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Oberlandesgericht Köln·22 U 281/94·04.09.1995

Spielschachtel und Inlays: Keine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackungsVO

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war, ob für Spielschachteln, Tiefzieh-/Kartonteile und wiederverschließbare Beutel eines Gesellschaftsspiels Lizenzentgelte im Dualen System („Grüner Punkt“) geschuldet sind. Das OLG verneinte eine Lizenzpflicht, weil diese Umhüllungen dem dauerhaften Gebrauch (Aufbewahrung/Ordnung/Anwendungshinweise) dienen und nicht „bis zum Verbrauch der Ware“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackungsVO verwendet werden. Vertragliche Vereinbarungen setzten eine Verkaufsverpackung nur voraus und definierten sie nicht. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Widerklage auf Auskunft/Eidesstatt/Zahlung abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen und Widerklage (Auskunft/Eidesstatt/Zahlung) abgewiesen; keine Lizenzpflicht für die streitigen Umhüllungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entgeltanspruch aus einem Zeichennutzungsvertrag für das Duale System besteht nur, wenn die betroffenen Gegenstände Verkaufsverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackungsVO sind; der Vertrag kann den Verpackungsbegriff nicht einseitig durch den Systembetreiber definieren lassen.

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Eine Produktumhüllung ist nur dann Verkaufsverpackung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackungsVO, wenn sie vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Ware verwendet wird und nach bestimmungsgemäßem Verbrauch typischerweise als leere Hülle zur Entsorgung zurückbleibt.

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Bei langlebigen Produkten, deren Umhüllungen über den Schutz/Transport hinaus wesentliche Funktionen für Nutzung, Ordnung oder Aufbewahrung erfüllen (Produktfunktion), überwiegt regelmäßig nicht der Verpackungszweck; solche Umhüllungen sind keine Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackungsVO.

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Der Umstand, dass nicht lizenzpflichtige Gegenstände faktisch in Sammelsysteme gelangen können, rechtfertigt keine Auslegung contra Wortlaut und Zweck der VerpackungsVO zur Begründung einer Lizenzpflicht.

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Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die auf der Annahme einer Lizenzpflicht beruhen, scheitern, wenn die betroffenen Gegenstände nicht dem Anwendungsbereich der VerpackungsVO unterfallen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VERPACKUNGSVO § 3 ABS. I ZIFFER 2§ 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Verpackungsverordnung§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO§ 1 VerpackungsVO§ 6 Abs. 3 VerpackungsVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 0 153/94

Leitsatz

Die Umhüllung eines Produkts, die dauerhaft dem Gebrauch des Produkts dient, ist keine Verkaufsverpackung i.S.v. § 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO und deshalb innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11. 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -91 0 153/94- wird zurückgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 19.04.1994, von der Klägerin bestätigt am 24.04.1994, hat die Beklagte der Klä-gerin die "vorbehaltliche Genehmigung" zur Nutzung des Zeichens "D. P. " erteilt. In dem Schreiben heißt es u.a.:" Der Antragsteller akzeptiert den Inhalt des Zeichennutzungsvertrages der D. GmbH in der Fassung vom 10.12.1991 sowie die Vertrags-änderung vom 08.09.1993 im Originaltext ohne Ände-rungen oder Ergänzungen". Im übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. In der Preis-liste der Beklagten, gültig ab 01.10.1993, heißt es:"Beitragspflichtig ist jeder Bestandteil der Gesamtverpackung." Nachdem die Klägerin in der Ver-gangenheit das Zeichen "D. P. " entsprechend dem nur von ihr unterzeichneten Zeichennutzungsvertrag und der von ihr in dessen Anlage 2 angegebenen Art der Verpackung auf den Schrumpffolien, mit denen die Spielschachteln der Klägerin umgeben sind, an-gebracht hatte und dafür im Jahre 1993 60.311,62 DM Lizenzgebühren an die Beklagte gezahlt hatte, mach-te die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1994 gel-tend, Bestandteile der Verkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung seien derzeit: die äußere Folie, der Stülpkarton, die Einlage aus tiefgezoge-nem Kunststoff, die Folie um Spielkarten und die Polybeutel für Spielsteine etc..

