorliegenden Fall nicht zulassen, liegt auf der Hand.

97

ee)

98

Das gleiche gilt hinsichtlich des Ausgangspunktes "leichte/schwere Bauweise" der DIN. Unabhängig davon, wie das Gebäude letztlich zu qualifizieren ist, steht jedenfalls aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. fest, daß aufgrund der Akustikdecke, des Bodenbelags und der an den Wänden stehenden Schränke keine uneingeschränkte Wärmeaufnahme und Speicherfähigkeit der Wände bestand. Auch dies hätte, wenn die Empfehlungen der DIN als Ausgangspunkt anwendbar wären, durch entsprechende Sicherheitsspannen berücksichtigt werden müssen.

99

2.

100

Aus diesen Umständen folgt, wie der Sachverständige N. gleichfalls überzeugend dargelegt hat, daß bei längeren Wärmeperioden die Temperaturen im Inneren des Gebäudes zwangsläufig nicht unwesentlich über die Außentemperaturen hinaus ansteigen können.

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Dies zu verhindern ist, wie die DIN 4108 ausdrücklich formuliert, Zweck der in der DIN ausgesprochenen Empfehlungen. Steht aber fest, daß die Vorgaben der DIN aufgrund der Besonderheiten des Gebäudes mit seiner verglasten Fassade jedenfalls deutlich überschritten werden müssen und sind diese Vorgaben hier nicht einmal eingehalten, so muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß durch die tatsächlichen Wärmeschutzmaßnahmen der Zweck der DIN gleichwohl erreicht werden kann. Wie dies möglich sein soll, haben die Beklagten weder nachvollziehbar und plausibel dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Die Durchführung von konkreten Messungen ist daher nicht erforderlich. Die Meßergebnisse, auf die die Beklagten sich beziehen, sind schon nach den äußeren Bedingungen, insbesondere nach Art, Umfang und Zeit der Lüftungen, Standort des Meßgeräts etc., nicht hinreichend nachvollziehbar. Fest steht jedenfalls, daß ohne längere nächtliche oder frühmorgendliche Lüftung ein hinreichender Abzug der im Gebäude gespeicherten Wärme nicht möglich ist, so daß sich das Gebäude zwangsläufig bei einer Folge mehrerer heißer Tage über die Außentemperaturen hinaus aufheizt.

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3.

103

Dies stellt einen Mangel des Gebäudes dar.

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Der Zweck der DIN, die die Beklagte zu 1) herangezogen hat und auf den sie ausdrücklich hingewiesen hat, ist es, ein Ansteigen der Innentemperaturen über die Außentemperaturen hinaus zu vermeiden.

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Soweit die Beklagte zu 1) meint, sie habe aus der vorgegebenen Planung des Gebäudes "das beste machen sollen", widerspricht dies nicht nur den Vorgaben der DIN, die sie sich selbst zueigen gemacht hat, hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere gab es keinen Anlaß anzunehmen, daß die Klägerin etwa aufgrund der architektonischen Besonderheiten des Gebäudes geringere Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz hätte stellen wollen.

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Auch die Beklagte zu 2) hatte keinen Anlaß, von geringeren Anforderungen auszugehen. Insbesondere war ihr bekannt, daß die Beklagte zu 1) nach den Vorgaben der DIN und damit entsprechend deren Zweck ihre Berechnungen anstellte.

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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die übermäßige Erwärmung sich auf einige wenige Tage im Sommer bezieht. Der diesjährige Sommer 1999 belegt das Gegenteil.

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4.

109

Für den Mangel des Bauwerks sind beide Beklagte verantwortlich.

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a)

111

Die Beklagte zu 1) war nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag nicht nur gemäß Ziffer 3.2.3 mit den Grundleistungen für die vollständige Bearbeitung der HU-Bau, sondern nach Ziffer 3.3.2 insbesondere mit dem Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und Vergabe beauftragt. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen der Beklagten waren fehlerhaft, insbesondere die Vorgabe der Beklagten zu 1) in ihrem Fax vom 6.3.1991, in dem sie einen Abminderungsfaktor von z o,3125 als ausreichend bezeichnet hat.

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Hierdurch hat die Beklagte zu 1) eine eindeutige Vorgabe für die Ausführungsplanung gegeben, die, wie ausgeführt, fehlerhaft war. Die Beklagte zu 1) hätte darauf hinweisen müssen, daß die Werte der DIN, die ohnehin nur als Empfehlungen ausgestaltet sind, nicht bzw. nicht ohne weiteres auf ein Gebäude mit derart ungewöhnlichen Bedingungen anwendbar waren und allein durch eine entsprechende Verschattung des Gebäudes ein hinreichender Wärmeschutz nicht erreichbar war.

