CMR: Keine grobe Fahrlässigkeit beim Abstellen beladenen Aufliegers auf NL-Autobahnparkplatz
KI-Zusammenfassung
Ein Transportversicherer verlangte aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz wegen Diebstahls eines beladen abgestellten Aufliegers. Streitig war, ob dem Frachtführer grobe Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 29 CMR anzulasten ist und dadurch die Haftungsbegrenzung entfällt. Das OLG Köln verneinte ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden, weil das Abstellen auf einem grenznahen niederländischen Parkplatz einer verbreiteten Übung entsprach und es dort zuvor nicht zu LKW-Diebstählen gekommen war. Die Haftung blieb daher auf die CMR-Höchstbeträge beschränkt; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung auf höheren Schadensersatz wegen fehlender grober Fahrlässigkeit nach Art. 29 CMR zurückgewiesen; Haftungsbegrenzung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 29 CMR setzt für den Wegfall der Haftungshöchstgrenzen ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden voraus; nach deutscher Rechtsprechung genügt hierfür grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert neben einer besonders schweren Pflichtverletzung, dass subjektiv unbeachtet bleibt, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste.
Stellt ein Frachtführer einen beladenen Auflieger entsprechend einer weit verbreiteten Praxis auf einem grenznahen Autobahnparkplatz ab, auf dem bislang keine LKW-Diebstähle bekannt geworden sind, begründet dies regelmäßig kein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S.d. Art. 29 CMR.
Die Haftungsbegrenzung der CMR erfasst auch deliktische Ersatzansprüche vertragsfremder Dritter (Art. 28 Abs. 1 CMR).
Eine uneingeschränkte Abtretung „sämtlicher vertraglicher Ansprüche“ kann auch solche Ansprüche umfassen, deren Durchsetzung das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nach Art. 29 CMR voraussetzt.
Leitsatz
Sorgfaltspflicht des Frachtführers beim Abstellen eines Aufliegers Frachtrecht, Verschulden, Haftungsbegrenzung
1.) Eine ,dem Vorsatz gleichstehende" (Art. 29 CMR) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers ist nicht gegeben, wenn dieser einer weitverbreiteten Übung entsprechend einen (später gestohlenen) Lastwagenauflieger auf einem grenznahen niederländischen Autobahnparkplatz abstellt, auf dem es bisher zu LKW-Diebstählen nicht gekommen ist.
2.) Die Haftungsbegrenzung aus Art. 28 Abs. I CMR ergreift auch deliktische Ersatzansprüche (vertragsfremder) Dritter.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Transportversicherer von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Ladegut.
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma S. N. Informationssysteme AG. Die Firma S. beauftragte die Streithelferin, eine Speditionsgesellschaft, für die Beförderung von Elektromaterial und elektronischen Teilen zur Firma S. Ltd. in H./England zu sorgen. Die Streithelferin schloß mit dem Beklagten, der für sie bereits seit 1983 England-Transporte durchführte, einen Frachtvertrag. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Sendung gegen einen Festpreis von 1.900,00 DM von A. nach H. zu befördern. Der Fahrer des Beklagten übernahm am 21.08.1992, einem Freitag, mit einem Auflieger die betreffende Ladung, nämlich insgesamt 164 Kolli mit Elektro- und Computermaterial. Er erhielt zwei CMR-Frachtbriefe nebst vier Ladelisten, aus denen sich der Wert der Ladung in Höhe von insgesamt 1.073.615,80 DM ergab.
Die übernommene Ladung hatte am Montag morgen um 8.00 Uhr in H. einzutreffen und mußte deshalb montags um 0.01 Uhr auf der Fähre in Calais verladen werden. Der Beklagte hatte von der zuständigen Behörde trotz mehrfacher Bemühungen keine Sondergenehmigung erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, trotz des in Deutschland geltenden Sonntagsfahrverbots am Sonntag von A. abzufahren. Da es in Holland und Belgien kein Sonntagsfahrverbot gibt, fuhr der Fahrer des Beklagten mit dem Auflieger zu dem Parkplatz L. in den Niederlanden. Dieser Parkplatz liegt unmittelbar an der Autobahn A .. hinter der deutsch-niederländischen Grenze. Auf ihm befindet sich außer einer Raststätte eine große Tankstelle, die Tag und Nacht geöffnet ist. Der Fahrer stellte den Auflieger am Freitag, den 21.08.1992 gegen 17.30 Uhr unmittelbar neben den Tankbuchten ab. Er koppelte die Zugmaschine ab und fuhr mit dieser zurück nach Deutschland. Der Auflieger war nicht gegen unbefugtes Anhängen gesichert.
