Architektenhonorar nach HOAI: Kündigung ohne wichtigen Grund und prüffähige Schlussrechnung
KI-Zusammenfassung
Nach fristloser Kündigung eines Architektenvertrags stritten Bauträgerin und Architekt über weitere Honoraransprüche. Der Architekt erhob im Berufungsverfahren Widerklage auf Resthonorar; die negative Feststellungsklage wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das OLG sprach dem Architekten den geltend gemachten Betrag zu, da die HOAI-Schlussrechnung prüffähig sei und ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorlag. Der Architekt durfte mangels zumutbarer Kostenfeststellung und wegen fehlender Auskunft der Auftraggeberin die anrechenbaren Kosten schätzen und nach § 649 BGB auch Vergütung für nicht erbrachte Leistungen abzüglich Ersparnis verlangen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; auf Widerklage Resthonorar (246.313,13 DM) zugesprochen und Klägerin kostenpflichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerklage ist im Berufungsverfahren als sachdienlich zuzulassen, wenn sie denselben Streitstoff betrifft und eine abschließende Klärung im Wege der Leistungsklage ermöglicht.
Eine HOAI-Schlussrechnung kann trotz Abweichung von den in § 10 HOAI vorgesehenen Kostenermittlungsarten prüffähig sein, wenn der Architekt mangels Mitwirkung des Auftraggebers die anrechenbaren Kosten nach Treu und Glauben schätzen darf.
Bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrags kann es dem Architekten nach Treu und Glauben unzumutbar sein, eine Kostenfeststellung nachträglich selbst zu erstellen oder den Auftraggeber gesondert auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, wenn dieser die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht bereitstellt.
Eine fristlose Kündigung des Architektenvertrags setzt einen wichtigen Grund voraus; die bloße Weigerung des Architekten, Originalplanunterlagen zur Rechnungsprüfung herauszugeben, genügt hierfür regelmäßig nicht, wenn der Fortgang des Bauvorhabens nicht gefährdet ist.
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, kann der Architekt nach § 649 BGB die vereinbarte Vergütung auch für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen; die Frage der Angemessenheit der angesetzten Ersparnisse betrifft die Begründetheit, nicht die Prüffähigkeit der Rechnung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 90/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.11.1996 - 7 0 90/96 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 246.313,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.1997 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, ein in H. ansässiges Bauträgerunternehmen errichtete auf dem Grundstück B. Weg/W.straße in A. eine Mehrfamilien- und Geschäftshausanlage. Mit der Ausführung der Architektenleistungen wurde der Beklagte beauftragt.
Am 7.8.1995 erteilte der Beklagte eine erste Abschlagsrechnung über 172.050,- DM, die von der Klägerin bezahlt wurde. Eine zweite Abschlagsrechnung vom 7.11.1995 über weitere 119.052,50 DM löste zwischen den Parteien Streit aus. Die Klägerin weigerte sich, diese Rechnung ohne Nachweis der vom Beklagten erbrachten Leistungen zu bezahlen. Als weitere Unstimmigkeiten über die Herausgabe von Planungsunterlagen durch den Beklagten und die Höhe des Honorars auftraten, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 12.1.1996 fristlos.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß dem Beklagten über den bereits bezahlten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Sie hat behauptet, ein Pauschalhonorar, auf dessen Grundlage der Beklagte seine Ansprüche geltend gemacht habe, sei nicht vereinbart worden, der Beklagte müsse daher nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Eine prüffähige Schlußrechnung insoweit liege nicht vor. Der Beklagte habe auch insbesondere die Ausführungsplanung nicht erbracht. Sie hat gemeint, den Architektenvertrag wirksam fristlos gekündigt zu haben, da der Beklagte trotz Aufforderung die Planungsunterlagen nicht vorgelegt habe und die Klägerin daher zur Fortführung der Baumaßnahme und zur Abwehr unberechtigter Honoraransprüche berechtigt gewesen sei, den Architektenvertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß dem Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben A., B. Weg keine weiteren Architektenhonoraransprüche gegen die Klägerin zustehen,
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten einen schriftlichen Pauschalhonorarvertrag abgeschlossen. Unter dem 30.5.1996 hat er eine Honorarabrechnung erstellt, die mit einem Restforderungsbetrag in Höhe von 246.313,13 DM zu seinen Gunsten endet (Bl. 43-45 d.A.). Die fristlose Kündigung hat er für unwirksam gehalten und behauptet, er habe die Ausführungsplanung erbracht.
