Feuerschaden: Zweitbrand als Rückzündung aus Erstbrand – Erstattung zwischen Versicherern
KI-Zusammenfassung
Nach einem in der Silvesternacht gelöschten Deckenbrand brach 18 Stunden später erneut ein Brand aus und zerstörte den Saalbau. Zwei Versicherer regulierten zunächst hälftig; die spätere Ausgleichsklage betraf die Frage, ob ein einheitlicher Versicherungsfall vorlag. Das OLG Köln bejahte aufgrund Indizien und Anscheinsbeweises die Entstehung des Zweitbrands aus einem verbliebenen Glut-/Schwelnest des Erstbrands. Daher musste der zunächst zuständige Versicherer der Klägerin deren Zahlung aus der Regulierungsvereinbarung erstatten (§§ 675, 670 BGB).
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zum Ausgleich der Regulierungssumme zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwischen Versicherern geschlossener Regulierungsvorbehalt kann einen Ausgleichsanspruch nach §§ 675, 670 BGB begründen, wenn sich nachträglich ergibt, dass das versicherte Risiko allein einem Versicherer zuzuordnen ist.
Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Zweitbrand durch Wiederaufflammen eines beim Erstbrand verbliebenen Glut- oder Schwelbrandes entstanden ist, liegt ein einheitlicher Versicherungsfall vor, der dem Versicherer des Erstereignisses zuzurechnen ist.
Ein Anscheinsbeweis ist zulässig, wenn ein typischer Geschehensablauf aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes nahelegt, dass ein späterer Brand in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit einem gelöschten Brand auf ein verbliebenes Glutnest zurückgeht.
Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit einer anderen Brandursache; erforderlich sind konkrete Umstände, die einen alternativen Geschehensablauf als ernsthaft in Betracht kommend erscheinen lassen.
Indizien wie brandspezifische Bauweise mit Schwelbrandgefahr, begrenzte Löschwassermenge, unzureichende Nachkontrolle sowie räumliche und zeitliche Nähe können in ihrer Gesamtschau die Überzeugung von der Kausalität eines Erstbrands für einen Zweitbrand tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 195/88
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.08.1989 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 195/88 - wird zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.720.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das Hotel "Haus H." in P. W.-L. der Firma Gaststät-tenbetrieb D. Haus H. GmbH war bis zum 01.01.1981 12.00 Uhr bei der Beklagten und anschließend bei der Klägerin gegen Brandschäden versichert.
Am Morgen des 01.01.1981 gegen 2.00 Uhr sprühten während der Silvesterfeier im Saal des Restaurants aus einem über der Theke befindlichen Ventilator Funken in den Saal. Sofortige Nachforschungen des Gastwirts D. und des Zeugen V. ergaben, daß die aus einer Holzkonstruktion und Schilfrohrgeflecht mit Lehmeinschub bestehende, von unten verputzte Decke über dem Saalbau in der Nähe des Lüftungsrohrs des Ventilators brannte. Das Feuer wurde zunächst mit Handfeuerlöschern, dann von der herbeigerufenen Feuerwehr unter Leitung des Zeugen L. mit Wasser aus einer Kübelspritze bekämpft und gelöscht. Der entstandene Sachschaden war geringfügig.
Vom Saal aus, in dem in der Silvesternacht etwa 150 Gäste feierten, war die oben angegebene alte Decke nicht zu sehen; denn unterhalb dieser befand sich eine nachträglich eingebaute abgehängte Decke aus Hartfaserplatten. Zum Deckenaufbau wird auf die Skizzen des Sachverständigen B. Bl. 105 bis 110 d.A. verwiesen.
Spätere Kontrollen der Brandstelle durch den Zeugen L. und den Gastwirt D. ergaben keine Hinweise auf vorhandene Brandnester.
Am Abend des 01.01.1981 gegen 20.15 Uhr geriet die Decke über dem Saalbau erneut in Brand. Nunmehr ge-lang es der Feuerwehr nicht, den Brand zu löschen. Der Saalbau wurde völlig zerstört.
