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Oberlandesgericht Köln·22 U 26/93·21.06.1993

Pflichtteil: Ergänzung des Nachlassverzeichnisses um voreheliche Zuwendungen

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Pflichtteilsberechtigte verlangte im Stufenklageverfahren die Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses um Grundstücke, Wohnungseinrichtungen und weitere Zuwendungen an die Ehefrau des Erblassers. Das OLG bejahte einen Auskunftsanspruch auch zu pflichtteilsergänzungsrelevanten (ggf. gemischten) Schenkungen und ließ die Erweiterung auf einen Zeitraum vor der Eheschließung zu. Die 10‑Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB stand der Auskunft nicht entgegen, u.a. wegen fortbestehender Nutzungsrechte (Nießbrauch/Rücktritt) und eheähnlicher Situation. Die Beklagte muss das Verzeichnis ergänzen und den Wert der Grundstücke ermitteln lassen; weitergehende Auskunft zu „Anschaffungen“ wurde nur eingeschränkt zugesprochen und im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Ergänzung des Nachlassverzeichnisses und Wertermittlung zu Grundstücken zugesprochen, Auskunft zu Anschaffungen nur eingeschränkt und im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB erfasst neben dem realen Nachlass auch den fiktiven Nachlassbestand, insbesondere pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen nach §§ 2325 ff. BGB.

2

Auskunft ist auch über Zuwendungen zu erteilen, bei denen streitig ist, ob sie (teilweise) Schenkungscharakter haben, wenn die Umstände die Annahme einer (gemischten) Schenkung nahelegen; die endgültige Qualifikation ist dem Zahlungsstufenverfahren vorbehalten.

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Ein Pflichtteilsberechtigter kann die Ergänzung eines bereits erstellten Nachlassverzeichnisses verlangen, wenn Vermögensteile ausgelassen wurden oder die Nichtaufnahme auf einem Rechtsirrtum über Umfang und Zeitraum der Auskunftspflicht beruht.

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Für den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB ist bei Vermögensübertragungen mit vorbehaltenem umfassenden Nießbrauch/Nutzungsrechten (und fortbestehender Herrschaftsmacht) maßgeblich, ob der Gegenstand wirtschaftlich vollständig aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden ist; fehlt es daran, beginnt die 10‑Jahresfrist nicht zu laufen.

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Steht nach den objektiven Wertverhältnissen ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann eine gemischte Schenkung vorliegen; in diesem Fall kann auch ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich des zugewandten Gegenstands bestehen.

Relevante Normen
§ 2325 Abs. 3 BGB§ 263 ZPO§ 523 ZPO§ 264 ZPO§ 253 Abs. 2 ZPO§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 449/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 1992 verkündete Teil-Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 449/91 - teilweise abgeändert und die Beklagte über die Verurteilung durch vorgenanntes Urteil hinaus verurteilt:

1. Das unter dem Datum des 16.03.1990 erstellte Nachlaßverzeichnis zu ergänzen hinsichtlich

a) der bebauten Grundstücke G. 21 und G. 16, XXXX C., eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 0149, laufende Nummer 1 und 2,

b) der Wohnungseinrichtungen, soweit sie der Beklagten innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung mit dem Erblasser Prof. Dr. med H. Q. I. E. schenkweise übereignet worden sind,

c) Anschaffungen, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten vom Erblasser getätigt und der Beklagten zugewandt worden sind und über die Befriedigung des laufenden Lebensbedarfes hinausgingen und nicht die unter Ziffer 1 b) erfaßten Wohnungseinrich­tungen betreffen (z. B. Schmuck, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Grundstücke).

2. Den Wert ermitteln zu lassen hinsichtlich der im Antrag zu 1. a) genannten Grundstücke.

Im übrigen wird der Antrag zu Ziffer 1 c) abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die. Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilansprüche nach dem am 12.07.1990 verstorbenen Prof. Dr. med H. Q. I. E. geltend. Die Klägerin ist eines von zwei Kindern aus der ersten Ehe des Erblassers. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Eheschließung zwischen dem Erblasser und der Beklagten fand im Jahre 1979 statt.

