Aufhebungsvertrag: Ausgleichsklausel erfasst Karenzentschädigung aus Wettbewerbsverbot nicht ohne Weiteres
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beendigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags Karenzentschädigung aus einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Streitig war, ob ein Aufhebungsvertrag mit allgemeiner Ausgleichsklausel („sämtliche Ansprüche … erledigt“) das Wettbewerbsverbot und die Entschädigungspflicht mitaufhob. Das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil die Klausel nach §§ 133, 157 BGB die nachvertraglichen Ansprüche nicht eindeutig erfasst und eine ausdrückliche Einigung über die Aufhebung nicht feststellbar war. Maßgeblich waren Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbots sowie der Verhandlungsablauf.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Zahlung der Karenzentschädigung (173.800 DM zzgl. Zinsen) verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag („Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung“) erfasst Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht ohne Weiteres, weil diese typischerweise erst nach Vertragsende entstehen bzw. fällig werden.
Ob ein Aufhebungsvertrag das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung aufheben soll, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Gesamtzusammenhang, Verhandlungsablauf und Interessenlage zu ermitteln.
Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrags lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die Parteien zugleich die für die Karenzzeit konzipierten Rechte und Pflichten aus einer Wettbewerbsvereinbarung beseitigen wollten.
Kommt während der Vertragsverhandlungen über die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots keine Einigung zustande und enthält der schriftliche Aufhebungsvertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung, kann die Zustimmung zu einer allgemeinen Ausgleichsklausel nicht als Verzicht auf Karenzentschädigung verstanden werden.
Taktisches Schweigen über einen bestehenden Karenzentschädigungsanspruch begründet für sich genommen keinen Einwand aus Treu und Glauben, wenn keine Anhaltspunkte für ein berechtigtes Vertrauen der Gegenseite auf dessen Erlöschen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 0 9/96
Leitsatz
Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrages und die dabei getroffene Regelung, daß sämtliche Ansprüche ,aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung erledigt" sein sollen, läßt wegen der erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintretenden Wirkung eines Wettbewerbsverbotes und der daran geknüpften Karenzentschädigung keinen sicheren Schluß darauf zu, daß keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen. Was die Parteien ,erledigen" wollten, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.9.1996 - 42 0 9/96 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 173.800,- nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Karenzentschädigung für die Zeit vom 1.1.1995 bis zum 31.10. 1995 wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 2.5.1989/30.5.1989 (Bl. 10 ff. d.A.), der durch schriftlichen Vertrag vom 14.7.1992 teilweise abgeändert und im übrigen verlängert wurde, war der Kläger bis zum 31.12.1994 für die Beklagte als deren Geschäftsführer im Bereich Marketing und Vertrieb tätig. Seine Jahresbruttovergütung, die sich aus Festbezügen und Tantiemen zusammensetzte, betrug zuletzt etwa 412.000,- DM. In Ziffer 12 des Anstellungsvertrages hatten die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren gelten sollte. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger während dieser Zeit die Hälfte seiner letzten Bezüge fortzuzahlen. Am 13.6.1994 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, nach dessen Ziffer 1 das Arbeitsverhältnis auf Wunsch und Veranlassung der Beklagten zum 31.12.1994 beendet und der Anstellungsvertrag aufgehoben wurde. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 1 Mio. DM erhalten. Neben der Regelung weiterer Einzelheiten des Ausscheidens des Klägers enthält Ziffer 10 der Vereinbarung folgende Klausel:
" Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den genannten Verträgen und aus Anlaß der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erledigt."
Das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung sind in dem schriftlichen Aufhebungsvertrag nicht erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird auf den Inhalt des Aufhebungsvertrages, Bl. 40 ff. d.A., Bezug genommen. Das Wettbewerbsverbot war Gegenstand der ersten Unterredung des Klägers am 10.3.1994 mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten Herrn Dr. A. W. über die Auflösung des Geschäftsführervertrags. Mit Schreiben vom 11.1.1995 bat der Kläger die Beklagte, ihm die Karenzentschädigung zu überweisen.
