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Oberlandesgericht Köln·22 U 227/95·17.06.1996

Brandschaden durch Schweißarbeiten: Stillhalteabrede hemmt Verjährung (§ 852 BGB a.F.)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mieter einer Werkstatthalle verlangte vom Schweißer Schadensersatz wegen eines von diesem verursachten Brands, u.a. wegen Mietausfalls. Streitpunkt war insbesondere die Verjährung nach § 852 BGB a.F. Das OLG bejahte eine stillschweigende Stillhalteabrede (pactum de non petendo) bis zum Abschluss des Deckungsprozesses gegen den Haftpflichtversicherer und damit eine Hemmung nach § 202 BGB, sodass der eigene Anspruch nicht verjährt war. Für fremde Schäden (Hallen-Eigentümerin; abgetretene Ansprüche der Untermieterin) blieb es bei Abweisung wegen (jedenfalls) Verjährung. Über die Höhe des Mietausfallschadens wurde per Grundurteil entschieden und zur Betragsverhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: eigener Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zugesprochen, im Übrigen abgewiesen und zur Höhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Besitz an einer Mietsache ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt; dies gilt auch für den mittelbaren Besitz des Vermieters gegenüber Dritten.

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Gerät ein Fahrzeug bei Schweißarbeiten in Brand, spricht dies regelmäßig für eine fahrlässige Verletzung erforderlicher Sicherheitsvorkehrungen, wenn keine entlastenden Umstände dargelegt werden.

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Eine Stillhalteabrede (pactum de non petendo) kann konkludent zustande kommen, wenn nach dem erkennbaren Parteiwillen die Geltendmachung eines Anspruchs bis zum Ausgang eines Vorprozesses zurückgestellt werden soll; sie hemmt die Verjährung nach § 202 BGB.

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Eine Hemmungswirkung einer Stillhalteabrede erfasst nur die Ansprüche, die von der Willenseinigung getragen sind; für Ansprüche Dritter bedarf es einer entsprechenden Erklärung im Namen des Dritten oder einer Vertretungsmacht.

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Ist ein abgetretener Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Abtretung bereits verjährt, kann der Schuldner dem Zessionar die Verjährungseinrede gemäß § 404 BGB entgegenhalten.

Relevante Normen
§ 852 BGB§ 208 BGB§ 852 Abs. 2 BGB§ 823 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 202 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 95/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Land-gerichts Bonn vom 2. November 1995 - 7 0 95/95 - unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1995 - 7 0 95/95 - wird, soweit darin eine Klageforderung des Klägers zu 1) in Höhe von 82.786,67 DM (Ersatz seiner eigenen Schäden) abgewiesen worden ist, aufgehoben. Die Klageforderung des Klägers zu 1) auf Ersatz eigener Schäden von 82.786,67 DM ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1995 aufrechterhalten. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner eigenen Schäden wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn - 7. Zivilkammer - zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung des Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 9.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank/Volks-bank erbracht werden.

Tatbestand

3

Der Kläger zu 1) macht gegen den Beklagten Ersatzan-sprüche aus einem Brandschaden geltend.

4

Der Kläger zu 1) ist Mieter einer Werkstatthalle in B., die im Eigentum der B. L. GmbH steht. Am 17. Mai 1991 kam es in dieser Halle zu einem Brand, bei dem größere Schäden entstanden sind. Betroffen war auch ein Fahrzeugersatzteillager der Klägerin zu 2), an die der Kläger zu 1) den überwiegenden Teil der Halle unterver-mietet hatte und die dort einen Handel mit Ersatzteilen für X betrieb.

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Der Beklagte hatte am Brandtage mit Erlaubnis des Klägers zu 1) in der Halle an einem Kraftfahrzeug Schweißarbeiten durchgeführt, bei denen das Fahrzeug in Brand geraten und dadurch weitere Brandschäden in der Halle entstanden waren.

