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Oberlandesgericht Köln·22 U 267/92·09.08.1993

Werklohn im Bauvertrag: Prüffähige Schlussrechnung und konkludente Nachtragsannahme

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn für Maurer- und Stahlbetonarbeiten aus einem Sanierungs-/Erweiterungsbau. Streit bestand u.a. über Abnahme, Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie Berechtigung einzelner Nachtrags- und Stundenlohnpositionen. Das OLG bejahte Abnahme und Prüffähigkeit, kürzte jedoch einzelne Positionen (u.a. Kranstellzeit, Strom, Erschwerniszuschlag, verlorenes Gerät). Auf die Berufung wurde das LG-Urteil teilweise abgeändert und die Klage nur in Höhe von 228.295,12 DM nebst Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Werklohn nur in gekürzter Höhe zugesprochen, im Übrigen Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs scheitert nicht an fehlender förmlicher Abnahme, wenn eine Abnahme protokolliert ist oder die Abnahme nach den Voraussetzungen der VOB/B als erfolgt gilt (u.a. Ingebrauchnahme und Ablauf der Abnahmefrist nach Fertigstellungsmitteilung).

2

Eine Schlussrechnung ist prüffähig i.S.d. § 14 VOB/B, wenn dem Auftraggeber die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Aufmaß, Mengenberechnungen, Stundenlohnnachweise) vorliegen und die Rechnung tatsächlich anhand dieser Unterlagen überprüft und behandelt wird; ein unterschriebenes gemeinsames Aufmaß ist hierfür nicht zwingend.

3

Ein deklaratorisches Anerkenntnis durch gemeinsames Aufmaß bzw. Rechnungsprüfung bindet nur, soweit die Feststellungen gemeinschaftlich und einverständlich als Grundlage der Abrechnung endgültig zugrunde gelegt werden; eine bloße Zwischenprüfung schließt spätere Einwendungen nicht in jedem Fall aus.

4

Nachtragsvergütungen können konkludent vereinbart sein, wenn Zusatzleistungen im Bauablauf angekündigt, ausgeführt und in geprüften Zwischenrechnungen abgerechnet werden und der Auftraggeber hierauf ohne rechtzeitigen Widerspruch Abschlagszahlungen leistet.

5

Vortrag zu anspruchsmindernden Tatsachen, der in der Berufungsinstanz erstmals substantiiert erfolgt und eine Verzögerung durch weitere Beweisaufnahme erfordert, ist bei grober Nachlässigkeit im ersten Rechtszug als verspätet zurückzuweisen (Präklusion).

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 512a ZPO§ 14 VOB§ 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B§ 781 BGB§ 14 VOB/B

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 42 O 15/92

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 1992 verkündete Ur-teil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 15/92 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 228.295,12 DM nebst 11,75 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli bis 26. August 1991 und 12 % Zinsen seit dem 27. August 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und der Be-klagten zu 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 305.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Ko-sten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürg-schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank gelei-stet werden.

Tatbestand

5

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Vergü-tung für die Ausführung von Bauarbeiten.

7

Die Beklagte ist ein Generalbauunternehmen. Eines der von ihr betreuten Objekte war ein Mehrfami-lienhaus, bestehend aus 18 Wohneinheiten in drei Gebäuden und einer Tiefgarage, in der S. Straße in F. . Bei diesem Bauvorhaben handelte es sich um einen Altbau, der saniert (bis zum 2. OG) und erweitert wurde. Die Archi-tektenleistungen für dieses Bauvorhaben hatte die Beklagte dem Architektenbüro L. und Part-ner, deren Gesellschafter der Zeuge L. ist, übertragen (vgl. den schriftlichen Auftrag vom 9.3.1989 = Anlage 1) zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.4.1992). Die Entkernungsarbeiten im Kel-lerbereich, ausgeführt im Stundenlohn, wurden von einer Firma M. verrichtet. Die Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten übertrug die Beklagte der Klägerin. Dem mündlich durch den Geschäftsführer der Beklagten erteilten Hauptauftrag lag das Angebot der Klägerin vom 9.2.1990 (Anlagen K1 und K2 = Bl. 6 bis 21 d.A.) zugrunde. Zusatzleistungen wurden aufgrund von Nachtragsangeboten beauftragt. Zur Ausführung der Bauarbeiten schaltete die Klä-gerin eine Subunternehmerin, die Firma N. , ein.

9

Im Laufe der Bauausführung erteilte die Klägerin der Beklagten Zwischenrechnungen, auf die nach Prüfung und Freigabe durch das Architektenbüro L. Abschlagszahlungen geleistet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die erste bis siebte Zwischenrechnung der Klägerin mit den dazugehö-rigen Zahlungsbelegen gemäß Anlagenhefter zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.8.1992 unter den Nummern eins bis sieben Bezug genommen. Nach-dem die Klägerin ihre Arbeiten fertiggestellt hatte und diese nach ihrer Behauptung auch im Januar 1991 vom Auftragsgeber abgenommen wor-den waren, erteilte die Klägerin der Beklagten am 25.2.1992 die achte Zwischenrechnung (Anla-ge K 5 = Bl. 24 d.A.); diese endete mit einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von brutto 395.620,55 DM. Diese Rechnung wurde vom Architek-tenbüro L. geprüft und am 10.5.1991 ein Betrag von 67.272,00 DM zur Zahlung freigegeben (vgl. hierzu Anlagenhefter zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.8.1992 unter Nummer 8 = Anlage zum Schrift-satz der Beklagten vom 21.4.1992 unter Nummer 3 und 12). Am 6.6.1991 zahlte die Beklagte an die Klägerin 67.272,00 DM.

11

Auf Bitten des Architektenbüros L. erteilte die Klägerin der Beklagten am 17.5.1991 die Schlußrechnung, die inhaltsgleich ist mit der achten Zwischenrechnung vom 25.2.1991 (= Anlagen K 7, 9 = Bl. 44 - 56, 58 d.A.). Diese am 3.6.1991 beim Architektenbüro L. eingegangene Schluß-rechnung unterzog das Architektenbüro auf Veran-lassung des Bauherren einer nochmaligen Überprü-fung wegen angeblich "nicht korrekter Massener-mittlung" (vgl. hierzu Schreiben des Architekten-büros L. an die Klägerin vom 21. Juni 1991 = Anlage Nr. 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.4.1992). Diese erneute Überprüfung der Schluß-rechnung durch das Architektenbüro L. führte zu einem Gesamtwerklohnanspruch der Klägerin in Höhe von 855.355,47 DM und überstieg damit den durch Nachprüfung der achten Abschlagsrechnung sich ergebenen Vergütungsanspruch um mehr als 22.000,00 DM. Die Beklagte bezahlte die sich aus der erneuten Überprüfung ergebende Differenz an die Klägerin nicht. Am 18.6.1991 hatte es außerdem wegen der Schlußrechnung ein Gespräch zwischen den Parteien in B. gegeben. Streitig ist dabei, ob sich die Klägerin anläßlich dieser Besprechung mit der Erstellung eines neuen Aufma-ßes einverstanden erklärte hat (vgl. das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten an die Klägerin vom 24.6.1991 = Anlage zum Schriftsatz der Beklag-ten vom 21.4.1992 unter Nr. 9 b). Jedenfalls hat die Klägerin an einem Aufmaßtermin nicht teilge-nommen. Die Beklagte hat ein Ingenieurbüro mit der Massenberechnung beauftragt. Diese führte aufgrund von vor Ort getroffenen Feststellungen dazu, daß kaum Differenzen zu den Massenangaben in der ach-ten Zwischenrechnung = Schlußrechnung der Klägerin vorlagen. Die Beklagte hat allerdings diese Mas-senabrechnung der Klägerin nicht zugeleitet.

13

Die Klägerin begehrt Zahlung ihres restlichen Werklohnanspruches. Sie hat behauptet, die Arbei-ten ordnungsgemäß und dem Vertrag entsprechend abgerechnet zu haben. Das Architektenbüro habe sie auch anerkannt. Zunächst hatte die Klägerin den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Rest-betrag in Höhe von 395.620,55 DM eingeklagt und dabei die Zahlung der Klägerin vom 6.6.1991 über 67.272,00 DM übersehen. In Höhe dieses Betrages hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Sie hat ferner behauptet, mit 12 % zu verzinsenden Kredit in Anspruch zu nehmen.

15

Die Klägerin hat beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an sie 328.348,55 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1. Juli 1991 zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen und der Kläge-rin die Kosten des Rechtsstreits in-soweit aufzuerlegen, als sie die Klage zurückgenommen hat.

29

Die Beklagte hat das Landgericht Aachen für örtlich unzuständig gehalten. Sie hat weiter vorgetragen, eine Forderung ihr gegenüber bestehe nicht, da sie nicht passivlegitimiert sei. Darüber hinaus sei der Werklohn nicht fällig, weil die Ar-beiten nicht abgenommen worden seien. Des weiteren seien die Schlußrechnung nicht prüffähig und der geltend gemachte Werklohnanspruch übersetzt. Hin-sichtlich der Beanstandungen in einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung auf den Seiten 13 bis 16 (Bl. 116 bis 119 d.A.) verwiesen.