Als der Fahrer den Auflieger am 23.08.1992 gegen 17.00 Uhr zum Weitertransport abholen wollte, stellte er fest, daß der Auflieger samt Ladung zwischenzeitlich gestohlen worden war. Der leere Auflieger wurde später auf einem Parkplatz wiedergefunden. Ferner wurde ein Teil der Ladung in einem Lagerhaus in den Niederlanden entdeckt und zurückgebracht. Der Wert des wieder aufgefundenen Ladeguts beträgt nach den von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten 144.670,87 DM. Bei der anschließenden Abwicklung des Versicherungsfalls wies die Streithelferin in einem Schreiben vom 26.01.1993 an den mit der Sache befaßten Versicherungsmakler darauf hin, daß das Abstellen von beladenen Trailern zum Umpritschen im internationalen Verkehr auf Parkplätzen an der Grenze absolut üblich sei und sie deshalb Wert darauf lege, daß der Beklagte nicht in Haftung genommen werde (Bl. 55, 56 d.A.).
Die Streithelferin hat am 05.04.1993 ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Ferner hat die Firma S. N. am 12.10.1992 und am 01.04.1993 die ihr aus dem Transport zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Abtretungserklärungen Bezug genommen. Die Klägerin, die den entstandenen Schaden in Höhe von 911.100,00 DM reguliert hat, hat aus abgetretenem Recht in zwei nach der ersten mündlichen Verhandlung verbundenen Rechtsstreitigkeiten (42 O 71/93 und 42 O 128/93 LG Aachen) den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.011.849,00 DM in Anspruch genommen. Die Klagesumme setzt sich aus dem Wert der gestohlenen Ware, den Kosten für die erneute Zusammenstellung von ebenfalls gestohlenen Ordnern mit Bauzeichnungen sowie aus Sachverständigenkosten, entgangenem Gewinn und Rücktransportkosten zusammen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß der auf Anweisung des Beklagten handelnde Fahrer den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe, indem er den Auflieger unbewacht und ungesichert auf dem Parkplatz abgestellt habe. Sie hat behauptet, der Fahrer des Beklagten habe den Wert der Ware anhand der übergebenen Ladelisten gekannt und ihm sei auch bekannt gewesen, daß die Ladung aus elektronischen Bauteilen bestand, die wegen der guten Absetzbarkeit stark diebstahlsgefährdet gewesen sei. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Üblichkeit des Abstellens von beladenen Aufliegern auf Parkplätzen in Belgien und Holland nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehe.
Die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, hat behauptet, sie habe nicht gewußt, daß der Beklagte im Laufe der langjährigen Vertragsbeziehungen und in diesem konkreten Fall beladene Auflieger unbewacht auf einem Parkplatz hinter der Grenze abgestellt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.011.849,00 DM nebst 5 % Zinsen aus 109.444,29 DM seit dem 13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus 902.404,68 DM seit dem 19.03.1993 zu zahlen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es sei mit der Streithelferin abgemacht gewesen, daß die ihm freitags übergebene Ladung am Wochenende auf einem Parkplatz in den Niederlanden abgestellt werde. Zumindest habe die Streithelferin von dieser Art der Durchführung der Wochenendtransporte nach England gewußt. Alle Spediteure und Frachtführer aus A. und Umgebung würden wegen des Sonntagsfahrverbots die zum Weitertransport bestimmten Güter jenseits der Grenze auf Parkplätzen abstellen. Zudem sei es auf dem von ihm benutzten Parkplatz seit Jahren zu keinem Diebstahl gekommen. Eine effektive Diebstahlssicherung gegen unbefugtes Aufsatteln des Aufliegers gebe es nicht, so daß ihm auch nicht der Vorwurf unzureichender Sicherung des Aufliegers gemacht werden könne. Im übrigen hat der Beklagte die Ansicht vertreten, daß die Streithelferin durch ihre Erklärung gegenüber dem Versicherungsmakler auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn verzichtet habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 14.01.1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.04.1994 (Bl. 179 - 186 d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 28.10.1994, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 67.367,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13.03.1993 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte hafte als Frachtführer für den in seinem Gewahrsam eingetretenen Verlust des Beförderungsguts im Rahmen der Haftungshöchstsummen des Artikels 23 CMR und sei daher zur Zahlung von 67.367,84 DM verpflichtet. Die Klägerin sei aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs legitimiert. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch scheide aus. Dem Beklagten sei es nicht gemäß Artikel 29 CMR verwehrt, sich auf die Haftungsbeschränkung des Artikels 23 CMR zu berufen, da nach den Umständen des Falles nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten bzw. seines Fahrers ausgegangen werden könne.