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Der Kläger zu 1) machte anschließend gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Ersatzansprüche geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 21. November 1991 an den Kläger zu 1) ihre Eintrittspflicht ab. Der Kläger zu 1) wandte sich in der Folgezeit wegen des Eintritts der Haftpflichtversicherung an den Beklagten als Versicherungsnehmer und forderte ihn durch Schreiben vom 9. Mai 1992 (Bl. 226 f. d. A.) auf, seine Haftpflichtversicherung gerichtlich auf Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und erwirkte in dem Verfahren 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG Köln ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 1993, mit dem die Deckungsklage gegen sei-ne Haftpflichtversicherung zugesprochen wurde. Der Klä-ger zu 1), der von dem Urteil Kenntnis erhalten hatte, machte daraufhin erneut mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 gegenüber der Haftpflicht-versicherung des Beklagten Schadensersatz geltend. Am 2. Februar 1994 kam es zu einer Besichtigung des Schadens durch den Regulierungsbeauftragten der Haft-pflichtversicherung und in der Folgezeit zu weiteren Gesprächen über eine Schadensregulierung, die am 15. März 1994 ergebnislos endeten.

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Die Kläger haben zunächst im Wege des Mahnverfahrens als Gesamtgläubiger den Beklagten auf Zahlung von 305.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid wurde am 30. Dezember 1994 beantragt und dem Beklagten am 25. Januar 1995 zugestellt. Auf den Widerspruch des Beklagten ist vom Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1995 anberaumt worden, in dem die Klage durch Versäumnisurteil gegen beide Kläger abgewiesen worden ist, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen waren. Der Kläger zu 1) hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Ein Einspruch der Klägerin zu 2) ist nicht eingegangen.

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Der Kläger zu 1) hat mit seiner Einspruchsschrift einen Schadensersatz von insgesamt 301.616,67 DM begehrt, der sich teilweise auf ihn selbst entstandene Schäden und im übrigen auf Schäden des Eigentümers der Halle und der Klägerin zu 2) bezieht.

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Der Kläger zu 1) hat behauptet, er habe dadurch, daß die Klägerin zu 2) wegen des Brandschadens den Untermietzins zunächst gemindert und dann mit Schreiben vom 4. September 1991 das Untermietverhältnis fristlos gekündigt habe, einen Mietausfallschaden von insgesamt 82.786,67 DM erlitten. Hinsichtlich des Sachschadens an der Halle hat der Kläger zu 1) ein Schreiben der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 mit der Ermächtigung, den Gebäudeschaden im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen, vorgelegt. Der Kläger zu 1) hat diesen Schaden aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen M. H. vom 10. Juni 1991 mit 63.310,-- DM zuzüglich Gutach-terkosten von 1.053,-- DM beziffert. Ferner hat der Kläger zu 1) behauptet, die Klägerin zu 2) habe durch den Brand einen Schaden von insgesamt 154.467,-- DM er-litten, nämlich 3.000,-- DM durch die Zerstörung einer ihr gehörenden Kfz.-Bühne und 151.467,-- DM durch To-talverlust ihres Ersatzteillagers. Er hat insoweit eine schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin zu 2) vom 29. Januar 1995 zu den Akten gereicht, in der die Klä-gerin zu 2) ihm ihre Ansprüche aus dem Brandschaden vom 17. Mai 1991 abgetreten hat.

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Auf den Hinweis des Beklagten, daß der Feuerversiche-rer der B. L. GmbH dieser bereits einen Betrag von 40.000,-- DM auf den Gebäudeschaden durch Scheck vom 2. Dezember 1992 gezahlt habe, hat der Kläger zu 1) seine Klage in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 40.000,-- DM zurückgenommen und entsprechend dieser Teilrücknahme beantragt,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. Juni 1995 - Aktenzeichen: 7 0 95/95 - Landgericht Bonn - den Beklagten zu verurtei-len, an ihn 261.616,67 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen die geltend gemachten Ersatzansprüche der Höhe nach bestritten und behauptet, der Gebäudeschaden der B. L. GmbH sei durch die Versicherungszahlung von 40.000,-- DM insgesamt reguliert worden.