31

Durch Urteil vom 28.10.1992 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 287.802,12 DM nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß ein restlicher Werklohnanspruch gegen die passivlegi-timierte Beklagte weder an einer fehlenden Abnahme noch an einer nicht prüffähigen Rechnung schei-tere, jedoch nur im zuerkannten Betrag begründet sei.

33

Gegen das der Beklagten am 04.11.1992 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat diese am 03.12.1992 Beru-fung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlänge-rung der Berufungsbegründungsfrist bis 03.02.1992 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz be-gründet.

35

Mit der Berufung rügt die Beklagte das erstin-stanzliche Verfahren. Unter Wiederholung, Er-gänzung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem 1. Rechtszug beanstandet sie weiterhin mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung, weil die zur Prüfung erforderlichen Aufmaßpläne, Aufmaßblätter und Einzelberechnungen der Klägerin nicht vorge-legt worden und auch die als Computerausdruck ein-gereichten Massenberichte nicht prüfbar seien. Der Vereinbarung, ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen und die erforderlichen Unterlagen wie Bautagebuch und Stundenlohnzettel geordnet zu übergeben, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die von ihr mit der Prüfung beauftragte Ingenieurfirma T. habe nur die Titel I und II der Schlußrechnung prüfen können, nicht aber den im wesentlichen Stunden-lohnarbeiten betreffenden Titel III.

37

Im übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, die Kammer sei ihren Beanstandungen zu den einzel-nen Abzugsposten nicht hinreichend nachgegangen, und ergänzt ihren Vortrag zu den streitigen Posi-tionen.

39

Die Beklagte beantragt,

44

1.

49

die angefochtene Entscheidung abzu-ändern und die Klage insgesamt abzu-weisen.

54

2.

59

Hilfsweise der Beklagten zu gestat-ten, eine mögliche Sicherheitslei-stung auch durch Beibringung einer Bankbürgschaft zu leisten.

61

Die Klägerin beantragt,

66

1.

71

die Berufung zurückzuweisen;

76

2.

81

der Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentli-chen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

83

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Berufung mit näheren Darlegungen entgegen.

85

Ergänzend wird wegen aller weiteren Einzelheiten auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den nach-gelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 07.06.1993 und die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 24.06.1993 und der Klägerin vom 29.06.1993 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

89

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache im erkannten Umfang dahin Erfolg, daß ein restlicher Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 BGB nur in Höhe von 228.295,12 DM begründet ist.

91

A.

93

I.

95

Von der in erster Instanz umstrittenen örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ist gemäß § 512 a ZPO auszugehen.

97

II.

99

Auch die vom Landgericht zutreffend bejahte Pas-sivlegitimation der Beklagten wird von der Beru-fung nicht mehr in Abrede gestellt.

101

III.

103

Die Fälligkeit der in Höhe von 228.295,12 DM begründeten restlichen Werklohnforderung scheitert nicht an fehlender Abnahme.

105

1)

107

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausfüh-rungen des Landgerichts an, daß eine Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll vom 15.01.1991 (Blatt 94 d.A.) durch den dazu bevollmächtigten Zeugen L. stattgefunden hat. Der Zeuge L. hat nämlich bekundet, im Zuge der Abnahme der Arbeiten der Firma N. durch die Firma F. (Klägerin) sei aus Vereinfachungsgründen auch die Abnahme im Verhältnis des Bauherren zur Klägerin erklärt und das Abnahmeprotokoll folglich von einem Mitarbei-ter der Firma N. , von seinem Mitarbeiter, dem Zeugen P. , und einem Mitarbeiter der Firma F. unterzeichnet worden.

109

2)

111

Jedenfalls wäre aber eine Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B anzunehmen, da die Beklagte zum einen das Werk nach dem 15.01.1991 durch Ausbau des von der Klägerin erstellten Rohbaus in Benut-zung genommen hat (§ 12 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1) und ferner in der Übersendung der eindeutig als solche ausgewiesenen Schlußrechnung vom 17.05.1991 - beim Zeugen L. spätestens am 03.06.1991 eingegangen (Blatt 58 d.A.) - die Mitteilung über die Fertig-stellung liegt (§ 12 Nr. 5 Abs. 1, vgl. Ingen-stau/Korbion, Kommentar zu VOB, 11. Aufl., zu § 12 VOB/B RN 123 m.w.N.) mit der Folge, daß die Lei-stung 12 Werktage später, d.h. Mitte Juni 1991 als abgenommen gilt.

113

3)

115

Schließlich bestätigt auch die von der Beklagten aufgrund der Schlußrechnung erbrachte Zahlung von 67.272,00 DM, daß eine Abnahme stattgefunden hat, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist.

117

IV.

119

Auch die Prüffähigkeit der mit der 8. Zwischen-rechnung vom 25.02.1991 übereinstimmenden Schluß-rechnung vom 17.05.1991 ist zu bejahen, da der Beklagten die erforderlichen Unterlagen vorlagen und sie die Rechnung auch als prüffähig behandelt hat. Entgegen den Ausführungen der Berufung steht deshalb der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht eine fehlende Prüfbarkeit der Schlußrechnung entgegen (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 RN 11 m.w.N.).

121

1)

123

§ 14 Ziffer 1 VOB/B schreibt zwar vor, daß der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen und insbesondere die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberech-nungen, Zeichnungen und anderen Belege beizufügen hat (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 VOB/B RN 19). Von der Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist aber hier nach dem Vorbringen der Parteien, den eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auszu-gehen. Die Rechnung deckt sich mit dem Hauptange-bot und den jeweiligen Nachtragsangeboten, bezüg-lich derer in I. Instanz unstreitig war, daß die Beauftragung der Klägerin jeweils auf der Grundla-ge dieser von ihr im Verlauf der Bauarbeiten er-stellten Angebote erfolgt ist.

125

Die von der Berufung angesprochenen Zweifel des Landgerichtes hinsichtlich der Schlußrechnung gingen nur dahin, ob die in der Schlußrechnung genannten Massen von den Zeugen P. bzw. L. anerkannt worden sind (vgl. Bl. 149 und 200 d.A.). Dagegen ist die Kammer bereits im ersten Hinweis-beschluß vom 25.03.1992 (Bl. 73, 74 d.A.) davon ausgegangen, daß die Rechnung vom 25.02.1991 in Verbindung mit derjenigen vom 17.05.1991 eine prüffähige Schlußrechnung im Sinne von § 14 VOB darstellt, da die Rechnung vom 17.05.1991 ledig-lich eine Wiederholung des Deckblattes der Rech-nung vom 25.02.1991 beinhalte, als Schlußrechnung bezeichnet sei und die prüffähigen Anlagen der Rechnung vom 25.02.1991 beigefügt gewesen seien.

127

a)

129

Ob die Massenberechnungen auch bis zur 6. und 7. Zwischenrechnung geprüft, mit Haken und Unter-schriften des bauleitenden Architekten versehen worden sind, ob es eine gemeinsame Abrechnung ge-geben hat, ob Überprüfungen von Zwischenrechnungen generell unter dem Vorbehalt einer ausführlichen Überprüfung der Schlußrechnung stehen und ob in den auf die Zwischenrechnungen erfolgten Zahlun-gen keine Genehmigung zu sehen ist, ist nicht entscheidend für die Frage, ob eine prüffähige Schlußrechnung vorliegt.

131

Entscheidend ist, daß die zur Prüfung der Schluß-rechnung erforderlichen Unterlagen, Mengenberech-nungen, Aufmaßpläne und Stundenlohnberichte vor-lagen.

133

Allerdings ist ein gemeinsames Aufmaß der Partei-en, gar ein solches mit Prüfvermerk und Unter-schrift der Bauleitung des Auftraggebers verse-hen, entgegen der Auffassung der Berufung nicht erforderlich. Die nach § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B "möglichst gemeinsam" zu treffenden notwendigen Feststellungen für die Abrechnung setzen ein Zusammenwirken der Vertragspartner als zwingende, von vornherein gegebene vertragliche Verpflichtung nicht voraus (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 VOB/B RN 30 u. 32). Deshalb ist unerheblich, ob Aufmaßblätter vorliegend nur teilweise unter-schrieben sind und keine Korrekturen des baulei-tenden Architekten aufweisen. Der Auffassung der Beklagten, eine Vergütung könne nicht gefordert werden, wenn keine von der Bauleitung unterschrie-benen Aufmaßblätter vorgelegt werden, kann nicht gefolgt werden.

135

Die vorhandenen und der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen reichten zur Überprüfung der Schlußrechnung aus.

137

Diese basiert anschließend an die 1. bis 7. Zwi-schenrechnung auf im Verlauf der Bauarbeiten kon-tinuierlich genommenen Aufmaßen.

139

Mit der Vorlage der Aufmaße zur Schlußrechnung im Computerausdruck war jedenfalls im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz belegt, daß die Schlußrechnung - wie auch von den Archi-tekten als Zeugen bekundet und selbst vom Zeugen R. eingeräumt - prüffähig war.

