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Oberlandesgericht Köln·22 U 224/94·25.09.1995

Vertragshändlerausgleich analog § 89b HGB: Kundendatenübermittlung und Billigkeitsabzüge

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein langjähriger Kfz-Vertragshändler verlangte nach ordentlicher Kündigung einen Ausgleich analog § 89b HGB. Das OLG bejahte die Analogie, weil der Händler in die Absatzorganisation eingebunden war und durch EDV-Meldungen der Herstellerin die Nutzung des Kundenstamms nach Vertragsende ermöglicht wurde. Bei der Berechnung wurden nur im letzten Vertragsjahr realisierte Umsätze mit echten Stammkunden berücksichtigt; Mehrfachkäufe am selben Bestelltag und nach dem Stichtag ausgelieferte Verkäufe blieben unberücksichtigt. Der Ausgleich wurde u.a. wegen gewährter Rabatte, Abwanderung und Sogwirkung der Marke gekürzt und auf 51.855,89 DM festgesetzt; weitergehende Anträge blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB auf 51.855,89 DM reduziert, im Übrigen Klage und Anschlussberufung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertragshändler kann einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB haben, wenn er vertraglich in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und der Hersteller den vom Händler aufgebauten Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann.

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Eine Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms liegt auch dann vor, wenn Kundendaten während der Vertragslaufzeit fortlaufend an den Hersteller zu übermitteln sind; entscheidend ist die tatsächliche Nutzbarmachung der Kundenbeziehungen nach Vertragsende.

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Umsätze sind dem letzten Vertragsjahr für die Ausgleichsberechnung nur zuzurechnen, wenn das Geschäft endgültig durchgeführt ist; maßgeblich sind Auslieferung und Rechnungsstellung, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.

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Stammkundeneigenschaft setzt regelmäßig einen Nachkauf aufgrund eines neuen Kaufentschlusses voraus; mehrere Käufe aufgrund am selben Tag erteilter Bestellungen begründen grundsätzlich keinen Stammkundenstatus.

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Bei der Ermittlung der ausgleichsrelevanten Händlervergütung sind vom Händlerrabatt u.a. Verwaltungsanteile und gewährte Preisnachlässe zu berücksichtigen; im Rahmen der Billigkeit kann zudem ein Abzug für die Sogwirkung der Marke vorzunehmen sein.

Relevante Normen
§ 89 b HGB§ 89b Abs. 1 Ziff. 2 HGB§ 287 Abs. 2 ZPO§ 89b HGB§ 287 ZPO§ 352 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 0 82/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. August 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 91 O 82/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-faßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.855,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfah-rens werden zu 82 % dem Kläger und zu 18 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheits-leistung in Höhe von abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger war seit 1957 als Vertragshändler für die Beklagte tätig, zuletzt auf der Grundlage des Eigen-Händlervertrages vom 14. Oktober 1985. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ver-tragsurkunde Bezug genommen. Im Zuge der Wiedervereini-gung 1989/90 nahm das Geschäft des Klägers in erhebli-chem Umfang zu. Bei den Kundenumfragen der Beklagten zur Frage der Betreuung durch den jeweiligen Händler schnitt der Kläger jeweils in den Jahren 1989 bis 1991 überdurchschnittlich ab.

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Mit Schreiben vom 18. April 1990 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30. April 1992. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten übernahm der Kläger eine Vertretung für die Firma Skoda.