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Die Klägerin, die geltend macht, daß die Rechts-ansicht der Beklagten bei ihr zu einer jährlichen Lizenzgebührbelastung von ca. 125.000 DM führe, ist der von der Beklagten erhobenen Forderung entge-gengetreten. Ausgehend von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Verpackungsverordnung seien die von der Beklagten aufgeführten Teile nicht als Verpackung anzusehen. Vielmehr erfüllten sie Produktfunktion. Das ergebe sich u.a. daraus, daß auf den Spielschachteln für den Kunden wichtige Produktinformationen enthalten seien und die einliegenden Kartonteile zur Ordnung und Aufbewahrung des Spiels erforderlich seien. Die von der Beklagten erwähnten Teile würden typischer-weise auch nach Ingebrauchnahme der Spiele weiter benutzt, so daß eine Verpackungsfunktion jedenfalls nicht überwiege.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, daß die Beklagte nicht

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berechtigt ist, bei der Berechnung der von der Klägerin aufgrund der Verein-

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barung über eine Nutzung des Zeichens

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"D. P. " vom 24.04.1994 ge-

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schuldeten Lizenzentgeltzahlung fol-

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gende Bestandteile der von der Klä-

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gerin in Verkehr gebrachten Spiele zu berücksichtigen:

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a) Spielschachteln,

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b) Tiefzieh- u. Kartonteile zum Ordnen u. Aufräumen des Spiel- materials

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c) wiederverschließbare Beutel zur Aufbewahrung von Spielsteinen u.

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anderen Spielmaterialien.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auch die Beklagte ist von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Ver-packungsVO ausgegangen. Nach ihrer Ansicht sind die erwähnten Bestandteile schon deshalb Verpackung im Sinne der Verordnung, weil sie zum Transport der Spiele bis zum Verbraucher dienten. Sie seien auch nicht Bestandteil der Spiele, mit ihnen werde nicht gespielt. Unerheblich sei demgegenüber, daß diese Gegenstände solange benützt würden, wie das Spiel selbst verwendet werde. Jedenfalls erfüllten die Gegenstände auch eine Verpackungsfunktion, was aus-reiche, um sie als Verpackung im Sinne der Verpak-kungsVO anzusehen. Dieser weite Verpackungsbegriff entspreche dem Referentenentwurf zur Novellierung der Verpackungsverordnung in Anlehnung an DIN 55405. Dieser Entwurf stehe in Einklang mit dem EG Richtlinienvorschlag.

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Durch Urteil vom 09.11.1994, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die im Klageantrag genannten Produkte der Klägerin nicht bis zum Verbrauch der Ware verwendet würden, sondern zum Gebrauch bestimmt seien und daher nicht unter § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der VerpackungsVO fielen. Wenn der Verordnungsgeber auch die Verpackung von zum Gebrauch bestimmten Produkten erfaßen wollen, sei eine Novellierung der Verordnung erforderlich.

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Gegen dieses ihr am 21.11.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21.12.1994 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach bis zum 21.02.1995 erfolgter Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz den geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter und hat darüber hinaus Widerklage erhoben.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen.

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Sie stützt ihre gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Angriffe vorrangig auf die Überlegung, das Landgericht habe verkannt, daß aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung vom 19.04.1994 und der darin seitens der Klägerin über-nommenen Verpflichtung die Klägerin schon aufgrund dieser bestehenden vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der Lizenzgebühren für die im Klageantrag bezeichneten Produkte verpflichtet sei.

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Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, Klageab-weisung müsse aber auch dann erfolgen, wenn dem Ansatzpunkt des Landgerichts gefolgt werde, dem-zufolge es streitentscheidend auf die zutreffende Interpretation von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO ankomme. Ihrer Ansicht nach fallen die im Klagean-trag genannten Gegenstände unter § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO, da es sich um eine Schachtel, einen Beutel bzw. eine sonstige Umhüllung handele. Diese seien dank ihrer Zweckbestimmung zwar erst verbraucht, wenn das Spiel selbst verbraucht sei, weil es nicht mehr benützt werde, sie würden aber auch gerade deshalb im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO bis zum Verbrauch verwendet. Auch entspreche es der Lebenserfahrung, daß die Spiel-schachtel weniger langlebig sei als das Produkt, nämlich das Spiel selbst. Häufig müsse daher die Spielschachtel entsorgt werden, bevor der Gebrauch des Spieles beendet sei. Auch dies spreche dafür, die Spielschachtel stets als Verkaufsverpackung an-zusehen.

