Berufung verworfen wegen Versäumung der Berufungsfrist: Verschulden des erstinstanzlichen Anwalts
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte nach zugestelltem Urteil Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung, weil die Beauftragung der zweitinstanzlichen Anwälte aufgrund eines Schreibfehlers nicht bestätigt worden sei. Das OLG Köln verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Entscheidungsgrund ist, dass das Versäumnis dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, da er die Bestätigungsrückfrage hätte einholen bzw. deren Ausführung überwachen müssen. Eine Verzögerung der Post entbindet nicht von dieser Überwachungspflicht.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt, da Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten liegt vor, wenn er bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung nicht rechtzeitig durch Rückfrage sicherstellt, dass die Berufung eingelegt wird.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass dieser sich nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert i.S.v. § 233 ZPO befindet.
Zur Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts gehört die Überwachung, dass eine beauftragte Bürokraft die telefonische Rückfrage tatsächlich ausführt und das Ergebnis unverzüglich mitteilt; die bloße Weisung genügt nicht.
Eine Verzögerung oder Fehler bei der Briefzustellung entbindet den beauftragenden Anwalt nicht von seiner Überwachungspflicht; maßgeblich ist allein der eigene Pflichtverstoß als Ursache der Fristversäumung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 278/93
Leitsatz
Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.1993 verkündete Urteil der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 278/93 - wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzuläs-sig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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I.
Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts vom 14.12.1993 ist dem Beklagten am 17.12.1993 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 7.O1.1994 beauftragte der erstinstanzliche Rechtsanwalt des Beklagten die zweit-instanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung. Da die Anschrift infolge eines Schreib-fehlers falsch angegeben war, sah sich die Deutsche Bundespost zur Zustellung nicht in der Lage und sandte den Brief an den Absender zurück, wo er am 19.O1.1994 einging. Der Beklagte hat am 2.O2.1994 Berufung einge-legt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er trägt hierzu vor, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe am 17.O1.1994 seine Bürovorsteherin angewiesen, im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachzu-fragen, ob die Berufung eingelegt worden sei. Die Aus-führung dieser Weisung sei jedoch von der sonst beson-ders zuverlässigen Bürokraft versehentlich unterlassen worden.
II.
Die Berufung war gemäß § 519 b ZPO wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
Dem fristgerecht eingereichten Wiedereinsetzungsgesuch konnte nicht stattgegeben werden, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungs-frist gehindert war (§ 233 ZPO). Zwar trifft den Be-klagten kein eigenes Verschulden, er muß sich aber ge-mäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmäch-tigten zurechnen lassen.
Aufträge, ein Rechtsmittel einzulegen, werden übli-cherweise von dem beauftragten Rechtsanwalt bestätigt. Verzögert sich der Eingang einer solchen Bestätigung, so muß der erstinstanzliche Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage bei dem beauf-tragten Anwalt halten. Hiervon ging auch der erstin-stanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aus. In dieser Rückfrage bzw. in einer entsprechenden Weisung an sein Büropersonal erschöpft sich allerdings nicht die von ihm zu beachtende Sorgfalt. Der beauftragende Rechtsanwalt hat vielmehr zu überwachen, daß die Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts auch rechtzeitig eingeht (BGH, NJW 1955, 671; BGHZ 5O, 82, 84 f; 1O5, 116, 118 f; BGH, VersR 1985, 962). Im vor-liegenden Fall hätte daher der erstinstanzliche Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten vor Fristablauf entweder selbst die Bestätigung telefonisch einholen müssen oder aber, wenn er eine Bürokraft mit der telefonischen Rückfrage beauftragte, jedenfalls die Ausführung dieser Weisung sicherstellen und überwachen müssen, daß die Bürokraft ihm das Ergebnis der Rückfrage unverzüglich mitteilte. Eine solche Überwachung hat der erstinstanz-liche Rechtsanwalt unterlassen. Wäre dies geschehen, so hätte sich herausgestellt, daß der schriftliche Auftrag nicht bei dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen war, und die rechtzeitige Einlegung der Be-rufung am letzten Tag der Berufungsfrist wäre noch mög-lich gewesen.
Eine Überwachung des Eingangs der Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts ist möglicherweise entbehrlich , wenn bereits vorher zwischen den Rechts-anwälten beider Instanzen abgesprochen ist, daß der Rechtsmittelanwalt den Berufungsauftrag annimmt und ausführt (BGH NJW 1991, 3O35). Eine solche Absprache hatte hier jedoch nicht stattgefunden.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Deutsche Bundespost die falsche Straßenangabe auf dem Auftragsschreiben vom 7.O1.1994 unschwer hätte berichtigen können. Kommt der erstinstanzliche Pro-zeßbevollmächtigte seiner Pflicht zur Überwachung des Eingangs der Bestätigung des Rechtsmittelanwalts nicht in vollem Umfang nach, so ist allein dieser Pflichtver-stoß, nicht aber eine etwaige Verzögerung der Briefbe-förderung und Briefzustellung durch die Bundespost ur-sächlich dafür, daß das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt ist (BGHZ 1O5, 116, 119).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das Verfahren vor dem Landgericht wird unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung vom 14.12.1993 wie folgt festgesetzt:
Klageantrag zu 1) a) 16.692,25 DM
Klageantrag zu 1) b) (§ 9 ZPO) 14O.214,9O DM
Summe 156.9O7,15 DM