Nach Vernehmung des Zeugen R. über den Abschluß eines Pauschalhonorarvertrages hat das Landgericht durch Urteil vom 21.11.1996 - 7 0 90/96 LG Bonn -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß zwischen den Parteien eine Pauschalhonorarvereinbarung über das Architektenhonorar in Höhe von brutto 465.000,- DM zustandegekommen sei. Dem Beklagten stehe daher lediglich ein Honoraranspruch gemäß den Mindestsätzen der HOAI zu. Eine prüffähige Honorarschlußrechnung insoweit habe er nicht vorgelegt.
Gegen dieses, ihm am 27.11.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.12.1996 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.2.1997 begründet hat.
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet erneut, es sei eine Pauschalhonorarvereinbarung geschlossen worden. Hilfsweise rechnet der Beklagte nunmehr aufgrund einer Schlußrechnung auf der Basis der HOAI vom 10.12.1996 (Bl. 132 ff. d.A.) ab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Weiter hilfsweise beruft er sich auf eine Schlußrechnung vom 10.6.1997 (Bl. 222 d.A.). Er behauptet, die Leistungen hinsichtlich des Wohnteils bis zur Leistungsphase 7 einschließlich erbracht zu haben. Hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen ist er der Auffassung, er könne nach § 649 BGB entgangenen Gewinn unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 20 % verlangen.
Mit Schriftsatz vom 1.12.1997 hat der Beklagte Widerklage in Höhe des sich aufgrund seiner Berechnung nach der Pauschalhonorarvereinbarung ergebenden Restbetrages erhoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn DM 246.313,13 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Widerklage zu zahlen;
ihm zu gestatten, eine erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat der Erhebung der Widerklage durch den Beklagten widersprochen. Auch die Klägerin wiederholt und vertieft im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet weiterhin den Abschluß eines Pauschalhonorarvertrages und meint, die fristlose Kündigung sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Sie bestreitet, daß im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die Ausführungsplanung im Maßstab 1:50 gefertigt gewesen sei. Die nunmehr vorgelegte Schlußrechnung aufgrund der HOAI sei nicht prüffähig, es fehle die Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Die Klägerin schätze, daß sich die anrechenbaren Kosten für den Wohnteil auf 4,1 Mio. DM und für den Gewerbeteil auf 1,3 Mio DM beliefen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Auf die von ihm im Berufungsverfahren erhobene Widerklage hin war die Klägerin antragsgemäß zu verurteilen.
I.
Die vom Beklagten erhobene Widerklage ist als sachdienlich zuzulassen. Der Streitstoff ist identisch mit dem der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage, eine abschließende Klärung der Honoraransprüche des Beklagten im Wege der Leistungsklage ist sachdienlich.
II.
Die Widerklage ist begründet. Dem Beklagten stehen die geltend gemachten restlichen Honoraransprüche aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag zu.
Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Pauschalvertrag geschlossen worden ist. Dem Beklagten steht nämlich der aus dem Pauschalvertrag geltend gemachte Anspruch auch bei Berechnung seines Honoraranspruches nach den Bestimmungen der HOAI zu.
1.
Die Schlußrechnung des Beklagten nach der HOAI vom 10.12.1996 ist prüffähig.
a)
Der Beklagte gibt die Herstellungskosten für sämtliche Leistungsphasen nach der Kostenschätzung, nämlich nach Kubikmeterpreisen, an. Grundsätzlich hat zwar der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 3, Entwurfsplanung, die Kostenberechnung vorzunehmen und diese für die Leistungsphasen 1 - 4 nach § 10 II Nr. 1 HOAI bei seiner Abrechnung zugrundezulegen, in Leistungsphase 7 hat er den Kostenanschlag zu erstellen und gemäß § 10 II Nr. 2 HOAI für die Leistungsphasen 5 - 9 in der Schlußrechnung grundsätzlich nach der Kostenfeststellung abzurechnen.