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Dies mußte sich der Beklagten zu 1) als Fachmann auf diesem Gebiet ohne weiteres erschließen. Sie hätte auch ohne weiteres erkennen können, daß eine nächtliche bzw. frühmorgendliche Lüftung ohne detaillierte Absprachen und Aufklärung der Klägerin nicht als möglich zugrundegelegt werden konnte.

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b)

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Auch die Beklagte zu 2) ist dafür verantwortlich, daß die fehlerhaften Vorgaben der Beklagten zu 1) in die Ausführungsplanung und Ausführung des Gebäudes Eingang gefunden haben.

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Nach dem mit ihr geschlossenen Vertrag oblag der Beklagten zu 2) nicht nur die Bearbeitung der Ausführungsunterlagen, sondern darüber hinaus auch wesentliche Teile der Leistungsphasen 6,7 und 8 des § 15 HOAI.

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Der Architekt, dem diese Aufgaben übertragen sind, hat zwar die Vorgaben und Planungen des Sonderfachmanns nur insoweit zu überprüfen, als deren Grundlagen in sein Fachwissen als Architekt fallen (BGH NJW 97, 2173, 2174; OLG Köln NJW-RR 94, 1110; OLG Köln BauR 88, 241, 244). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber erfüllt.

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Auch der Beklagten zu 2) mußte aufgrund ihrer Fachkenntnisse als Architekten klar sein, daß das Gebäude aufgrund der nach Südwesten gerichteten Glasfassade gerade bei der Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes besonders sensibel war. Schon aus dem Inhalt der DIN 4108 selbst ergab sich, daß es sich bei dieser Norm nur um eine Empfehlung handelte. Auch für die Beklagte zu 2) mußte es auf der Hand liegen, daß die Empfehlungen dieser DIN extreme Verhältnisse wie bei dem hier fraglichen Bau nicht oder möglicherweise nicht berücksichtigten.

119

Aus der Übersendung des Faxes der Beklagten zu 1) vom 6.3.1991 an sie zur Kenntnis und der hierin enthaltenen Angabe über die erhöhte natürliche Belüftung konnte die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen, daß dies auf eine Absprache mit der Klägerin zurückging. Selbst bei oberflächlicher Durchsicht der ihr zugänglich gemachten Unterlagen mußte die Richtigkeit der Ausführungen der Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) - auf der Basis des Kenntnisstandes eines durchschnittlichen Architekten -zumindest so zweifelhaft erscheinen, daß sie durch entsprechende Nachfragen hätte abklären müssen, ob die Vorgaben gesichert und die besonders sensiblen Verhältnisse des Gebäudes hinreichend berücksichtigt waren.

120

c)

121

Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

122

Daß der Sonderplaner und der Architekt für ihre jeweiligen Fehler, die zu einem Mangel des Gebäudes geführt haben, dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften - wenn auch ggfs. bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 278, 254 BGB nur mit einer Quote - ist einhellige Auffassung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1999; Locher, Das private Baurecht, Rn. 291; Locher/Koeble/Frik, 7. Aufl., Einl. Rn. 130).

123

d)

124

Die Klägerin braucht sich kein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

125

aa)

126

ein Mitverschulden der Klägerin liegt weder deshalb vor, weil die Klägerin über fachkundige Mitarbeiter verfügte, noch weil sie selbst vor ca. 20 Jahren die sog. KREV-Studie in Auftrag gegeben und sich hieraus etwa besondere Erkenntnisse ergeben.

127

Auch der fachkundige Bauherr darf, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf vertrauen, daß der von ihm beauftragte sachkundige Dritte sach- und fachgerecht arbeitet. Die Beauftragung eines Fachmanns bringt zum Ausdruck, daß der Auftraggeber seine Fachkenntnisse gerade nicht einbringen will. Daß den Mitarbeitern der Klägerin etwa ohne eigene Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Planungsvorgaben erkennbar war oder sie diese erkannt haben, ist nicht ersichtlich.

128

Daß den hier eingeschalteten Mitarbeitern der Klägerin die vor immerhin 20 Jahren eingeholte KREV-Studie entweder nicht bekannt war oder sie deren Inhalt nicht heranzogen, kann der Klägerin, die sich von einer eigenen Prüfung durch die Beauftragung der Beklagten gerade entlasten wollte, nicht als Mitverschulden vorgeworfen worden. Es war vielmehr Aufgabe der von ihr beauftragten Fachleute, sich diese Kenntnisse selbst zu verschaffen.

129

bb)

130

Die Klägerin braucht sich auch ein Verhalten des Zeugen G. nicht als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Eine Verletzung von Obliegenheiten durch den Zeugen G. ist nämlich nicht ersichtlich. Ohne entsprechende konkrete und nachhaltige Hinweise durch die Beklagte zu 1), die nicht gegeben wurden, brauchte er die Einzelfragen des Wärmeschutzes und insbesondere die Frage der erhöhten natürlichen Belüftung weder zu problematisieren noch selbst zu erkennen.