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Bereits am 05.11.1970 hatten die Beklagte und der Erblasser einen notariellen "Versorgungs- und Übergabevertrag" geschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtete, die häusliche Pflege und Wartung des Erblassers in gesunden und kranken Tagen bis zu dessen Ableben zu übernehmen, und der Erblasser als Gegenleistung der Beklagten seine beim Amtsgericht Euskirchen im Grundbuch von N. eingetragenen Grundstücke Gemarkung N., Flur 21, Flurstück 32 und Flurstück 40 sowie das gesamte in dem Hausgrundstück befindliche Mobiliar übertrug. Dieser Vertrag wurde durch notarielle Urkunde vom 20.11.1971 ergänzt. Die Eintragung des Eigentumsübergangs hinsichtlich beider Grundstücke erfolgte am 19.12.1972 im Grundbuch. Durch notariellen Erbvertrag vom 05.11.1990 setzte der Erblasser die Beklagte ferner zur alleinigen uneingeschränkten Vorerbin ein.

4

Nach ihrer Eheschließung errichteten der Erblasser und die Beklagte vor dem Notar J. P. in K. am 13.07.1979 eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen, in der sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Diese gegenseitige Erbeinsetzung wurde von der abändernden Verfügung vom 29.06.1983 und 16.04.1984 nicht berührt.

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Nach der Eheschließung beteiligte sich der Erblasser finanziell an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Einfamilienhaus in C..

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Die Beklagte ist durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 26.11.1991 verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 12. Juli 1990 verstorbenen Prof. Dr. med. H. Q. I. E. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, wobei sich die Auskunft auch auf Schenkungen (auch gemischte Schenkungen) innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu erstrecken hatte. Daraufhin hat die Beklagte am 16.03.1992 von dem Notar Dr. F. R. in C. ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände beurkunden lassen.

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Die Klägerin hat vorgetragen, das Nachlaßverzeichnis sei unvollständig und damit ergänzungsbedürftig. Auch wenn die Beklagte das Eigentum an den beiden Grundstücken von dem Erblasser bereits vor Eingehung der Ehe übertragen bekommen habe, müsse sie darüber Auskunft erteilen. Außerdem seien Angaben über die Finanzierungsleistungen des Erblassers anläßlich des Hausbaues, des Wertes und des Umfanges der Wohnungseinrichtungen sowie der in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall getätigten Anschaffungen erforderlich.

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Die Klägerin hat beantragt,

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das unter dem Datum des 23. März 1992 erstellte Nachlaßverzeichnis zu ergänzen hinsichtlich

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1. des Wertes der bebauten Grundstükke G. 21 und G. 16, XXXX C.-O., eingetragen im Grundbuch von N., Bl. 0149, lfd. Nr. 1 und 2,

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2. der Finanzierungsleistungen des Erblassers anläßlich des Hausbaues,

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3. des Wertes und des Umfanges der Wohnungseinrichtungen sowie

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4. der in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall getätigten Anschaffungen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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den Klageantrag abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zu einer Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses vom 16.03.1992 nicht verpflichtet zu sein.

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Durch Teilurteil vom 22.12.1992 hat das Landgericht der Klage nur bezüglich der von der Klägerin begehrten Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses hinsichtlich der während der Ehe des Erblassers mit der Beklagten vorgenommenen Finanzierungsleistungen für das im Eigentum der Beklagten stehende Haus in C. stattgegeben; im übrigen hat es einen Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses verneint, weil dieses nur die Nachlaßgegenstände aufführen, nicht aber ihren Wert angeben müsse und einem Wertermittlungsanspruch die Verstreichung der 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3, 1. Halbsatz BGB entgegenstehe. Diese Beurteilung gelte auch für den Antrag auf Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses um den Wert und den Umfang der Wohnungseinrichtung. Über die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall getätigten Anschaffungen habe die Beklagte bereits im Nachlaßverzeichnis vom 16.03.1992 Auskunft erteilt.

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Gegen dieses ihr am 24.12.1992 zugestellte Teilurteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 25.01.1992 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.03.1992 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin begehrt neben dem Antrag auf Ermittlung des Wertes der ihr vom. Erblasser übertragenen Grundstücke G. 21 und 16 in C. die Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses hinsichtlich dieser beiden Grundstücke sowie hinsichtlich der Wohnungseinrichtungen und der Anschaffungen, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten dieser schenkweise übereignet, bzw. vom Erblasser getätigt worden sind.

