Berufung wegen Pferdeverletzung auf Reitturnier: Keine Veranstalterhaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz geltend, weil sein Pferd auf dem Abreiteplatz eines ländlichen Reitturniers an einem Grenzstein verletzt wurde. Streitpunkt war, ob auslobungsbedingte Nebenpflichten oder eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters verletzt wurden. Das OLG Köln wies die Klage ab: Kein Vertragsschluss, Auslobungspflichten nicht verletzt und das Vorhandensein von Grenzsteinen auf Wiesengelände stellt kein atypisches, nicht erkennbares Risiko dar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzansprüche abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslobung (§ 661 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, aus dem sich Nebenpflichten des Auslobenden zur ordnungsgemäßen Durchführung des Wettbewerbs ergeben; hierzu gehört die Bereitstellung geeigneter Wettkampfanlagen ohne für Teilnehmer untypische Gefahren.
Ein vertraglicher Ersatzanspruch setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus; eine ausdrückliche Erklärung des Veranstalters, dass kein Vertragsverhältnis begründet wird, schließt die Annahme eines konkludenten Angebots aus.
Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sport- oder Wettkampfanlage erstreckt sich nur auf Gefahren, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Bei Nutzung eines landwirtschaftlich genutzten Wiesengeländes sind Unebenheiten, Steine und Grenzsteine als mit der Benutzung einhergehende, für Teilnehmer erkennbare Risiken anzusehen; solche typischen Gefahren begründen keine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Widersprüche zwischen Parteivortrag und vorgelegten Fotos können die Behauptung einer verdeckten, für den Teilnehmer nicht erkennbaren Gefahrenquelle entkräften; der Kläger muss die Unsichtbarkeit substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 473/94
Leitsatz
Zustand eines Abreiteplatzes
Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 473/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen der vorgetragenen Verletzung seines Pferdes auf dem Reitturnier des Beklagten am 18. Juli 1993 zu.
1.
Ein vertraglicher Ersatzanspruch des Klägers scheidet schon deshalb aus, weil zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen war. Der Beklagte hat in der Ausschreibung der Reitveranstaltung ausdrücklich erklärt, daß zwischen dem Veranstalter einerseits und den Pferdebesitzern und Reitern andererseits kein Vertragsverhältnis zustande kommt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bei der Anmeldung zu der Veranstaltung die Vorstellung hatte, er gebe hiermit zugleich ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten ab. Jedenfalls kann angesichts der eindeutigen Erklärung des Beklagten in seiner Ausschreibung nicht angenommen werden, daß der Beklagte auch aus der Sicht des Klägers ein Vertragsangebot des Klägers durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.
2.
Wie in der Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt ist, handelt es sich bei der Reitveranstaltung des Beklagten um eine Auslobung, nämlich um ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB (vgl. BGH, LM § 661 BGB Nr. 2). Eine solche Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, aus dem auch Ansprüche wegen positiver Forderungsverletzung entstehen können, wenn der Auslobende Nebenpflichten verletzt, die in dem schutzwürdigen Vertrauen des Interessenten auf die ordnungsgemäße Durchführung des öffentlich bekannt gemachten Wettbewerbs begründet sind (Seiler in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 661 Rdn. 9, 10). Zu den Nebenpflichten des Veranstalters gehört auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen der Teilnehmer nicht zu rechnen braucht.
Diese Pflicht hat der Beklagte aber nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht verletzt. Aus den von den Parteien vorgelegten Fotos ist ersichtlich, daß es sich bei dem von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Platz zum Abreiten der Pferde um einen Teil eines weitläufigen bäuerlichen Wiesengeländes handelt und nicht um eine speziell für Reitveranstaltungen geschaffene und unterhaltene Fläche. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, muß bei einem solchen normalerweise landwirtschaftlich genutzten Wiesengelände mit Unebenheiten, Vertiefungen, Steinen und auch Grenzsteinen gerechnet werden. Wie die Fotos weiter zeigen, war der Grenzstein, an dem sich das Tier verletzt haben soll, auch ohne weiteres als heller Fleck im Grün der Wiese erkennbar. Der Beklagte als Veranstalter konnte daher davon ausgehen, daß die Reiter auf dem zur Verfügung gestellten Wiesengelände das nötige Augenmerk auf die Bodenverhältnisse richten und dabei auch den Grenzstein sehen würden. Der Vortrag des Klägers, daß der Grenzstein durch Bewuchs oder Schlamm verdeckt und für ihn unsichtbar gewesen sei, ist widersprüchlich und mit den von ihm selbst vorgelegten Fotos nicht zu vereinbaren. Die Verletzung einer Nebenpflicht aus der Ausschreibung ist daher zu verneinen.
3.
Ein Ersatzanspruch aus § 823 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage beschränkt sich darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG München, VersR 1994, 997; LG Berlin, VersR 1994, 998; Palandt-Thomas, 54. Aufl., § 823 Rdn. 121). Da sich im vorliegenden Fall der Abreiteplatz auf einem weitläufigen landwirtschaftlich genutzten Wiesengelände befand, kann das Vorhandensein von Grenzsteinen auf diesem Wiesengelände nicht als atypische Gefahrenquelle angesehen werden, mit der die Reiter nicht zu rechnen brauchten. Ein Anspruch aus § 823 BGB ist deshalb aus den gleichen Erwägungen wie ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 20.924,09 DM.