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Oberlandesgericht Köln·22 U 217/92·28.06.1993

§ 826 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung bei kollusiver Geldanlage-Vermittlung

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Widerklägerin verlangte Rückzahlung von 400.000 DM (aus öS-Bargeld) sowie 5.400 DM, die sie zur Anlage in der Schweiz übergeben haben will. Das OLG wies die Berufungen der Widerbeklagten zurück und gab der Anschlussberufung statt, indem es auch den zweiten Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilte. Das Gericht sah ein bewusstes Zusammenwirken beider Widerbeklagten mit Schädigungsvorsatz als erwiesen (§§ 826, 830, 840 BGB) und stützte sich maßgeblich auf Zeugenangaben, vorprozessuale Erklärungen und Gutachten zur Quittung. Zinsen wurden nach §§ 849, 246 BGB zugesprochen, weitergehende Zinsen abgewiesen.

Ausgang: Berufungen der Widerbeklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung erfolgreich (Gesamtschuld), weitergehende Zinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerklageerweiterung in der Berufungsinstanz auf eine weitere Partei erfordert grundsätzlich deren Zustimmung; diese ist entbehrlich, wenn die Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Weigerung besteht.

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Wer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen einen Dritten durch sittenwidriges Verhalten zur Hingabe von Geld veranlasst und anschließend Empfang und Verbleib leugnet bzw. verschleiert, haftet aus §§ 826, 830, 840 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.

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Für die Überzeugungsbildung über ein kollusives Zusammenwirken können Indizien wie widersprüchliches Prozessverhalten, nachträgliche Schutzbehauptungen und vorprozessuale Einlassungen maßgeblich sein.

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Die Entziehung von Geld begründet einen Zinsanspruch aus § 849 BGB unabhängig von Verzug oder Rechtshängigkeit; der Zinssatz bestimmt sich nach § 246 BGB.

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Ein einmal abgegebenes Geständnis bindet prozessual; ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO beachtlich.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB§ 448 ZPO§ 530 ZPO§ 826 BGB§ 830 BGB§ 840 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 421/91

Tenor

Die Berufungen der Widerbeklagten gegen das am 12.08.1992 verkündete Ur-teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (7 O 421/91) werden zurückgewie-sen. Auf die Anschlußberufung der Widerklägerin wird das vorgenannte Urteil teilwei-se abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Beide Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen von 400.000,00 DM seit dem 03.05.1991 und von 5.400,00 DM seit dem 27.12.1991 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht trägt der Kläger, jedoch wer-den die Kosten der Streitverkündung dem Widerbeklagten zu 2) und damaligen Streithelfer auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten als Gesamt-schuldner. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Widerbeklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Wider-klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 480.000,00 DM abzuwenden, so-fern diese nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen ihre Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldneri-schen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Tatbestand

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Widerklä-gerin dem Widerbeklagten zu 2) österreichische Schillinge (öS) im Wert von rund 400.000,00 DM und darüber hinaus dem Widerbeklagten zu 1) wei-tere 5.400,00 DM ausgehändigt hat, damit dieser beide Beträge in der Schweiz für die Klägerin anlege. Die Widerklägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung beider Beträge von dem Kläger und Wi-derbeklagten zu 1) verlangt; im Berufungsverfahren nimmt sie nunmehr im Wege der Widerklageerweite-rung beide Widerbeklagte in Anspruch.

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Die heute 69jährige Widerklägerin ist eine im Ruhestand lebende Fachärztin für Psychiatrie. Der Widerbeklagte zu 2) war in den Jahren 1979 bis 1981 mit der Tochter der Widerklägerin, der Zeugin D., eng befreundet. Die persönlichen Kontakte be-standen auch nach dieser Zeit fort, wobei Einzel-heiten streitig sind.

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Nach einem Bescheid der Bundesverteilungskommis-sion beim österreichischen Bundesministerium der Finanzen vom 26.01.1990 (Bl. 28 d.A.) wurde der Widerklägerin im Januar 1990 ein Entschädigungsbe-trag von rund 4 Mio. öS zugesprochen und eine Vor-schußzahlung von 70 % (rund 2,9 Mio. öS) der fest-gestellten Entschädigung binnen 4 Wochen angekün-digt. Ausweislich eines von ihr vorgelegten Konto-auszuges (Bl. 359 d.A.) wies das Konto der Wider-klägerin bei der Sparkasse I.-H. am 09.03.1990 ein Guthaben von rund 2,966 Mio. öS aus.