Da seinerzeit schon streitig war, ob der sogenannte zweite Brand eine bei der Klägerin oder eine bei der Beklagten versicherte Ursache hatte, einigten sich die Parteien vorerst auf eine hälftige Scha-densregulierung. Demgemäß zahlten sie je 1.355.252,50 DM an die Versicherungsnehmerin, und zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vor-behaltlich des Ergebnisses der noch zu treffenden Feststellungen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des von ihr an die Versicherungsnehmerin ge-zahlten Betrags in Anspruch.
Sie hat vorgetragen, der zweite Brand sei als wie-der aufgeflammter Schwelbrand von dem ersten Brand verursacht worden. Das Risiko sei daher bei der Be-klagten versichert. Für die behauptete Ursache spreche ein Beweis des ersten Anscheins.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeu-genvernehmung und Einholung eines Sachverständigen-gutachtens die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.335.252,50 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezu-stellung verurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 06.02.1990 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, erneut zu prüfen, ob Feststellungen, die für einen Anscheinsbeweis ausreichen, getroffen werden können oder ob aus Hilfstatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, daß der zweite Brand aus dem ersten entstan-den ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urtei-le des Landgerichts Köln vom 14.08.1989, des Ober-landesgerichts Köln vom 06.02.1990 und des Bundes-gerichtshofs vom 06.03.1991 Bezug genommen.
Die Beklagte wiederholt ihr früheres Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß nach den Umständen ein Feuerwerkskörper als Brandursache ausscheide.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt ihren bisherigen Sachvor-trag und hält an der Annahme eines Anscheinsbewei-ses für einen Zusammenhang beider Brände fest.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 01.10.1991 durch Einholung eines mündlichen Gutach-tens des Sachverständigen Wilfried T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschrift vom 01.10.1991 verwiesen.
Ferner wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen In-halt der gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die beigezo-genen Akten 26 Js 111/81 StA Bielefeld waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat auch nach erneuter Verhandlung und ergänzender Anhörung des Sachverständigen T. in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin kann aufgrund der zwischen den Partei-en geschlossenen Regulierungsvereinbarung die Er-stattung des von ihr an die Versicherungsnehmerin gezahlten Betrags von 1.355.252,50 DM verlangen (§§ 675, 670 BGB), da nach dem Ergebnis der Ver-handlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, daß sich der zweite Brand aus dem ersten entwickelt hat und deshalb ein einheitlicher Versicherungsfall vorliegt, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat.
1.
Die Überzeugung des Senats beruht auf mehreren In-dizien, aus denen sich insgesamt mit der notwendi-gen Gewißheit ergibt, daß der zweite Brand durch Anfachen eines vom ersten Brand verbliebenen Glimm- oder Schwelbrandes entstanden ist.
Ausgangspunkt dieses Indizienbeweises ist die Tat-sache, daß nach Abschluß der Löschmaßnahmen mit er-halten gebliebenen Glutnestern in dem Rohrgeflecht und in den Lehmeinschüben der Decke zu rechnen war, die sich als Glimm- oder Schwelbrand fortentwickeln und zu einem erneuten Aufflammen des Brandes führen konnten. Wie der Sachverständige T. bei seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt hat, bieten Decken der hier betroffenen Art regelmäßig eine große Ge-fahr, daß sich Brände innerhalb der Decke weiterbe-wegen und erneut ausbrechen. Deshalb geht heute die Tendenz dahin, nach Bränden betroffene Decken weit-räumig zu entfernen, wodurch zugleich das Problem der Brandwache beseitigt wird. Auch im vorliegenden Fall war man sich der Gefahr ungelöscht gebliebener Brandnester bewußt. Dies zeigen bereits die nach der Brandbekämpfung von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen. So wurde, wie der Zeuge L. bekundet hat, der Fußboden geöffnet, um mit der Lampe nach darun-ter befindlichen Glutnestern zu suchen. Ferner hat der Zeuge L., bevor er sich nach etwa 1 1/2 Stunden entfernte, mit der Hand nach Brandnestern getastet und bis 4.00 Uhr zwei Feuerwehrleute als Brandwache zurückgelassen.
