Berufung zu Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: 75% Beklagter, 25% Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; beide Parteien legten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Zentrale Fragen sind Haftungsverteilung und Angemessenheit des Schmerzensgeldes. Das OLG bestätigt eine Haftungsquote von 75 % für den nachfolgenden Überholer und 25 % Mitverschulden des Abbiegenden sowie das Schmerzensgeld von 1.500 DM. Die Berufungen werden als unbegründet zurückgewiesen, da das erstinstanzliche Urteil tatrichtig und rechtlich zutreffend ist.
Ausgang: Berufungen des Klägers und der Beklagten als unbegründet abgewiesen; landgerichtliche Entscheidung zu Haftung (75%/25%) und Schmerzensgeld (1.500 DM) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Abbiegen in eine Grundstückszufahrt trifft den Abbiegenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 V StVO; eine zweite Rückschau ist grundsätzlich erforderlich, sofern eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, unzureichender Abstand und unzulässiges bzw. gefährdendes Überholen begründen regelmäßig den überwiegenden Haftungsanteil des Verursachers.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Haftungsaufteilung prozentual zu berücksichtigen und vermindert den Schadensersatzanspruch entsprechend.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit sowie das Verschulden der Parteien zu berücksichtigen; ein Schmerzensgeldsatz ist innerhalb der Bandbreite der einschlägigen Rechtsprechung zu halten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 135/00
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.9.2000 - 11 0 135/00 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 61 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die - zulässigen - Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Das eingehend und sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 14.9.1999 entstandenen materiellen Schadens gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVersG auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % zusteht, der Kläger sich also eine Mitverursachungsquote von 25 % anrechnen lassen muß. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist eine andere Haftungsverteilung nach dem Maß der an dem Unfall mitwirkenden Verursachung und des Verschuldens des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien folgendes auszuführen:
1.
Auch der Senat geht von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts aus. Insbesondere haben sich auch im Berufungsverfahren durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. nicht ergeben, die eine erneute Vernehmung der Zeugin rechtfertigen könnten.
2.
Ebenso geht der Senat geht von einem erheblichen und deutlich überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfallgeschehen aus.
a)
Der Beklagte zu 1) hat die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 10 bis 20 km/h selbst eingeräumt. Er hat darüber hinaus seine Geschwindigkeit und seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht derart eingerichtet, daß er rechtzeitig, als er die Abbiegeabsicht des Klägers hätte erkennen können, abbremsen konnte. Er hätte zudem nicht nur wegen des geltenden Überholverbots, sondern auch wegen des angekündigten Abbiegevorgangs den Kläger nicht überholen dürfen. Es entlastet den Beklagten zu 1) auch nicht, daß der Überholvorgang letztlich ein Ausweichmanöver war, um dem Kläger nicht aufzufahren, da dies auf den vorausgegangenen Verkehrsverstößen des Beklagten zu 1) beruhte.
b)
Aber auch der Kläger hat den Unfall schuldhaft mitverursacht. Er ist den ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 9 V StVO nicht gerecht geworden. Er hat sich nämlich nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
aa)
Das Abbiegen in die Zufahrt zu dem Grundstück, in dem der Kläger wenden wollte, ist als Abbiegen in ein Grundstück anzusehen. Entscheidend ist nicht die Zuordnung der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche, sondern die Tatsache, daß die Zufahrt nicht dem fließenden Verkehr diente, das Fahrzeug des Klägers daher durch den Abbiegevorgang den fließenden Verkehr verließ.
bb)
Den danach den Kläger treffenden erhöhten Sorgfaltspflichten beim Abbiegen ist der Kläger nicht nachgekommen, vielmehr hat er diese schuldhaft verletzt. Er hat sich nämlich nicht sorgfältig genug vergewissert, daß ihm niemand folgte, der im Begriff war, ihn zu überholen. Dies folgt aus dem Vorbringen des Klägers, er habe sich unmittelbar vor dem Abbiegen ein zweites Mal umgeschaut, jedoch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht mehr wahrnehmen können. Damit steht fest, daß der Kläger seiner Verpflichtung zur zweiten Rückschau nicht hinreichend nachgekommen ist.