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Ihren nunmehr geltend gemachten Widerklageantrag begründet die Beklagte damit, daß ihr die Berech-nung der ihr zustehenden Lizenzgebühren derzeit nicht möglich sei. Erforderlich sei nämlich inso-weit die Angabe der Volumina der Verpackung. Derar-tige Angaben der Klägerin lägen ihr nicht vor.

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Die Beklagte beantragt,

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1.)

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das Urteil des LG Köln - 91 0 153/94- abzuändern und nach den erstinstanzlichen

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Schlußanträgen zu entscheiden;

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2.)

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die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten un- ter Berücksichtigung der Preisliste per 01.10.1994 Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen sie seit dem 01.10.1994 das

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Zeichen "D. P. " auf oder im Zusammen-

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hang mit Spielschachteln, Tiefzieh- oder Kar-

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tonteilen zum Ordnen und Aufräumen des Spiel-

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materials und/oder einen Beutel zum Aufbewah- ren von Spielsteinen und anderem Spielmaterial verwendet hat;

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3.)

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die Klägerin zu verurteilen, diese Auskunft

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schriftlich zu erteilen und deren Richtig-

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keit eidesstattlich zu versichern;

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die Klägerin zu verurteilen, die insoweit anfallende Lizenzgebühr für die Verwendung

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des Zeichens ". P. " an die Beklag- te nach Maßgabe der Preisliste vom 01.10.1994 zu zahlen;

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5.)

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der Beklagten nachzulassen, die Zwangs- vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Stellung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht

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werden kann.

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Die Klägerin beantragt,

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1.) die Berufung zurückzuweisen;

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2.) die Widerklage abzuweisen;

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3.)

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ihr zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch

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Bürgschaft einer deutschen Großbank,

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öffentlichen Sparkasse oder Volksbank

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zu leisten.

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Die Klägerin widerspricht der Zulassung des Wider-klageantrages. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß ihrer Ansicht nach sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts für die streitgegenständliche Frage ergebe, es vielmehr allein darauf ankomme, ob die im Klage-antrag genannten Produkte Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO seien. Nach Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zutreffend unterschieden zwischen Verpackungen, die bis zum Verbrauch der Ware verwendet werden, und solchen, die dem Gebrauch der Sache dienen. Diese Unterscheidungen dienten durchaus den gesetz-geberischen Zwecken. Im Falle einer endgültigen Entsorgung des Produkts falle auch die dann noch vorhandene "Umhüllung" entsorgungstechnisch nicht ins Gewicht. Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien läßt sich nach Ansicht der Klägerin für die Streitfrage Entscheidendes nicht entnehmen, da die dort getroffenen Regelungen nur dann greifen würden, wenn feststehe, was unter Ver-kaufsverpackungen überhaupt zu verstehen sei. Die Klägerin tritt im übrigen der Ansicht der Beklagten entgegen, sie habe ihr Gesamtsortiment in den Zeichennutzungsvertrag mit einbezogen. Ausweislich des Wortlauts der Erklärung über die Meldung des Gesamtsortiments habe die Klägerin dieser Meldung vielmehr ihr Gesamtsortiment an Verkaufsverpackun-gen zugrundegelegt.

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In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.1995 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, daß der im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Erhebung der Bundesregierung für das Jahr 1993, die von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) W. durchgeführt worden sei, eine "Verpak-kungsdefinition in Kurzform" der GVM vom Februar 1995 zugrundegelegen habe, in der von einem "weiten Begriff der Verpackung" ausgegangen worden sei. Es seien somit im Auftrag des Gesetzgebers Definitio-nen für eine Verkaufsverpackung verwendet worden, welche der Auffassung der Beklagten Rechnung trügen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und ein-gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übri-gen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che keinen Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet.

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I.

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Die Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin Lizenzgebühren für die im Klageantrag bezeichneten Gegenstände zu verlangen.

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1.)