Der Kläger hat behauptet, es sei ihm seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten nicht gelungen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Er hat die Auffassung vertreten, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Entschädigungspflicht der Beklagten seien weder schriftlich noch mündlich aufgehoben worden, eine Einigung hierüber sei nicht erzielt worden. Der Kläger hat behauptet, über das Wettbewerbsverbot sei während der Verhandlungen nur einmal, nämlich bei dem Gespräch am 10.3.1994 gesprochen worden. Herr Dr. W. habe in dieser Besprechung erklärt, man könne das Wettbewerbsverbot unter Umständen unter der Prämisse aufheben, daß der Kläger sich einverstanden erkläre, nicht zum Hauptkonkurrenten der Beklagten, der Firma M. zu gehen. Eine Einigung hierüber sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, es sei sehr wohl eine Einigung über die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erzielt worden. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Aufhebung des Anstellungsvertrags und aufgrund der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Ausgleichsklausel sei auch die Wettbewerbsvereinbarung aufgehoben.
Durch Urteil vom 27.9.1996 - 42 0 9/96 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Entschädigungsanspruch des Klägers sei aufgrund der Ausgleichsregelung in Ziffer 10 des Aufhebungsvertrags entfallen. Nach Wortlaut, Stellung im Zusammenhang der Gesamtregelung und dem Gang der Verhandlungen, nach dem auch der Kläger eine Gesamtlösung angestrebt habe, sei die Ausgleichsklausel dahin auszulegen, daß auch das Wettbewerbsverbot und die Entschädigungspflicht hätten entfallen sollen.
Gegen dieses ihm am 4.10.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.10.1996 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.12.1996 begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, eine allgemeine Ausgleichsklausel vernichte zukunftsbezogene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis nur dann, wenn der Anspruch ausdrücklich in der Ausgleichsklausel bezeichnet sei. Daß die Parteien eine Aufhebung zukunftsbezogener Ansprüche und insbesondere des Karenzentschädigungsanspruchs des Klägers nicht gewollt hätten, ergebe sich insbesondere aus der Regelung der Versorgungszusage , im übrigen auch aus dem Gang der dem Aufhebungsvertrag vorausgegangenen Verhandlungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aachen in dem Verfahren 42 0 9/96 vom 27.9.1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 173.800,- nebst 4 % Zinsen seit dem 23.11.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
bei einem Vollstreckungsschutzausspruch der Beklagten zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe alle maßgeblichen Auslegungskriterien berücksichtigt und ausgeschöpft. Der Wortlaut der Ausgleichsklausel sei eindeutig. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Aufhebungsvertrags ergebe sich, daß dieser das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien endgültig und abschließend habe regeln sollen. Das im Urteil des Landgerichts erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, auf das sich der Kläger berufe, betreffe einen nicht vergleichbaren Fall. Hinzu komme, daß in den Verhandlungen am 10. und 17.3.1994 auch das Wettbewerbsverbot angesprochen worden sei. Es sei unzutreffend, daß Herr Dr. A. W. als damaliger Gesprächspartner des Klägers nicht bereit gewesen sei, das Wettbewerbsverbot uneingeschränkt aufzuheben, sondern es auf "M." habe beschränkt wissen wollen. Vielmehr sei man sich über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots einig gewesen. Ohne Aufhebung des Wettbewerbsverbots hätte sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von 1 Mio. DM nie bereit gefunden. Über die Beibehaltung von Ziffer 2.3. der Versorgungszusage vom 2./30.5.1989, die ein Wettbewerbsverbot anspreche, könne der Wille der Parteien, das Wettbewerbsverbot beizubehalten, nicht festgestellt werden. Es stelle allenfalls ein Versäumnis der Parteien dar, daß man die einzelnen Ziffern der Versorgungszusage nicht mehr darauf geprüft habe, ob sie vielleicht mit der Aufhebung des Wettbewerbsverbots in Widerspruch stünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung in der geltend gemachten Höhe von 173.800,- DM aus der in Ziffer 12 des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrags getroffenen Wettbewerbsvereinbarung zu.
