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Oberlandesgericht Köln·22 U 247/94·12.12.1994

Wiedereinsetzung abgelehnt wegen Anwaltsverschulden bei Fristbehandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFristbehandlung/AnwaltsorganisationVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung nach Versäumen der Berufungsfrist; die Berufung wurde 11 Tage nach Fristablauf eingelegt. Das zentrale Problem ist, ob das Versäumnis dem Anwaltsverschulden zuzurechnen ist. Das OLG Köln verneint Wiedereinsetzung, weil der zweitinstanzliche Anwalt mündliche Sofortweisungen nicht kontrollierte, keine organisatorischen Vorkehrungen traf und Akten mehrere Tage unbearbeitet lagen. Organisationsmängel und fehlende Gegenkontrolle schließen Unverschuldetheit aus.

Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäumung der Berufungsfrist wegen zurechenbaren Anwaltsverschuldens verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden liegt vor, wenn die Berufungsfrist versäumt wird, weil der Rechtsanwalt nicht beachtet, dass eine ihm erteilte Sofortanweisung an das Büropersonal nicht ausgeführt wurde.

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Der Rechtsanwalt hat hinsichtlich Fristbehandlung geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass mündlich angeordnete Fristeintragungen tatsächlich vorgenommen werden.

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Kommt dem Anwalt Zweifel an der Ausführung seiner Weisung, ist eine unverzügliche Gegenkontrolle erforderlich; das reine Notieren einer mündlichen Anweisung durch die Sekretärin im Beisein des Anwalts ersetzt keine schriftliche Instruktion.

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Lag eine fristgebundene Akte über mehrere Tage unbearbeitet im Verantwortungsbereich des Büropersonals, begründet dies einen durch Organisationsmängel indizierten Pflichtverstoß des Anwalts, der die Unverschuldetheit der Fristversäumnis ausschließt.

Relevante Normen
§ WIEDEREINSETZUNG§ SOFORTANWEISUNG§ VERSCHULDEN§ 85 Abs. 2 ZPO§ 233 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 275/94

Leitsatz

Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden ist zu bejahen, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht beachtet, daß eine ,Sofortanweisung" gegenüber der Büroangestellten nicht ausgeführt worden ist, weil keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind die sicherstellen, daß mündlich angeordnete Fristeintragungen auch erledigt werden und weil Akten mit fristgebunden zu bearbeitenden Vorgängen längere Zeit (hier: 6 Tage) unbearbeitet bei Angestellten ,im Arbeitszimmer liegen".

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das die Klage teilweise abweisende Urteil des Landge- richts ist dem Kläger am 7. Oktober 1994 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am 7. November 1994 ab. Der Kläger hat am 18. November 1994 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

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Der Kläger trägt zur Begründung seines Wiedereinset- zungsgesuchs vor, sein erstinstanzlicher Prozeßbevoll- mächtigter habe am 3. November 1994 den Berufungsvor- gang seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich übergeben. Dieser habe anschließend den Vor- gang seiner erfahrenen und sorgfältig arbeitenden Büro- angstellten mit der Sofort-Anweisung ausgehändigt, eine Akte anzulegen, die Berufungsfrist auf den 7. November 1994 mit Vorfrist 4. November 1994 im Fristenkalender zu notieren und ihm die Akte mit Ausführungsbestätigung sofort vorzulegen. Die Angestellte habe diese Anweisung noch im Beisein des Anwalts auf dem Auftragsschreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten notiert. Anschließend habe sie zwar die Akte angelegt, aber ver- sehentlich die Eintragung der Frist und die sofortige Vorlage der Akte versäumt. Erst im Zuge einer allgemei- nen Aktenbearbeitung der in ihrem Arbeitszimmer liegen- den Akten sei sie am 9. November 1994 auf die Akte ge- stoßen und habe sofort das Versehen mitgeteilt.

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II.

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Das fristgerecht eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war.

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Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schrift- sätze. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, sowohl durch die eigene Handhabung als auch durch entsprechen- de Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen (BGH, NJW 1989, 1864). Dem hat der zweitinstanzliche Prozeß- bevollmächtigte des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen.

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Ein Anwaltsverschulden liegt bereits darin, daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Nichtaus- führung seiner mündlichen Weisung nicht sofort aufge- fallen ist. Drängen sich nach den Umständen Zweifel an der angeordneten Fristnotierung durch das Büropersonal auf, so muß der Rechtsanwalt eine Gegenkontrolle durch- führen (vgl. BGH, VersR 1973, 1144; Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdn. 23 Stichwort "Fristbehandlung"). Im vorliegenden Fall erforderte die von dem Rechtsan- walt angeordnete Aktenanlegung nebst Fristnotierung nur einen Zeitaufwand von wenigen Minuten. Da dies weisungsgemäß sofort zu geschehen hatte und die Akte sodann dem Rechtsanwalt sofort vorzulegen war, konnte dieser erwarten, daß ihm seine Angestellte den Vorgang schon nach wenigen Minuten zurückgeben würde. Als unter diesen Umständen seine Anwaltssekretärin nicht nach we- nigen Minuten mit dem Vorgang wieder bei ihm erschien, mußten sich ihm daher Zweifel an der Ausführung seiner Weisung aufdrängen, so daß er der Sache unverzüglich hätte nachgehen müssen.

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Ferner liegt ein Versäumnis bei der Organisation des Büros darin, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevoll- mächtigte Vorkehrungen lediglich zur Sicherstellung bereits eingetragener Fristen getroffen hat, nicht aber Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fristeintra- gung selbst, wenn das Personal zu dieser Eintragung nur mündlich angewiesen wird. Der Rechtsanwalt darf sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, daß seine schriftliche Anweisung zur Fristeintragung vom Personal befolgt wird (BGH VersR 1971, 961; NJW 1989, 2393; Tho- mas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdn. 44). Er muß aber bei einer nur mündlichen Mitteilung an sein Personal durch geeignete Organisation sicherstellen, daß die von ihm berechnete Frist auch richtig notiert wird (BGH NJW 1992, 574; VersR 1971, 961). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Hierzu genügte insbesondere auch nicht, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte es dabei bewenden ließ, daß seine Anwaltssekretärin in seinem Beisein seine mündliche Anweisung auf dem Auftragsschreiben zur Berufungseinlegung notierte. Eine solche Notiz vermag die schriftliche Anweisung des Rechtsanwalts nicht zu ersetzen. Es handelt sich hier- bei lediglich um einen Vermerk der Büroangestellten, der in eigene Worte gefaßt ist und die Anweisung nur so wiedergibt, wie sie von der Bürokraft verstanden und im Gedächtnis behalten ist. Die bei mündlichen An- weisungen bestehende Gefahr, daß die mitgeteilte Frist nicht richtig behalten oder mißverstanden wird (vgl. BGH VersR 1971, 961), ist durch eine solche Handhabung nicht ausgeschlossen.

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Ein Mangel in der Büroorganisation zeigt sich schließ- lich auch darin, daß es geschehen konnte, daß die von der Büroangestellten angelegte Akte anschließend sechs Tage unbearbeitet in ihrem Arbeitszimmer lag, ohne daß die fehlende Erledigung bemerkt wurde. Konkrete Vor- kehrungen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Verhinderung solcher Verzögerungen sind nicht dar- gelegt. Wären sie getroffen worden, so hätte die uner- ledigte Akte jedenfalls

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während der drei verbleibenden Arbeitstage bis zum Ablauf der Berufungsfrist auffallen müssen, so daß die Berufung noch rechtzeitig hätte ein- gelegt werden können.