Der Bildung von Glutnestern unter dem Holzfußboden steht nicht entgegen, daß der Zeuge L. den Brand als "Oberflächenbrand" bezeichnet hat. Stehen die Bretter eines Holzfußbodens in Flammen, so kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß Flammen und Funken auch die unmittelbar unter den brennenden Brettern liegenden Stroh- und Schilfrohrbestandteile der Decke erreichen, zumal die Funkenbildung hier so erheblich war, daß Funken über den Ventilator in den Saal gelangten. Hinzu kommt, daß nach den Ausführungen des Sachverständi-gen T. vor dem Landgericht Fußbodenbretter im Laufe der Zeit austrocknen und durch die entstandenen Zwischenräume ebenfalls Funken in die Decke ein-dringen konnten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht angenommen werden, daß mit den Löschmaßnahmen sämtliche Glutnester in der Decke beseitigt worden sind oder jedenfalls bei den anschließenden Kon-trollmaßnahmen entdeckt worden wären. Die Feuerwehr hat zur Brandbekämpfung lediglich eine Kübelspritze mit 25 Liter Wasser eingesetzt. Mit dieser Wasser-menge ist es, wie der Sachverständige T. vor dem Landgericht und vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, gar nicht möglich, eine Brandstelle in einer Schilfrohrdecke mit Stroh-Lehm-Auflage so zu durch-nässen, daß nicht auch trockene Stellen übrig blei-ben, zumal nach den Bekundungen der Zeugen V. und L. ein Teil des Wassers durch die Decke gedrungen und in den Saal gelaufen ist. Unzureichend waren auch die nach der Brandbekämpfung durchgeführten Kontrollen. Bei der Öffnung des Fußbodens an der Brandstelle hätten Glutnester nur an der Oberfläche des Lehmeinschubs, nicht aber in den tieferen Schichten der Decke bemerkt werden können. Hierzu reichte auch ein Abtasten der Decke, wie dies der Zeuge L. nach seiner Aussage, allerdings nur im Be-reich des Brandes, getan hat, nicht aus. Eine ver-läßliche Kontrolle wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen T. nur durch eine Temperaturmes-sung in der Decke möglich gewesen.
Bestand demnach die Gefahr, daß Glutnester in der Decke erhalten geblieben waren und weiterschwelen konnten - was von dem Sachverständigen T. vor dem Senat als sehr wahrscheinlich bezeichnet worden ist -, so ergeben die weiteren Indizien, daß sich diese Gefahr im vorliegenden Fall auch verwirklicht hat und der zweite Brand aus einem Glut- oder Glimmnest des ersten Brandes entstanden ist.
Ein wichtiges Indiz hierfür bildet die Tatsache, daß der zweite Brand im Bereich des ersten Brandes ausgebrochen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, daß der zweite Brand mehr zur Mitte des Saales hin, nämlich 5 - 7 Meter südlich der Kinderzimmer entstanden sei. Der Zeuge V. hat jedoch vor dem Landgericht glaubhaft bekundet, daß bereits der erste Brand 4 - 5 Meter von der Einstiegsöffnung in der Decke entfernt gewesen sei. Diese Öffnung, durch die das Ventilatorrohr geführt worden war, befand sich nach den vorliegenden Skizzen etwa in Höhe der Kinder-zimmer (vgl. Bl. 35, 35 R der Beiakte 26 Js 111/81 StA Bielefeld). Berücksichtigt man ferner, daß der erste Brand nach den Angaben des Zeugen L. vor dem Landgericht eine Ausdehnung von 3 - 4 qm hatte, so wird deutlich, daß die Fläche des ersten Brandes bis in den Bereich von 5 - 7 Meter südlich der Kin-derzimmer hineinreichte. Hinzu kommt, daß der Be-reich des ersten Brandes ohnehin nicht zu eng gezo-gen und auf den unmittelbaren Brandherd beschränkt werden darf. Wie der Sachverständige T. bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, muß vielmehr wegen der Möglichkeit, daß sich ver-bliebene Glutnester in der Decke weiterfressen, der zweite Brand auch dann noch dem Bereich des ersten Brandes zugeordnet werden, wenn der zweite Brand 2 oder 3 Meter mehr zur Saalmitte hin ausgebrochen sein sollte. Für einen darüber hinausgehenden Abstand der beiden Brände haben die Beweisaufnahme und die übrigen Umstände des Falles keine Anhalts-punkte gegeben.