131

cc)

132

Schließlich braucht sich die Klägerin auch weder das Verschulden der Beklagten zu 1) als Sonderfachmann im Verhältnis zur Beklagten zu 2) noch das Verschulden der Beklagten zu 2) bei einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen zu lassen. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) waren nämlich Erfüllungsgehilfe der Klägerin im Verhältnis zur jeweils anderen Beklagten.

133

Nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1971, 265, 269) haften Statiker und Architekt, die für den gleichen Mangel verantwortlich sind, in voller Höhe gesamtschuldnerisch, ohne sich auf den fehlerhaften Beitrag des jeweils anderen haftungsmindernd berufen zu können. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Haftung des Sonderfachmanns und des Architekten anzuwenden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rn 2465).

134

Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. zum Meinungsstand Werner/Pastor aa0 Rn 1983) sowohl der Architekt als auch der Statiker bzw. Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

135

Der Senat ist der Auffassung, daß weder der Sonderfachmann noch der Architekt Erfüllungshilfen des Bauherrn sind.

136

Erfüllungshilfe des Bauherrn kann nur sein, wer im Verhältnis zu dem jeweiligen Vertragspartner des Bauherrn im Pflichtenkreis des Bauherrn, und zwar im Rahmen von Verpflichtungen, die dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber bestehen, tätig ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1997, 597, 598).

137

Der Architekt, der die Leistungen des Sonderfachmanns entgegennimmt und verwertet, ist aber nicht dem Sonderfachmann gegenüber im Pflichtenkreis des Bauherrn tätig. Dem Bauherrn obliegt gegenüber dem Sonderfachmann nicht die Verpflichtung, dessen Leistungen mit dem Sachverstand eines Architekten zu überprüfen. Der Architekt, der trotz entsprechenden Fachwissens einen Fehler des Sonderfachmanns nicht erkennt, verletzt daher nicht eine dem Bauherrn diesem gegenüber obliegende Verpflichtung.

138

Auch der Sonderfachmann wird im Verhältnis zum planenden und bauleitenden Architekten nicht im Pflichtenkreis des Bauherrn diesem gegenüber tätig. Wie ausgeführt, kommt eine Haftung des Architekten ohnehin nur in Betracht, wenn der durch den Fehler des Sonderfachmanns betroffene Bereich dem Wissensstand eines Architekten zuzurechnen ist. In diesem, das allgemeine Fachwissen des Architekten betreffenden Bereich, wird aber der Sonderfachmann gerade nicht im Pflichtenkreis des Bauherrn tätig. Dieser schuldet dem Architekten, den er mit der fachkundigen Architektenleistung beauftragt hat, gerade keine fehlerfreie Leistung des Sonderfachmanns im allgemeinen Wissensbereich des Architekten. Dieses Wissen einzusetzen und zu verwerten, hat der Bauherr gerade den Architekten beauftragt.

139

6.

140

Die Klägerin kann daher von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der Kosten der Sonnenschutzverglasung und der Einholung des Gutachtens der Sachverständigen T. und O. zur Ursache des Mangels und zur Art der Beseitigung verlangen.

141

a)

142

Zwar genügt nach den Ausführungen des Sachverständigen N. die Anbringung des Sonnenschutzglases zur Beseitigung des Mangels nicht. Sie hat aber jedenfalls auch nach Auffassung dieses Sachverständigen zur Verbesserung des Wärmeschutzes beigetragen. Diese Maßnahme war daher jedenfalls zur Verringerung des Schadens angemessen und geeignet.

143

Darüberhinaus durfte die Klägerin die getätigten Aufwendungen aber auch deshalb für erforderlich halten, weil die Sachverständigen T. und O. ebenso wie der Sachverständige Prof. K. diese Maßnahme als richtig und ausreichend bezeichnet hatten. Die Beklagten, denen diese Gutachten vorlagen, haben zu keiner Zeit vor Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. N. geltend gemacht, daß der Einbau des Sonnenschutzglases zur Verbesserung des Wärmeschutzes nicht ausreichend sei. Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen hierfür sind daher adäquate Folge des von den Beklagten zu verantwortenden Mangels.

144

b)

145

Auch die Aufwendungen für das außergerichtliche Sachverständigengutachten durfte die Klägerin zur Klärung des Mangels und dessen Beseitigung für erforderlich halten. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, gegen die die Beklagten sich nicht gewendet haben.

146

II.

147

Der sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 285, 286 BGB ergebende Zinsanspruch der Klägerin ist nur in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang begründet.

148

Soweit die Beklagten trotz Vorlage des Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.8.1998 den Zinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten haben, haben sie nicht behauptet, der Inhalt dieses Rundschreibens sei etwa unrichtig. Hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.