141

Dabei ist davon auszugehen, daß das Aufmaß gemäß überzeugender Bekundung des Zeugen L. von einem Mitarbeiter der Klägerin und der Bauleitung, seinem Architektenbüro, kontinuierlich im Lauf der Bauarbeiten hergestellt und fortgeschrieben worden ist, daß die Aufmaße bis zur 6. Zwischen-rechnung fortlaufend genau geprüft worden sind (Blatt 191/192 d.A.) und daß die Klägerin eine Aufmaßmappe gefertigt und der Beklagten übergeben hat (Bl. 194 d.A.). Nach übereinstimmender glaub-hafter Aussage der Zeugen L. und P. ist das Aufmaß koninuierlich entsprechend dem Baufort-schritt bzw. in einem Rhythmus von 14 Tagen von einem Mitarbeiter der Klägerin und der Bauleitung im Objekt genommen und dann in einem Aufmaßblatt festgehalten worden, wobei die Aufmaßblätter die Grundlage für die A-Kontozahlungen aufgrund der Zwischenrechnungen bildeten und der Überprüfung der Zwischenrechnungen dienten.

143

Der Zeuge L. hat desweiteren bestätigt, eine der beiden vorhandenen Mappen mit den Aufmaßunter-lagen habe der Beklagten vorgelegen. Ferner hat er ausdrücklich bekundet, er habe dem Zeugen R. von der Beklagten alles, was zur Rechnungsprüfung notwendig ist und vorhanden gewesen sei, überlas-sen, und zwar ohne daß der Zeuge L. einen Hinweis darauf gegeben hat, die übergebenen Unter-lagen hätten eine Prüfung nicht ermöglicht. Das Landgericht ist aufgrund der Bekundung des Zeugen L. und der Feststellung der Beklagten, daß die Massen, die das von ihr beauftragte Ingenieurbüro festgestellt hat, nur unwesentlich von denjenigen der Klägerin abweichen, zu Recht zu der Überzeu-gung gelangt, daß die Beklagte im Besitz der vom Zeugen L. genannten Aufmaßmappe und diese er-sichtlich auch Grundlage ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung zu den einzelnen Positionen ist.

145

Nach den Angaben des Zeugen R. als Terminvertre-ter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.09.1992 ist ferner davon auszugehen, daß der Beklagten auch die Stunden-lohnnachweise vorlagen (Bl. 227 d.A.). An dieser eindeutigen und unmißverständlichen Erklärung ih-res Terminsvertreters muß sich die Beklagte fest-halten lassen (§§ 288, 290 ZPO). Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr Terminsvertre-ter R. lediglich den Erhalt der Zusammenstellung der Lohnstunden eingeräumt habe. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 227 d.A.) hat Herr R. ausdrücklich bestätigt, daß die Beklagte die "zu der Zusammenstellung der Stundenlohnarbeiten gehörenden Stundenlohnnachweise" habe. Im übrigen hat auch der Zeuge Architekt L. in seinem Schreiben vom 31.07.1991 betreffend die Schluß-rechnungsprüfung bestätigt, daß die Stundenlohn-nachweise übergeben worden sind.

147

Daß die Schlußrechnung prüfbar war, ergibt sich ferner aus der vom Zeugen L. gemäß Schreiben vom 31.07.1991 (vgl. Anlagehefter zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.1992 Bl. 104 f. d.A.) vor-genommenen Abrechnung, worin nur das Fehlen von Abrechnungsplänen gerügt wird mit der Folge, daß die Einzelmassen aus "diversen Unterlagen" heraus-gesucht werden mußten, was allerdings der vom Zeu-gen L. gemäß dem genannten Schreiben vorgenom-menen Prüfung ersichtlich nicht entgegenstand.

149

Weiterhin hat der Mitarbeiter R. der Beklag-ten als deren Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.09.1992 die mit der Schlußrechnung identische 8. Zwischen-rechnung ausdrücklich als überprüfbar bezeichnet (Bl. 226 d.A.) und eingeräumt, daß die Massenbe-rechnung durch das Ingenieurbüro T. kaum Diffe-renzen zur 8. Zwischenrechnung der Klägerin erge-ben habe.

151

Die Klägerin hat schließlich mit Schriftsatz vom 12.08.1992 die Zwischenrechnungen, die Stunden-lohnberichte, einschlägige Auszüge aus dem Bauta-gebuch der Subunternehmerin N. GmbH, deren Tagelohnberichte sowie die Aufmaße zur Schlußrech-nung im Computerausdruck (alles im weißen Leitz-Ordner "Abrechnung S. Straße") eingereicht, während die Beklagte bestritten hat, über die vom Zeugen L. erwähnte Aufmaßmappe zu verfügen. Wenn die Beklagte in diese mit Schriftsatz der Klägerin vom 12.08.1991 (Bl. 208 d.A.) eingereich-ten Unterlagen keine Einsicht genommen hat, so hat sie dies selbst zu vertreten. Sie konnte nicht erwarten, daß ihr die sehr umfangreichen - hunder-te von Seiten umfassenden - Unterlagen sämtlich in Abschrift zugeleitet wurden. Von einer Vorenthal-tung der Unterlagen kann keine Rede sein.

153

Nicht entscheidend ist, daß die Bautagebücher der Klägerin und ihrer Subunternehmerin, der Firma N. , nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden sind. Eine dahingehende vertragliche Verpflichtung ist von der Beklagten nicht hinreichend dargetan worden.

155

b)

157

Nicht erheblich ist ferner, ob das Ingenieurbüro T. nur die noch erkennbaren Leistungen der Klä-gerin prüfen konnte, was letztere bestreitet. Im-merhin hat der Mitarbeiter R. der Beklagten ein-geräumt, das Ingenieurbüro T. habe eine Massen-berechnung aufgestellt, die kaum Differenzen zur Massenberechnung der Klägerin ergeben habe, obwohl das Ingenieurbüro seine Feststellungen vor Ort und anhand ihm zur Verfügung gestellter Zeichnungen getroffen hat.

159

Der Zeuge L. hat schließlich im Einklang mit dem Zeugen R. bestätigt, der Streit der Parteien sei im wesentlichen nicht in Massendifferenzen be-gründet (Bl. 195, 226 d.A.). Das Aufmaß der Firma T. betreffend die Titel I. und II. bestätigt je-denfalls im wesentlichen die Aufmaßzahlen der Klä-gerin zu den Titeln I. und II. im Computerausdruck im weißen Leitz-Ordner. Die im Titel III. erfaßten Leistungen, der im wesentlichen Stundenlohnarbei-ten betrifft, waren entgegen den Ausführungen der Beklagten überprüfbar, weil die Stundenlohnzettel und Berichte vorlagen, wie der Zeuge R. selbst eingeräumt hat (Bl. 227 d.A.).

161

Maßgebend ist allein, daß der mit der Durchführung des Bauvorhabens betraute Zeuge Architekt L. eine Überprüfung der Schlußrechnung vorgenommen und diese aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auch als prüffähig angesehen hat. Ob er seine Prüfung bereits als abgeschlossen angesehen hat (vgl. Bl. 195 d.A.), ist insoweit ohne Be-deutung.

163

2)

165

Die Klägerin war zur Herstellung eines neuen Auf-maßes nicht verpflichtet.

167

a)

169

Sie hat das Aufmaß nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme gemeinsam mit der Bauleitung kontinuier-lich entsprechend dem Baufortschritt erstellt und fortgeschrieben. Es ist bis zur 7. Zwischenrech-nung überprüft worden, worauf entsprechende Zah-lungen an die Klägerin freigegeben worden sind. Das Verlangen nach der Erstellung eines neuen Aufmaßes, das vor Ort nicht mehr möglich ist, wie der Zeuge L. bekundet hat, ist daher nicht ge-rechtfertigt.

171

b)

173

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin sich durch ihren Ge-schäftsführer zur Erstellung eines neuen Aufma-ßes als Voraussetzung für die Prüffähigkeit der Schlußrechnung verpflichtet hat. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nämlich nicht davon auszugehen, daß die Parteien am 18.06.1991 münd-lich die Vorlage des Bautagebuchs, der Tagelohnbe-richte, die gemeinsame Erstellung eines Aufmaßes in der Woche vom 24.06.1991 als Voraussetzung für die Prüffähigkeit der Schlußrechnung vereinbart haben (so Bl. 305 d.A.). Eine solche Abmachung hat der Zeuge R. aus eigener Kenntnis nicht bestä-tigt, da er bei einer entsprechenden Unterredung nicht zugegen war. Dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.1991 hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.1991 (Bl. 143 d.A.) unter Hinweis auf das bereits erstellte Aufmaß widersprochen.

175

Soweit die Beklagte ergänzend vorträgt, es habe noch ein abschließendes Gespräch an diesem Tag zwischen Herrn H. , Herrn F. und Herrn R. stattgefunden, bei dem der Geschäftsführer der Klägerin die Absprache über die Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes in der folgenden Woche bestätigt habe (Bl. 419/420, 463/464 d.A.), ist dieses Vorbringen mit der eindeutigen Erklärung ihres Terminsvertreters R. , er sei bei einer entsprechenden Unterredung nicht zugegen gewesen (Bl. 226 d.A.), nicht zu vereinbaren und deshalb unbeachtlich.