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Ein derartiger Zahlungsanspruch ergibt sich ent-gegen der Ansicht der Beklagten nicht aus den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Weder in dem Zeichennutzungsver-trag noch in den Preislisten oder etwa in der Vereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments findet sich eine Definition dafür, um was für eine Art von Produkt-"Umhüllungen" es sich bei den in den einzelnen Vereinbarungen jeweils angesprochenen Verkaufsverpackungen handeln soll. Es ist vielmehr ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarungen ganz ein-deutig so, daß diese dann, aber eben auch nur dann greifen soll, wenn die Klägerin Verkaufspackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO in den Verkehr bringt. Mit anderen Worten: die vertraglichen Vereinbarungen definieren nicht, was "Verkaufsverpackung" ist, sondern setzen lediglich das Vorhandensein einer solchen als Grundlage der Lizenzpflicht voraus.

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Abgesehen davon besteht für die Beklagte auch keine rechtliche Möglichkeit, einseitig festzulegen, was unter entgeltpflichtigen Verkaufsverpackungen zu verstehen ist. Aus ihrer, von ihr vorgetragenen - von der Klägerin bestrittenen - Berechtigung, einseitig die Höhe des zu zahlenden Entgelts sowie die Art des Berechnungsmodus festzusetzen, folgt keine weitergehende Berechtigung, auch den Begriff der Verkaufsverpackung selbst einseitig zu definie-ren. Dieses Recht oblag und obliegt allein dem Ver-ordnungsgeber, der diese Definition in der Verpak-kungsverordnung festgelegt hat.

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2.)

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Auch in der Berufungsinstanz kommt es daher streit-entscheidend allein auf die Frage an, wie der Be-griff der Verkaufsverpackung in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO zu verstehen ist.

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Zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß die im Klageantrag genannten Gegenstände keine Ver-kaufsverpackungen im Sinne der VerpackungsVO sind. Außer Frage ist, daß die Spielschachtel, der Beu-tel, der die Spielscheine enthält, bzw. die Karton-agen, die die Teile bzw. den Spielplan enthalten, eine Umhüllung des Produkts "Spiel" darstellen. Aber nicht jede der in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Verpak-kungsVO aufgeführten "Umhüllungen" ist zugleich Verkaufsverpackung. Die Klägerin weist z.B. zu Recht darauf hin, daß ein Müllbeutel unzweifelhaft ein Beutel im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Verpak-kungsVO ist, gleichwohl handelt es sich bei ihm aber um das Produkt selbst und nicht etwa um eine Verkaufsverpackung.

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Eine Umhüllung wird vielmehr erst dann zur Ver-kaufsverpackung, wenn sie "vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Ware verwendet wird". Entscheidend ist also die Frage, ob die streitgegenständlichen Teile Umhüllungen sind, die "bis zum Verbrauch der Ware verwendet werden". Das wäre nur dann zu bejahen, wenn man die Benutzung des umhüllten Produkts, d.h. des Spiels, als Ver-brauch des Spiels ansehen könnte.

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Ausgehend zunächst allein von dem Wortsinn des Wortes "Verbrauch" ist dies abzulehnen. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Spiel, wenn es bestimmungsgemäß benutzt wird, nicht "sukzessiv" verbraucht. Der Verbrauch einer Sache setzt viel-mehr stets entweder eine bestimmungsgemäße, wenn vielleicht auch recht langsame, aber mit jeder "An-wendung" verbundene Substanzverminderung des Pro-dukts, das von der Verpackung umhüllt wird, voraus, oder das Produkt wird dergestalt verbraucht, daß es in ein neugebildetes Produkt oder in einen neuen Gegenstand eingeht. So liegt der Fall z.B. bei der Schuhcreme in der Tube bzw. Dose, dem Shampoo in der Flasche, bei den mit einer Schutzfolie verse-henen Ziegelsteinen etc. Wird ein Spiel ordnungs-gemäß benutzt, so wird es im Laufe der Zeit zwar vielleicht abgenutzt, vielleicht geht auch der eine oder andere Spielstein verloren, gleichwohl wird aber nicht die Substanz des Spieles verbraucht. Es wird vielmehr gebraucht.

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3.)

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Diese reine Wortinterpretation wäre dann nicht aus-reichend, wenn sie der erkennbaren Zielvorstellung des Verordnungsgebers zuwiderlaufen würde. Dies ist jedoch nicht feststellbar.