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Die Klägerin trägt unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

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Alle vom Erblasser an die Beklagte vorgenommenen Übereignungen unterlägen als Schenkungen dem Auskunfts- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch die innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers 1977 erfolgten Schenkungen und Anschaffungen seien in das Nachlaßverzeichnis aufzunehmen, da die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginne. Zudem habe der Erblasser die übertragenen Grundstücke nebst Mobiliar durch Einräumung eines lebenslänglichen uneingeschränkten grundbuchlich gesicherten Nießbrauchs- und Nutzungsrechtes weiterhin uneingeschränkt nutzen können, so daß sie wirtschaftlich nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert gewesen seien. Daraus folge die Einbeziehung von bis zu 10 Jahren vor Eheschließung erfolgten Schenkungen in den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Durch Rechtsirrtum über die Fristbestimmung des § 2325 Abs. 3, 2. HS BGB beeinflußt, habe die Beklagte die innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung schenkweise in ihr Vermögen gelangten Gegenstände der Wohnungseinrichtung nicht in das Nachlaßverzeichnis aufgenommen. Desgleichen stehe ihr, der Klägerin, ein Anspruch auf Ergänzung hinsichtlich der Gegenstände zu, die in den letzten 10 Jahren vom Erblasser angeschafft worden seien und nunmehr der Beklagten verblieben. Die Ausweitung des Auskunftsanspruches auf die Zeit vor der Eheschließung stelle keine Klageänderung, sondern nur eine Erweiterung des Klageantrags dar, die zudem sachdienlich sei und nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führe.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zusätzlich zu verurteilen,

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1. das unter dem Datum des 23.03.1990 erstellte Nachlaßverzeichnis zu ergänzen hinsichtlich

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a) der bebauten Grundstücke G. 21 und G. 16, XXXX C., eingetragen im Grundbuch von N., Bl. 0149, lfd.-Nr. .1 und 2,

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b) der Wohnungseinrichtungen, soweit sie der Beklagten innerhalb von 10 Jahren

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vor der Eheschließung mit dem Erblasser Prof. Dr. med. H. Q. I. E. schenkweise übereignet worden sind,

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c) Anschaffungen, soweit sie innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung der Beklagten mit dem Erblasser getätigt worden sind;

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2. den Wert ermitteln zu lassen hinsichtlich der im Antrag zu 1. a) genannten Grundstücke.

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Berufung zurückzuweisen;

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2. der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichenSparkasse leisten zu können;

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Die Beklagte tritt den Ausführungen der Berufung mit näheren Darlegungen entgegen.

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Ergänzend wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen und den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.05.1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat auch in der Sache selbst im erkannten Umfang Erfolg.

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A.

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I. Bei den mit der Berufung verfolgten Anträgen der Klägerin handelt es sich - mit Ausnahme der gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu Ziffer 1 bereits erstrebten Wertermittlung - allerdings um neues Begehren, das mit den früheren Anträgen nicht erfaßt war; denn es wird nunmehr ausdrücklich Auskunft durch Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses hinsichtlich der bebauten Grundstücke G. 21 und 16 in C. sowie hinsichtlich der Wohnungseinrichtungen und Anschaffungen des Erblassers für einen anderen Zeitraum, nämlich 10 Jahre vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten, verlangt.

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Ob dieses zusätzliche Begehren eine echte Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO beinhaltet oder nicht, weil es nur eine quantitative Änderung ohne eine solche des Klagegrundes enthält, nämlich ohne Änderung des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes eine Auskunftsanspruch betreffend einen anderen Zeitraum, nicht vom 12.07.1980 bis 12.07.1990 (Tod des Erblassers), sondern von 1967 bis 1977 geltend gemacht wird, kann letztlich dahinstehen. Denn auch eine in den ergänzenden Anträgen zu sehende Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, da sie dazu dient, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu beheben und einen neuen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. Zöller-Stephan, 16. Aufl., zu § 263 Rn 14 m.w.N.).

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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die geänderten Anträge erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden. Sowohl eine Klageerweiterung als auch eine Klageänderung sind gemäß den §§ 523, 264, 263 ZPO zulässig (vgl. Zöller/Schneider, a.a.O., zu § 28 Rn 9 und 11 - jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung -). Die neuen Anträge begegnen vorliegend auch bei Annahme einer Klageänderung keinen Bedenken, weil mit der Zulassung eine Änderung oder Ergänzung des streitigen Tatsachenstoffes nicht verbunden ist.

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II. Der Einwand der Rechtskraft steht den mit der Berufung verfolgten Anträgen auf Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses nicht entgegen, da über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum nicht entschieden worden ist. Aufgrund des Teilanerkenntnisurteils vom 26.11.1991 steht nicht fest, daß sich das Verzeichnis "nur" auf den Zeitraum vom 12.07.1980 bis 12.07.1990 zu erstrecken habe. Die Auskunftspflicht ist nicht beschränkt; die Zeit von 1967 bis 1977 war nicht Gegenstand der klägerischen Anträge erster Instanz und der angefochtenen Entscheidung.