Im vorliegenden Fall darf der Beklagte jedoch nach Treu und Glauben die Kostenschätzung zugrundelegen.
aa)
Für den Wohnteil steht fest, daß die vom Beklagten in der Schlußrechnung zugrundegelegte Kostenschätzung jedenfalls niedrigere Kosten ergibt als die Kostenberechnung bzw. der Kostenanschlag.
Der Beklagte hat insgesamt geschätzte Kosten für die Wohnhäuser in Höhe von 4.488.997, DM angesetzt. Nach der von ihm vorgenommenen Kostenaufstellung (Anlage zum Schriftsatz vom 24.4.1996) waren die Kosten für die Häuser auf 4.739.592,- DM geschätzt worden. Nach dem "Zahlungsplan A." waren die Kosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Gewerken insoweit auf 4.782.910,79 DM berechnet worden. Dabei sind diese Kosten nach dem Vorbringen des Beklagten, dem die Klägerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten ist, aufgrund der den Ausschreibungen durch den Beklagten folgenden Angebote zusammengestellt worden. Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz behauptet hat, die eingeholten Angebote bezögen sich teilweise nicht auf das hier streitige Bauvorhaben, es sei insgesamt davon auszugehen, daß die Unterlagen nachgefertigt worden seien, ist ihr Vorbringen bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Klägerin der Schriftsatznachlaß nur zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6.3.1998, in dem dieser zu dem Gutachten B. Stellung nimmt, gehört worden ist. Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht, weil zum einen die Ausschreibungsunterlagen bereits vor dem Termin vom 6.5.1997 vorlagen. Zum anderen ergibt sich aber auch aus der Nennung des Objekts in den Angeboten, daß sie sich auf das hier in Rede stehende Bauvorhaben bezogen. Wie sich im übrigen aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Leitzordner II - V) ergibt, sind sämtliche der dort genannten Gewerke von dem Beklagten anhand von durch ihn erstellten Leistungsverzeichnissen ausgeschrieben und entsprechende Angebote eingeholt worden und eingegangen. Die Angebote entsprechen, soweit ersichtlich, den in dem "Zahlungsplan A." aufgenommenen Beträgen, dies gilt z.B. summenmäßig exakt bis auf die Beträge hinter dem Komma hinsichtlich der Trockenbauarbeiten (Firma Akustik-Bau B.), hinsichtlich des Zementestrichs (Angebot der Firma Estrich N.), hinsichtlich des Gußasphalts (Angebot W. A.) und der Gerüstbauarbeiten (Angebot Firma S.). Die Aufstellung im "Zahlungsplan A." erfüllt danach nicht nur die Voraussetzungen einer Kostenberechnung, sondern eines Kostenanschlags, der auf der Grundlage der Ausführungsplanung, der hiernach erstellten Leistungsverzeichnisse und unter Auswertung der eingegangenen Angebote zu erstellen ist. Der Zahlungsplan A. endet mit einer Summe für die Wohnhäuser in Höhe von 4.782.910,79 DM und damit deutlich über dem Betrag der Kostenschätzung, die der Beklagte seiner Abrechnung zugrundegelegt hat. Daß der Beklagte bei den anrechenbaren Kosten den niedrigeren Betrag der Kostenschätzung angesetzt hatte, war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung sind je nach Sachkunde des Empfängers unterschiedlich. Die Klägerin als im Baugewerbe erfahren konnte ohne weiteres erkennen, daß der Beklagte - aus Gründen der Vorsicht - seiner Schlußrechnung die Kostenschätzung zugrundelegte und sie daher im Ergebnis mit niedrigeren Kosten für die Leistungsphase 1 - 4 belastete als gerechtfertigt.