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Die Widerklägerin bat den Widerbeklagten zu 2) um Rat wegen der Anlage dieses Geldes. Dieser benannte ihr den Widerbeklagten zu 1), der sich in Geldanlagefragen gut auskenne. Der Widerbeklagte zu 1), der sich nach eigenen Angaben früher als Finanzmakler betätigt und dabei auch Verbindungen zu Schweizer Bankinstituten hatte, ist Rentner. Er hatte im Jahre 1989 die eidesstattliche Offen-barungsversicherung abgegeben. Er war ferner im Jahre 1983 im Zusammenhang mit Kreditvermittlun-gen wegen Betruges verurteilt worden. Die Wider-klägerin hat hierzu Zeitungsberichte vorgelegt (Bl. 198, 199 d.A.), deren Inhalt der Widerbeklag-te zu 1) nicht bestritten hat.

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Wie nach Vorlage des Kontoauszuges vom 09.03.1990 (Bl. 359 d.A.) nicht mehr in Abrede gestellt wor-den ist, wurde an diesem Tage vom Konto der Wider-klägerin in I. ein Betrag von rund 2,92 Mio. öS (rund 400.000,00 DM) in bar abgehoben. Der weitere Verbleib des Geldes ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit kam es durch Vermitt-lung des Widerbeklagten zu 2) zu zumindest einem persönlichen Treffen zwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 1) in einem Café in S.-O., bei dem über die Anlage von 400.000,00 DM in der Schweiz gesprochen wurde.

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Die Widerklägerin hat das Original eines auf den 14.03.1990 datierten "Kapitalvermittlungs-auftrages/Kapitalvermittlungsvertrages" vorgelegt (Bl. 76 d.A.), der von ihr unterschrieben ist und daneben den Namenszug "H.M." trägt. Unter den bei-den Unterschriften befindet sich der Vermerk "Für die Übereinstimmung des Vertragstextes (2 Ausfer-tigungen) zeichnet", der von dem Widerbeklagten zu 2) unterschrieben ist. In dem Schriftstück ist ausgeführt, daß die Widerklägerin den Widerbeklag-ten zu 1) beauftragt, die "Herrn Dir. M. zur frei-en Verfüfung gestellte Summe von 400.000,00 DM" in Form von Bankinhaberpapieren über eine Festlauf-zeit von 5 Jahren gewinnbringend anzulegen.

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Neben diesem Vertragstext existiert in Kopie eine Quittung, die unter dem Datum vom 13.03.1990 den Namenszug des Widerbeklagten zu 1) trägt und bestätigt, daß dieser von der Widerkläge-rin den Betrag von 400.000,00 DM erhalten habe (Bl. 78 d.A.). Ferner gibt es eine Original-quittung über die Zahlung eines Betrages von 5.400,00 DM durch die Widerklägerin an den Wider-beklagten zu 1), die dieser - wie im Berufungsver-fahren unstreitig geworden ist - ausgestellt und unterzeichnet hat (Anhang zum Schreiben RA N. vom 19.12.1991 in der Anlagenhülle zum Sachverstän-digengutachten), wobei die Parteien noch darüber streiten, ob auch die den Zahlungsgeber bestim-menden Worte "Frau Dr. F." von dem Widerbeklagten zu 1) stammen.

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Im Jahre 1991 kam es zwischen den Parteien zum Streit über den Verbleib der 400.000,00 DM. Nachdem die Widerklägerin mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, des Zeu-gen N., vom 13.04.1991 beide Widerbeklagten zur Rückzahlung von 400.000,00 DM aufgefordert hatte (Bl. 200 d.A.), fand am 21.05.1991 im Büro des Zeugen N. eine Unterredung statt, an der neben der Widerklägerin und deren Tochter, der Zeugin D., auch der Widerbeklagte zu 2) teilnahm und über deren Inhalt der Zeuge unter dem 22.05.1991 einen Vermerk fertigte (Bl. 202 d.A.). Hierin hielt der Zeuge N. fest, daß der Widerbeklagte zu 2) in der Unterredung mitgeteilt habe, das Geld gemeinsam mit der Widerklägerin in I. abgeholt, es für diese über das Wochenende verwahrt und es ihr dann in einem Café in O. zurückgegeben zu haben, wo es von ihr anschließend dem Widerbeklagten zu 1) überge-ben worden sei.