177

V.

179

Dagegen ist die weitere - nicht mit der Prüffähig-keit der Rechnung zu verwechselnde - Frage, ob die für die Beklagte vorgenommene Überprüfung bis ein-schließlich der 8. - mit der Schlußrechnung iden-tischen - Zwischenrechnung hinsichtlich der Massen bindend ist, in Übereinstimmung mit dem Landge-richt zu verneinen.

181

Eine Aufmaßfeststellung ist nur im beiderseiti-gen Einverständnis für die Vertragspartner bin-dend, wenn das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und einverständlich der Abrechnung zugrundegelegt wird, weil es sich dann um gegenseitige rechts-geschäftliche Willenserklärungen im Sinne einer Vereinbarung handelt; es liegt dann zwar kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB vor, vielmehr wollen die Vertragspartner im allgemeinen durch die gemeinschaftlich getroffenen Feststel-lungen ersichtlich spätere Streitigkeiten aus dem bisherigen fortbestehenden Schuldverhältnis für den hier angesprochenen Teilbereich der Abrechnung vermeiden, weswegen ein deklaratorisches Schuldan-erkenntnis anzunehmen ist (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., zu § 14 VOB/B RN 34 und 35 m.w.N.). Nach den Bekundungen der Zeugen L. und P. hat eine solche Aufmaßfeststellung zunächst stattgefunden. Von einer abschließenden bindenden Aufmaßfeststellung kann indes nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Zeuge Architekt P. die Massen der 8. Zwischenrechnung, die unstreitig mit der Schlußrechnung vom 17.05.1991 identisch ist, geprüft. Nach seinem Vermerk vom 29.03.1991 bezog sich aber die Prüfung trotz der auch an den Posi-tionen der Nachträge angebrachten Haken nicht auf die Einheitspreise und nicht auf die Nachträge. Der Zeuge L. hat bei der Rechnungsprüfung erhebliche Streichungen vorgenommen. Demgemäß ist eine bindende Feststellung der Massen trotz des bis zur 7. Zwischenrechnung gemeinsam genommenen Aufmaßes nicht zu bejahen.

183

Folglich ist eine Bindung der Beklagten an die von den Zeugen L. und P. geprüfte Schlußrechnung nicht dahin anzunehmen, daß jeder Einwand hierge-gen ausgeschlossen ist, auch soweit die aufgeführ-ten Massen mit zustimmenden Haken versehen sind, deren Urheberschaft zudem nicht ganz zweifelsfrei ist. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Land-gericht hinsichtlich der berechtigten Werklohn-forderung der Klägerin von deren Schlußrechnung vom 17.05.1991 in Verbindung mit den Kürzungen, die die Beklagte durch den Architekten L. gemäß Schreiben vom 31.07.1991 (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.4.1992 Nr. 2) an dieser Rechnung vorgenommen hat, auszugehen.

185

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutref-fend darauf hingewiesen, daß die reinen Massen-differenzen zwischen den Parteien relativ gering sind, daß die seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sich jedenfalls im wesentlichen nicht auf die Massen, sondern darauf beziehen, daß die Beklagte die Inrechnungstellung bestimmter Leistungen nicht für gerechtfertigt hält und den Zeugen Architekt L. nach dessen glaubhaften Aussage angewiesen hat, die Schlußrechnung eng zu prüfen und zu Gunsten der Beklagten "zusammenzu-streichen".

187

B.

189

Hinsichtlich der einzelnen streitigen Positionen (vgl. Anlage Nr. 9 im weißen Leitz-Ordner) gilt Folgendes:

191

I.

193

Los B Titel I. Positionen 021, 022, 023 und 026

195

Das Landgericht hat die vom Zeugen L. vorge-nommenen Kürzungen dieser Positionen nicht aner-kannt, weil diese Positionen in der vom Archi-tekten L. in den Massen anerkannten 7. und 8. Zwischenrechnung als zu vergütende Leistungen der Klägerin akzeptiert worden seien.

197

Dem ist insoweit zu folgen, als die Positionen 021 und 022 (Wanddurchbrüche) bereits ab der 4. Zwischenrechnung in den Zwischenrechnungen auf-geführt, mit diesen anerkannt und bezahlt worden sind und die entsprechenden Positionen 023 und 026 in der 8. Zwischenrechnung bei der Prüfung mit billigenden Haken versehen worden sind, die nach überzeugender Darstellung der Klägerin seitens des bauleitenden Architektenbüros angebracht worden sind.

199

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbe-gründung unter Beweisantritt behauptet, die Klä-gerin habe keinerlei Wand- und Deckendurchbrüche verschlossen, weil sie zu dieser Zeit nicht mehr auf der Baustelle gewesen sei (Bl. 310/311, 425/426 d.A.), und zu Position 023 statt 46 nur 6 Durchbrüche berücksichtigen will und die Berech-tigung der Kürzungen durch Sachverständigengutach-ten unter Beweis stellt, kommt eine Sachaufklärung bezüglich dieser Positionen aus dem Gesichtspunkt der Verspätung (§ 528 Abs. 2 ZPO) nicht mehr in Betracht. Die Substantiierung des Bestreitens der Beklagten in II. Instanz ist verspätet. Sie hat im ersten Rechtszug trotz des von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringens, die Positionen 021, 022, 023 und 026 seien von ihr ausgeführt und vom Zeugen P. überprüft und anerkannt worden (Bl. 211/212 d.A.), lediglich global die Richtig-keit der in der Rechnungsprüfung vom 31.07.1991 getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art be-hauptet und hierfür Beweis angeboten durch den Zeugen L. (Bl. 120: Zeuge). Das war auch un-ter Berücksichtigung der Stellungnahme des Zeugen Architekten L. im Schreiben vom 31.07.1991 zur Begründung der vorgenommenen Abzüge ersicht-lich nicht ausreichend. Angesichts der auch im ersten Rechtszug nicht zu verkennnenden Bedeutung konkreter Erläuterung der vorgenommenen Abzüge ist entsprechendes Vorbringen aus grober Nachläs-sigkeit unterblieben. Seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, nämlich einen weiteren Termin zur Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen, die durch vorbereitende Maß-nahmen nicht zu vermeiden war. Dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin, die Deckendurchbrüche seien im Einvernehmen mit der Bauleitung wegen größerer Ausmaße in der Stückzahl vermehrt worden (Bl. 401 d.A.), ist die Beklagte im Schriftsatz vom 26.05.1993 (eingegangen am 27.05.1993) verspä-tet und angesichts des vorliegenden Computeraus-drucks auch nicht ausreichend substantiiert entge-gengetreten. Auch dieses Bestreiten müßte daher, wenn es beachtlich wäre, gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

201

II.

203

Los B Titel II. Position 014

205

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals ausführt, daß die in Ansatz gebrachten über 20 m3 Stahlbeton nicht gerechtfertigt seien (Bl. 313 f. d.A.), weil es die hierzu im Computer-ausdruck des Aufmaßes aufgeführten Bauteile nicht gebe (Bl. 313/314 d.A.) und aus dem vorgelegten Aufmaß nicht erkennbar sei, wo die Klägerin die Betonmassen eingebaut haben wolle (Bl. 314 d.A.), handelt es sich ebenfalls um neues und verspäte-tes Vorbringen, das angesichts seiner nicht zu verkennenden Bedeutung in I.Instanz aus grober Nachlässigkeit unterblieben ist und eine Sachauf-klärung durch Anhörung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ma-chen würde. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin hierzu ausreichend vorgetragen, nämlich auf die vom Zeugen P. geprüften Betonlieferscheine ver-wiesen (Bl. 212 d.A.: Zeuge und Sachverständigen-gutachten).

207

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang außer-dem auf Seite 28 des Computerausdrucks 11,30 m Ringbalken beanstandet (Bl. 314/315 d.A.), ist dies nicht nachvollziehbar, weil der genannten Stelle eine solche Position nicht zu entnehmen ist.

209

Ebenfalls um verspätetes und nicht mehr zu berück-sichtigendes Vorbringen handelt es sich, wenn die Beklagte zu dieser Position eine Doppelberechnung dahin behauptet, zu den Tagelohnarbeiten gemäß Tagelohnzettel Nr. 3594, die Aufmauern und Schutt-beseitigen in den Bädern im 1. und 2. Obergeschoß betreffen, gehöre auch das Einbringen von Ringbal-ken, was die Klägerin bestreitet und ohne Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises nicht be-urteilt werden kann.

211

III.

213

Los B III. Position 4 Baufacharbeiterstunden

215

1)

217

Insoweit hat das Landgericht 2.672,5 DM Baufach-arbeiterstunden entsprechend der Rechnungskürzung des Architekten L. im Schreiben vom 31.07.1991 anerkannt. Daran muß die Beklagte sich festhalten lassen, da es sich um eine Massenfeststellung ih-res Architekten handelt.