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III. Die gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit der Anträge ist auch hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. c) betreffend die vom Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Eheschließung mit der Beklagten getätigten Anschaffungen zu bejahen. Dieser Antrag ist entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einschränkend dahin zu verstehen und zu konkretisieren, daß Auskunft durch Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses zu erteilen ist über der Beklagten zugewandte Anschaffungen des Erblassers im genannten Zeitraum, die über die Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs hinausgehen und nicht die unter Ziffer 1. b) erfaßten Wohnungseinrichtungen betreffen, wie z.B. Schmuck, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Grundstücke und ähnliches. Eine entsprechende Fassung hat der Tenor gefunden. Soweit solche Anschaffungen des Erblassers der Beklagten nicht im genannten Zeitraum zugewandt worden sind, sondern ihr nur "verbleiben", d.h. durch den Tod des Erblassers zugefallen sind, sind sie bereits vom Teilanerkenntnis-Urteil vom 26.11.1991 umfaßt.

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B.

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Das klägerische Begehren auf Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses ist - hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. c) im vorstehend dargestellten Verständnis - begründet.

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I. 1. a) Der Antrag der Klägerin findet seine rechtliche Grundlage in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB, da hiernach der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen hat und zwar in der Form eines Nachlaßverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Daß bislang nicht geklärt ist, ob die beiden Grundstücke nebst den übertragenen Wohnungseinrichtungen tatsächlich zum Nachlaß gehören, ist unerheblich. § 2314 BGB gibt nämlich nach einhelliger Auffassung (vgl. Palandt-Edenhofer, 50. Aufl., zu § 2314 Rn 5; Soergel-Dieckmann, 12. Aufl., zu § 2314 Rn 31; Staudinger-Fered-Cieslar, 12. Aufl., zu § 2314 Rn 23; BGH 89, 24, 26/27) nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlichen Nachlaßgegenstände, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand, d.h. die ausgleichungsarheblichen Zuwendungen und Leistungen (§ 2316 BGB) und pflichtteilsergänzungserheblichen Schenkungen (§§ 2325 f. BGB).

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b) Das von der Beklagten zu erstellende Nachlaßverzeichnis hat demgemäß nicht nur Auskunft zu geben über die tatsächlich im Nachlaß vorhandenen Gegenstände, sondern auch über die vom Erblasser vorgenommenen ausgleichungs- und ergänzungspflichtigen Zuwendungen und Schenkungen. Dabei hat die Auskunft sich auch auf eine Zuwendung zu erstrekken, von der streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellt, sofern sie nur unter Umständen erfolgt ist, die die Annahme nahelegen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung (vgl. BGH 89, 24, 27; Palandt-Edenhofer, a.a.O., zu § 2314 Rn. 5; Staudinger-Fered-Cieslar, a.a.O., zu § 2314 Rn. 24). Denn die Entscheidung darüber, ob wirklich eine Schenkung vorliegt, gehört wesensmäßig in den Streit um die Höhe des Zahlungsanspruches, und ihre Vorverlagerung in den Streit um die Auskunftspflicht würde diesen Anspruch nach seinem Sinn und Zweck weitgehend entwerten (vgl. BGH WM 1975, 28, 31).

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2. Dem Anspruch auf Aufnahme der beiden bebauten Grundstücke, der übertragenen Wohnungseinrichtungen und der der Beklagten zugewandten Anschaffungen des Erblassers in das von der Beklagten geschuldete Nachlaßverzeichnis steht nicht entgegen, daß die Beklagte ein solches gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 26.11.1991 bereits erstellt hat. Denn der Pflichtteilsberechtigte kann auch die Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses verlangen, wenn der Verpflichtete einen Vermögensteil ganz ausgelassen (RG JW 1914, 348) oder aus Rechtsirrtum eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht darin aufgenommen hat (BGH LM Nr. 1 zu § 260 BGB).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zwar sind die Grundstücke und Wohnungseinrichtungen der Beklagten bereits aufgrund Vertrages vom 05.11.1970 - die Grundstücke mit der Eintragung des Eigentumsüberganges am 19.12.1972 - übertragen worden, und die Beklagte brauchte hierüber nach dem Teilanerkenntnisurteil Auskunft nicht zu erteilen, da mit der Klage Auskunft nur über den Bestand des Nachlasses (Stand 12.07.1990) sowie über die Schenkungen in der Zeit vom 12.07.1980 bis 12.07.1990 begehrt worden war. Gleichwohl sind sowohl der der Beklagten übereignete Grundbesitz nebst Wohnungseinrichtungen als auch weitere der Beklagten zugewandte Anschaffungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten aus Rechtsirrtum nicht in das Nachlaßverzeichnis aufgenommen worden, weil die Beklagte zu Unrecht die Auffassung vertritt, zur Auskunft nur über Zuwendungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod verpflichtet zu sein.