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Zwar wollte der Verordnungsgeber durch die Wahl des Begriffs "sonstige Umhüllungen" in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO zum Ausdruck bringen, daß er den Verpackungsbegriff weit fassen wollte und nicht jede im Einzelfall vorstellbare Möglichkeit der Form einer Verpackung aufzählen wollte oder konnte. Für die Auslegung bedeutsam ist jedoch nicht dies, sondern die Zielvorstellung des Verordnungsgebers bei der Schaffung der Verordnung als solcher. Die-ses Ziel war ausweislich der Darlegungen im Regie-rungsentwurf die Vermeidung von Verpackungsabfäl-len. Dabei wurden die Zielfestlegungen von folgen-den gemeinsamen abfallwirtschaftlichen Zielen be-stimmt:

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- Verpackungen sind nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes und auf das zur Ver- marktung unmittelbar notwendige Maß zu beschränken.

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- Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zu-

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mutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften, sollen Verpackungen so gestaltet werden, daß sie wiederbefüllt werden

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können.

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- Soweit die Voraussetzung für eine Wiederbefül-

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lung nicht vorliegen, sind Materialien einzu-

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setzen, die einer umweltverträglichen stoffli-

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chen oder thermischen Verwertung zugeführt

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werden können. (Bundesratsdrucksache 817/90,

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S. 24 f).

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Diesen Zielen, die in verkürzter Form in § 1 Ver-packungsVO festgelegt worden sind, widerspricht die am Wortlaut orientierte Auslegung des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO nicht. Zusammenfassend läßt sich nämlich feststellen, daß der Verordnungsgeber bezeckt, vermeidbares Verpackungsaufkommen zu redu-zieren und deshalb der VerpackungsVO zu unterwer-fen. Diese Vermeidbarkeit ist aber bei den im Kla-geantrag genannten Gegenständen der Klägerin nicht gegeben.

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Über die reine "Umhüllungsfunktion" hinaus haben diese Gegenstände für das umhüllte Produkt "Spiel" nämlich eine weiterreichende Funktion, sie dienen nämlich dem Gebrauch des Spiels: Sie haben zum Teil eine reine Aufbewahrungs- bzw. Ordnungsfunktion, was insbesondere für den wiederverschließbaren Beu-tel zum Aufbewahren der Spielsteine etc. gilt. Die Spielschachtel hat über die von jedem Verbraucher, u.a. insbesondere den Eltern von Kindern, als un-verzichtbar empfundene Funktion hinaus, die anders kaum zu verwirklichende, ordnungsgemäße Aufbewah-rung eines Spiels zu gewährleisten, oft noch den Zweck, dem Aufdruck der notwendigen Beschreibung der Anwendung des Spiels zu dienen. Diese Möglich-keit der Nutzung der Spielschachtel, durch die der der Produktanwendung und nicht allein der Aufbe-wahrung dienenden Funktion noch mehr Bedeutung zu-kommt, vermeidet zudem weiteren Abfall, indem eine zusätzliche in den Spielkarton einzulegende Spiel-anweisung vermieden wird. Die Tiefziehteile haben über die Aufbewahrungsfunktion des Spiels im "Ruhe-zustand" hinaus insofern "Produktfunktion", als sie während des Spiels, d.h. während des Gebrauchs des umhüllten Produkts, ihrerseits gebraucht werden, sei es zum Sortieren der - in Form oder Farbe - verschiedenen Spielsteine, sei es zum gesonder-ten Aufbewahren von Spielkarten oder Spielgeld. Angesichts dieser weiterreichenden Funktion der Tiefziehteile ist der Senat der Auffassung, daß sie trotz des Vorhandenseins der wiederverschließbaren Beutel und der Spielschachteln, die überwiegend der ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Spiels dienen, ei-ne dem Spiel dienende Bedeutung haben. Sie sind da-her ebenfalls nicht als überflüssige und damit ver-meidbare Umhüllung anzusehen.