219

Darüber hinaus ist eine Bindung der Beklagten an die von ihrem Architekten akzeptierte Stundenlohn-zahl von 2.672,5 DM Baufacharbeiterstunden jeden-falls auch aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvoll-macht zu bejahen. Es ist davon auszugehen, daß die Beklagte entsprechend dem Zusatz auf dem Schreiben vom 31.07.1991 Bl. 4 eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten hat. Wenn sie der Rechnungs-prüfung ihres Architekten nicht in angemessener Zeit nach Erhalt widersprochen hat, konnten ihr Architekt und die Klägerin annehmen, daß die Be-klagte mit der von ihrem Architekten vorgenommenen Rechnungsprüfung einverstanden war und die genann-te Stundenlohnzahl akzeptierte.

221

2)

223

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Anzahl der geltendgemachten Lohnstunden greifen nicht durch.

225

a)

227

Wenn man die Aufstellung vom 08.07.1991 über 2.937,75 Stunden (vor den Stundenlohn-Berichten im weißen Leitz-Ordner) um 265 Stunden (dort aufge-hefteter Zettel) für 3 nicht unterzeichnete Stun-denlohnzettel kürzt, so ergibt das 2.672,75 Stun-den. Ersichtlich infolge eines Rechenfehlers sind in die Rechnung 2.772,25 Stunden aufgenommen.

229

Der geringfügigen Differenz in den Zahlenangaben hinter dem Komma ist entgegen der Auffassung der Berufung keine Bedeutung beizumessen.

231

b)

233

Soweit die Beklagte nunmehr außer den Tagelohn-zetteln Nr. 3581 (101,25 Stunden), Nr. 3582 (76,25 Stunden) und Nr. 3595 (87,50 Stunden) noch den Stundenlohnzettel Nr. 04 vom 12.06.1990 wegen unbekannter Unterschrift bestreiten will, ist das verspätet und angesichts der von ihrem Architekten L. anerkannten Stundenzahl auch unerheblich.

235

Gleiches gilt, soweit die Beklagte ferner 144 Stunden gemäß Tagelohnzetteln 05, 06, 07,09, 10 bis 17 wegen Unterzeichnung durch ein Mitglied der Firma M. abziehen will, weil ein solches weder die Funktion einer Bauleitung gehabt noch mit der Unterzeichnung von Tagelohnzetteln für die Beklagte beauftragt gewesen sei. Vom baulei-tenden Architekten L. sind die ersichtlich mit "M. " unterzeichneten Stundenlohnberichte nicht beanstandet worden. Der Zeuge L. hat sie vielmehr als die Beklagte betreffend mit den von ihm anerkannten 2.672,5 Stunden akzeptiert. Dies deutet zugleich darauf hin, daß der Zeuge M. von dem Architektenbüro L. für den Fall der Verhinderung des Zeugen P. mit der Unterzeich-nung der Stundenlohnzettel beauftragt war.

237

c)

239

Soweit die Beklagte nunmehr aufgrund eines Ver-gleiches des Bautagebuches mit den Stundenlohnzet-teln festgestellt haben will, daß die Klägerin in erheblichem Umfang Stundenlohnarbeiten abgerechnet habe, die von der Firma M. erbracht worden seien (Bl. 318 f.), handelt es sich ebenfalls um neues, nicht mehr zu berücksichtigendes und zudem nicht nachvollziehbares Vorbringen.

241

Maßgeblich sind die vom Architekten der Beklag-ten geprüften bzw. anerkannten Stundenlohnzettel, nicht die Bautagebücher der Firma N. . Der Umstand, daß 291,5 = 10 % der Stundenlohnberichte nicht unterzeichnet worden sind, rechtfertigt es nicht, die Stundenlohnberichte insgesamt in Zwei-fel zu ziehen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Bau-tagebucheintragungen und unterzeichneten Stunden-lohnzetteln gehen letztere vor.

243

Die Beklagte hat auch nicht konkret und nachvoll-ziehbar vorgetragen, daß die Klägerin Stundenlohn-arbeiten für Leistungen, die die Firma M. erbracht hat, geltendgemacht habe. Zu einem sub-stantiierten Vortrag hätte es insbesondere gehört, daß die Beklagte dargetan und mit Rechnungsunter-lagen belegt hätte, daß die Firma M. bestimmte Arbeiten abgerechnet hat, die auch die Klägerin in ihrer Rechnung erfaßt hat. Dies läßt sich jedoch dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

245

d)

247

Das gleiche gilt hinsichtlich der Beanstandung der Beklagten, die Klägerin habe Arbeiten im Stunden-lohn abgerechnet, die bereits in den Einheitsprei-sen erfaßt gewesen seien.

249

Ohne konkrete - ein Auffinden ermöglichende - Be-zeichnung der entsprechenden Unterlagen ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht über-prüfbar.

251

Darüber hinaus fehlt es auch an der genauen Angabe, von welcher konkreten Position des Lei-stungsverzeichnisses oder eines Nachtrages die einzelnen Stundenlohnarbeiten bereits erfaßt sein sollen. Der pauschale Hinweis auf die Erstellung von Bewehrungen und Jochen und auf Maurerarbeiten (Bl. 320 d.A.) reicht nicht aus; es hätten viel-mehr insgesamt konkreten Stundenlohnberichten kon-krete Positionen des Leistungsverzeichnisses oder der Nachträge zugeordnet werden müssen. Ein ent-sprechender Vortrag ist weder bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgeholt worden noch dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.1993 zu entnehmen. Der Senat war nicht gehalten, sich die Einzelheiten aus einer beilie-genden Vergleichsaufstellung herauszusuchen.

253

Im übrigen hat die Klägerin die behaupteten Doppelberechnungen im einzelnen bestritten, so daß die verspäteten Behauptungen der Beklagten auch in diesem Punkt nicht ohne Sachverständi-genbeweis und damit nicht ohne Verzögerung des Rechtsstreits hätten berücksichtigt werden können (§ 528 Abs. 2 ZPO).

255

Nach alledem ist die bei der Rechnungsprüfung vom 31.07.1991 anerkannte Stundenlohnzahl von 2.672,5 in Ansatz zu bringen.

257

IV.

259

Los C Titel 1. Position 4 aus dem Nachtrag vom 19.03.1991

261

Diese Position betreffend das Abstützen von Decken und Herstellen von Trägern hat das Landgericht mit der Begründung zuerkannt, daß die Inrechnung-stellung der Position 4 des Nachtragsangebotes vom 19.03.1990 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.04.1992) entspreche und - da die Leistung unstreitig wie angeboten beauftragt worden sei - auch zu vergüten sei. Dieser Beurteilung ist zu folgen.

263

1)

265

Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, sie habe nur zu einem Nachtragsangebot betreffend die Kran-gestellung einen Auftrag erteilt, weitere Aufträge seien nicht vergeben worden, und sich ferner auf fehlende schriftliche Auftragserteilungen und die Vorschrift des § 2 Nr. 2 VOB/B beruft, kann ihr nicht gefolgt werden.

267

Die Beklagte hat die Nachtragsangebote jedenfalls dadurch schlüssig angenommen, daß sie Zahlungen auf die Zwischenrechnungen, in denen Arbeiten ge-mäß Nachtragsangeboten aufgeführt sind, geleistet hat.

269

a)

271

Im Hinblick darauf, daß bei dieser Altbausanierung gemäß nachvollziehbarer Darstellung der Klägerin Zusatzleistungen erforderlich geworden und Er-schwernisse aufgetreten sind, die Klägerin darüber eine Reihe von Nachtragsangeboten erstellt hat, die entsprechenden Leistungen der Nachtragsange-bote ausgeführt worden und entsprechend dem Bau-fortschritt in den Zwischenrechnungen aufgeführt und mit den Abschlagszahlungen zumindest teilweise beglichen worden sind, erscheint das pauschale Bestreiten der Erteilung von Nachtragsaufträgen unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Klägerin hat gemäß § 2 Ziffer 6 VOB durch ihre Nachtragsangebo-te zusätzliche Vergütungsansprüche für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen vor Ausführung der Arbeit angekündigt. Wenn die Bauleiter der Beklag-ten daraufhin die entsprechenden Leistungen ange-fordert haben, so kann die Klägerin die entspre-chende Vergütung verlangen, die zwar "möglichst vor Beginn der Ausführung" zu vereinbaren ist, aber nicht zwingend vereinbart werden muß (vgl. § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B).

273

b)

275

Im übrigen hat die Beklagte die Nachtragsangebote auch dadurch zumindest konkludent akzeptiert, daß sie Zahlungen auf die von ihrer Seite weitgehend geprüften Zwischenrechnungen, in denen Leistungen der Nachträge aufgeführt sind, erbracht hat, ohne daß sie selbst bzw. ihr Architekt den Nachträgen entgegengetreten ist. So sind in der 7. Zwischen-rechnung Leistungen gemäß den Nachträgen vom 19.03., 09.04., 24.04., 27.09. und 31.10.1990 aufgeführt. Die Klägerin konnte aufgrund der Zah-lungen auf die Zwischenrechnungen ohne jeden Wi-derspruch gegen die darin genannten Nachträge da-von ausgehen, daß die Beklagte diese akzeptierte. Deshalb ist der Beklagten eine Berufung darauf, die Architekten seien zur Annahme von Nachtrags-angeboten nicht bevollmächtigte gewesen, versagt, ohne daß es einer Klärung ihrer Vertretungsmacht bedarf.