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Der Kläger zu 1) hat sich gegenüber der Einrede der Verjährung auf die Verjährung unterbrechende und hem-mende Maßnahmen berufen.

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Durch Urteil vom 2. November 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht sein Versäumnisurteil vom 28. Juni 1995 aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des Mahnverfahrens gegen den Beklagten bereits abgelaufen gewesen sei. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung des Beklagten sei nicht schlüssig vorgetragen. Die von dem Kläger zu 1) erwähnten Regulierungsverhandlungen könnten nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB von seiten der Haftpflichtversicherung gewertet werden, da derartige Verhandlungen in der Regel unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt würden, so daß die hierbei abgegebenen Erklärungen nach dem Scheitern der Gespräche keine Wirkung mehr hätten. Soweit sich der Kläger zu 1) auf eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB berufe, könne lediglich von einer Hemmung von 49 Tagen ausgegangen werden, die aber nicht ausreiche, um die zeitliche Lücke bis zur Einleitung des Mahnverfahrens zu schließen.

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Der Kläger zu 1) hat gegen das ihm am 9. November 1995 zugestellte Urteil am 11. Dezember 1995 (Montag) Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 11. März 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Kläger zu 1) wiederholt und ergänzt sein Vorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Auffassung, daß die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei Einleitung des Mahnverfahrens gegen den Beklagten noch nicht verjährt gewesen seien, und trägt insoweit ergänzend vor, der Lauf der Verjährung sei für die Dauer des von dem Beklagten gegen seine Haftpflichtversicherung geführten Deckungsprozesses gehemmt gewesen, weil zwischen den Parteien eine Absprache bestanden habe, den Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) bis zur Klärung der Frage der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung einstweilen nicht geltend zu machen. Der Kläger zu 1) beruft sich insoweit auf sein Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten, das er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt und verlesen hat.

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Der Kläger zu 1) beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;

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Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen Sparkasse leisten zu können.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung kostenpflichtig zurückzu-

  1. die Berufung kostenpflichtig zurückzu-
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weisen;

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ihm zu gstatten, Sicherheit auch durch

  1. ihm zu gstatten, Sicherheit auch durch
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die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, daß zwischen den Parteien kein "pactum de non petendo" vereinbart worden sei. Er habe gegenüber dem Kläger zu 1) keinen Zweifel daran gelassen, daß er persönlich zur Zahlung weder bereit noch in der Lage sei. Weitere Erklärungen habe er nicht abgegeben. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr ohne sein Dazutun entschieden, seine vermeintlichen Ansprüche nicht einzuklagen, bevor die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers festgestanden habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auch die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die zur Information beigezogenen Akten 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner eigenen Schäden dem Grunde nach zuzusprechen war.

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1.

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Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten gemäß § 823 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Brand in der Werkstatthalle entstanden ist.

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a)

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Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Der Beklagte hat mit seinen Schweißarbeiten den Brand in der Halle verursacht und damit den Besitz des Klägers zu 1) an dem Gebäude beeinträchtigt. Der Besitz gehört zu den in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern. Soweit der Kläger zu 1) einen Teil der Halle an die Klägerin zu 2) vermietet hatte, war auch sein mittelbarer Besitz durch § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten geschützt (BGHZ 32, 194, 204 f.; MK-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 126).

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Nach den Umständen bestehen keine Zweifel, daß der Beklagte den Brand fahrlässig verursacht hat. Gerät bei Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in Brand, so läßt dies regelmäßig den Schluß zu, daß die Schweißarbeiten nicht mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch weder bestritten noch Umstände vorgetragen, die gegen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten sprechen würden.

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b)

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Der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) ist nicht verjährt, da die hierfür geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des Mahnverfahrens Ende Dezember 1994 noch nicht abgelaufen war. Zwar hatte die Verjährungsfrist unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 17. Mai 1991 mit der Kenntnis des Klägers zu 1) von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen begonnen (§ 852 Abs. 1 BGB) und wäre an sich in der zweiten Maihälfte 1994 abgelaufen. Sie war aber gemäß § 202 BGB aufgrund einer Stillhalteabrede (pactum de non petendo) zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten für etwa neunzehn Monate gehemmt und damit zu Beginn des Mahnverfahrens gegen den Beklagten noch nicht beendet.