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Zwar läßt sich nicht verkennen, daß es auch in anderen Bereichen Produktumhüllungen gibt, die - zunächst - unvermeidbar sind. So sind selbstver-ständlich z.B. die Dose, in der Schuhcreme oder ähnliches aufbewahrt wird, die Shampooflasche, der Waschmittelkarton oder die Milchtüte etc. zunächst eine unvermeidbare Verpackung. Der Unterschied zu den im Klageantrag bezeichneten Gegenständen liegt jedoch darin, daß in all diesen Fällen - irgendwann - bei bestimmungsgemäßer Nutzung des umhüllten Produkts, damit beim bestimmungsgemäßen Verbrauch des Produkts, die zunächst notwendige umhüllende Verpackung isoliert zurückbleibt und entsorgt wer-den muß. Dieser Fall ist bei den streitgegenständ-lichen Umhüllungen technisch zwar ebenfalls nicht ausgeschlossen, widerspricht jedoch jeder Lebens-erfahrung. Der Verbraucher wird nämlich, wenn er sich denn dazu entschließen sollte, sich von dem Produkt, d.h. dem Spiel, zu trennen, in aller Regel nicht etwa das Spielbrett oder die Steine isoliert wegwerfen und den Karton, den Beutel und die Tiefziehteile als leere "Hüllen" zurückbehalten, um diese getrennt zu entsorgen. Es steht vielmehr außer Frage, daß der Verbraucher in einem solchen Fall immer das Spiel "als Ganzes" wegwerfen wird. Dann stellt sich jedoch das Problem der Gesamtent-sorgung, das gerade nicht von der VerpackungsVO ge-regelt wird. Der Verordnungsgeber konnte und wollte nämlich, wie oben aufgezeigt, mit der VerpackungsVO nicht dem Problem begegnen, daß irgendwann jedes Produkt als solches Abfall wird bzw. werden kann. Er wollte vielmehr allein überflüssige Verpackungen von Produkten vermeiden. Dafür, daß der Verord-nungsgeber die VerpackungsVO in dem oben aufgeführ-ten Sinn verstanden hat, spricht nach Ansicht des Senats auch das Merkblatt des Bundesministeriums für Umweltschutz vom Juli 1991 (abgedruckt bei Rummler/Schutt, Verpackungsverordnung, S. 155 ff), mit dem Erläuterungen dazu gegeben werden, was unter Verkaufsverpackungen zu verstehen ist. Alle dort angeführten Beispiele betreffen Fälle, in denen die Verpackungen lediglich der Aufbewahrung des Produkts bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch des Produkts selbst dienen, darüber hinaus keine weitere, der Nutzung des Produkts dienende Funktion erfüllen und nach Verbrauch des Produkts stets iso-liert als "leere Hülle" zurückbleiben und entsorgt werden müssen.

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Soweit sich die Beklagte gegen eine derartige Auslegung der VerpackungsVO mit dem Hinweis wendet, daß dann, wenn der Verbraucher sich von dem Spiel samt Schachtel und Innenleben trenne bzw. die Schachtel oder der Beutel, weil zu sehr abgenutzt, doch vor dem Vernichten des gesamten Spiels wegge-worfen werde, die Umhüllung bzw. Teile derselben in die von ihr oder in ihrem Auftrag von dem örtlichen Entsorger bereitgestellten Behältnisse gelangten und von ihr ohne Lizenzgebühr entsorgt werden müß-ten, was zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kosten für die anderen Lizenznehmer führen müsse, zwingt dies nach Auffassung des Senats nicht zu einer ab-weichenden Beurteilung.

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Es ist kein Einzelfall und vom Verordnungsgeber ersichtlich bewußt in Kauf genommen, daß in die Behältnisse, die die Beklagte für die mit dem D. P. gekennzeichneten Gegenstände zur Verfügung stellt oder durch die örtlichen Entsorger zur Verfügung stellen läßt , Teile geraten, für die die Beklagte keine Lizenzgebühr enthält, und die daher (eigentlich) von den örtlichen entsorgungspflichti-gen Körperschaften entsorgt werden müßten. Dieses generell sich stellende Problem kann aber nicht dazu führen, daß entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der VerpackungsVO Umhüllungen als Verkaufsverpak-kungen eingestuft werden, die keine solchen sind.

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5.)