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Der Kläger hat vorgetragen, daß er in dem Zeitraum 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 insgesamt 220 Renault Neufahrzeuge verkauft habe und damit auf der Basis der von der Beklagten empfohlenen Endverkaufspreise einen Umsatz in Höhe von netto 4.219.531,00 DM erzielt habe. Er hat hierzu die entsprechende Kundenliste sowie Neu-fahrzeugrechnungen vorgelegt (Bl. 54 ff, 140 d. A.). Er hat im einzelnen unter Nennung von Name, Anschrift und Verkaufsdaten sowie des Verkaufspreises auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlung dargelegt, daß 30 der 220 Neufahrzeuge an Kunden verkauft worden seien, die bereits zuvor bei ihm ein Fahrzeug erworben hatten. Er hat weiterhin unter Angabe der Umsatzzahlen sowie der davon auf Mehrfachkunden entfallenden Beträge für die zurückliegenden sechs Geschäftsjahre den jeweils jährlichen Mehrfachkundenanteil in Prozent mitgeteilt. Ergänzend hat er vorgetragen und insoweit auf einen entsprechenden Computerausdruck (Bl. 156 d. A.) hinge-wiesen, daß jede Bestellung bei der Beklagten über EDV mittels Modem erfolgte, wobei bei der Bestellung Name und Anschrift des Kunden sowie die für die Identifizie-rung des bestellten Fahrzeugs erforderlichen Angaben (Fahrgestell-Nr., Modell etc.) angegeben werden mußten.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe analog § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklag-ten zu, da er wie ein Handelsvertreter in die Absatzor-ganisation der Beklagten einbezogen gewesen sei und er zudem verpflichtet gewesen sei, bei Vertragsbeendigung der Beklagten seinen Kundenstamm zu übertragen. Den Ausgleichsanspruch hat er berechnet, indem er zu dem Mehrfachkundenanteil aus dem Geschäftsjahr 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 einen hypothetischen Mehrfachkunden-umsatz hinzugerechnet hat, den er aus den letzten sechs Vertragsjahren mit durchschnittlich 28,71 % errechnet hat. Unter Hinweis auf die bei Mercedes und Jaguar gezahlten Haupthändlerprovisionen und unter Abzug eines Verwaltungsanteils von 2,5 % hat der Kläger sodann sei-ne Provision mit 13 % berechnet. Die so errechnete Pro-visionssumme hat er einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt, wobei er jährlich einen Provisionsver-lust durch Abwanderung von 25 % eingerechnet hat. Die daraus ermittelte Endsumme hat er abgezinst gemäß der Methode Gillardon und auf den so errechneten Nettobe-trag 15 % MwSt aufgeschlagen (vgl. im einzelnen Bl. 26 f d. A.).

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Der Kläger hat beantragt,

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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287.756,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger ste-he kein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu. Es ha-be keine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des Kundenstammes bei Vertragsbeendigung bestanden. Sie hat darüberhinaus die Angaben des Klägers zur Mehrfachkun-deneigenschaft für unzutreffend gehalten. Hinsichtlich einiger Kunden hat sie darauf hingewiesen, daß es sich dabei um Mehrfachkäufe innerhalb eines Geschäftsjahres gehandelt habe, so daß ihrer Ansicht nach schon von daher eine Stammkundeneigenschaft zu verneinen sei. Die Kunden Eckmann und Schulz u. Waldeck müßten schon des-halb aus der Ausstellung des Klägers herausfallen, da diese Verkäufe nach Vertragsbeendigung gelegen hätte. Hinsichtlich der übrigen noch verbleibenden Namen hat die Beklagte die Mehrfachkundeneigenschaft mit Nicht-wissen bestritten, da sie über keine entsprechenden Da-ten verfüge.

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Die Einbeziehung eines hypothetischen Mehrfachkundenum-satzes hat die Beklagte dem Grunde nach für unzulässig gehalten und darüber hinaus auch nicht für ausreichend dargelegt angesehen. Darüberhinaus hat sie die Ansicht vertreten, dem Kläger könne allenfalls eine Provision von 5 % zustehen. Die Abwanderungsquote von 25 % sei willkürlich festgesetzt worden. Ihrer Ansicht nach müßten darüber hinaus von einem evtl. bestehenden Aus-gleichsanspruch aus Billigkeitsgründen 25 % für die so-genannte Sogwirkung des Produkts sowie weiter 25 % für den nachfolgenden Vertrieb des Konkurrenzprodukts Skoda abgezogen werden. Darüber hinaus war der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht berechtigt, 15 % MwSt auf den Ausgleichsbetrag zu verlangen.