Weder das Wettbewerbsverbot noch der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung sind durch den zwischen den Parteien am 13.6.1994 geschlossenen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden. Ausdrücklich regelt der Aufhebungsvertrag die Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Wettbewerbsvereinbarung mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der Aufhebung des Anstellungsvertrages gegenstandslos geworden ist oder von der in Ziffer 10 des Aufhebungsvertrages enthaltenen Ausgleichsklausel erfaßt ist. Vielmehr sind diese Regelungen des Aufhebungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände dahin auszulegen, daß sowohl das Wettbewerbsverbot als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung fortbestehen sollten.
- Weder das Wettbewerbsverbot noch der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung sind durch den zwischen den Parteien am 13.6.1994 geschlossenen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden. Ausdrücklich regelt der Aufhebungsvertrag die Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Wettbewerbsvereinbarung mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und der Aufhebung des Anstellungsvertrages gegenstandslos geworden ist oder von der in Ziffer 10 des Aufhebungsvertrages enthaltenen Ausgleichsklausel erfaßt ist. Vielmehr sind diese Regelungen des Aufhebungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände dahin auszulegen, daß sowohl das Wettbewerbsverbot als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung fortbestehen sollten.
Zwar haben die Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung ihre Grundlage in dem - aufgehobenen - Anstellungsvertrag. Allein ausgehend vom Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung entfällt daher mit der Aufhebung des Anstellungsvertrages und der Erledigung der sich hieraus ergebenden Ansprüche auch die Grundlage für die Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Wettbewerbsvereinbarung ist aber die in der Aufhebungsvereinbarung getroffene Regelung nicht eindeutig in dem Sinne zu verstehen, daß hierdurch auch die Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung entfallen sollten.
- Zwar haben die Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung ihre Grundlage in dem - aufgehobenen - Anstellungsvertrag. Allein ausgehend vom Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung entfällt daher mit der Aufhebung des Anstellungsvertrages und der Erledigung der sich hieraus ergebenden Ansprüche auch die Grundlage für die Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck einer Wettbewerbsvereinbarung ist aber die in der Aufhebungsvereinbarung getroffene Regelung nicht eindeutig in dem Sinne zu verstehen, daß hierdurch auch die Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung entfallen sollten.
Kennzeichnend für Ansprüche aus einer Wettbewerbsvereinbarung, nämlich einerseits das Wettbewerbsverbot, andererseits die Zahlung der Karenzentschädigung, ist, daß sie erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig werden. Sie sind ihrem Wesen nach von vornherein für die sich an das Anstellungsverhältnis anschließende Karenzzeit geschaffen worden ( BAG AP Nr. 39 zu § 74 HGB Bl. 926, 927, 928; Grüll, Die Konkurrenzklausel, 4. Aufl. S. 65; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote (1995) Rn 494; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 4. Aufl. Rn 574). Für beide Vertragsparteien können sie - je nach den Umständen - nach Beendigung des Vertrages erhebliche Bedeutung gewinnen. Nicht nur für den ausscheidenden Arbeitnehmer ist die zu zahlende Entschädigung ein wesentlicher Faktor bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, sondern vielfach wird auch der Arbeitgeber erheblichen Wert auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots legen. Allein die Beendigung des Anstellungsverhältnisses und die Beendigung und Aufhebung des Anstellungsvertrages lassen daher keinen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, daß die Parteien auch die gerade für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bedeutsamen Ansprüche aus der Wettbewerbsvereinbarung aufheben wollten. Allein der formale Gesichtspunkt, daß auch die Wettbewerbsvereinbarung ihre Grundlage im - aufgehobenen - Anstellungsvertrag hat, läßt auf den Willen der Parteien, auch die Wettbewerbsvereinbarung aufzuheben, keinen hinreichenden Schluß zu. Es ist vielmehr im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich die Aufhebung des Anstellungsvertrages auch auf das Wettverbots bezieht (vgl. Bauer, aaO Rn 574).