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II. Die Beklagte ist aber auskunftspflichtig auch über die ihr übertragenen Grundstücke sowie die ihr innerhalb von 10 Jahren vor der Eheschließung mit dem Erblasser 1977 zugewandten Wohnungseinrichtungen und Anschaffungen im oben näher konkretisierten Sinne.

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1. Die Übertragung der Grundstücke G. 16 und 21 in C. sowie der darin befindlichen Wohnungseinrichtungen stellen jedenfalls eine gemischte und damit entsprechend pflichtteilsergänzungserhebliche Schenkung dar, da nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt der Wert der vom Erblasser übertragenen Vermögensgegenstände den Gegenwert der von der Beklagten versprochenen Pflegeleistung ganz erheblich übersteigt.

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Als gemischte Schenkung wird ein einheitlicher Austauschvertrag bezeichnet, bei dem Leistung und Gegenleistung objektiv in einem Mißverhältnis stehen und die Parteien außerdem darüber einig sind, daß der Mehrwert dem Empfänger unentgeltlich zukommen soll (vgl. Erman-Seiler, 7. Aufl., zu § 516 RN 16 m.w.N.; Palandt-Putzo, 52. Aufl., zu § 516 RN 13). Dabei ist die allgemeine Frage nach dem "ob" einer gemischten Schenkung bereits zu bejahen, wenn das Gericht in einer groben Überschlagsberechnung auch nur zur Annahme eines geringen Wertunterschiedes gelangt (so BGH FamRZ 1984, 880,

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III).

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Der der Übereignung der Grundstücke nebst gesamtem Mobiliar zugrundeliegende Versorgungs- und Übergabevertrag vom 05.11.1970 (B1. 148 f. d.A.) stellt sich äußerlich als entgeltlicher Vertrag dar, da die Beklagte als Gegenleistung für die Übertragungen die häusliche Pflege und Wartung des Erblassers übernommen hatte. Die Leistung des Erblassers wurde jedoch nur zu einem Teil durch die Gegenleistung der Beklagten aufgewogen, und es ist davon auszugehen, daß die Parteien übereinstimmend den überschießenden Wert der Beklagten unentgeltlich zuwenden wollten. Bei dieser Beurteilung ist der Wert der übertragenden Grundstücke und des Mobiliars zu berücksichtigen, den der Erblasser und die Beklagte im Vertrag vom 05.11.1970 mit einem Verkehrswert des Grundbesitzes von 200.000,-- DM und des Mobiliars von 50.000,-- DM ausdrücklich aus Kostengründen und mithin niedrig angesetzt haben, wie die abändernde Vereinbarung vom 20.11.1971 (B1. 159 f. d.A.) belegt, in der der Wert der übertragenden Grundstücke nebst dem gesamten Mobiliar mit 300.000,-- DM beziffert wird und ferner die erbrechtlichen Vereinbarungen des Erblassers und der Beklagten erkennen lassen, in denen der Wert ihres reinen Vermögens am 13.07.1979 mit 1,2 Millionen und der Wert einer Testamentsänderung am 29.06.1983 mit 600.000,-- DM angegeben wurden. Auch wenn der vom Erblasser vorbehaltene Nießbrauch und die zu seinen Gunsten eingetragene Reallast den Wert der Zuwendungen an die Beklagte schmälern (vgl. dazu BGH FamRZ 1991, 552 f.), ist von einem zugewandten Wert von mindestens 200.000,-- DM bis 300.000,-- DM auszugehen. Sowohl die Wertangaben im Vertrag vom 05.11.1970 als in der ergänzenden Vereinbarung vom 20.07.1971 resultieren aus kosten- und steuerlichen Erwägungen, die Werte möglichst niedrig anzusetzen, was besonders deutlich wird durch die Abmachung, die Leistungen des Erblassers von 300.000,-- DM mit kapitalisierten Gegenleistungen und einem verrechneten Differenzbetrag von 110.800,-- DM in vollem Umfang auszugleichen. Der Erblasser hat im Alter von 57 Jahren ersichtlich seinen gesamten Grundbesitz und die darin befindlichen Wohnungseinrichtungen gegen eine Pflegeverpflichtung an die Beklagte - damals noch nicht seine Ehefrau - übertragen. Die von der Beklagten als Gegenleistung übernommene Verpflichtung, den Erblasser bis zu seinem Ableben in gesunden und kranken Tagen zu pflegen, stand in keinem auch nur annähernd angemessenem Verhältnis zum Wert der übereigneten Grundstücke und Wohnungseinrichtungen, zumal die Beklagte - frühere Sekretärin des Erblassers - damals bereits mit dem Erblasser in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verbunden war und bereits daraus jedenfalls die sittliche Pflicht entsprang, den Partner bei Bedarf auch zu pflegen.