277

Wenn die Beklagte sich - wie sie vorträgt - von ihrer Bauleitung stets nur das erste Anforderungs-blatt der Zwischenrechnungen geben ließ, nachdem die Bauleitung die Rechnungen mit Leistungsauf-stellung geprüft hatte, so ändert dies nichts daran, daß ihr Zahlungsverhalten aus der Sicht der Klägerin als Einverständnis mit den Nachträgen verstanden werden mußte.

279

2)

281

Dem Gegenstand nach sind in Position 4 des Nach-tragsangebots vom 19.03.1990 ca. 200 laufende Meter Abstützungen von Decken und Trägern ord-nungsgemäß herstellen und später wieder entfernen für 83,00 DM je laufenden Meter aufgeführt. Die Vergütung hierfür war in der 6. Zwischenrechnung überhaupt nicht und in der 7. Zwischenrechnung nur rechnerisch und ganz unwesentlich gekürzt worden. In erster Instanz hatte die Klägerin bereits vorgetragen, es habe sich dabei nicht um einfache Arbeitsgerüste, sondern um Aussteifungskonstruk-tionen für entkernte Gebäude gehandelt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, daß die streitige Position 4 nichts mit dem Vorhalten von Schalung und Gerüsten zu tun habe, vielmehr der Altbau mit schweren Trägern zur Absicherung habe ausgesteift werden müssen, weil er durch die Abbrucharbeiten baufällig geworden sei, und es sich dabei auch nicht um eine Nebenleistung handele.

283

Soweit die Beklagte dies in der Berufungsbegrün-dung mit dem Hinweis bestreitet, die Vorhaltung der Schalung der Gerüste sowie die Erstellung der Abstützungsjoche seien auch, soweit dies dem Abstützen entkernter Bauten gedient habe, in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren gewesen, und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, kann ihr Vor-bringen zudem aus dem Gesichtspunkt der Verspätung (§ 528 Abs. 2 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Denn die Einholung eines solchen Gutach-tens würde den Rechtsstreit verzögern.

285

V.

287

Los C Titel 1 Position 8

289

Die Berechnung der Profilstahlträger und Stützen entspricht dem Nachtragsangebot vom 19.03.1990. Gegenüber der Geltendmachung in der Schlußrechnung kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Position sei bereits in Position 025 des Leistungsverzeichnisses "Profilstahl für Stahlträger IPB usw. liefern und einbauen in ver-schiedenen Abmessungen inklusive aller Schweißar-beiten und Nebenarbeiten" enthalten und der Zula-gepreis von 5,00 DM sei noch höher als der Grund-preis. Auch dazu hatte die Klägerin bereits vorge-tragen, es habe sich um Aussteifungskonstruktionen für ein entkerntes Gebäude gehandelt, und ergän-zend dargelegt, sie sei gemäß allgemeiner Praxis im Baugewerbe davon ausgegangen, daß der Profil-stahl mit dem Kran hinaufgezogen werden könne, er habe aber mit der Hand getragen werden müssen, weshalb ein Zuschlag von 5,00 DM gerechtfertigt sei. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es hätte der Kran unter Benutzung des auf jeder Etage befindlichen Balkons eingesetzt werden können, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da sie nicht konkret angegeben hat, an welchen Stellen des Gebäudes sich Balkone befanden, ob sie ausreichend tragfähig und geräumig waren und ob sie im Schwenkbereich des Krans lagen. Außerdem hat die Beklagte nicht dargelegt, daß sie die Klä-gerin auch auf die Möglichkeit der Benutzung der Balkone hingewiesen hat, als sie das Nachtragsan-gebot mit der streitgegenständlichen Position er-hielt.

291

Entscheidend ist darüber hinaus, daß die Zusatz-vergütung gemäß Position 8 des Titels 1 bereits in der 4., 5., 6. und 7. Zwischenrechnung von der Klägerin unbeanstandet geltendgemacht worden ist. Damit hat die Beklagte diese Positon gemäß dem Nachtragsangebot vom 19.03.1990 akzeptiert, woran sie gebunden ist.

293

Einwendungen hinsichtlich der in Position 8 der Schlußrechnung zugrundegelegten Massen hat die Be-klagte nicht rechtzeitig dargelegt. Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.06.1993 kann weder berücksichtigt werden noch rechtfertigt es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 523, 156 ZPO), da der Beklagten ein rechtzei-tiger Vortrag möglich war.

295

VI.

297

Los C Titel 2. Positionen 9. bis 11.

299

Diese Positionen sind um 24.300,00 DM zu kürzen, weil der Kran nur 2,5 Monate zur Verfügung ge-standen hat, sowie um weitere 3.750,00 DM für zu Lasten der Klägerin gehende Stromkosten zu redu-zieren.

301

1)

303

Soweit die Beklagte für den Transport und Abtrans-port des Kranes zweimal 36.200,00 DM in Rechnung stellt, entspricht das dem Nachtragsangebot vom 09.04.1990, zu dem die Beklagte die Beauftragung ausdrücklich zugesteht. Hinsichtlich der von der Beklagten eingewandten Mangelhaftigkeit des Kra-nes, die zu seiner Auswechslung geführt habe, hat die Klägerin bereits in erster Instanz vorgetra-gen, der Kran sei nur dreimal kurzfristig ausge-fallen und habe abgebaut werden müssen, weil die Nachfolgefirma P.H. keinen gemieteten Kran, sondern einen eigenen habe benutzen wollen. Die Behauptung der Beklagten, der Kran habe wegen Funktionsuntauglichkeit ausgewechselt werden müs-sen, kann mit dem Landgericht aufgrund der Bekun-dung des Zeugen v.d.D. (Bl. 233/234 d.A.) als widerlegt angesehen werden. Dieser hat nämlich ausgesagt, der Kran sei nur einmal für 2 bis 3 Tage defekt gewesen und von der Vermieterfirma repariert worden. Angesichts der sehr detaillier-ten Angaben des Zeugen v.d.D. kann der vagen und pauschalen Aussage des Zeugen L. , der Kran sei nicht einsatzfähig bzw. nur begrenzt einsatzfähig gewesen (Bl. 200 d.A.), nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen der Beklagten, der Kran sei "ständig" defekt und es sei ein Austausch erforderlich gewesen, den die Klägerin verweigert habe (Bl. 325/326 - 410/411, 412 d.A.), braucht nicht durch erneute Vernehmung der Zeugen L. und R. nachgegangen zu werden; denn es ist nicht konkret dargetan, wann Defekte in welchem Umfang aufgetreten sind, so daß ein Kranaustausch notwendig war, sowie wann und in welcher Form die Klägerin zur Aufstellung eines mangelfreien Kranes aufgefordert worden ist und diese verwei-gert hat. Es spricht vieles dafür, daß die Firma P.H. als Nachfolgefirma einen eigenen Kran mit ihrer werbewirksamen Firmenaufschrift verwenden wollte, wie die Klägerin nachvollziehbar behauptet (Bl. 410/411 d.A.) und wie auch die Aussage des Zeugen v.d.D. ergibt, der be-kundet hat, daß der Kran abgebaut worden sei, weil die Firma P.H. den Anschlußauftrag erhalten hatte und den gemieteten Kran nicht habe übernehmen, sondern einen eigenen habe einsetzen wollen.

305

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe auf das in ihrem Angebot genannte Entgelt für die Aufstellung und Demontage des Kranes bei einem Gespräch auf der Baustelle kurz nach dem Abbau des Kranes verzich-tet (Bl. 326/327d.A.: Zeugen). Die - von der Klä-gerin bestrittene (Bl. 411 d.A.) - Erwiderung des Geschäftsführers der Klägerin auf die vorgenommene Streichung der Positionen 9 und 11 mit den Worten "Hoffentlich haben wir die Kosten noch nicht an den Vermieter gezahlt", bedeutet kein unein-geschränktes Einverständnis mit der Streichung zweier Posten von insgesamt immerhin 72.400,00 DM, zumal der Geschäftsführer der Klägerin davon aus-gehen mußte, die Kranmiete an die Kranvermieterin bezahlen zu müssen. Ein solcher Verzicht ist auch dem klägerischen Schreiben vom 24.05.1991, in welchem die Reduzierung der Rechnung bezüglich der Krankosten in Aussicht gestellt wird, nicht zu entnehmen. Das angekündigte Entgegenkommen stand erkennbar im Zusammenhang mit der von der Klägerin dringend erbetenen weiteren Zahlung seitens der Beklagten, die aber nicht erfolgt ist.

307

Demgemäß ist ein Recht zur Streichung der Posi-tionen 9 und 11 von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht bewiesen worden.