149

B. Berufung der Klägerin

150

I.

151

Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind, ist begründet.

152

1.

153

Die Feststellungsklage ist zulässig.

154

Daß der Mangel durch den Austausch des Fensterglases gegen Sonnenschutzglas möglicherweise nicht vollständig behoben ist, ist der Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. N. vom 11.12.1997 bekannt geworden. Den Feststellungsantrag hat sie sodann mit Schriftsatz vom 4.2.1998 angekündigt, das Urteil des Landgericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 ergangen.

155

Die Erhebung einer Leistungsklage war der Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht zumutbar. Welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich und ausreichend waren, bedurfte angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Prof. N. einer eingehenden und exakten Planung. Dabei brauchte die Klägerin sich nicht etwa sofort für den Einbau einer Klimaanlage, soweit dies überhaupt in dem Verwaltungsgebäude zulässig wäre, zu entscheiden. In Betracht kamen vielmehr nach dem Gutachten des Sachverständigen eine Vielzahl anderer Maßnahmen, die den derzeitigen Zustand verbessern konnten, so etwa die Entfernung der Lochbleche auf den Reinigungsgängen vor der Fassade und der Einbau von Lüftungsschlitzen oder bauliche Veränderungen, die die Speicherfähigkeit der Räume zu verbessern geeignet waren. Die Entscheidung, welche dieser Maßnahmen die Klägerin treffen wollte, und die bereits hierfür erforderliche Kostenermittlung konnten jedenfalls bis zum Abschluß der 1. Instanz von der Klägerin nicht erwartet werden.

156

War danach die Feststellungsklage jedenfalls bei ihrer Erhebung zulässig, war es weder unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten erforderlich noch der Klägerin zumutbar, in zweiter Instanz zur Leistungsklage überzugehen (vgl. hierzu: BGH NJW 84, 1552, 1554; OLG Köln BauR 88, 241). Angesichts des Streits der Parteien über den Einfluß der jeweiligen Komponenten auf den Wärmeschutz war jedenfalls nicht zu erwarten, daß über die Berechtigung und Höhe etwaiger weiterer Ansprüche der Klägerin ohne Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden werden konnte. Darüberhinaus wäre den Parteien durch die Erhebung der Leistungsklage in zweiter Instanz eine Tatsacheninstanz verloren gegangen. Schließlich ist der Klägerin aber auch derzeit angesichts der fortdauernden erheblichen Schwierigkeiten der nachträglichen Schaffung eines ausreichenden Wärmeschutzes eine abschließende Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen und Berechnung der Kosten noch nicht zumutbar.

157

2.

158

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

159

Für die Erhebung einer Schadensersatzfeststellungsklage ist nicht der Nachweis des Bestehens oder künftigen Entstehens weiterer Schäden erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn weitere als die geltend gemachten Schadensfolgen entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt ungewiß sein (BGH BauR 91, 606, 611).

160

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. N. ist das Entstehen weiterer Kosten zur Beseitigung des Mangels nicht nur entfernt möglich, es steht vielmehr fest, daß die bisherigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Einsatz des Sonnenschutzglases für sich gesehen den Mangel nicht beheben können. Dies beruht, wie der Sachverständige einleuchtend dargelegt hat, insbesondere auf der zu geringen Speicherfähigkeit der Räume und des fehlenden Wärmeabzugs durch nächtliches und frühmorgendliches Lüften.

161

II.

162

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Planungs- und Aufsichtsleistungen beim Austausch des Fensterglases in Höhe des fiktiven Architektenhonorars zu.

163

Zwar kann der Geschädigte nicht die eigenen Arbeitleistungen zur Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt verlangen. Eigene Arbeitsleistungen zur Beseitigung des Schadens, die einen Marktwert haben, kann der Geschädigte hingegen erstattet verlangen (BGH NJW 1996, 921, 922 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schadensrecht).

164

Die Hinzuziehung eines Architekten wäre vorliegend angesichts des Umfangs der Maßnahme an der vollverglasten Fassade angemessen gewesen. Die Leistungen der Klägerin haben auch einen Marktwert, der dem Honorar eines Architekten für diese Leistungen entspricht. In dieser Höhe kann die Klägerin daher von den Beklagten Ersatz verlangen.

165

Die Richtigkeit der in sich schlüssigen Berechnungen der Klägerin haben die Beklagten nicht im einzelnen angegriffen.

166

III.

167

Der Zinsanspruch ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang berechtigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Berufung der Beklagten Bezug genommen werden.

168

C.

169

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

170

Die Schriftsätze des Beklagten zu 1) vom 18.08.1999 und der Klägerin vom 10.09.1999 haben vorgelegen; sie geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

171

Wert der Beschwer für die Beklagten: über 60.000,- DM