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Ein pactum de non petendo kann zwischen den Parteien auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustandekommen, wenn der Wille beider Seiten erkennbar ist, daß der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Dementsprechend kann eine Stillhalteabrede nach den Umständen zu bejahen sein, wenn nach dem Willen der Parteien zunächst der Ausgang eines Vorprozesses abgewartet werden soll (BGH, NJW 1993, 1320, 1323 unter V.). Im vorliegenden Fall waren der Kläger zu 1) und der Beklagte nach den Umständen im Mai 1992 übereingekommen, daß der Beklagte bis zur Entscheidung seines Deckungsprozesses gegen die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden sollte.

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Allerdings hatte der Kläger zu 1) diese erstmals in seiner Berufungsbegründung erwähnte Übereinkunft zu-nächst nur pauschal vorgetragen und eine entsprechende Willensäußerung der Parteien nicht substantiiert. Die erforderliche nähere Darlegung ist erst in der mündli-chen Verhandlung auf den Hinweis des Senats durch Vor-lage und Verlesung des Schreibens des Klägers zu 1) an den Beklagten vom 9. Mai 1992 (Bl. 226, 227 d. A.) er-folgt.

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In diesem Schreiben hat der Kläger zu 1) den Beklagten zur Erhebung der Deckungsklage gegen dessen Haftpflichtversicherer gedrängt und ihn aufgefordert, dafür zu sorgen, "das Ihnen Versicherungsschutz zugesprochen wird, anderenfalls ich Sie persönlich haftbar machen muß". Darin lag zwar kein ausdrückliches Angebot zu einem Stillhalteabkommen; jedoch wurde aus dem Schreiben für den Beklagten deutlich, daß der Kläger zu 1) ihn im Fall einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung für die Dauer des Deckungsprozesses nicht in Anspruch nehmen und ihm folglich ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht einräumen wollte. Hierauf ist der Beklagte eingegangen und hat bereits wenige Tage nach Erhalt des Schreibens vom 9. Mai 1992 die geforderte Deckungsklage eingereicht und den Kläger zu 1) in der Folgezeit über Verlauf und Ausgang dieses Prozesses unterrichten lassen. Damit war zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten eine Willenseinigung über ein pactum de non petendo zustandegekommen. Dies wird auch durch ihr anschließendes Verhalten bestätigt, wonach der Kläger zu 1) alle juristischen Maßnahmen gegen den Beklagten während der Dauer des Deckungsprozesses zurückstellte und der Beklagte ihn fortlaufend über den Deckungsprozeß unterrichtete. Der Lauf der Verjährungsfrist war folglich von Ende Mai 1992 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Ende Dezember 1993 gehemmt, so daß die dreijährige Verjährungsfrist bei Einleitung des Mahnverfahrens noch nicht abgelaufen war.

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c)

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Da nach allem der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) dem Grunde nach besteht und infolge des Brandschadens von einem gewissen Mietausfall des Klägers zu 1) bei seiner Untervermietung der Halle ausgegangen werden kann, ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO angemessen. Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zu 1) entstandenen Schadens ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Um den Parteien auch insoweit zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten, ist es sachgerecht, die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

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2.

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Die übrige Klageforderung des Klägers zu 1), mit der er ausschließlich den Ersatz des Schadens Dritter, nämlich der Eigentümerin der Halle und - aus abgetretenem Recht - der Klägerin zu 2) geltend macht, war abzuweisen.

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a)

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Soweit der Kläger zu 1) aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 deren Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend macht, ist seine Klage zwar zulässig, weil der Kläger zu 1) auch selbst von der B. L. GmbH für deren Brandschaden haft-bar gemacht wird und er daher ein rechtsschutzwürdiges Interesse hat, die fremde Forderung einzuklagen. Die Klage ist aber insoweit unbegründet, da die B. L. GmbH keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten mehr erheben kann.