Aus dem gleichen Grunde erfaßt auch die Klausel über die Erledigung sämtlicher Ansprüche "aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung" jedenfalls nicht eindeutig und ohne weiteres Ansprüche, die erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangen und, wie insbesondere der Anspruch auf Karenzentschädigung, fällig werden sollen. Die Erledigung der Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und dessen Beendigung dient jedenfalls zunächst und in erster Linie der Abwicklung des beendeten Anstellungsverhältnisses und der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Ansprüche im Zeitpunkt der Beendigung. Die Formulierung "aus Anlaß der Beendigung" spricht eher dafür, daß eine Begrenzung der erfaßten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses vorgesehen war, während nachvertragliche Ansprüche nicht geregelt sein sollten. Ob der Klausel nach dem Willen der Parteien eine weitergehende Bedeutung auch für die erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig werdenden Ansprüche zukommt, ob die Parteien insbesondere das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung miterledigen wollten, kann jedenfalls nur unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung, der vorausgegangenen Verhandlungen der Parteien und sämtlicher übrigen Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB festgestellt werden.
Soweit die Beklagte meint, das dieser Auffassung zugrunde liegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.1981 (aaO) betreffe einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Fall einer einseitig ausgestellten Ausgleichsquittung, die unter besonderen Umständen erteilt worden sei, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch erkennbar den Inhalt der Ausgleichsquittung, dem Erklärenden stünden keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung zu, nicht für eindeutig, sondern für auslegungsfähig gehalten und die besonderen Umstände im Rahmen der Auslegung gewertet. Eine Ausgleichsklausel kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch Ansprüche aus einer Wettbewerbsvereinbarung erfassen; ob dies nach dem Willen der Parteien der Fall ist, kann aber nur im Wege der Auslegung ermittelt werden.
Aus diesem Grunde kann es auch - entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung - keinen Unterschied machen, daß in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall §§ 74 ff. HGB anwendbar waren, während es umstritten ist, ob diese Vorschriften auf die Wettbewerbsvereinbarung mit dem Geschäftsführer einer GmbH, wie dem Kläger, angewendet werden können. Auch bei Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB ergibt sich nämlich der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung nur aus dem Anstellungsvertrag selbst. § 74 a HGB gibt keinen Anspruch auf Karenzentschädigung, sondern bestimmt, daß bei fehlender Vereinbarung einer Karenzentschädigung das Wettbewerbsverbot unwirksam ist.
Ebensowenig kommt es auf die Frage der Schutzwürdigkeit des Klägers als Geschäftsführer im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern an. Daß Ansprüche auf Karenzentschädigung durch die Beendigung und Aufhebung des Anstellungsvertrags und durch eine allgemeine Ausgleichsklausel nicht - ohne weiteres - aufgehoben werden, beruht vielmehr allein darauf, daß diese Ansprüche nach dem Willen der Parteien gerade erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangen und fällig werden sollen.
Die danach vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung über die Aufhebung des Anstellungsvertrages und der Ausgleichsklausel führt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, daß die Parteien eine Aufhebung auch der Wettbewerbsvereinbarung und damit des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung nicht gewollt haben; jedenfalls ist ein dahingehender Wille der Parteien nicht feststellbar.
- Die danach vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung über die Aufhebung des Anstellungsvertrages und der Ausgleichsklausel führt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, daß die Parteien eine Aufhebung auch der Wettbewerbsvereinbarung und damit des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung nicht gewollt haben; jedenfalls ist ein dahingehender Wille der Parteien nicht feststellbar.
Der Gesamtzusammenhang der im Aufhebungsvertrag getroffenen Einzelregelungen spricht dagegen, daß die Parteien auch die erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangenden und fällig werdenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung aufheben wollten.
- Der Gesamtzusammenhang der im Aufhebungsvertrag getroffenen Einzelregelungen spricht dagegen, daß die Parteien auch die erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Bedeutung erlangenden und fällig werdenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung aufheben wollten.