Auch für die weiteren Leistungsphasen brauchte der Beklagte nicht die Kostenfeststellung vorzunehmen, der Beklagte durfte vielmehr eine Schätzung dieser Kosten auf der Basis der - niedriger als Kostenberechnung und -anschlag liegenden - Kostenschätzung vornehmen.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags, etwa aufgrund einer Kündigung durch den Auftraggeber, hat der Architekt einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich der Grundlagen für eine von ihm vorzunehmende Kostenfeststellung oder auf Mitteilung der durch einen anderen Architekten vorgenommenen Kostenfeststellung. (Locher/Koeble/Frick HOAI § 10 Rn. 9 m.w.N.) Diesen Anspruch hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er hat von der Klägerin Erteilung der entsprechenden Auskünfte verlangt. Die Klägerin hat demgegenüber im April 1997, also fast ein Jahr vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung nur mitgeteilt, daß das Bauvorhaben nahezu abgeschlossen sei und voraussichtlich Kosten für den Wohnteil in Höhe von 4,1 Mio. DM und für den Gewerbeteil in Höhe von 1,3 Mio. DM anfallen würden. Zur Erteilung der entsprechenden Auskunft an den Beklagten im einzelnen, unter Angabe entweder der Grundlagen oder des Ergebnisses der Kostenfeststellung, hat sie sich aber nicht bereit erklärt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß schon aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit dem Architekten J. hinsichtlich der Leistungsphasen 7 - 9 nicht erkennbar ist, daß dieser eine Kostenfeststellung vorzunehmen hat. Jedenfalls aber hat die Klägerin keine Bereitschaft gezeigt, diese oder die notwendigen Unterlagen dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Angesichts dieser Umstände ist dem Beklagten nach Treu und Glauben weder zuzumuten, nach Abschluß des Bauvorhabens eine eigene Kostenfeststellung zu fertigen, noch die Klägerin im Wege der Klage auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat nicht einmal dargelegt, auf welchen Angeboten und Kosten ihre Schätzung der voraussichtlichen Kosten beruht und in welchen Gewerken Aufträge günstiger hätten vergegeben werden können als nach dem Zahlungsplan A., den der Beklagte erstellt hatte. In einem solchen Fall muß es dem Architekten erlaubt sein, die tatsächlichen Kosten zu schätzen (vgl. Locher/Koeble/Frick a.a.O. § 10 Rn. 9). Mit dem Ansatz des Kubikmeterpreises ist der Beklagte bei seiner Schätzung deutlich unter der zunächst erstellten Kostenschätzung und dem Zahlungsplan A. geblieben. Für die Prüffähigkeit der Rechnung muß dies genügen, da der Klägerin die tatsächlich vergebenen Aufträge bekannt sind und sie daher in der Lage ist, die hierdurch entstandenen Kosten mit den vom Beklagten in Ansatz gebrachten zu vergleichen und hierzu substantiiert vorzutragen.
Dasselbe gilt für den Ansatz der Kosten für die nicht erbrachten Leistungsteile.
bb)
Für den Gewerbeteil macht der Beklagte nur Ansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung, geltend, zudem für die aufgrund der Kündigung nicht erbrachten Leistungsphasen 8 und 9. Daß während der Tätigkeit des Beklagten eine Kostenberechnung vom Beklagten erwartet wurde, ist schon nicht ersichtlich. Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist gemäß § 10 II Nr. 1 HOAI für die Leistungsphasen 1 -4 nach der Kostenschätzung abzurechnen. Eine Nachfertigung der Kostenberechnung zum Zweck der Erstellung der Schlußrechnung für die Leistungsphasen 1 - 4 und der Kostenfeststellung für die Leistungsphasen 8 und 9 ist dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten. Auch hier hat die Klägerin nicht einmal mitgeteilt, wie sich die von ihr geschätzten endgültigen Kosten in Höhe von 1,3 Mio. DM zusammensetzen, sie hat auch keine Bereitschaft gezeigt, dem Beklagten die für die Kostenermittlungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Auch insoweit darf der Beklagte daher nach Treu und Glauben die Kosten im Wege der Schätzung ansetzen.