309

2)

311

Entgegen der Abrechnung der Klägerin ist aber nur von einer Stellzeit des Kranes von 2,5 Monaten auszugehen. Die Beklagte trägt vor, daß der Kran erst am 25.06.1990 installiert worden sei, die TÜV-Abnahme erst am 03.07.1990 stattgefunden habe und die Demontage bereits am 24.09.1990 (Montag) vorgenommen worden sei. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht mit erheblichem Vorbringen entgegengetreten. Die Behauptung, der Kran sei vom 10.05. bis 20.09.1990 auf der Baustelle gewesen und die Zwischenrechnung vom 16.05.1990, in der Antransport und Montage des Kranes in Rechnung gestellt worden seien, sei anstandslos bezahlt worden, besagt nichts dazu, daß der Kran ab 10.05.1990 auch einsatzbereit gewesen ist, was die erst am 03.07.1990 durchgeführte TÜV-Abnahme voraussetzte. Abzüglich von 3 Tagen Ausfall we-gen Defektes stand der Kran nur vom 06.07. bis 21.09.1990 (Freitag) zur Verfügung, d.h. während eines Zeitraumes von 2,5 Monaten. Die Rechnung ist daher bei Zugrundelegung eines Monatspreises von 16.200,00 DM, um das Entgelt für 1,5 Monate = 24.300,00 DM zu kürzen.

313

Unbegründet ist dagegen ein weiterer Abzug von 23.625,00 DM für 350 Stunden, die die Firma M. nach Behauptung der Beklagten ihr in Rechnung gestellt und von ihr erhalten habe, weil die Fa. M. den Kran weitgehend bedient habe. Demgegen-über hat der Geschäftsführer der Klägerin geltend-gemacht, der Kran sei mit seiner Zustimmung nicht von Leuten der Firma M. bedient worden.

315

Eine Sachaufklärung durch Vernehmung von Zeugen kommt nicht in Betracht, da auch in zweiter Instanz immer noch substantiiertes Vorbringen der Beklagten dazu fehlt, in welchen genauen Zeiträu-men die Firma M. den Kran - und zwar zur Aus-führung von zum Leistungsumfang der Klägerin gehö-renden Arbeiten und in deren Einverständnis - be-nutzt haben soll. Es ist nämlich denkbar, daß der Kran von Mitarbeitern der Firma M. oder ande-ren Firmen zur Verrichtung der diesen beauftragten Arbeiten benutzt worden ist, da der Kran nach Dar-stellung der Beklagten während der gesamten Bau-zeit und auch für andere Unternehmen als die Klä-gerin zur Verfügung stehen sollte. Trotz verein-barter Pauschale auch für die Bedienung des Kranes war die Klägerin nicht gehalten, den Kran ständig zu benutzen. Es war unschädlich und berührt den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht, wenn das Gerät - soweit die Klägerin es nicht benötigte - von anderen Firmen gebraucht wurde. Dann wurden bei diesen Firmen Aufwendungen für die Vorhaltung des Kranes erspart, was letztlich der Beklagten günstig war. Eine Gegenforderung der Beklagten wegen von ihr bezahlter Leistungen der Firma M. käme nur in Betracht, wenn die Firma M. der Klägerin obliegende und von ihr in Rechnung gestellte Arbeiten unter Verwendung des Kranes im Einvernehmen mit der Klägerin für diese erbracht hätte. Dazu hat die Beklagte Konkretes aber nicht dargetan. Sie hat auch weder eine Rechnung der Firma M. nebst entsprechenden Tagelohnbe-richten noch das im Schriftsatz vom 26.05.1993 (Bl. 433 d.A.) ohne Datum zitierte Schreiben vor-gelegt, in welchem das Büro L. der Beklagten mitgeteilt haben soll, daß die Kranbedienungsko-sten durch die Firma M. aufgrund einvernehmli-cher Absprache vor Ort gegenüber der Klägerin ver-rechnet würden.

317

Eine Kranbedienung durch die Fa. M. zugunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Bekun-dungen des Zeugen v.d.D. . Denn entgegen der Ausführung in der Berufungsbegründung hat der Zeuge nicht ausgesagt, er wisse nicht, wer und ob überhaupt ein Mitarbeiter der Firma N. den Kran bedient habe und ob jemand von der Firma N. über einen Kranführerschein verfüge, son-dern eindeutig bekundet, der Kran sei von einem Kranführer der Firma N. gefahren worden und er wisse nicht, ob die Firma M. den Kran auch zum ihr obliegenden "Entkernen des Hauses Nr. 6" benutzt habe (Bl. 233 d.A.).

319

Der von der Beklagten abgezogene Kostenanteil von 8.800,00 DM pro Monat für Bedienung und Stromlieferung (Bl. 329 d.A.) ist nur in Höhe von 3.750,00 DM wegen ersparter Stromkosten ge-rechtfertigt. An die Firma M. gezahlte Stunden können - wie ausgeführt - nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Indes sind an Stromkosten für die gesamte Stellzeit des Kranes von 2,5 Monaten = 75 Tagen je 50,00 DM/Tag, d.h. insgesamt 3.750,00 DM abzuziehen. Denn die Beklag-te hat die Kosten des Stromes während der gesamten Zeit dadurch getragen, daß sie die Vorhaltung des zunächst benutzten Notstromaggregates und nach Herstellung eines verstärkten Stromanschlusses am 09.08.1990 auch den Strombezuges für den Kran bezahlt hat, obwohl in den im Nachtragsangebot vom 09.04.1990 unter Ziffer 3 genannten Kosten von 88.000,00 DM außer der Bedienung auch die Stromkosten enthalten sind. Da die Beklagte die Kosten des von ihr bezahlten Stroms nicht angibt, sind die von der Klägerin akzeptierten 50,00 DM pro Tag zugrundezulegen, und zwar für den gesamten Zeitraum der zu berücksichtigenden Krangestellung, für den die Stromkosten gemäß Nachtragsangebot vom 09.04.1990 zu Lasten der Klägerin gehen.

321

VII.

323

Los C Titel 3. Position 13.

325

Auch die Forderung der Klägerin für die Vorhal-tung eines 75-KV-Aggregates mit 20.700,00 DM hat das Landgericht, weil dem Nachtragsangebot vom 24.04.1990 entsprechend, zutreffend für gerecht-fertigt erachtet.

327

1)

329

Die Beklagte kann nicht unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten in zweiter Instanz ein-wenden, daß der zugrundeliegende Tagessatz von 450,00 DM überhöht sei. Denn sie hat dem dahin-gehenden Angebot nicht widersprochen, sondern in Kenntnis des geforderten Preises das Notstromag-gregat verlangt, weil benötigt, so daß von einem Tagessatz von 450,00 DM auszugehen ist, zumal die-ser Satz auch bis zur 6./7. Zwischenrechnung noch unbeanstandet geblieben ist.

331

2)

333

Auch die Dauer von 46 Tagen ab 25.06.1990 (Bl. 327 unten d.A.) ist nicht zu beanstanden, da nach ei-gener Darstellung der Beklagten erst am 09.08.1990 ein verstärkter Stromanschluß eingerichtete war, mithin vom 25.06. bis 09.08.1990 an 46 Tagen das Notstromaggregat zur Verfügung stand und stehen mußte.

335

Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf beru-fen, das Aggregat hätte bereits am 25.07.1990 ab-gebaut werden können, da vom 25.07. bis 08.08.1990 weder Mitarbeiter der Klägerin noch der Firma N. auf der Baustelle gewesen seien (Bl. 330: Zeugen). Abgesehen davon, daß der Architekt L. eine entsprechende Kürzung nicht vorgenommen hat, macht die Klägerin - unwidersprochen und nachvoll-ziehbar - geltend, Kran und Aggregat seien verein-barungsgemäß auf der Baustelle geblieben, um von anderen Bauhandwerkern genutzt werden zu können, und außerdem habe sie am 25.07.1990 noch nicht da-mit rechnen können, daß Anfang August endlich ein verstärkter Baustromanschluß zur Verfügung stehen werde.

337

VIII.

339

Los C Titel 4. Positionen 21, 31 und 32

341

1)

343

Diese Position hat das Landgericht zutreffend als dem Nachtragsangebot vom 27.08.1990 entsprechend anerkannt. Die beiden erstgenannten Positionen sind in den sie teilweise schon enthaltenden 6. und 7. Zwischenrechnungen nicht gekürzt und somit aufgrund des Nachtragsangebots der Klägerin vom 27.08.1990 seitens der Beklagten konkludent abzep-tiert worden.

345

Betreffend Position 21 ist der Beklagten zwar ein-zuräumen, daß es im Leistungsverzeichnis für die Maurerarbeiten unter den Positionen 011 und 012 heißt:

349

"Öffnungen....im Mauerwerk der vorher ge-nannten Positionen anlegen und hochführen in fix und fertiger Arbeit. Mit Überdek-kung in Form von Stahlbetonfertigstürzen".

351

Damit sind die genannten Positionen des Leistungs-verzeichnisses aber nur unvollkommen wiedergege-ben, da die entscheidende Angabe der Mauerwerks-öffnungen mit 0,25 m3, bzw. 1 m2 fehlt. Die Kläge-rin trägt dazu ergänzend vor, während der Arbeiten habe sich herausgestellt, daß Stürze größerer Länge benötigt worden seien, die nicht als Fer-tigstürze hätten bezogen werden können, vielmehr für das gewünschte Maß vom Hersteller besonders hätten produziert werden müssen, was eine vorher nicht erkennbare - den Mehrpreis rechtfertigende - Erschwernis gewesen sei (Bl. 414 d.A.: Zeugen und Sachverständigengutachten).