Die dort geregelten Ansprüche sind solche "aus den genannten Verträgen (nämlich dem Anstellungsvertrag und dessen Änderung) und aus Anlaß der Beendigung des Anstellungsverhältnisses" in dem Sinne, daß sie die mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbst zu regelnden Punkte betreffen. So war aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses, auf die die Beklagte keinen Anspruch hatte, die Frage der fortbestehenden Gehaltsansprüche zu regeln. Die hierfür zu zahlende Abfindung ist ausdrücklich "für den Verlust des Arbeitsplatzes" vereinbart worden. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Abfindung auch die Karenzentschädigung abgegolten werden sollte, ergeben sich aus dem Vertragstext nicht. Die übrigen Regelungen hinsichtlich der Tantieme für 1994, der Übernahme des Dienstwagens, der Urlaubsansprüche, der Geheimhaltungspflicht, der Rückgabe von Unterlagen und der Ausstellung eines Zeugnisses betreffen ausschließlich die Regelung und Abwicklung des Anstellungsverhältnisses, wie sie sich allein aus der - vorzeitigen - Beendigung des Anstellungsverhältnisses, und zwar im Zeitpunkt der Beendigung, als regelungsbedürftig darstellten. Soweit in Ziffer 9 zukunftsbezogene Versorgungsansprüche angesprochen sind, beinhaltet diese Regelung im wesentlichen die Festlegung der Höhe der entsprechenden Anwartschaft des Klägers. Dabei mißt der Senat der Bezugnahme auf Ziffer 2.3.der Versorgungszusage, die das Wettbewerbsverbot erwähnt, allerdings keine entscheidende Bedeutung bei, da es sich insoweit in der Tat um einen "redaktionellen" Fehler handeln könnte. Ein Schluß darauf, daß auch andere zukunfsbezogene Ansprüche wie die Wettbewerbsvereinbarung eine abschließende Regelung erfahren sollten, kann aus Ziffer 9 der Aufhebungsvereinbarung aber nicht gezogen werden. Vielmehr ist aufgrund des genannten Inhalts der übrigen Vertragsbestimmungen davon auszugehen, daß mit der in Ziffer 10 ausgesprochenen Erledigung der Ansprüche aus den dem Anstellungsverhältnis zugrundliegenden Verträgen und aus Anlaß von dessen Beendigung wie in den übrigen Einzelregelungen auch nur Ansprüche gemeint waren, die bis zu und mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses entstanden und regelungsbedürftig waren, nicht aber Ansprüche, die, wie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach dem Willen der Parteien Bedeutung erlangen und fällig werden sollten. Gerade die dataillierte Regelung von vergleichsweise weniger bedeutsamen Punkten in der Vereinbarung läßt im übrigen nicht etwa den Schluß darauf zu, daß die Vereinbarung eine abschließende und endgültige Auseinandersetzung der Parteien, auch hinsichtlich nachvertraglicher Ansprüche, herbeiführen sollte, sie spricht im Gegenteil dafür, daß die Parteien, hätten sie die Wettbewerbsvereinbarung, die insbesondere für den Kläger angesichts der Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung von wesentlicher Bedeutung sein mußte, mit aufheben wollen, dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten und nicht nur zum Gegenstand der allgemeinen Ausgleichsklausel gemacht hätten. (2) Entscheidend gegen eine Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung durch die Aufhebung des Anstellungsvertrages und die Ausgleichsklausel spricht der nach der Anhörung der Parteien im Termin vor dem Senat weitgehend unstreitige Ablauf der Verhandlungen, die zum Abschluß der Aufhebungsvereinbarung vom 13.6.1994 geführt haben. Die Wettbewerbsvereinbarung ist danach, wie der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten, Herr Dr. A. W., im Termin bestätigt hat, nur einmal im Verlauf der Verhandlungen, nämlich bei der ersten Besprechung mit dem Kläger am 10.3.1994 angesprochen worden. Der Kläger persönlich hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, Herr Dr. W. habe bei dieser Besprechung erklärt, das Wettbewerbsverbot müsse auch geregelt werden, er wolle aber nicht, daß der Kläger zu "M.", dem stärksten Konkurrenten der Beklagten, gehe. Dies hat der Geschäftsführer Herr Dr. W. der Beklagten vor dem Senat mit der Maßgabe bestätigt, daß er erklärt habe, er wolle das Wettbewerbsverbot aufheben, habe aber den Wunsch, daß der Kläger nicht zu "M." gehe. Das sei ein Wunsch gewesen, keine juristische Wendung. Der Kläger habe daraufhin erklärt, er wolle das Wettbewerbsverbot nicht aufheben, er müsse sich im übrigen beraten lassen. Mündlich sei über diesen Punkt dann nicht mehr gesprochen worden. Er, Herr Dr. W., habe eine Klarstellung hinsichtlich der von ihm gewollten Aufhebung des Wettbewerbsverbots nicht für nötig gehalten, weil er gedacht habe, dies sei durch die Formulierungen im Vertrag gedeckt. Eine Einigung über die Aufhebung des Wettbewerbsverbots ist danach vor Abschluß der schriftlichen Vereinbarung mündlich zwischen den Parteien nicht erzielt worden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der Kläger davon ausgehen mußte, daß die Beklagte das Wettbewerbsverbot uneingeschränkt aufheben wollte, daß es sich nämlich bei dem geäußerten Wunsch, der Kläger solle nicht zu "M." gehen, nur um eine unverbindliche Bitte handeln sollte. Bei der Firma M. handelte es sich um den Hauptkonkurrenten der Beklagten. Bereits aus diesem Grunde konnte der Kläger davon ausgehen, daß dieser Punkt für die Beklagte von nicht unerheblicher Bedeutung war und daher keine unverbindliche Bitte, die bei Gesprächen unter derartigen Umständen im übrigen eher unüblich wäre, darstellte. Unabhängig davon hat der Kläger auch seine ablehnende Haltung zur Aufhebung des Wettbewerbsverbots und damit der Karenzentschädigung zu keinem Zeitpunkt der Verhandlungen aufgegeben. Hierüber ist vielmehr unstreitig nicht mehr gesprochen worden. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagten ein einseitiger schriftlicher Verzicht auf das Wettbewerbsverbot mit der Folge, daß die Karenzentschädigung nur für die Dauer eines Jahres ab der Verzichtserklärung zu zahlen gewesen wäre, möglich war. Ein Verzicht wäre aber nur im ganzen - ohne Einschränkung auf die Firma M. - möglich gewesen. Bereits aus diesem Grunde brauchte der Kläger diesen Gesichtspunkt, solange ihm nicht eine uneingeschränkte Verzichtserklärung vorlag oder angekündigt war, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger brauchte auch aus dem Verlauf der Verhandlungen über die Höhe der Abfindung nicht zu schließen, daß die Karenzentschädigung mit der Abfindung mit abgegolten sein sollte. Ausgangspunkt der Überlegungen, die für die Höhe der Abfindung maßgeblich waren, war, wie beide Parteien im Termin persönlich bestätigt haben, die Höhe der Gehaltsansprüche des Klägers bis zur einseitig durch die Beklagte möglichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Dabei ging der Kläger von den ihm zustehenden Bruttobeträgen aus, während Herr Dr. W. unter Berücksichtigung des für die Abfindung zu zahlenden hälftigen Steuersatzes die dem Kläger zufließenden Nettobeträge zum Ausgangspunkt der Überlegungen machte. Mit keinem Wort war Gegenstand der Überlegungen die zu zahlende Karenzentschädigung und deren Abgeltung. Ausgehend davon, daß letzter Stand der Verhandlungen über die Wettbewerbsvereinbarung der war, daß die Beklagte sie mit der Maßgabe, daß der Kläger nicht zu "M." ging, aufheben wollte, daß andererseits der Kläger erklärt hatte, er wolle das Wettbewerbsverbot nicht aufheben, und hierüber - auch in Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Höhe der Abfindung - nicht mehr gesprochen worden war, konnte der Kläger den von der Beklagten vorgelegten Entwurf der Aufhebungsvereinbarung und die darin enthaltene Aufhebung des Anstellungsvertrages sowie die Ausgleichsklausel in Ziffer 10 nicht so verstehen, daß die Beklagte ihm mit diesen allgemein gehaltenen Regelungen ein Angebot auf Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung und der Karenzentschädigung unterbreiten wolle. Umgekehrt konnte die Beklagte das Einverständnis des Klägers mit dem Inhalt der Aufhebungsvereinbarung nicht so verstehen, daß der Kläger nunmehr bereit war, auf die Karenzentschädigung zu verzichten. Vielmehr hätte es gerade angesichts der Tatsache, daß über diesen für beide Parteien wesentlichen Punkt im Verlauf der Verhandlungen keine Einigkeit erzielt worden war, einer ausdrücklichen Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung bedurft.
