Leasingbürgschaft: Keine Einrede wegen fehlender Vollkasko-Weiterführung durch Leasinggeber
KI-Zusammenfassung
Der Leasinggeber nahm die Bürgen des Leasingnehmers nach Kündigung des Leasingvertrags auf rückständige Raten und Kündigungsschaden in Anspruch. Streitig war, ob die Haftung wegen Beendigung der Vollkaskoversicherung bzw. fehlender Hinweise auf Ratenverzug und Versicherungskündigung entfällt. Das OLG Köln bejahte den Anspruch aus § 765 BGB und verneinte sowohl § 776 BGB (keine Aufgabe einer Sicherheit; Versicherung kein Sicherungsrecht i.S.d. Norm) als auch eine Treuwidrigkeit nach § 242 BGB (grundsätzlich keine Warnpflichten des Gläubigers). Die Berufung hatte überwiegend Erfolg; die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur weiteren Zahlung verurteilt.
Ausgang: Berufung des Leasinggebers überwiegend erfolgreich; Verurteilung der Bürgen zur weiteren Zahlung, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
§ 776 BGB setzt die Aufgabe eines in der Norm genannten Sicherungs- oder Vorzugsrechts voraus; eine zugunsten des Gläubigers bestehende Vollkaskoversicherung ist kein solches Sicherungsrecht.
Eine analoge Anwendung des § 776 BGB scheidet aus, wenn der Gläubiger den Wegfall des Versicherungsschutzes nicht durch eigenes Handeln herbeiführt und ihn vertraglich keine Pflicht zur Aufrechterhaltung oder zum Neuabschluss trifft.
Aus dem Bürgschaftsverhältnis folgt grundsätzlich keine Pflicht des Gläubigers, den Bürgen über Ratenverzug des Hauptschuldners oder die Kündigung einer Versicherung zu warnen; der Bürge hat seine Interessen regelmäßig selbst zu wahren.
Der Anspruch aus der Bürgschaft ist nach § 242 BGB nur bei besonders schwerwiegender, insbesondere arglistiger Beeinträchtigung der Belange des Bürgen durch den Gläubiger ausgeschlossen.
Nach Kündigung eines Leasingvertrags kann der Leasinggeber als Schaden den Betrag verlangen, den der Leasingnehmer bei ungestörter Vertragsabwicklung bis zum Ende der unkündbaren Laufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Abzinsung zukünftiger Raten sowie des Restwerts zu zahlen hätte.
Leitsatz
Anspruch des Leasinggebers gegen den Bürgen Leasing, Bürgschaft, Kaskoversicherung
1) Der Bürge des Leasingnehmers kann der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Leasinggeber habe nicht dafür gesorgt, daß der geleaste Gegenstand kaskoversichert bleibt.
2) Der Leasinggeber hat den Anspruch aus der Bürgschaft nicht dadurch verloren, daß er den Bürgen von einer Kündigung der Kaskoversicherung und vom Verzug der Zahlung der Leasingraten nicht unterrichtet hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.7.1994 - 7 0 96/94 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus DM 53.458,05 nebst 12 % Zinsen seit dem 2.12.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 9 %, die Beklagten zu 91 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus der Übernahme der Bürgschaft gemäß § 765 BGB iVm dem Leasingvertrag ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten und Schadensersatz wegen der Kündigung des Leasingvertrages mit dem Leasingnehmer K. in Höhe von insgesamt DM 53.458,05 zu.
1. Der Anspruch ist nicht gemäß § 776 BGB , soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen des Untergangs des Fahrzeugs verlangt, wegen Aufgabe einer Sicherheit durch die Klägerin aufgrund der Beendigung der Vollkaskoversicherung ausgeschlossen.
§ 776 BGB greift bereits seinem Wortlaut nach nicht ein. Die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs, die zugunsten der Klägerin als Eigentümerin abgeschlossen werden sollte, stellt keines der in § 776 BGB aufgezählten Sicherungs- und Vorzugsrechte dar. Sie stellte nicht den Regreß der Bürgen nach § 774 BGB sicher, wie § 776 BGB voraussetzt.
Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Hinblick darauf, daß der Abschluß der Kaskoversicherung auch das Risiko des Bürgen im Ergebnis beschränkt, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat nämlich jedenfalls den Versicherungsschutz nicht durch eigenes Tun aufgegeben. Vielmehr hat allein der Zahlungsverzug des Hauptschuldners zur Kündigung des Versicherungsvertrages geführt. Für die Klägerin bestand keine Pflicht zur Weiterführung bzw zum Neuabschluß der Versicherung; nach dem Leasingvertrag war vielmehr allein der Hauptschuldner zum Abschluß der Versicherung verpflichtet. Die bloße Untätigkeit der Klägerin kann nicht als Aufgeben einer Sicherheit iS des § 776 BGB gewertet werden.