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Bei dieser Beurteilung muß unberücksichtigt bleiben, daß der Erblasser nach Darstellung der Beklagten - in den letzten Jahren seines Lebens aufgrund einer schweren Erkrankung in erheblichem Maße auf die Pflege und Betreuung durch die Beklagte angewiesen war. Denn maßgeblich für die Bewertung der vereinbarten Gegenleistung ist - wie die Beklagte in der Berufungserwiderung einräumt - der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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Da es vielfach schwierig ist, die subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung nachzuweisen, tritt die Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1972, 503; 1989, 732, 733; Münchener Kommentar-Frank, 2. Aufl., zu § 2314 RN 12) dem in Fällen eines auffallenden, groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung mit Hilfe einer tatsächlichen Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Schenkung dahin entgegen, daß sich die Vertragsschließenden über die Unentgeltlichkeit der dem anderen Teil zugewandten Bereicherung einig waren. Zwar können die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines sich etwa ergebenden Leistungsüberschusses selbst bestimmen (vgl. BGH RamRZ 1972, 503). Sie dürfen jedoch die Rechtsfolgen des § 2325 BGB nicht dadurch umgehen, daß sie die Werte von Leistung oder Gegenleistung ganz unangemessen festsetzen, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (vgl. BGH FamRZ 1972, 503, 504; 1989, 732, 733).

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Soweit in der ergänzenden Urkunde vom 22.11.1971 (B1. 159 f. d.A.) als zusätzliche Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke die Verrechnung einer angeblichen Forderung der. Beklagten aus ihrer früheren Tätigkeit für den Erblasser wegen geleisteter Mehrarbeit und Überstunden von. 110.800,-- DM vereinbart worden ist, kann diese nicht berücksichtigt werden. Der genannte Vertrag legt nach seinem Inhalt die Annahme nahe, daß nicht eine nachträgliche Vergütung für erbrachte Leistungen zu regeln war, sondern ein formeller Ausgleich zwischen den beiderseitigen Leistungen hergestellt werden sollte, um die übertragenen Vermögenswerte einer erbrechtlichen Ausgleichung zu entziehen und Schenkungssteuer zu sparen. Die Beklagte hat die angeblichen Dienstleistungen auch in zweiter Instanz nicht einmal ansatzweise erläutert und dargelegt.

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Die Verträge vom 05.11.1970 und 20.11.1971 sind darauf gerichtet, die Regelung über die Pflichtteilsergänzung wirkungslos zu machen, indem durch Vermögensübertragungen, die ungefangen als Schenkung formuliert würden, als voll entgeltlich dargestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 732/733).

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Der Charakter jedenfalls teilweiser Schenkung der Übertragungen an die Beklagte entfällt schließlich nicht deshalb, weil es sich um sogenannte unbenannte Zuwendungen handelt, die als Beitrag zu Erhaltung, Gestaltung und Sicherung der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind. Zwar zeigt die Regelung im Versorgungs- und Übergabevertrag von 1970, nach der der Erblasser sich den jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag für den Fall vorbehalten hat, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Pflege und Wartung nicht in vollem Umfang nachkommen würde, daß es ihm auch darum ging, den Bestand der (damals noch nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu sichern.

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Solche unbenannten Zuwendungen sind indes objektiv unentgeltlich und im Erbrecht wie Schenkungen im Sinne des § 2325 zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 1992, 300, 301; Sandweg NJW 1989, 1965, 1972; Jaeger DNotZ 1991, 431, 437). Das Eingreifen der Schützvorschriften über die Pflichtteilsergänzung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob dies mit dem Willen und den Vorstellungen des Erblassers und des von ihm Beschenkten in Einklang steht (vgl. Sandweg NJW 1989, 1965, 1972 unter Hinweis auf BGH DNotZ 1987, 774). Denn § 2325 will gerade die nächsten Verwandten des Erblassers davor schützen, daß dieser sie durch gezielte Vermögensverschiebungen an seine Ehefrau oder an die Lebensgefährtin um eine angemessene Beteiligung am Nachlaß bringt (vgl. BGH FamRZ 1990, 300, 303; OLG Celle FamRZ 1989, 1012, 1013; Palandt-Edenhofer, a.a.O., zu § 2325 RN 1). Eine Schenkung ist zwar zu verneinen, wenn die Zuwendung einem Anspruch des Beschenkten objektiv entspricht, der Alterssicherung dient oder hiermit langjährige Dienste, die ein Ehegatte vor und nach der Eheschließung geleistet hat, nachträglich vergütet werden sollten. Für solche Voraussetzungen hat die Beklagte weder Ausreichendes vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. Daß die Beklagte den Erblasser vor seinem Tod gepflegt hat, entspricht der ehelichen Betreuungspflicht, zumal der Erblasser unstreitig den Aufwand der gemeinsamen Lebensführung getragen hat.