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Durch Urteil vom 17. August 1994, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Umfang von 118.871,56 DM stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen der analogen Anwendung des Paragraphen 89 b HGB erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des somit dem Grunde nach gegebenen Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zum Mehrfachkundenumsatz ausge-hend von den unverbindlichen Preisangaben der Beklagten für substantiiert, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen für unzulässig gehalten. Das Landgericht hat lediglich die Kunden nicht als Mehr-fachkunden angesehen, bei denen der Wiederholungskauf erst nach Ende des letzten Verkaufsjahres stattgefunden hat. Einen Umsatz mit hypothetischen Mehrfachkunden hat das Landgericht dem Kläger nicht zugebilligt, da es seiner Ansicht nach allein auf Stammkunden zum Zeit-punkt der Vertragsbeendigung ankommen könne. Den Provi-sionsverlust analog § 89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB hat das Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % geschätzt. Es ist bei der Ermittlung der Provisionsverluste des Klägers von einem Prognosezeitraum von 5 Jahren ausge-gangen, hat den dann errechneten Betrag abgezinst und dem Kläger auf den verbleibenden Betrag 15 % MwSt zuge-sprochen, da Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsan-spruch die Bruttoprovision des Handelsvertreters sei, der Mehrfachkundenumsatz seitens des Klägers jedoch auf der Basis von Nettoverkaufspreisen errechnet worden sei. Einen weitergehenden Abzug wegen der Sogwirkung der Marke und der nachvertraglichen Tätigkeit des Klä-gers für die Firma Skoda hat das Landgericht nicht vor-genommen.

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Gegen dieses ihr am 15. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 1994 mit einem am 8. Dezember 1994 bei Ge-richt eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger hat seinerseits gegen das ihm am 19. Sep-tember 1994 zugestellte Urteil mit am 19. Oktober 1994 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Dezember 1994 mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet hat.

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Die Beklagte verfolgt in der Berufungsinstanz den gel-tend gemachten Klageabweisungsantrag weiter. Sie wie-derholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie hinsichtlich des vom Landgericht angenommenen Provisionssatzes von 10 % aus, daß dieser erheblich überhöht sei, da angesichts der ihr vorlie-genden Durchschnittsangaben anderer Vertragshändler von dem allenfalls anzunehmenden Bruttogewinn von 16,5 %, 6,5 % für unabhängige Kosten, 4,8 % für indirekte Be-triebskosten sowie jeweils 1,5 % für Miet- und Zinsko-sten abzuziehen seien.

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Die Beklagte beantragt,

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1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

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2. der Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-

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bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen

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Sparkassse zu erbringen.

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Der Kläger beantragt,

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1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des

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Landgerichts Köln vom 17.08.1994

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- Az. 91 0 82/94 - die Beklagte zu verur-

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teilen, an den Kläger DM 287.756,93 nebst

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11,2 % Zinsen seit dem 1.05.1992 zu zahlen.

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sowie

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Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Der Kläger vertieft und wiederholt sein erstinstanz-liches Vorbringen. Er ist seinerseits ebenfalls der Ansicht, daß der vom Landgericht angesetzte Provisions-satz von 10 % falsch sei, da er zu niedrig sei. Im Durchschnitt der Vergleichszahlen anderer Haupthändler liege der Provisionssatz deutlich über 13 %. Er trägt darüber hinaus vor, daß die Rabattmarge bei Renault-Fahrzeugen durchschnittlich 17 % betragen habe und legt darüber hinaus im einzelnen dar, daß und warum sein Verwaltungskostenaufwand allenfalls 2,5 % betragen ha-be. Der Kläger vertritt im übrigen die Ansicht, daß es Sache der Beklagten sei, substantiiert darzulegen, war-um 2,5 % zu niedrig seien.

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Der Kläger behauptet, ständig in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe einen Kontokorrentkredit in An-spruch zu nehmen, für den er derzeit 11,2 % Zinsen p. a. zahlen müsse.

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Die Beklagte bestreitet den Zinsschaden des Klägers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begrün-det; die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Anschlußberufung des Klägers hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch auf Zah-lung von 51.855,89 DM zu.

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Der Kläger war zwar für die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertragli-cher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kun-denstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383; DB 1993, 1031; DB 1993, 2526). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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1.

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Der Kläger war in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden, wie sich u. a. aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergibt, eine Konkurrenztä-tigkeit zu unterlassen, die Richtlinien der Beklagten betreffend Lagerung und Auslieferung von Neufahhrzeugen zu befolgen sowie ein Ersatzteillager und eine Werk-statt zur Reparatur von Renault-Fahrzeugen zu unterhal-ten. Der Kläger war ferner zur Übertragung seines in der Vertragszeit gewonnenen Kundenstamms verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Ver-tragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526). Der Kläger mußte nach den Vorgaben der Beklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte melden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen, Anschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die Beklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers. Sie war des-halb in der Lage, seinen Kundenstamm nach Vertragsbeen-digung weiter zu nutzen.

53

2.