Ein weiteres Indiz für die Entstehung des zweiten Brandes aus einem verbliebenen Glut- oder Glimmnest des ersten Brandes ist der zeitliche Zusammenhang zwischen beiden Bränden. Der zweite Brand ist etwa 18 Stunden nach dem ersten ausgebrochen. Es ist von der Beklagten nicht bestritten und überdies auch von dem Sachverständigen T. bestätigt worden, daß sich Schwelbrände in Decken der hier betroffenen Art 20 Stunden und länger halten können, bis es zu einem erneuten Aufflammen des Brandes kommt. Gerade Schilfrohrdecken bieten nach den Erfahrungen des Sachverständigen alle Voraussetzungen für eine über viele Stunden ablaufende Schwelung. Da die geringe Löschwassermenge von 25 Litern nicht ausgereicht hatte, die Decke im gesamten Bereich des ersten Brandes vollständig zu durchnässen, konnte ein Glutnest in den verbliebenen trockenen Stellen der Decke weiterschwelen und sich später zu einem neuen Vollbrand entwickeln. Hinzu kommt, daß durch die unzulänglichen Kontrollmaßnahmen ein unbemerktes Weiterschwelen von Glutnestern begünstigt wurde. Nach den Erfahrungen des Sachverständigen T. hätte die Brandstelle nicht lediglich bis etwa 4.00 Uhr, sondern über viele Stunden hinweg löschbereit beob-achtet werden müssen. Statt dessen blieb die Brand-stelle nach der letzten Kontrolle durch den Gast-wirt D. um 12.00 Uhr bis zum Ausbruch des zweiten Brandes um etwa 20.00 Uhr unbeaufsichtigt, so daß sich ein verdeckter Schwelprozeß in dieser Zeit un-bemerkt bis zum Vollbrand weiterentwickeln konnte.
Bereits die bisher erörterten Umstände rechtferti-gen, wie auch der Sachverständige T. vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, die Annahme, daß eine Entstehung des zweiten Brandes aus einem verbliebe-nen Glutnest des ersten Brandes sehr wahrscheinlich ist. Berücksichtigt man ferner, daß keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Ursache des zweiten Brandes ersichtlich sind, so verdichtet sich die festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit zur Ge-wißheit.
Keiner der mit dieser Brandsache befaßten Sachver-ständigen hat einen konkreten Anhalt für eine ande-re Ursache des zweiten Brandes gefunden. Soweit die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen zum Ergebnis einer Brandstiftung gelangt sind, geschah dies im Wege des sogenannten Eliminationsverfah-rens. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine theoretische Möglichkeit, die ohne irgend ei-nen tatsächlichen Anhalt ist und deshalb der Über-zeugung des Senats von der Entwicklung des zweiten Brandes aus dem ersten nicht entgegensteht.
Anhaltspunkte für eine andere Verursachung des zweiten Brandes lassen sich auch nicht aus der Überlegung herleiten, daß sich die Brandursache des ersten Brandes nach dessen vollständiger Löschung wiederholt haben könnte. Für den ersten Brand kommt nämlich keine Ursache in Betracht, von der nach den Umständen angenommen werden könnte, sie sei bei dem zweiten Brand erneut selbständig aufgetreten. Auch bei dem ersten Brand fehlt jeglicher konkreter An-halt für eine Brandstiftung. Es handelt sich eben-falls nur um eine theoretische Möglichkeit, aus der nicht der Schluß gezogen werden kann, daß sich eine solche Brandursache nach der Löschung des ersten Brandes wiederholt haben könnte. Ferner hat bereits der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachver-ständige Ti. in seinem Gutachten ausgeführt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit we-der elektrische Anlagen noch ein sonstiges techni-sches, ein chemisches oder biologisches Selbstzün-dungssystem den ersten Brand verursacht hat (Bl. 34 der Beiakte 26 Js 111/81 StA Bielefeld). Ebensowe-nig haben die übrigen Sachverständigen für derarti-ge Ursachen des ersten Brandes irgend einen Anhalt gefunden. Auch insoweit fehlen daher für den ersten Brand Anknüpfungspunkte, aus denen für die Ursache des zweiten Brandes Rückschlüsse gezogen werden könnten. Es verbleibt danach lediglich die von den Sachverständigen Ti. und Dr. Te. in Betracht gezo-gene Möglichkeit der Verursachung des ersten Bran-des durch einen verirrten Feuerwerkskörper. Hierbei ist der Sachverständige Ti. von der Möglichkeit ausgegangen, daß von einem auf dem Dach gelandeten Feuerwerkskörper die darunter liegende Decke ent-zündet worden sein könnte, während nach Dr. Te. ein Feuerwerkskörper durch die in der südlichen Giebel-wand auf Höhe des Spitzbodens vorhandene Zu- und Abluftöffnung in den Dachraum eingedrungen sein und die Schilfrohrdecke in Brand gesetzt haben könnte. Ein Feuerwerkskörper als Ursache des ersten Brandes hat zwar insoweit einen konkreten Anhalt, als in der Silvesternacht vor der Entdeckung des Brandes um 2.00 Uhr von den Gästen des Saales zahlreiche Feuerwerkskörper im Freien vor dem Gebäude gezündet worden waren. Letztlich kann jedoch die Frage, ob ein Feuerwerkskörper als Ursache des ersten Brandes näher in Betracht zu ziehen ist, offen bleiben. Selbst wenn dem so war, können hieraus keine Rück-schlüsse auf eine Wiederholung dieser Ursache bei dem zweiten Brand gezogen werden; denn anders als beim ersten Brand fehlt für den zweiten Brand ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß in der hier maßgeb-lichen Zeit ab 12.00 Uhr mittags des Neujahrstags, als der Versicherungsschutz von der Beklagten auf die Klägerin übergegangen war, überhaupt noch in der Nähe des Saales Feuerwerkskörper gezündet wur-den. In dem Gaststättenbetrieb "Haus H." war näm-lich nach Beendigung der Silvesterfeier in den Mor-genstunden "Ruhetag", so daß die Möglichkeit, daß von Gästen noch nach 12.00 Uhr mittags Feuerwerks-körper in der Nähe des Gebäudes abgebrannt worden sind, ausscheidet. Auch auf eine Zündung von Feuer-werkskörpern durch andere Personen - etwa spielende Kinder - gibt es keine tatsächlichen Hinweise. Eine Verursachung des zweiten Brandes durch einen Feuer-werkskörper stellt deshalb ebenfalls lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, so daß insgesamt eine selbständige Verursachung des zweiten Brandes ohne konkrete Anhaltspunkte bleibt und seine Entstehung aus einem verbliebenen Glutnest des ersten Brandes, auf die alle oben erörterten Indizien hinweisen, zur Gewißheit wird.
2.
Obwohl der Senat aus den vorgenannten Gründen im Wege des Indizienbeweises überzeugt ist, daß sich der zweite Brand aus dem ersten entwickelt hat, spricht für dieses Ergebnis auch der Beweis des er-sten Anscheins, der nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme und den Gesamtumständen ebenfalls geführt ist.
Ein Beweis des ersten Anscheins ist möglich, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH, NJW 1988, 2040; BGHZ 100, 31, 33). Erforderlich ist hierzu die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes. Einen solchen Erfahrungssatz hat der Sachverständige T. bei sei-ner Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt. Danach ist es, wenn nach einem gelöschten Brand in einer Decke aus Holz und Schilfrohrgeflecht mit Lehmeinschub 18 Stunden später im Bereich dieses Brandes ein erneuter Brand ausbricht, sehr wahrscheinlich, daß sich der zweite Brand aus einem verbliebenen Glut- oder Glimmnest des ersten Bran-des entwickelt hat.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen T. be-steht mit der Möglichkeit von Schwelbränden in der-artigen Deckensystemen eine jahrhundertelange Er-fahrung. Danach ist auch bekannt, daß ein Glutnest beim Löschen leicht unentdeckt bleiben und weiter-schwelen kann. Wegen dieser allgemeinen Erfahrung ist man in den letzten Jahren dazu übergegangen, derartige Decken nach Deckenbränden weitgehend zu entfernen. Geschieht dies nicht und entsteht im Bereich des Brandes später ein neuer Brand, so ist nach der Erfahrung des Sachverständigen eine Rück-zündung aus einem verbliebenen Glutnest als Ursache des neuen Brandes sehr wahrscheinlich. Diese hohe Wahrscheinlichkeit, die für einen Anscheinsbeweis erforderlich, aber auch ausreichend ist, hat der Sachverständige aus den geschilderten allgemeinen Erfahrungen, aber auch aus eigener Begutachtung von Brandfällen hergeleitet. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, unter den von ihm in den letzten 17 Jahren begutachteten rund 800 Brandfällen seien etwa 15 Schilfrohrdek-kenbrände gewesen. In zwei Fällen sei der Fußboden über einer Schilfrohrdecke in Brand geraten, dann gelöscht worden und später im selben Bereich ein neuer Brand entdeckt worden. In den übrigen Fällen seien den Bränden in Schilfrohrdecken zum Teil Löt- oder Schweißarbeiten vorausgegangen. Auch in solchen Fällen seien jedoch stets zunächst Lösch-maßnahmen von den betreffenden Handwerkern durchge-führt worden. Diese Fälle unterschieden sich daher nicht von den Fällen, in denen ein erster Brand mit größeren Löschmaßnahmen bekämpft worden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Sie beruhen auf allgemeinen und eigenen Erfahrungen des Sachverständigen, die auch für den Laien nach-vollziehbar sind und zur Feststellung des oben ge-nannten Erfahrungssatzes und damit eines typischen Geschehensablaufs ausreichen.
Der vorliegende Sachverhalt geht über den festge-stellten Erfahrungssatz nicht hinaus. Insbesondere ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der zweite Brand im Bereich des er-sten Brandes ausgebrochen ist. Wie oben ausgeführt wurde, hat nämlich der Zeuge V. den ersten Brand, der nach Angaben des Zeugen L. eine Ausdehnung von 3 - 4 qm hatte, in einer Entfernung von 4 - 5 Me-tern von der Einstiegsöffnung in der Decke gesehen. Schon danach lag der zweite Brand, wenn er entspre-chend den Behauptungen der Beklagten 5 - 7 Meter von den Kinderzimmern entfernt ausgebrochen ist, noch im Bereich des ersten Brandes. Außerdem muß nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverstän-digen T. vor dem Senat auch bei einem Abstand von 2 - 3 Metern zwischen beiden Bränden noch der zwei-te Brand dem Bereich des ersten zugeordnet werden.
Der Anscheinsbeweis wird auch nicht durch die Mög-lichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüt-tert. Hierzu genügt nicht, daß eine nicht auszu-schließende reine Denkmöglichkeit einer anderen Verursachung besteht, sondern es müssen besondere Umstände hinzukommen, die einen anderen Geschehens-ablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kom-mende Möglichkeit nahelegen (BGH, VersR 1978, 945; VersR 1991, 195, 196). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, weil für eine andere Verursa-chung des zweiten Brandes jeder tatsächliche Anhalt fehlt. Wie oben ausgeführt worden ist, stellt eine Brandstiftung bei beiden Bränden nur eine theoreti-sche Möglichkeit dar. Für eine Brandverursachung durch Feuerwerkskörper mag zwar bei dem ersten Brand ein gewisser tatsächlicher Anhalt bestehen; eine ernsthafte Möglichkeit, daß sich diese Ursache bei dem zweiten Brand selbständig wiederholt haben könnte, ist jedoch nach den oben dargelegten Um-ständen zu verneinen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291 BGB, 352 HGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Urteilsbeschwer: 1.355.252,50 DM.