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Gegenüber diesem Ersatzanspruch kommt bereits der Ein-wand der Erfüllung in Betracht (§ 362 BGB). Denn die B. L. GmbH hat in der von ihr unterzeichneten Schaden- und Entschädigungsberechnung ihres Feuerversicherers vom 10. September 1992 (Bl. 91, 92 d. A.) ausdrücklich er-klärt, daß sie die ermittelte Schadenshöhe zum Zeitwert von 35.210,-- DM und zum Neuwert von 40.000,-- DM vor-behaltslos als richtig und für sie verbindlich anerken-ne. Dies deutet auf einen vollständigen Ausgleich des Schadens der B. L. GmbH durch die Versicherungsleistung von 40.000,-- DM hin. Daß der Halleneigentümerin ein darüber hinausgehender Schaden entstanden sein könnte, hat der Kläger zu 1) lediglich pauschal behauptet, je-doch nicht in zulässiger Weise substantiiert und nach-vollziehbar dargelegt.

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Jedenfalls wäre aber ein eventuell noch offener Ersatz-anspruch der B. L. GmbH bereits vor Beginn des Mahnver-fahrens gegen den Beklagten verjährt gewesen. Da sich ihr Ersatzanspruch ebenfalls nur aus § 823 BGB ergab, galt auch hierfür die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Diese Verjährungsfrist begann spätestens Ende Mai 1991, da davon auszugehen ist, daß die Eigentümerin und Vermieterin der Halle jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von dem Brandschaden und der Person des Schadensverursachers Kenntnis erhalten hatte. Die Verjährungsfrist lief damit spätestens Ende Mai 1994 ab. Umstände, aus denen sich eine Hemmung oder Unter-brechung der Verjährung des Anspruchs der Eigentümerin ergeben könnte, hat der Kläger zu 1) nicht vorgetragen. Sein Schreiben vom 9. Mai 1992 mit dem Angebot eines pactum de non petendo an den Beklagten bezog sich mangels abweichender Äußerungen nur auf seinen eigenen Schadensersatzanspruch. Denn der Kläger zu 1) hat darin weder eine Erklärung im Namen der B. L. GmbH abgegeben noch vorgetragen, zum Abschluß eines Stillhalteabkom-mens auch für die Halleneigentümerin bevollmächtigt gewesen zu sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 enthält lediglich eine Er-mächtigung, deren Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, und datiert zudem zu einem viel späteren Zeit-punkt, als die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

63

b)

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Auch soweit der Kläger zu 1) einen ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) geltend macht, ist seine Klage unbegründet, da ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Abtretungsabrede vom 29. Januar 1995 bereits verjährt war und der Beklagte diese Verjährungseinrede gemäß § 404 BGB auch dem Kläger zu 1) als Abtretungsempfänger entgegenhalten kann.

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Da auch für den Anspruch der Klägerin zu 2) aus § 823 BGB die dreijährige Verjährungsfrist gilt und davon auszugehen ist, daß sie als Untermieterin eines Teils der Halle ebenso rasch wie der Kläger zu 1) von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfahren hatte, lief die Verjährungsfrist für ihren Anspruch in der zweiten Maihälfte 1994 ab.

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Der Kläger zu 1) hat nichts dafür vorgetragen, daß er sein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten zugleich im Namen und in Vollmacht der Klägerin zu 2) geschlossen hat. In seinem Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten ist weder ausdrücklich noch schlüssig von den Ansprüchen der Klägerin zu 2) die Rede. Im übrigen hat der Kläger zu 1) auch nicht behauptet, daß sich eine ihm erteilte Vollmacht, für die Klägerin zu 2) "die versicherungstechnischen Angelegenheiten abzuwickeln" (vgl. sein Schreiben vom 30. Dezember 1993 an die Haftpflichtversicherung, Bl. 112 d. A.), auch auf die Befugnis erstreckte, im Namen der Klägerin zu 2) ein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten zu vereinbaren.

