Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach §321 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Berichtigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 2.6.1998. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück, weil das beanstandete Vorbringen bereits durch ausdrücklichen Verweis auf Schriftsätze und Unterlagen Teil des Tatbestands bzw. überwiegend in die Entscheidungsgründe aufgenommen worden sei. Zudem betrafen beanstandete Passagen lediglich prozessuales Verhalten und die verwendete Begrifflichkeit war zutreffend.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Urteilstatbestands gemäß § 321 ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 321 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die dafür vorausgesetzten Gründe vorliegen; bloße wörtliche Übernahme bereits in Schriftsätzen enthaltener Angaben ist kein Berichtigungsgrund, wenn diese durch ausdrücklichen Verweis in den Tatbestand einbezogen sind.
Vorbringen, das überwiegend in den Entscheidungsgründen wiedergegeben ist, bedarf keiner gesonderten Aufnahme in den Tatbestand; in solchen Fällen rechtfertigt die Berichtigung des Tatbestands keine Änderung des Urteils.
Die Bezeichnung eines Vorgangs als "restituiert" umfasst nicht nur die Wiedereinsetzung ins Eigentum, sondern allgemein die Wiedereinsetzung in eine frühere Rechtsposition; eine Berichtigung des Tatbestands wegen bloßer Wortwahl ist daher entbehrlich, wenn Sachverhalt und Rechtsfolge ausreichend eindeutig dargestellt sind.
Beanstandungen, die sich nur auf das prozessuale Verhalten einer Partei beziehen und nicht auf außerverfahrensmäßiges Verhalten des Gegners, begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung.
Das Gebot von Treu und Glauben kann das treuwidrige Sich-auf-einen-Formmangel-Berufen verhindern; bei der Auslegung älterer Vereinbarungen über in der DDR belegenen Grundbesitz für den Fall der Wiedervereinigung sind Treu und Glauben sowie die Umstände der Vertragsschließung zu berücksichtigen.
Leitsatz
Treuwidriges Berufen auf einen Formmangel
BGB §§ 133, 157, 313, 242 1. Zur Auslegung einer im Jahre 1966 getroffenen Vereinbarung betreffend Rechte an einem damals in der DDR gelegenen Grundbesitz für den Fall der Wiedervereinigung. 2. Zu den Voraussetzungen des Eingreifens des Gebots von Treu und Glauben gegenüber der Formvorschrift des § 313 BGB.
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 29.6.1998 auf Be-richtigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 2.6.1998 - 22 U 261/97 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, soweit die Beklagte lediglich das von ihr näher bezeichnete zusätzliche Vorbringen aus früheren Schriftsätzen in den Tatbestand des Urteils wörtlich übernommen wissen will. Dieses Vorbringen ist bereits Urteilsbestandteil, da auf S. 8 des Urteils am Ende der Tatbestandsdarstellung wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen ausdrücklich ergänzend Bezug genommen worden ist. Für eine Tatbestandsergänzung ist schon von daher kein Raum (Zöller, ZPO, 20. Aufl. § 321 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Hinzu kommt vorliegend, daß der als fehlend beanstandete Vortrag der Beklagten überwiegend Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden hat und daher keiner besonderen Erwähnung im Tatbestand bedurfte. Soweit die Beklagte unter Ziffer 3. ihres Antrags die falsche Verwendung des Begriffs "restituiert" beanstandet, kommt auch insoweit keine Berichtigung des Tatbestandes in Betracht. Vom Wortsinn her umfaßt dieser Begriff nicht nur die Wiedereinsetzung in das Eigentum, sondern jede Wiedereinsetzung in eine ursprüngliche Rechtsposition. Im übrigen geht sowohl aus dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen die Unstreitigkeit der Tatsache hervor, daß die Beklagte das Eigentum an dem Grundbesitz nie verloren hat, ihr nur die Nutzung desselben entzogen war.
Auch die Beanstandung zu Ziffer 6 des Antrags rechtfertigt keine Tatbestandsberichtigung. Der Urteilstatbestand ist - auch - insoweit richtig. Er trifft eine - zutreffende - Aussage nur zu dem prozessualen Verhalten der Beklagten, verhält sich in keiner Weise über ein eventuelles außerprozessuales Verhalten des Klägers.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oehler ist infolge seines Eintritts in den Ruhestand gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken.