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Oberlandesgericht Köln·22 U 231/99·13.03.2000

Berufung gegen Abweisung von Mietwagenkosten nach Kfz-Beschädigung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs; das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt ist, ob der Einsatz von vier Fahrzeugen in Dez.1995–Jan.1996 erforderlich und ersatzfähig war. Das OLG hält den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert und verweist auf am Unfalltag verfügbares Ersatzfahrzeug; mangels konkreter Darlegungen wird Ersatz verneint.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung des Ersatzanspruchs für Mietwagenkosten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beschädigung eines auch rein gewerblich genutzten Fahrzeugs sind Aufwendungen für einen Mietwagen grundsätzlich erstattungsfähig.

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Der Geschädigte kann nach § 249 Satz 2 BGB nur den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ist der Rechtsgedanke des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend zu berücksichtigen; die Schadensminderungspflichten sind anzuwenden.

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Für einen Ersatzanspruch hat der Geschädigte die konkreten Umstände und den tatsächlichen Bedarf substantiiert darzulegen; bloße pauschale oder spekulative Angaben genügen nicht.

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Eine kurzfristig am Unfalltag verfügbare Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann die Notwendigkeit vorsorglicher Mehranmietungen entfallen lassen, sofern kein konkreter, sofortiger Mehrbedarf dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 249 Satz 2 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 174/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Au-gust 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Der Senat nimmt auf das Urteil der Kammer Bezug (§ 543 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

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Im Grundsatz gehört bei Beschädigung auch eines rein gewerblich genutzten Fahrzeuges der Aufwand für einen Mietwagen zum rechtlich ersatzfähigen Schaden (BGH NJW 85, 793 - r. Sp. -).

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Allerdings darf der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB nur den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Prüfung dieser Erforderlichkeit ist der Sache nach der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden (BGH NJW 85, 2637, 2638, - l. Sp. -). Äußerste Grenze der Naturalrestitution ist § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NJW 93, 3531 f.).

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Im Streitfall ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, daß sie in den Monaten Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 wirklich auf den Einsatz von vier Fahrzeugen angewiesen gewesen ist. Die Klägerin legt keinerlei brauchbare Zahlen vor, aus denen sich ein solcher Schluß entnehmen ließe. Auch mit Schriftsatz vom 14. Februar 2000 hat sie lediglich den Einsatz des Mietfahrzeuges belegt, dagegen nichts zum Einsatz ihrer übrigen Fahrzeuge vorgetragen.

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Im übrigen zeigt die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegte Rechnung der Firma A. vom 5. Februar 1996 (Bl. 19 GA), daß es ihr möglich war, noch am Unfalltage, dem 18. Dezember 1995 ein ausgerüstetes Ersatzfahrzeug anzumieten. Wenn dies so war, dann konnte die Klägerin auch abwarten, ob die Geschäftsentwicklung ihres Unternehmens in der Folgezeit den Einsatz auch des als Folge des Unfalles fehlenden vierten Fahrzeuges erforderlich machen werde und bei Eintritt einer solchen Situation dann kurzfristig auf einen Mietwagen zurückgreifen. Anders wäre das nur gewesen, wenn die Klägerin hätte besorgen müssen, infolge eines Notfalles gleichzeitig alle vier Fahrzeuge sofort zu benötigen, wenn mit anderen Worten noch nicht einmal Zeit genug gewesen wäre, die Ausrüstung und Übergabe des Ersatzfahrzeuges durch die Vermieterin aus D., die ausweislich der Rechnungen nur wenige Stunden gedauert hat, abzuwarten. Derlei hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß sie davon hätte ausgehen dürfen, ein solcher Fall könne, auch wenn es zu ihm in der Vergangenheit ersichtlich noch nicht gekommen war, in der Schadenszeit irgendwann eintreten.

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Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin in der Zeit von Dezember 1995 bis Ende Januar 1996 auf den Einsatz eines Mietfahrzeuges angewiesen gewesen ist. Die Erklärung der Klägerin, das sei wegen etwaiger nicht vorhersehbarer Notfälle nötig gewesen, überzeugt nicht. Im übrigen vermag die Klägerin auch nicht zu erklären, warum sich die Situation mit dem Ende des Monats Januar 1996 geändert haben soll. Soweit sie darauf verweist, ab Februar 1996 sei die Situation in ihrem Unternehmen eine andere gewesen, weil von da an Urlaube hätten abgewickelt werden müssen und man deshalb ohnehin nur drei Fahrzeuge habe einsetzen können, ist dies ausweislich der vorgelegten Urlaubslisten unrichtig.

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Dem Rechtsmittel der Klägerin hat nach allem Erfolg nicht beschieden sein können. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 30.400,00 DM.