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Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß auch davon aus-gegangen werden, daß die Beklagte aus der Geschäftsver-bindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat, während der Kläger keine der Provision vergleich-baren Teile des Händlerrabatts mehr erhält. Der Kläger hat insoweit seiner Dalegungslast genügt, indem er für das letzte Vertragsjahr eine Liste der von ihm geworbe-nen Mehrfachkunden vorgelegt und darin die Daten dieser Kunden und der an sie getätigten Verkäufe aufgeführt hat. Aufgrund der bereits oben angesprochenen Pflicht des Klägers, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahr-zeugs über EDV an die Beklagte zu melden, war die Be-klagte ohne weiteres in der Lage, die Angaben des Klä-gers zu überprüfen. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist daher unzulässig.

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3.

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Die vorgetragene Liste der Mehrfachkunden kann jedoch nicht in vollem Umfang Grundlage für den Ausgleichsan-spruch des Klägers sein. Herauszunehmen sind insoweit die Kunden Schulz u. Waldeck (Bl. 90 f d. A.), Eckmann (Bl. 84 f und 86 f d. A.), die Wohnbaugemeinschaft Greifswald (Bl. 58-75 d. A.) sowie der Kunde Tertin (Bl. 137 f d. A.).

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Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff) der Eigenumsatz des Händlers mit Neuwagen im letzten Geschäftsjahr, d. h. hier konkret in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1992. Ein dem Geschäfts-jahr zurechenbarer Umsatz ist jedoch erst erzielt, wenn das Geschäft, d. h. der Neuwagenkauf endgültig durchgeführt ist. Es kommt somit nicht auf den Zei-tpunkt der Bestellung, sondern auf die Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer unter gleichzeitig erfolgender Rechnungstellung an. Dies hat entgegen seiner im Prozeß vertretenen Ansicht letztlich der Kläger stets auch so gesehen. Aus den von ihm überreichten Unterlagen geht nämlich hervor, daß er z. B. in den Umsatz des Jahres 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 Verkäufe einberechnet hat, bei denen die Auslieferung und Rechnungstellung in diesem Geschäftsjahr lag, die Bestellung jedoch bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgt war (siehe z. B. den Kunden Böttcher, Bl. 55, 57 d. A.).

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Zutreffend hat daher das Landgericht den mit dem Kunden Schulz u. Waldeck erzielten Umsatz in Höhe von 40.798,47 DM sowie die letzten beiden mit dem Kunden Heinz Eckmann erfolgten Geschäftsabschlüsse in Höhe von 17.992,00 DM und 19.517,54 DM nicht dem Umsatz des Ge-schäftsjahres 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 zugerech-net, da bei diesen drei Verkäufen die Auslieferung und Rechnungsstellung erst im Mai bzw. Juni 1992 erfolgt ist.

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Nach Ansicht des Senats kann darüber hinaus der mit der Wohnbaugemeinschaft Greifswald und dem Zeugen Tertin erzielte Umsatz nicht in den Ausgleichsanspruch mit einbezogen werden, da in diesen Fällen die anspruchs-begründende Stammkundeneigenschaft nicht bejaht werden kann. Zur Begründung der Mehrfachkundeneigenschaft reicht nämlich nicht aus, daß mit einem Kunden mehrere Geschäfte getätigt worden sind. Man muß vielmehr danach differenzieren, ob die Mehrfachverkäufe auf einem oder mehreren Kaufentschlüssen des Kunden beruhten. Denn in der Rechtsprechung wird zutreffend (von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall BGH NJW-RR 1991, 1050 abgese-hen) mindestens ein Nachkauf gefordert, um von einem Stammkunden sprechen zu können. Ein Nachkauf liegt aber nach Ansicht des Senats nur vor, wenn das nachfolgende Geschäft auf einem neuen Kaufentschluß beruht. Da die Verkäufe an die Wohnbaugemeinschaft Greifswald und den Zeugen Tertin auf Bestellungen beruhten, die jeweils am selben Tag erfolgten, fehlt diesen Kunden die Mehr-fachkundeneigenschaft. Die Umsätze in Höhe in Höhe von 135.298,40 DM und 22.650,00 DM sind daher ebenfalls ab-zuziehen.

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Für die weitere Berechnung des Ausgleichsanspruchs gilt im einzelnen folgendes:

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3.