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2. Der von der Klägerin mit der Berufung begehrten Auskunft hinsichtlich eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten, d.h. insbesondere hinsichtlich der Grundstücke und der übertragenen Wohnungsreinrichtungen, steht auch § 2325 Abs. 3 BGB nicht entgegen, obwohl die 10-Jahresfrist seit der Übertragung der Grundstücke nebst Mobiliar in den Jahren 1970, bzw. 1972 vom reinen Zeitablauf her verstrichen ist.

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a) Die Regelungen des § 2325 Abs. 3 BGB bestimmt, daß der Pflichtteilsergänzung Schenkungen unterliegen, die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht worden sind, daß diese 10-Jahresfrist für Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers aber erst mit der Auflösung der Ehe beginnt, was für die Beklagte bedeutet, daß sie zur Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen des Erblassers an Dritte nur insoweit verpflichtet ist, als diese Zuwendungen in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemacht worden sind, daß sie aber während der Ehezeit selbst erhaltene Schenkungen ohne solche zeitliche Beschränkung im Wege der Pflichtteilsergänzung ausgleichen muß (vgl. OLG Celle FamRZ 1989, 1012). Die Ungleichbehandlung von Ehegattenschenkungen und Drittschenkungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung durch § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB verstößt nach zutreffender Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BGB, weil die in einer typisierenden Betrachtung der normalerweise vorauszusetzenden Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten vom Gesetzgeber angenommene Möglichkeit des Schenkers, den seinem Ehegatten geschenkten Gegenstand tatsächlich mitbenutzen zu können, als wesentlicher Unterschied zur Drittschenkung gewertet und damit zur Grundlage der Ungleichbehandlung von Dritt- und Ehegattenschenkungen gemacht werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 217; OLG Celle FamRZ 1989, 1012; KG FamRZ 1990, 729, 730).

63

Die Frage, ob diese Beurteilung auch Platz zugreifen hat, wenn die Schenkung vor der Eheerfolgt und die Eheschließung während der 10-Jahresfrist vorgenommen wird, ist jedenfalls für den vorliegenden Fall wegen vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation zu bejahen.

64

Der Erblasser und die Beklagte waren zur Zeit der streitgegenständlichen Übertragungen in vorehelicher Lebensgemeinschaft verbunden, die im Jahr 1977 zur Schließung der Ehe geführt hat, die durch den Tod des Erblassers beendet worden ist. Wenn die Situation des Erblassers und der Beklagten im Zeitpunkt der Übertragungen auch nicht mit dem einer Ehe gleichzustellen ist, so war sie einer solchen jedoch in einem Maße vergleichbar, daß die Anwendung von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB gerechtfertigt erscheint. Neben dem tatsächlichen Zusammenleben zeigen die Verträge vom 05.11.1970 und 20.11.1971, daß der Erblasser und die Beklagte einerseits auch im vermögensrechtlichen Bereich gebunden sein wollten und andererseits dem Ge- _ sichtspunkt des Mitbeherrschens und Mitbenutzens der übertragenen Vermögenswerte dadurch Rechnung getragen wurde, daß der Erblasser sich auf Lebenszeit ein uneingeschränktes Nießbrauchs- und Nutzungsrecht sowie ein Recht zum Rücktritt vom Versorgungs- und Übergabevertrag vom 05.11.1970 vorbehalten hat. Auch die schutzwürdigen Belange der Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Erblassers sprechen unter den vorliegenden Umständen dafür, die 10-Jahresfrist mit der Eheschließung des Erblassers und der Beklagten zu unterbrechen mit der Folge, daß diese angesichts fortbestehender Ehe beim Tod des Erblassers noch nicht verstrichen war.

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b) Diese rechtliche Beurteilung ist aber auch vorzunehmen, wenn man eine entsprechende Anwendung des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB vorliegend nicht für zulässig erachtet, weil die vom Erblasser übertragenen Vermögenswerte, insbesondere Grundstücke und Wohnungseinrichtungen nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert worden sind.