353

Dem ist die Beklagte nicht mit erheblichem bzw. noch zu berücksichtigendem Vorbringen entgegen-getreten. Daß die Türbreiten nach den Plänen feststanden, schließt nicht aus, daß sie die im Leistungsverzeichnis genannten Maße überschritten. Die Beklagte räumt damit ein, daß andere Maße als im Leistungsverzeichnis vorgesehen benötigt und ausgeführt wurden, d.h. nicht die angebotenen Lei-stungen, sondern andere erbracht wurden. Da diese nicht vom Angebot umfaßt werden, kann die Klägerin einen höheren Preis verlangen.

355

Soweit die Beklagte nunmehr einwendet, daß im Baustoffhandel vorgefertigte Türstürze für alle Türbreiten bis 2,5 m zu erhalten seien, also eine Sonderanfertigung nicht erforderlich gewesen sei, kann dieses verspätete - nur durch einen Sachver-ständigen zu klärende - Vorbringen gemäß § 528 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Dieser Vortrag ist in 1. Instanz angesichts seiner nicht zu verkennenden Bedeutung aus grober Nach-lässigkeit unterblieben, und seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.

357

2)

359

Auch die Erschwerniszulagen in den Positionen 31 und 32 des Nachtrages sind zuzuerkennen, weil die Stahlbetonstützen zwischen bestehendem Mauer-werk über Keller, Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bewehrt werden mußten und das Bewehren des Ring-balkens der Decke über dem 1. Dachgeschoß wegen der von der Klägerin beschriebenen komplizierten Ausführung erheblich mehr Aufwand erforderte. Es handelt sich um Material, das gemäß den Angaben im Nachtragsangebot und der Schlußrechnung über das Leistungsverzeichnis hinaus und bei Angebotsabgabe gemäß Leistungsverzeichnis nicht erkennbar benö-tigt wurde. Die von der Klägerin nachvollziehbar dargestellte aufwendigere Ausführung ist von der Beklagten nur pauschal und nicht hinreichend sub-stantiiert in Frage gestellt worden.

361

IX.

363

Los C Titel 5. Position 4.4

365

Die hier in Rechnung gestellte Erschwerniszulage von 22.818,09 DM entspricht zwar der in Posi-tion 4.4 des Nachtragsangebotes vom 31.10.1990 ausführlich beschriebenen Erschwernis aufgrund Verschalung von 70 Grad geneigten Wänden, ist jedoch unter Beachtung von Position 011 des Lei-stungsverzeichnisses betreffend die Ausführung von Beton- und Stahlbetonarbeiten (Anlagenhefter zum klägerischen Schriftsatz vom 23.04.1993) nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit in er-ster Instanz eine spätere Planung bzw. Umplanung behauptet, nämlich daß statt einer kompletten Holzkonstruktion des Daches Teile in Beton auszu-führen gewesen seien (Bl. 215: Zeuge und Sachver-ständige). In Position 011 ist indes der Preis für Stahlbeton als Ortbeton "für Wände unter 70 Grad ausgeschrieben". Diese Position umfaßt die Wände mit einem Winkel "unter 70 Grad" und damit die schwierigere Herstellung als die Ausführung von Wänden über 70 Grad. Die Beklagte weist nachvoll-ziehbar und unwidersprochen darauf hin, daß die Errichtung von Wänden in einem Winkel von 70 Grad, oder weniger mit einem höheren Aufwand verbunden sei als die Herstellung von Wänden über 70 Grad. Gemäß dem Leistungsverzeichnis sollten bis 70 Grad die Einheitspreise des Angebotes ohne Erschwer-niszulage geltend. Wenn die Klägerin gleichwohl ein Nachtragsangebot vom 31.10.1990 erstellt, in welchem ein Zuschlag wegen der Erschwernis beim Einschalen "der 70 Grad geneigten Wände" geltend-gemacht wird, so fehlte die Voraussetzung für einen Nachtrag und die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, die Beklagte werde den Mehrpreis akzeptieren, denn die als Grund für den Zuschlag genannte Erschwernis war bereits von der entspre-chenden Position 011 des Leistungsverzeichnisses berücksichtigt. Die Klägerin kann deshalb nur Ab-rechnung nach dem Leistungsverzeichnis verlangen.

367

X.

369

Los C Titel 6. Positionen 1., 2., 12. nd 13.

371

Diese Positionen entsprechen dem Nachtragsangebot vom 19.02.1991, sind aber nur betreffend die Posi-tion 1 und 2 begründet.

373

1) Position 1. Notabstützung

375

Daß eine Notabstützung von vorneherein mit einzu-kalkulieren ist, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen (Bl. 334 d.A.), stellt neues und ver-spätetes Vorbringen der Beklagten im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO dar. Es ist angesichts seiner nicht zu verkennenden Bedeutung in 1. Instanz aus grober Nachlässigkeit unterblieben, und seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, nämlich eine Beweisaufnahme durch Ein-schaltung eines Sachverständigen erforderlich ma-chen; denn die von der Beklagten aufgestellte Be-hauptung kann nur durch einen Sachverständigen be-urteilt werden.

377

Auch wenn die Anbringung von Jochen und Abstützun-gen Nebenleistungen darstellen, braucht das nicht für "Notabstützungen" zu gelten.

379

Die Zeitspanne und das Längenmaß sind im Nach-tragsangebot angegeben und die Meterzahl aus Blatt 62 des Computerausdrucks zu entnehmen. Hin-sichtlich der Zeitdauer beruft die Klägerin sich darauf, daß die Leistung im Einvernehmen mit der Bauleitung nach Entgelt und Dauer erbracht worden sei. Daran ist die Beklagte festzuhalten. Denn die Bauleitung hat die Mehrleistung entsprechend dem Nachtragsangebot eingefordert ohne Hinweis darauf, daß eine Vergütung wegen Erfassung durch die Posi-tionen des Leistungsverzeichnisses nicht gezahlt werde.

381

2)

383

Position 2. Stahlrohrstützen

385

Auch diese Position ist von der Beklagten zu vergüten, obwohl sie einwendet, die Klägerin habe Gelegenheit gehabt, die Stahlrohrstützen wieder auszubauen und mitzunehmen, während die Klägerin nunmehr geltendmacht, die Stahlrohrstützen seien auf Verlangen der Bauleitung an der Baustelle ver-blieben.

387

Einer Sachaufklärung hierzu bedarf es nicht. Ent-scheidend ist, daß die Beklagte dieses Material behalten hat und deshalb auch bezahlen muß.

389

3)

391

Hinsichtlich des Abhandenkommens von 3 Mörtel-kübeln für 768,00 DM und eines Krangehänges für 563,00 DM weist die Beklagte allerdings zu Recht auf den Verantwortungsbereich der Klägerin hin, die selbst für den Verlust ihrer Arbeits-geräte einzustehen hat. Da die Klägerin dem nicht entgegentritt (Bl. 417 d.A.), sind insgesamt 1.331,00 DM abzuziehen.

393

D.

395

Nach alledem sind von der Urteilssumme des Land-gerichts folgende Einzelbeträge zugunsten der Be-klagten abzuziehen:

397

1.) Los C Titel 2. Position 9 bis 11

399

betreffend die Kranvorhaltung 24.300,00 DM sowie betreffend Strom-

401

lieferungen für den Kran 3.750,00 DM

403

2.) Los C Titel 5. Position 4.4

405

betreffend Erschwernis-

407

zuschlag 70 Grad 22.818,09 DM

409

3.) Los C Titel 6. Positionen 12 u. 13

411

betreffend Krangehänge und Mörtelkübel 1.331,00 DM 52.199,09 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 7.307,87 DM 59.506,96 DM Vom zuerkannten Betrag von 287.802,12 DM abzüglich 59.506,97 DM verbleibt begründete Klage-

413

forderung von 228.295,12 DM =============

415

Der Anspruch auf Zinsen hierauf in Höhe von 11,75 % für die Zeit vom 01.07. bis 26.08.1991 und von 12 % Zinsen seit dem 27.08.1991 ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288, 286 BGB begründet, da die Klägerin die Beklagte durch Zahlungsaufforderung vom 19.06.1991 mit Fristsetzung bis 30.06.1991 in Verzug gesetzt hat und gemäß Schreiben der Kreis-sparkasse Heinsberg vom 13.04.1992 (Bl. 132 d.A.) Bankkredit in Höhe von mindestens 350.000,00 DM jedenfalls zu den zuerkannten Zinssätzen in An-spruch nimmt. Das pauschale Bestreiten der Zins-sätze durch die Beklagte reicht angesichts der vorgelegten Bankbescheinigung und des weiterhin hohen Zinsniveaus nicht aus.

417

E.

419

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

421

Gegenstandswert für das

423

Berufungsverfahren: 287.802,12 DM Wert der Beschwer für die Klägerin: 59.506,96 DM Wert der Beschwer für die Beklagte

425

über 60.000,00 DM