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Der Kläger zu 1) hat auch keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen, aus dem eine sonstige Hemmung oder sogar Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs der Klägerin zu 2) entnommen werden könnte.

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Zwar hätte die Haftpflichtversicherung des Beklagten aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis abgeben (BGH, VersR 1964, 1200) oder durch Verhandlungen mit der Klägerin zu 2) eine Hemmung der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB bewirken können. Es ist aber bereits nicht dargelegt, ob auf die kurz nach dem Brand an die Haftpflichtversicherung gerichtete Schadensmeldung von dieser Versicherung überhaupt mit der Klägerin zu 2) oder zumindest mit dem Kläger zu 1) als Vertreter der Klägerin zu 2) Regulierungsverhandlungen über deren Ersatzansprüche aufgenommen worden waren und wie lange diese gegebenenfalls gedauert haben. Der Kläger zu 1) hat lediglich dargetan, daß er selbst sich mit Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 an die Haftplichtversicherung des Beklagten gewandt hat und es daraufhin zu Regulierungsgesprächen mit ihm gekommen ist. Dagegen hat er nicht näher vorgetragen, daß die Haftpflichtversicherung bei diesen Gesprächen auch über die Regulierung des Ersatzanspruchs der Klägerin zu 2) verhandelt hat. Jedenfalls endeten die Regulierungsgespräche bereits am 15. März 1994, so daß eine etwa zugunsten der Klägerin zu 2) eingetretene Hemmung der Verjährung jedenfalls zu kurz gewesen wäre, um den Ablauf der Verjährung bis zum Beginn des Mahnverfahrens gegen den Beklagten hinauszuschieben.

69

Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis des Ersatzanspruchs der Klägerin zu 2) durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil nicht vorgetragen ist, daß die dem Kläger zu 1) mündlich vorgeschlagene Regulierungssumme auch den der Klägerin zu 2) entstandenen Schaden umfassen sollte. Im übrigen könnte auch nicht ohne nähere Darlegung angenommen werden, daß der mündlich geäußerte Regulierungsvorschlag bereits verbindlich sein sollte und zugleich als Anerkenntnis gemeint war, da üblicherweise in solchen Fällen bei der Versicherung noch eine abschließende interne Klärung mit einem schriftlichen Bescheid erfolgt. Ebensowenig ist dargelegt, ob die vorgetragenen mündlichen Erklärungen, die der Kläger zu 1) als Anerkenntnis wertet, von entsprechend bevollmächtigten Vertretern der Haftpflichtversicherung abgegeben worden sind, was auch bei einem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB erforderlich wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 208 Rdnr. 6 m.w.N.). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn in dem mündlichen Regulierungsvorschlag ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB läge, dieses nach dem Scheitern der Regulierungsverhandlungen zwischen dem Kläger zu 1) und der Haftpflichtversicherung keine Wirkung mehr hätte (RG, WarnRspr. 1933 Nr. 146; BGH, WM 1970, 548, 549; OLG Hamm, VersR 1982, 806; Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 4).

70

3.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfah-rens beruht auf § 97. Dem Kläger zu 1) waren gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als er mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat. Denn der Kläger zu 1) hat allein aufgrund seines Vorbringens zur Vereinbarung eines Stillhalteab-kommens mit dem Beklagten teilweise obsiegt, das er je-doch bereits vor dem Landgericht geltend machen konnte. Ohne dieses neue Vorbringen war das Urteil das Land-gerichts zutreffend, da ein eventuelles Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung des Beklagten - wie ausge-führt - nach dem Scheitern der Regulierungsverhandlun-gen keine Wirkungen mehr hatte.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz obliegt dem Landgericht, da diese Entscheidung von der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Ersatzforderung des Klägers zu 1) abhängt.

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 261.616,67 DM.

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Urteilbeschwer: jeweils über 60.000,-- DM.