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Die überzeugende Begründung zu § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 217, Protokolle IV, 588) spricht dafür, daß Schenkungen, bei denen der Schenker den Genuß des verschenkten Gegenstandes auch nach der rechtlichen Ausgliederung aus seinem Vermögen tatsächlich nicht entbehren muß, wie es bei Schenkungen unter Eheleuten in der Regel der Fall ist, auch im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB noch nicht als geleistet gelten sollen (BGH NJW 1987, 122, 123). Erforderlich ist vielmehr, daß der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch 10 Jahre lang zu tragen hat und der ihn schon im Hinblick auf diese Folgen von einer "böslichen" Schenkung abhalten kann (vgl. BGH NJW 1987, 122, 124 = BGH 98, 226, 232). Dazu bedarf eines vollständigen wirtschaftlichen Ausscheidens des Geschenkes aus dem Vermögen des Erblassers. Diesem soll die Möglichkeit versagt werden, sein Vermögen unter Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten in erheblichem Umfang ohne für ihn fühlbares eigenes Vermögensopfer "am Nachlaß vorbei" weiterzuleiten (vgl. BGH NJW 1987, 122, 123 m.w.N.).

67

Nach diesen Grundsätzen sind die Grundstücke und die übertragenen Wohnungseinrichtungen nicht wegen Ablauf der 10-Jahresfrist unberücksichtigt zu lassen, da sie nicht hinreichend aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert waren. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichtes ist nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Band 102, 289 f. zu stützen, da in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt eine vollständige Ausgliederung des betreffenden Vermögensteiles vorgenommen worden war. Im vorliegenden Fall hat der Erblasser die Schenkung indes rechtlich so ausgestaltet, daß er die Folgen seiner Freigiebigkeit selbst nicht spüren mußte. Durch die vertragliche und durch Grundbucheintragung abgesicherte Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs- und Nutzungsrechtes konnte er die Grundstücke nebst Inventar weiterhin uneingeschränkt nutzen. Durch den Vorbehalt eines Rücktrittsrechtes für den Fall, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Pflege nicht in vollem Umfang nachkommen würde, wird deutlich, daß der Eblasser sich der Herrschaftsmacht über die Grundstücke bis zu seinem Tod nicht begeben hat.

68

Auch die Zuwendung der Wohnungseinrichtung hat sich wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs - und Rücktrittsrechtes erst mit dem Tod des Erblassers vollendet. Das vereinbarte Nutzungsrecht ist auch praktiziert worden, da der Erblasser gemeinsam mit der Beklagten die Grundstücke nebst Wohnungseinrichtung genutzt hat.

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Da es zu einer völligen Ausgliederung der gemäß Vertrag vom 05.11.1970 übertragenen Vermögenswerte vor der Eheschließung nicht gekommen ist, konnte die 10-Jahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers beginnen.

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c) Die gleiche Beurteilung hat zu gelten hinsichtlich der Zuwendung von nicht aufgrund des Vertrages vom 05.11.1970 übertragener Wohnungseinrichtungen sowie sonstiger Wertgegenstände und Vermögenswerte an die Beklagte gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. c), da auch insoweit von einer Mitbenutzung bzw. einem vorbehaltenen Nutzungsrecht seitens des Erblassers auszugehen ist.

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Demgemäß kann die Klägerin verlangen, daß die Beklagte das Nachlaßverzeichnis hinsichtlich der beiden Grundstücke sowie der ihr in den letzten 10 Jahren vor der Eheschließung mit dem Erblasser übertragenen Wohnungseinrichtungen und zugewandten sonstigen Anschaffungen im oben konkretisierten Verständnis des Antrags zu Ziffer 1. c) ergänzt.

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III. Ein Anspruch der Klägerin auf Wertermittlung hinsichtlich der beiden Grundstücke ist gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bejahen. Zwar löst auch der begründete Verdacht einer Schenkung nur den Auskunfts-, nicht aber den Wertermittlungsanspurch aus (vgl. BGH 89, 24, 29; Münchener Kommentar/Frank, 2. Aufl., zu § 2314 RN 12; SoergelDieckmann, 12. Aufl., zu § 2314 RN 32).

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Vorliegend ist aber nach den Wertverhältnissen der übertragenen Grundstücke und der von der Beklagten übernommenen Pflegeleistungen jedenfalls von einer gemischten und damit ergänzungspflichtigen Schenkung auszugehen. Damit ist auch die Verpflichtung der Beklagten die Werte der Grundstücke ermitteln zu lassen, begründet.

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C.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 ZPO insgesamt zu tragen, da das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 c) relativ geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 70.000,-- DM