(3) Der Kläger hat die Aufhebungsvereinbarung auch in diesem Sinne verstanden. Die Erklärung des Klägers persönlich im Termin vor dem Senat, er sei davon ausgegangen, daß die Aufhebung einer Wettbewerbsvereinbarung nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgen könne, er habe sich diesbezüglich von seinem Anwalt beraten lassen, läßt keinen Schluß darauf zu, daß der Kläger etwa das Angebot der Beklagten in anderem Sinne verstanden hätte. Die Erklärung des Klägers ist vielmehr so zu werten, daß er sich vergewissern wollte, daß ihm nicht - trotz fehlender Einigung über diesen Punkt - aus juristischen Gründen die Formulierungen in der Ausgleichsklausel als die Wettbewerbsvereinbarung ausschließend entgegengehalten werden könnten.
Dem Kläger ist auch nicht etwa aufgrund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Wettbewerbsvereinbarung und den Anspruch auf Karenzentschädigung zu berufen. Die Erklärung des Klägers im Termin vor dem Senat, er sei von seinem Anwalt dahin beraten worden, die Karenzentschädigung nicht von sich aus anzusprechen, damit hierüber von der Beklagten nicht noch mit dem Ziel einer Herabsetzung der Karenzentschädigung verhandelt würde, läßt das Verhalten des Klägers nicht als treuwidrig erscheinen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger etwa angenommen hat, die Beklagte könne trotz der fehlenden Einigung über das Wettbewerbsverbot in den mündlichen Besprechungen der Auffassung sein, mit der Ausgleichsklausel und der Aufhebung des Anstellungsvertrages sei auch der Anspruch auf Karenzentschädigung hinfällig. Die Erklärung des Klägers läßt vielmehr nur den Schluß darauf zu, daß er, den Tatsachen entsprechend, von einer fehlenden Einigung über diesen Punkt ausging und vermeiden wollte, sich auch nur auf Verhandlungen hierüber einlassen zu müssen. Derartige taktische Erwägungen sind nicht treuwidrig; keine Partei muß ihr günstige Positionen zum Gegenstand von Verhandlungen machen und damit zur Disposition stellen. Es war vielmehr Sache der Beklagten, selbst für eine klare Regelung hinsichtlich der Wettbewerbsvereinbarung Sorge zu tragen.
Der Höhe nach ist der Anspruch berechtigt. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung des Klägers. Es kann daher auf die zutreffende Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, der Kläger erziele tatsächlich Einkünfte oder dies sei ihm möglich gewesen. Ihre erstinstanzliche Einwendung, der Kläger habe ihr diesbezüglich keine Auskunft erteilt, hat sie in zweiter Instanz nicht aufrecht erhalten. Die entsprechende Auskunft wäre ihm übrigen erteilt durch die Erklärung des Klägers, er habe keine Einkünfte erzielt und erzielen können.
- Der Höhe nach ist der Anspruch berechtigt. Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung des Klägers. Es kann daher auf die zutreffende Berechnung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, der Kläger erziele tatsächlich Einkünfte oder dies sei ihm möglich gewesen. Ihre erstinstanzliche Einwendung, der Kläger habe ihr diesbezüglich keine Auskunft erteilt, hat sie in zweiter Instanz nicht aufrecht erhalten. Die entsprechende Auskunft wäre ihm übrigen erteilt durch die Erklärung des Klägers, er habe keine Einkünfte erzielt und erzielen können.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286 BGB.
- Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 173.800,- DM