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Das Landgericht ist bei seiner Berechnung zutreffend von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten ausgegangen. Soweit der Kläger seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem über-tragenen Kundenstamm hat. Dies rechtfertigt es, die un-verbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten zugrunde zu legen. Die Gewinneinbußen des Klägers durch gewährte Rabatte führen jedoch, wie noch darzulegen ist, im Rah-men der Billigkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121).

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4.

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Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der "Provisionsverluste" im Einklang mit der Rechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letz-ten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff). Nach den insoweit zugrunde zu legenden Zahlenangaben des Klägers mit den unter I, 2 ausgeführten Abzügen betrug dieser Umsatz auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten 330.579,24 DM.

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Ein weiterer potentieller Mehrfachkundenumsatz aus dem Kreis der Neukunden des letzten Vertragsjahres ist vom Landgericht zu Recht außer Betracht gelassen worden. Der Handelsvertreter kann nur für geworbene neue Stamm-kunden einen Ausgleich fordern, nicht aber für eine erst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erwartende weitere Vermehrung des Kundenstammes (BGH NJW 1974, 1242 ff). Etwas anderes ergibt sich entgegen der An-sicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 2. Juli 1987 (ZIP 1987, 1383, 1386). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch dort unter B 1 b) auf die in der Vertragszeit ermittelten Mehr-fachkunden abgestellt.

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5.

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Bei einem Eigenhändlervertrag wie im vorliegenden Fall ist die der Provision des Handelsvertreters vergleich-bare Händlervergütung in dem vom Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche Händler-rabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren unverbindlichen Preisempfehlungen und dem Ein-kaufspreis des Händlers, ist vom Kläger mit 17 % und von der Beklagten zunächst mit 16,5 % und später in ih-rem Schriftsatz vom 30. Mai 1995 mit rund 16 % angege-ben worden. Der Senat geht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) von einem Mittelwert von 16,5 % aus, da die Diffe-renz zwischen den Angaben der Parteien gering ist und eine genaue Ermittlung nur mit unverhältnismäßigem Auf-wand möglich wäre.

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Von diesem Händlerrabatt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (BGH NJW 1985, 1860, 1861; ZIP 1987, 1383, 1388).

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Von dem Händlerrabatt sind zunächst die Verwaltungs-kosten abzuziehen (BGH NJW 1985, 860, 861). Der Kläger hat diese Kosten mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung angegeben und die Grundlagen seiner Berechnung im Schriftsatz vom 16. Mai 1995 im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Bedenken, daß diese Angaben zu niedrig sein könnten, bestehen nicht. Es war Sache der Beklagten, die für einen höheren Verwaltungsko-stenanteil darlegungspflichtig ist (BGH BB 1988, 2199, 2200), eine auf die konkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende Darstellung vorzutragen. Ihre An-sicht, sie könne dies nicht tun, da der Kläger ihr kei-ne Ergebnismeldungen eingereicht und auch an internen Betriebsvergleichen nicht teilgenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte war vielmehr, insbesondere nachdem der Kläger detailliert zu der Zusammensetzung seiner Verwaltungskosten vorgetragen hatte, verpflich-tet und auch ohne Kenntnis der Betriebsergebnisse des Klägers durchaus in der Lage, konkret darzulegen, daß und warum die Ansätze des Klägers falsch bzw. zu niedrig sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zu pauschal, um der sie treffenden Darlegungslast genügen zu können. Es ist daher ein Verwaltungskostenanteil von 2,5 % zugrunde zu legen.

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Abzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart Urteil vom 22. Dezember 1994 - 13 U 72/94 -). Die Beklagte beziffert die durchschnittlichen Nachlässe ihrer Händler mit 6,5 %. Durchschnittsangaben für die Nachlässe des Klägers sind nicht ermittelt. Nach den zu den Akten gereichten Un-terlagen des Klägers erscheinen seine Nachlässe im Mit-tel niedriger als die Durchschnittsangaben der Beklag-ten von 6,5 %. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und auch der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen zu gün-stigem Preis schätzt der Senat den durchschnittlichen Preisnachlaß des Klägers auf 5 %.

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Damit verbleibt nach Abzug der Verwaltungskosten und des Preisnachlasses ein der Provision des Handelsver-treters entsprechender Gewinnanteil des Klägers von 9 %, so daß auf seinen Stammkundenumsatz von 1992 (330.579,24 DM) eine "Provision" von 29.752,13 DM entfiel.