Ob die von dem Beklagten zugrundegelegten Kosten zutreffend sind, ist keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Beklagte die für die nicht erbrachten Leistungsphasen angesetzten ersparten Aufwendungen pauschal mit 20 % ansetzen darf. Dies ist eine Frage der Schlüssigkeit bzw. der Begründetheit der Klage des Architekten (so BGH NJW 1996, 1751). Für die Prüffähigkeit genügt es, daß für die Klägerin als Auftraggeberin erkennbar ist, welche Aufwendungen sich der Beklagte als erspart anrechnen lassen will.
2.
Der von dem Beklagten geltend gemachte Anspruch ist auch in der geltend gemachen Höhe begründet.
a)
Dem Beklagten steht ein Anspruch nicht nur auf Bezahlung der von ihm erbrachten Leistungen zu, sondern er ist gemäß § 649 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung auch für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen tatsächlichen oder möglichen Erwerbs zu verlangen. Die Klägerin hatte nämlich keinen wichtigen Grund für die ausgesprochene fristlose Kündigung.
Die Klägerin hat die Kündigung ausgesprochen, weil der Beklagte den Nachweis der Berechtigung der geforderten Abschlagszahlung nicht durch Vorlage der Ausführungsplanung im Original erbracht, die Vorlage weiterer Unterlagen verweigert und hierdurch den Fortgang des Bauvorhabens gefährdet habe. Diese Gründe treffen nicht zu.
Die Abschlagsrechnung des Beklagten war fällig. Die Erstellung einer prüffähigen Abschlagsrechnung nach den Grundsätzen der HOAI ist hierfür nicht erforderlich (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI § 8 Rn 52, 53 u. 54). Zur Begründung der Fälligkeit seiner Abschlagsrechnung genügte es vielmehr, daß der Beklagte die Klägerin in groben Zügen über seine Leistungen unterrichtete.
Tatsächlich hatte der Beklagte die Ausführungsplanung zum damaligen Zeitpunkt erbracht. Wie sich aus dem Telefax des Statikers G., Ingenieurbüro V., vom 24.1.1996 an die Klägerin ergibt, lag dem Statiker die Ausführungsplanung im Maßstab 1:50 für Kellergeschloß, Tiefgeschoß und die Häuser vor (Anlage K 11). Danach fehlte allenfalls die Vermaßung der Treppenanlagen; soweit mündliche Absprachen in die Pläne nicht eingearbeitet und die Schalpläne mit der Bitte um Überprüfung zurückgesandt worden sein sollen, ist schon nicht erkennbar, inwieweit hierfür der Beklagte verantwortlich war, jedenfalls handelte es sich allenfalls um geringfügige notwendige Änderungen. Dabei ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Telefax des Ingenieurbüros V. vom 15.8.1995 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.4.1996), daß diesem bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausführungspläne vorlagen. Daß der Klägerin dies nicht bekannt war, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Nichts lag näher, als daß der Beklagte pflichtgemäß die Ausführungspläne dem von der Klägerin beauftragten Statiker vorgelegt hatte. Die Klägerin hat demgegenüber noch, nachdem sie die Auskunft des Statikers vom 24.1.1996 per Telefax eingeholt hatte, mit Schreiben vom selben Tage dem Beklagten weiterhin vorgeworfen, die Ausführungsplanung nicht erbracht zu haben. Dabei durfte der Beklagte bei der Stellung seiner Abschlagsrechnung davon ausgehen, daß der Klägerin bekannt war, daß der Statiker bereits seit August 1995 anhand der Ausführungspläne arbeitete. Ersichtlich hat der Beklagte aus diesem Grunde die Klägerin auf ihre Aufforderung zur Vorlage der Originalpläne hin nicht darauf hingewiesen, daß die Pläne dem Statiker vorlagen. Die Klägerin hat auch mit Schreiben vom 27.12.1995 (Anlage K 7) dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe der Originalpläne nicht etwa deshalb gesetzt, weil er die Ausführungsplanung bisher nicht erbracht habe, sondern unter Hinweis auf das Nichtvorliegen einer prüfbaren Rechnung mit Kostenermittlung. Auf die Aushändigung der Originalpläne hatte die Klägerin keinen Anspruch. Der Beklagte hat auch durch die Verweigerung der Herausgabe der Originalpläne das Bauvorhaben weder verzögert noch gefährdet. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe die Ausführungsplanung deshalb zuvor nicht angemahnt, weil sie sie noch nicht benötigt habe, auch dies bestätigt, daß sie die Vorlage der Originalpläne nur zur Prüfung der Abschlagsrechnung verlangt hatte. Eine Verzögerung ist, da der Beklagte die Pläne dem Statiker lange vorher übergeben hatte, auch tatsächlich nicht eingetreten. Daß die Ausführungsplanung etwa mangelhaft gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Das pauschale Vorbringen der Klägerin, die Planung sei nicht brauchbar gewesen, genügt nicht. Ersichtlich hat der Statiker bis zur Kündigung des Vertrages mit den Ausführungsunterlagen gearbeitet, ohne daß dem Beklagten gegenüber zu irgend einem Zeitpunkt die Unbrauchbarkeit seiner Planung vorgehalten worden wäre.
Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz behauptet hat, die Ausführungspläne seien nur "hochkopierte" 1:100-Pläne und wichen von den dem Statiker überlassenen Plänen ab, ist ihr Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil es von dem gewährten Schriftsatznachlaß nicht gedeckt ist. Der Schriftsatz gibt auch insoweit keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch diese Unterlagen lagen bereits vor dem Termin vom 6.5.1997 vor. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die dem Statiker überlassenen Pläne nur "hochkopierte" Pläne sein sollen und dem Statiker G. dies nicht bereits bei Erhalt der Pläne und Erstellung der Statik aufgefallen sein soll. Entsprechende Beanstandungen, auch zu fehlenden Planunterlagen, wie Schnitten etc. sind, soweit ersichtlich, nicht erfolgt.
Der eigentliche Hintergrund der Kündigung war nach alledem ersichtlich die finanzielle Situation des Beklagten, aufgrund derer, wie die Klägerin vorgetragen hat, "das Tischtuch für sie zerschnitten" gewesen sei (Bl. 178 d.A.). Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Aus welchem Grunde dies oder die Frage der Zuverlässigkeit des Zeugen R. die Zuverlässigkeit des Beklagten als Architekt und die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens hätte in Frage stellen können, ist nicht erkennbar.
b)
Die aufgrund der Schlußrechnung des Beklagten nach der HOAI geltend gemachten Ansprüche sind der Höhe nach berechtigt.
aa)
Dem Beklagten steht aus den erbrachten Leistungen für den Wohnbereich entsprechend seiner Schlußrechnung ein Betrag in Höhe von insgesamt netto 242.792,50 DM zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 36.418,87 DM, insgesamt also ein Betrag von 279.211,37 DM zu.
Der Beklagte hat dargelegt und hinreichend durch die Vorlage der erstellten Leistungbeschreibungen, Ausschreibungen und insbesondere die zurückgelaufenen Angebote in Verbindung mit dem erstellten Zahlungsplan A. belegt, daß er auch die Leistungsphasen 5 -7 erbracht hat. Die Ausführungen der Klägerin hierzu im nachgelassenen Schriftsatz geben, abgesehen davon, daß sie vom Schriftsatznachlaß nicht gedeckt sind, keinen Anlaß zu der Annahme, die Unterlagen seien nachgefertigt worden. Die zurückgelaufenen Angebote sind vielmehr nachvollziehbar in den Zahlungsplan A. eingeflossen.