Dabei ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger bei der zweiten Rückschau nicht nur über die Schulter geschaut, sondern auch in den linken Außenspiegel gesehen hat, wie er erstmals in zweiter Instanz behauptet. Er hat jedenfalls nach seinem eigenen Vorbringen bei der zweiten Rückschau nicht in den Innenspiegel gesehen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in diesem Zeitpunkt noch hinter dem Fahrzeug des Klägers befand, also im Innenspiegel zu sehen war, oder bereits im Ausweichen auf die Gegenfahrbahn begriffen war. Hätte der Kläger nämlich sowohl in den Innenspiegel als auch in den Außenspiegel und über die Schulter in den sog. toten Winkel gesehen, hätte er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit Sicherheit sehen können. Hierzu bestand umso mehr Anlaß, als der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der ersten Rückschau in einer Entfernung von ca. 100 m hinter sich gesehen hatte, es bei der zweiten Rückschau über die Schulter und möglicherweise im Außenspiegel aber nicht mehr sehen konnte. Hätte der Kläger mit der dargestellten gebotenen Sorgfalt die Straße hinter sich beobachtet, hätte er ohne weiteres bemerken können, daß sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ihm entweder auf seiner Spur mit hoher Geschwindigkeit näherte oder aber bereits ein Ausweichmanöver nach links einleitete. In jedem Fall hätte er stehen bleiben und die Reaktion des Beklagten zu 1) abwarten müssen. Keineswegs durfte er in dieser Situation sein geplantes Abbiegemanöver beginnen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe auf ein verkehrsgerechtes Fahrverhalten des Beklagten zu 1) vertrauen dürfen. Die Regelung des § 9 I S. 4, 2. Alt. StVO stellt nämlich gerade eine Einschränkung des das Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschenden Vertrauensgrundsatzes dar und untersagt es dem Abbiegenden grundsätzlich, im Vertrauen auf das pflichtgemäße Verhalten der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer das Abbiegen ohne eine nochmalige sorgfältige Überprüfung der rückwärtigen Verkehrslage durchzuführen (BayObLG VRS 61, 382; OLG Stuttgart VM 78, 78; OLG Koblenz VRS 51, 454). Deshalb sind der Befreiung von der Pflicht zur zweiten Rückschau unter Vertrauensgesichtspunkten insbesondere auch angesichts des vorliegend anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs des § 9 V StVO enge Grenzen gesetzt. Eine zweite Rückschau ist danach nur dann entbehrlich, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nach den für den Abbiegenden ersichtlichen Umständen im Einzelfall ausgeschlossen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger mußte nämlich anhand des Annäherungsverhaltens und der Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1), die ihm bei hinreichender Sorgfalt erkennbar waren, damit rechnen, daß der Beklagte zu 1) ihn trotz seiner erkennbaren Abbiegeabsicht links überholen werde (vgl. OLG Hamm VersR 82, 1055 und VersR 76, 1094; KG VM 85, 67; OLG Köln VRS 89, 432; OLG Frankfurt DAR 77, 81; Janiszewski/ Jagow- Burmann StVO § 9 Rn 23). Ein Vorrecht des Abbiegers auf Durchführung des deutlich angekündigten Abbiegemanövers besteht nicht, und zwar bereits dann nicht, wenn ein noch auf der rechten Fahrbahn befindliches Fahrzeug sehr schnell aufschließt und deshalb ein Überholmanöver links zu befürchten ist, wie dies vorliegend der Fall war. Angesichts des Annäherungsverhaltens des Beklagten zu 1) konnte sich der Kläger nicht sicher sein, daß dieser seine Abbiegeabsicht erkannt hatte und rechtzeitig hinter ihm anhalten konnte.
c)
Die Abwägung der von den Parteien jeweils zu vertretenden Verursachungsanteile hat das Landgericht zutreffend vorgenommen, indem es eine Haftungsquote des Klägers von 25 % und des Beklagten zu 1) von 75 % angenommen hat. Der Beklagte zu 1) hat mit den oben genannten schuldhaften Verkehrsverstößen die entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. Sein Verhalten wiegt aber nicht so schwer, daß der schuldhafte Beitrag des Klägers hieran gänzlich unberücksichtigt bleiben könnte. Vielmehr ist dieser auch nach Auffassung des Senats mit 25 % zutreffend bewertet.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 847 BGB, § 3 PflVersG ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- DM, wie vom Landgericht insgesamt zugesprochen, zu.
Auch hinsichtlich der Abwägung der maßgeblichen Umstände, die für die Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidend sind, nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Schwere der physischen und psychischen Störungen, die beim Kläger durch den Unfall eingetreten sind, des Maßes der Lebensbeeinträchtigung, der Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Dauer der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie des weiteren zu erwartenden Krankheitsverlaufs und schließlich unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Beklagten zu 1) und des Mitverschuldens des Klägers hält auch der Senat das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen. Dieses bewegt sich im Rahmen der nach der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.716,24 DM
(Berufung: 6.585,15 DM; Anschlußberufung: 4.131,09 DM)
Wert der Beschwer: unter 60.000,- DM