Gegen das ihr am 10.11.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.12.1994 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 13.02.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 944.481,16 DM. Sie wiederholt und ergänzt hierzu ihr Vorbringen vor dem Landgericht und bekräftigt ihre Auffassung, daß das Abstellen eines unbewachten und nicht gesicherten Aufliegers mit diebstahlsgefährdetem Ladegut über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden auf einem leicht zugänglichen öffentlichen Parkplatz in Kenntnis des Werts der Ladung von etwa 1.000.000,00 DM als grob fahrlässig anzusehen sei, weil der Beklagte bzw. sein Fahrer diejenige Sorgfalt unbeachtet gelassen habe, die jedem hätte einleuchten müssen. Außerdem sei die Rechtsprechung zu LkwDiebstählen in Italien und Rußland auf den gesamten europäischen Raum anzuwenden, insbesondere auf derart diebstahlsgefährdete Plätze wie Rast- und Parkplätze an internationalen Fernstraßen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 28.10.1994 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen (42 O 71/93) wird der Beklagte zur Bezahlung weiterer 944.481,16 DM nebst 5 % Zinsen aus 42.076,45 DM seit 13.03.1993 sowie 5 % Zinsen aus 902.404,68 DM seit 19.03.1993 verurteilt,
2. der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Streithelferin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin an.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte ergänzt seinen bisherigen Vortrag, wonach das Abstellen des Aufliegers auf dem Parkplatz unter den damals gegebenen Umständen nicht als grob fahrlässig angesehen werden könne. Er bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 26.01.1993 an den Versicherungsmakler den Vorwurf grober Fahrlässigkeit verneint habe und deshalb nicht davon auszugehen sei, daß sie mit ihrer Abtretungserklärung einen Anspruch aus Artikels 29 CMR an die Klägerin habe übertragen wollen. Im übrigen tritt der Beklagte dem Berufungsvorbringen der Klägerin und ihrer Streithelferin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und des Vorbringens der Streithelferin wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz wegen des gestohlenen Ladeguts zu.
Die Aktivlegitimation der Klägerin kann aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärungen nicht zweifelhaft sein. Zwar hatte die Streithelferin zunächst mit Schreiben vom 26.01.1993 gegenüber dem Versicherungsmakler, der Firma Schunck KG, geäußert, sie halte die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten für sachlich unrichtig und lege Wert darauf, daß der Beklagte nicht in Haftung genommen werde (Bl. 55 d.A.). Dieses Schreiben hinderte sie jedoch nicht, später ihren Standpunkt zu ändern und auch solche Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten, die eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzen. Dementsprechend heißt es in ihrer Abtretungserklärung vom 05.04.1993 (Bl. 18 d.A.) ohne irgendeine Einschränkung, daß sie ,sämtliche vertraglichen Ansprüche" gegen den Beklagten an die Klägerin abtrete, was nur so verstanden werden kann, daß gegebenenfalls auch Ansprüche, die einen Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraussetzen, übergehen sollten. Das mit der Berufung verfolgte weitere Klagebegehren scheitert daher nicht an fehlender Aktivlegitimation, wohl aber daran, daß ein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz als vom Landgericht zugesprochen weder der Streithelferin noch der Firma S. N. zustand, so daß die Abtretung eines solchen Anspruchs in Leere ging.
1. Die an die Klägerin abgetretenen vertraglichen Ansprüche der Streithelferin unterliegen den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19.05.1956, da der Ort der Übernahme des Ladeguts und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Artikel 1 Abs. 1 CMR). Aus diesem Übereinkommen kann jedoch ein vertraglicher Anspruch auf den von der Klägerin begehrten weiteren Schadensersatz nicht hergeleitet werden.
Gemäß Artikel 23 Abs. 3 CMR haftet der Frachtführer auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Ladegut nur bis zu einer durch das Rohgewicht des Ladeguts bestimmten Höchstgrenze, wie vom Landgericht in dem insoweit nicht angefochtenen Urteil zugesprochen. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Schadensersatzanspruch kann sich nur aus Artikel 29 CMR ergeben, der jedoch voraussetzt, daß der Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Frachtführer bzw. seinem Fahrer zur Last fallendes Verschulden verursacht worden ist, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß für die Anwendung des Artikels 29 CMR die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist (BGH, VersR 1984, 134; BGH, NJW-RR 1986, 248). Danach kann der Frachtführer über die Haftungshöchstgrenze des Artikels 23 Abs. 3 CMR hinaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihm oder seinem Fahrer (Artikel 29 Abs. 2 CMR) im Zusammenhang mit der Behandlung des Frachtguts der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist.
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausscheidet. Auf die entsprechenden Urteilsausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Die Erwägungen der Berufung geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Begriff der groben Fahrlässigkeit allgemein und auch für Artikel 29 CMR voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und auch in subjektiver Hinsicht dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl. BGHZ 10, 14, 16 f; BGH, VersR 1984, 551 f. und 1985, 1060). Ob im vorliegenden Fall eine objektiv schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls scheidet ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus, weil hier nach den Umständen das Fehlverhalten des Beklagten bzw. seines Fahrers in subjektiver Hinsicht in einem milderen Licht erscheint.
Fortsetzung: 22 U 272 A Datensatznummer: 1370