Eine geringere Höhe der tatsächlich zugrundezuliegenden Baukosten hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar dargelegt.
bb)
Für den Gewerbebereich steht dem Beklagten entsprechend seiner Berechnung für die Leistungsphasen 1 -4 ein Anspruch in Höhe von 43.709,77 zzgl Mehrwertsteuer in Höhe von 6.556,46 DM, also 50.266,23 DM zu. Auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, auf welcher Basis sich geringere als die angesetzten Kosten ergeben könnten.
cc)
Insgesamt kann der Beklagte daher für die erbrachten Leistungen einen Betrag in Höhe von 329.477,60 DM verlangen. Dieser Betrag abzüglich der gezahlten 172.050 DM ergibt bereits einen restlichen berechtigten Anspruch des Beklagten aus den erbrachten Leistungen in Höhe von 157.427,60 DM.
dd)
Der Beklagte hat auch hinreichend vorgetragen, daß seine Ersparnis aufgrund der wegen der fristlosen Kündigung nicht erbrachten Leistungen jedenfalls nicht höher ist als 20 %.
Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 1751) nicht ausreichend, daß der Architekt einen bestimmten Prozentsatz seiner Ersparnis vorträgt, zur Schlüssigkeit seines Anspruchs muß er vielmehr die ersparten Aufwendungen im einzelnen darlegen. Dies hat der Beklagte hinreichend getan.
Der Beklagte hat dargelegt, daß er keinen Folgeauftrag hatte und haben konnte und daß er, wie in der weiter vorsorglich eingereichten Schlußrechnung vom 10.6.1997 (Bl. 222, 225 d.A.) dargelegt, Ausgaben wie Porto, Schreibpapier und Kopien in Höhe von 500,- DM sowie Fahrtkosten in Höhe von 2.282,- DM erspart hat. Es ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar, daß der Beklagte einen anderweitigen Auftrag erhalten hätte oder hätte erhalten können oder daß er höhere Aufwendungen als vorgetragen erspart hat. Der Wegfall der Objektüberwachung und -betreuung bringt außer dem vom Architekten zu erbringenden Arbeitsaufwand allenfalls derartige Ersparnisse, wie sie der Beklagte dargelegt hat. Der Beklagte hat dargelegt, daß er keine Angestellten beschäftigt, auch insoweit kommen daher ersparte Aufwendungen nicht in Betracht. Die Klägerin, die in vielen Bereichen mit dem Beklagten zusammengearbeitet hatte und der die Betriebsverhältnisse des Beklagten daher sicherlich bekannt waren, hat zu weiteren möglichen Einsparungen nichts vorgetragen, erst recht nichts zur (möglichen) Übernahme weiterer Aufträge durch den Beklagten.
Im übrigen wäre der Anspruch des Beklagten selbst bei Annahme einer deutlich höheren Ersparnis als 20 % berechtigt.
Wie ausgeführt, hat der Beklagte aus den erbrachten Leistungen noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 157.427,60 DM. Er begehrt Zahlung in Höhe von 246.313,13 DM, so daß eine Differenz in Höhe von 88.885,53 DM verbleibt, die auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche entfällt. Im Verhältnis zu dem vom Beklagten mit netto 180.116,85 DM zutreffend berechneten entgangenen Gewinn sind 88.885,53 DM nur ca. 49 %. Selbst bei Anrechnung einer Ersparnis in Höhe von 50 %, die unter den vom Beklagten dargelegten Umständen keinesfalls angenommen werden kann, und ohne Berücksichtigung der abgerechneten weiteren Leistungen und Auslagen wäre der Anspruch des Beklagten daher in dem geltend gemachten Umfang begründet.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
IV:
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kosten hinsichtlich der erledigten negativen Feststellungsklage hat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen die Klägerin zu tragen. Sie wäre nämlich insoweit unterlegen gewesen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist § 97 II ZPO nicht anzuwenden, da dem Beklagten in erster Instanz Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, eine Schlußrechnung auf der Grundlage der HOAI zu erstellen, wenn das Landgericht die Pauschalhonorarvereinbarung nicht als bewiesen ansah.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 246.313,13 DM