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Hiervon ist eine jährliche Abwanderungsquote abzuzie-hen, die der Senat mit 25 % ansetzt (ebenso BGH ZIP 1987, 1386). Die Prognosedauer bemißt der Senat mit Rücksicht darauf, daß bei Kraftfahrzeugen Neubestel-lungen in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen, mit 5 Jahren (vgl. die Rechtsprechungsnach-weise bei Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band II, 5. Aufl., Rn. 302). Die Ab-wanderungsquote von 25 % bezieht sich allerdings entge-gen der Auffassung der Beklagten nur für das erste Pro-gnosejahr auf 100 % des letzten Vertragsjahres, für die folgenden Prognosejahre dagegen immer auf den prozentu-al geminderten Betrag des vorangehenden Prognosejahrs (vgl. Küstner/von Manteuffel, a.a.O. Rn. 299). Hierfür spricht, daß der überlassene Kundenstamm sich durch die Abwanderung im Zweifel gleichmäßig mindert, so daß die Verlustquote von 25 % ab dem zweiten Prognosejahr von dem bereits geminderten Betrag des Vorjahres abzuziehen ist.

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Danach ergibt sich für die Jahre 1993-1997 folgender Provisionsausfall des Klägers:

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1993 22.314,10 DM,

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1994 16.735,58 DM,

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1995 12.551,69 DM,

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1996 9.413,77 DM,

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1997 7.060,33 DM

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68.075,47 DM.

82

8.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem Betrag allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen ein Abzug wegen der "Sogwirkung" der Marke veranlaßt (vgl. BGH NJW 1982, 2819; ZIP 1987, 1386). Der Ent-schluß zum Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs wird erfah-rungsgemäß nicht allein durch die werbende Tätigkeit des Eigenhändlers beeinflußt, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Besonderheiten des Fabrikats der Beklagten und durch deren Werbung. Der Senat schätzt diese Sogwirkung auf 25 %, so daß nach Abzug dieser Quote ein Betrag von 51.056,60 DM verbleibt.

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Der Umstand, daß der Kläger sein Unternehmen mit Fahr-zeugen der Marke Skoda weitergeführt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten hingegen keinen wei-teren Abzug.

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Das Landgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht verein-bart gewesen, so daß insofern das Verhalten des Klägers nicht zu beanstanden ist. Es mag zwar durchaus Fälle geben, in denen bei Fortführung des Geschäft mit einem Konkurrenzprodukt ein Teil des in früherer Zeit gewor-benen Kundenstamm zu dem Konkurrenzprodukt übergeht. Das setzt aber nach Ansicht des Senats eine erhebliche Vergleichbarkeit der konkurrierenden Produkte voraus. Gründe für eine derartige Vergleichbarkeit der beiden Marken sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, worauf auch das Landge-richt schon hingewiesen hat. Die Möglichkeit der Über-nahme des Kundenstamms durch den Kläger könnte deshalb allenfalls in einem ganz geringen Umfang bestanden ha-ben; dies rechtfertigt keinen weiteren Abzug.

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Wegen der vorzeitigen Fälligkeit der Ausgleichssumme ist - unstreitig - eine Abzinsung erforderlich, die nach der Methode Gillardon (51.056,60 : 60 x 52,9907) einen Betrag von 45.092,08 DM ergibt.

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Hierauf kann der Kläger 15 % MwSt aufschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen maßgebend sind und der Kläger seinen Stammkundenumsatz auf der Basis von Nettopreisen errechnet hat (BGH ZIP 1987, 1387). Der Ausgleichsanspruch beträgt damit insgesamt 51.855,89 DM.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Ein höherer Zinssatz konnte nicht zugesprochen werden, da die Beklagte die Aufnahme von Bankkredit bestritten hat und eine Bankbescheinigung vom Kläger nicht vorgelegt worden ist.

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II.

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Die Anschlußberufung des Klägers war aus den unter I. dargelegten Gründen insgesamt als unbegründet abzu-weisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO,

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die Entscheidung über die vorläufige Volstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

96

Streitwert für das Berufungsverfahren:

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bis zum 19. Oktober 1994: 118.871,56 DM,

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danach: 287.756,93 DM.

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Urteilsbeschwer des Klägers: 235.900,11 DM

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Urteilsbeschwer der Beklagten: 51.855,89 DM.