2. Die Geltendmachung der gegen den Leasingnehmer Kokkinidis begründeten Ansprüche gegen die Beklagten aus der von diesen übernommenen Bürgschaft verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Geltendmachung des Anspruchs aus der Bürgschaft ist nicht unter dem Gesichtspunkt treuwidrig und eine unzulässige Rechtsausübung, daß die Klägerin die Beklagten vor der Kündigung des Leasingvertrages weder auf den Verzug des Leasingnehmers mit der Zahlung der Leasingraten noch auf die Kündigung der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug durch die Versicherungsgesellschaft hingewiesen hatte. Der Klägerin oblag nämlich aus dem Bürgschaftsverhältnis zu den Beklagten keine Verpflichtung, diese auf die genannten Umstände hinzuweisen.
a) Die Bürgschaft ist nach dem Gesetz als einseitig verpflichtender Vertrag ausgestaltet, der den Gläubiger lediglich rechtlich begünstigt. Grundsätzlich hat der Bürge daher selbst seine Interessen zu wahren. Dementsprechend hat der Bürgschaftsgläubiger grundsätzlich keine besonderen Warn- oder Hinweispflichten gegenüber dem Bürgen (BGH ZIP 1987, 564, 565; BGH WM 1976, 108, 110). Gerade der selbstschuldnerisch haftende Bürge muß jederzeit damit rechnen, vom Gläubiger wegen der Verpflichtungen des Hauptschuldners in Anspruch genommen zu werden. Umstände, wie etwa der Verzug mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die eine Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner befürchten lassen, sind gerade typisch für die Einstandspflicht des Bürgen und vom Bürgschaftsrisiko erfaßt. Es ist daher mit dem Wesen der Bürgschaft unvereinbar, dem Gläubiger generell die Pflicht aufzuerlegen, den Bürgen zu informieren, wenn Umstände eintreten, die eine Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner besorgen lassen. Die Auferlegung so weitgehender Informationspflichten hätte zur Folge, daß die Bürgschaft als Sicherungsmittel entwertet würde, wenn der Gläubiger bereits durch eine fahrlässige Versäumung der Weitergabe von Informationen den Ausschluß seines Anspruchs zu befürchten hätte. Es obliegt daher grundsätzlich dem Bürgen, sich selbst durch Nachfragen beim Gläubiger oder die Anforderung entsprechender Nachweise beim Hauptschuldner über die bisherige Erfüllung der Verpflichtungen zu informieren, um einen etwaigen Befreiungsanpruch diesem gegenüber zu realisieren. Nur wenn sich der Gläubiger besonders schwerer Verstöße gegen die Belange des Bürgen schuldig gemacht und arglistig gehandelt hat, kann daher der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein (BGH WM 1959, 1079; BGH BB 1960, 70; BGH WM 1963, ; BGH WM 1967,367). Umstände, die ein arglistiges Verhalten der Klägerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß etwa die Klägerin die Beklagten bewußt nicht von der Kündigung der Versicherung oder dem Eintritt des Zahlungsverzuges in Kenntnis gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Daß insbesondere die Klägerin davon ausgehen mußte, aufgrund ihres Zuwartens werde der Rückgriff der Beklagten gegen den Hauptschuldner verhindert oder wesentlich erschwert, ist nicht erkennbar. Alleine der Ratenverzug des Leasingnehmers ließ ebenso wenig wie die Kündigung der Versicherung einen allgemeinen Vermögensverfall des Schuldners im Vergleich zu seinen vorherigen Vermögensverhältnissen erkennen.Sich hierüber zu informieren, war vielmehr eigene Obliegenheit der Bürgen, die bei der Übernahme der Bürgschaft das hierdurch eingegangene Risko selbst abzuschätzen hatten. Den Bürgen vor den vertragstypischen übernommenen Risiken zu schützen, ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gläubigers, dessen Obliegenheit ist es allenfalls, die Rückgriffsmöglichkeiten des Bürgen nicht in schwerwiegender Weise und bewußt zu erschweren.
b) Eine Informationspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten als Bürgen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sie in der Vergangenheit bei Übernahme einer Bürgschaft stets auf den Verzug des Leasingnehmers hingewiesen.
Unabhängig davon, ob sich im Einzelfall aus der Abwicklung einer laufenden Geschäftsbeziehung Hinweispflichten im Sinne einer vertraglichen Nebenverpflichtung für den Gläubiger gegenüber dem Bürgen ergeben können, wäre hierfür jedenfalls Voraussetzung, daß unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände durch das bisherige Verhalten der Klägerin das berechtigte Vertrauen der Beklagten als Bürgen geweckt wurde, sie würden stets über die genannten Umstände unverzüglich unterrichtet. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagten haben entsprechende Schreiben der Klägerin nur aus der Zeit nach der Inanspruchnahme aus der hier in Rede stehenden Bürgschaft vorgelegt. Es ist nicht feststellbar, wann, über welchen Zeitraum hinweg und in welcher Häufigkeit die Klägerin den Beklagten etwa vom Eintritt eines Zahlungsverzuges beim Leasingnehmer Mitteilung gemacht haben soll.
c) Selbst wenn man eine Hinweispflicht der Klägerin annähme, ist im übrigen nicht ersichtlich, daß die Beklagten die Inanspruchnahme durch die Klägerin hätten abwenden können bzw. erfolgreich abgewendet hätte.