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Mit seiner Auslegung des Begriffs der Verkaufs-verpackung befindet sich der Senat auch in Über-einstimmung mit Rummler/Schutt (a.a.O. S. 89 f). Auch diese vertreten die Ansicht, daß Umhüllungen, die neben der Verpackungsfunktion ( in der Regel: Schutz der Ware bis zum Verbraucher) wichtige wei-tere Funktionen zur Nutzung des Produkts erfüllen, nicht als eigenständige Verpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO anzusehen seien. Angeführt werden insoweit als Beispiele die Schall-plattenhülle, die Hülle einer CD bzw. der Koffer der Bohrmaschine. Weitere Beispiele wären der Ka-sten, in dem die Bohrereinsätze aufbewahrt werden, ein Messerblock, Verbandskästen, die Schachtel mit dem Notarztbesteck etc. Allen diesen Beispielen ist die Spielschachtel nebst Beutel und Tiefziehteilen gleichzusetzen.

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6.)

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Ob die Frage des Vorliegens einer Verkaufsverpak-kung dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Spielschachtel vom Hersteller z.B. aus Werbungs-gründen ("größere Verpackungen beeindrucken den Verbraucher mehr und animieren ihn eher zum Kauf") im Verhältnis zu dem aufzubewahrenden Spiel gänz-lich unangemessen groß gewählt wird, kann hier dahinstehen. In diesen Fällen wäre daran zu denken, daß solche Schachteln nicht mehr dem Gebrauch der Spiele und dem Spielen dienen und deshalb davon auszugehen wäre, daß sie vom Verbraucher als bloße Verpackung angesehen und sofort entsorgt werden. Für die bei der Klägerin verwendeten Spielschach-teln ist eine derartige unangemessene Überdimensio-nierung jedoch weder vorgetragen noch sonst erkenn-bar geworden.

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7.)

186

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187

Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.1995 erstmals vorträgt, es sei u.a. auch schon deshalb davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber die im Klageantrag genannten Gegenstände als Verkaufsverpackungen ansehe, da in der im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Erhe-bung gemäß Ziffer II des Anhangs zu § 6 Abs. 3 Ver-packungsVO vom Mai 1995 die im Klageantrag genann-ten Gegenstände als Verkaufsverpackungen bewertet und zugrundegelegt worden seien, zwingt dies nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der zur Entscheidung anstehenden Frage.

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189

Diese Erhebung ist durch die Gesellschaft für Ver-packungsmarktforschung (GVM), W. im Auftrag der Be-klagten durchgeführt worden. Die GVM selbst hat von sich aus in die Definition, was Verkaufsverpackung ist und was sie somit ihrer Erhebung zugrundelegt, u.a. die streitgegenständlichen Umhüllungen mit aufgenommen und die Definition abgesehen davon ins-gesamt nahezu allumfaßend gewählt. Es spricht aber nichts dafür, insbesondere auch nicht die Tatsache, daß die Erhebung im Bundesanzeiger durch die Bun-desregierung veröffentlicht wird, daß sich der Ver-ordnungsgeber die von der GVM gewählte Definition zu eigen gemacht hat bzw. zu eigen machen wollte.

190

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8.)

192

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193

Mit dem Landgericht ist deshalb davon auszugehen, daß die VerpackungsVO in ihrer derzeitigen Fassung weder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Sinn her die im Klageantrag bezeichneten Gegenstände umfaßt. Wenn - etwa aufgrund neuer Erkenntnisse oder zum Zwecke der Anpassung an die Richtlinien des Euro-päischen Parlaments - der Verordnungsgeber auch die über die reine Verpackungsfunktion hinausgehenden, dem Gebrauch eines langlebigen Produkts dienenden Umhüllungen den Grundsätzen der VerpackungsVO un-terstellen will, so wird der Verordnungsgeber die VerpackungsVO in diesem Sinne ändern müssen.

194

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195

II.

196

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197

Da aus den unter I. dargelegten Gründen die im Klageantrag bezeichneten Gegenstände der Klä-gerin nicht unter die VerpackungsVO fallen und dementsprechend - wie oben ausgeführt - auch nicht lizenzpflichtig im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sind, ist die Widerklage der Beklagten unbegründet. Da die Widerklage entscheidungsreif ist, war sie nach An-sicht des Senats zwar als sachdienlich zuzulassen, aber - wie geschehen - abzuweisen.

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199

III.

200

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201

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

202

Steitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 100.000 DM.