Hinsichtlich der ausstehenden Raten war ihnen eine Abwendung der Zahlungsverpflichtung nicht möglich. Hätte sie bei Mitteilung vom Verzug des Hauptschuldners die Raten gezahlt, hätte ihnen allenfalls ein Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner zugestanden. Daß ihnen bei früherer Kenntnis ein entsprechender Rückgriff auf das Vermögen des Hauptschuldners möglich gewesen wäre, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagten meinen, sie hätten bei rechtzeitiger Kenntnis vom Verzug des Hauptschuldners und von der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht an dem Anfang 1992 in ihrer Werkstatt befindlichen Pkw ausüben können, stand weder ihr noch der Klägerin vor Kündigung des Leasingvertrages ein Verwertungsrecht hinsichtlich des Pkw zu. Ob und wann die Klägerin diesen Vertrag kündigte, war allein ihre Entscheidung, sie war nicht etwa, wie die Beklagten meinen, aufgrund des eingetretenen Verzuges zur Kündigung im Interesse der Beklagten verpflichtet.
Auch ein Anspruch der Beklagten aus § 775 BGB gegen den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung, der bereits daran scheitert, daß die Bürgschaft nicht im Auftrag oder in berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schuldner, sondern im Auftrag der Klägerin als Leasinggeberin und im Interesse der Beklagten zu 3), die das Fahrzeug an die Klägerin veräußern wollte, übernommen wurde, hätte die Beklagte nicht berechtigt, den Pkw zu verwerten oder ihn zwecks Verwertung der Klägerin zur Verfügung zu stellen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug sich Anfang 1992 bei der Beklagten befand und die Raten für die Monate Dezember 1991 und Januar 1992 durch den Schuldner, wenn auch verspätet, gezahlt worden sind. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Werkstattaufenthalts hatte die Beklagte daher keine Forderungen gegen den Hauptschuldner, deretwegen ihr auch nur ein Zurückbehaltungsrecht hätte zustehen können.
Im übrigen ist auch weder ersichtlich, daß die Beklagten die ausstehenden Raten selbst bezahlt hätten noch daß sie die Beiträge zur Vollkaskoversicherung für den Hauptschuldner geleistet hätten. Angesichts der Tatsache, daß die Beklagte zu 3) sich mit den Ratenzahlungen aus dem mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrag in Verzug befand und die Beklagten zu 1) und 2) hierfür nicht eingetreten sind, war auch die Vollkaskoversicherung für das von ihr selbst geleaste Fahrzeug mangels Zahlung der Versicherungsbeiträge gekündigt worden. Die Annahme, die Beklagten hätten die Verpflichtungen des Leasingnehmers K. erfüllt, entbehrt angesichts dessen jeder Grundlage.
3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Leasingnehmer, für den die Beklagten aus der Bürgschaft haften, besteht in Höhe von 53.458,05.
a) Die Höhe der ausstehenden Leasingraten beträgt unstreitig bis Januar 1993 einschließlich 12.850,30 DM.
b) Der Klägerin steht auf diesen Betrag ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit von Anfang Februar 1993 bis Dezember 1993 in Höhe von 1.285,03 DM aus § 286 BGB in Verbindung mit § 8 I der Leasingbedingungen zu.
c) Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages steht der Klägerin weiter ein Anspruch entsprechend § 554 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Betrages zu, den der Leasingnehmer bei ungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der unkündbaren Vertragszeit unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der anderen infolge der Kündigung erwachsenen Vorteile des Leasinggebers hätte zahlen müssen (vgl. BGH NJW 1987, 1690).
Die Summe der Netto-Leasingraten für Februar 1993 bis Juli 1994 (18 x 1.067,87 DM) ergibt den Bertrag von 19.221,66 DM. Hiervon abzuziehen ist der Zinsvorteil, den die Klägerin dadurch erlangt, daß sie die erst in Zukunft zu leistenden Raten bereits im Zeitpunkt der Kündigung erhält (vgl. OLG Köln NJW RR 1993, 1016). Der Senat hat die Abzinsung mit Hilfe der von Nack entwickelten Computerformel "Leasing" unter Zugrundelegung der anerkannten Barwertformel mit dem unstreitigen Refinanzierungszinssatz von 7,9 % errechnet. Danach ergab sich jedenfalls der von der Klägerin insoweit verlangte Betrag in Höhe von 17.703,15 DM.
Der Klägerin steht weiter der Barwert des kalkulierten Restwerts zu. Bei Anwendung der entsprechenden Barwertformel ergab sich allerdings nur ein Betrag in Höhe von 18.317,59 DM, den die Klägerin ersetzt verlangen kann.
4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aufgrund der Kündigung gemäß § 286 I BGB für den Zeitraum vom 18.2.1993 bis zum 2.12.1993 in Höhe von 12 % aus dem Betrag von 36.020,74 DM zu. Dies ergibt jedenfalls den geltendgemachten Betrag in Höhe von 3.301,98 DM.
5. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus § 286 BGB in der geltendgemachten, insoweit unstreitigen Höhe.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 54.126,- DM Wert der Beschwer: unter 60.000,- DM