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Der Widerbeklagte zu 1) hat zunächst als Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte (und jetzige Widerklägerin) gegen ihn keinen Anspruch auf Rückzahlung von 400.000,00 DM habe. Nach Erhe-bung der in erster Instanz nur gegen den Widerbe-klagten zu 1) gerichteten Widerklage auf Zahlung von 405.400,00 DM haben die Parteien die Feststel-lungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Widerklägerin hat in erster Instanz dem damals noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligten Wider-beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 09.07.1992 den Streit verkündet (Bl. 191 d.A.). Dieser ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten des Widerbe-klagten zu 1) beigetreten.

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Die Widerklägerin hat behauptet, sie sei am Don-nerstag, den 08.03.1990, mit dem Widerbeklagten zu 2) nach I. gefahren und habe dort mit diesem am nächsten Tag bei ihrer Bank einen Betrag von rund 2,9 Mio. Schilling abgehoben. Nach der gemeinsamen Rückfahrt noch am Freitag habe sie ihm das Geld ausgehändigt, damit er es über das Wochenende verwahren solle. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei sie auf Anraten des Widerbeklagten zu 2), zu dem sie aufgrund der persönlichen Beziehungen großes Vertrauen gehabt habe, entschlossen gewesen, das Geld über den ihr bis dahin nicht bekannten Wider-beklagten zu 1) gewinnbringend anlegen zu lassen. Am darauffolgenden Dienstag (13.03.1990) habe sie sich mit beiden Widerbeklagten zusammen mit ihrer Tochter im Café St. im S.-O. getroffen, dort das Geld von dem Widerbeklagten zu 2) zurückerhalten und das Geld an den Widerbeklagten zu 1) ausge-händigt. Ihr sei dann der "Kapitalvermittlungs-auftrag" übergeben und von ihr und den beiden Widerbeklagten - so wie aus der vorgelegten Urkun-de ersichtlich - unterschrieben worden. Sie habe darauf gedrungen, daß ihr auch noch eine Quittung über den Betrag von 400.000,00 DM erteilt werde. Dies habe der Widerbeklagte zu 1) ihr versprochen, und später habe sie die Quittung vom 13.03.1990, allerdings nur in der vorgelegten Kopie, in ihrem Briefkasten vorgefunden.

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Einige Zeit später habe der Widerbeklagte zu 1) sie angerufen und ihr mitgeteilt, für das inzwi-schen angelegte Geld könne ein noch höherer Zins-satz als ursprünglich angenommen erzielt werden, wenn sie einen weiteren Betrag von 5.400,00 DM an ihn zahle. Daraufhin habe sie sich erneut mit dem Widerbeklagten in S.-O. getroffen und ihm dort auf dem Parkplatz gegenüber dem Café in seinem Pkw 5.400,00 DM in bar übergeben. Der Widerbeklagte zu 1) habe ihr hierüber an Ort und Stelle die Quittung vom 21.08.1990 ausgestellt (Anhang zum Schreiben von Rechtsanwalt N. vom 19.12.1990 in der Anlagehülle zum Sachverständigengutachten).

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In der Folgezeit habe sie immer wieder bei ihm die Übergabe von Wertpapieren oder ähnlichen Dokumen-ten erfolglos angefordert. Nunmehr müsse von einem Betrug ausgegangen werden, zumal sie inzwischen über eine Auskunftei von der bereits 1989 abgege-benen eidesstattlichen Versicherung des Widerbe-klagten zu 1) und über dessen Nachbarn sowie durch mehrere Zeitungsberichte (Bl. 198 f. d.A.) von dessen einschlägiger Vorstrafe erfahren habe.

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Die Widerklägerin hat beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an die Beklag-te 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.05.1991 zu zahlen.

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Der Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) als dessen Streithelfer in erster Instanz haben beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Widerbeklagte zu 1) hat behauptet, er habe kein Geld von der Widerklägerin erhalten. Sein Namenszug unter dem Kapitalvermittlungsvertrag sei ebenso gefälscht wie unter beiden Quittungen. Er habe sich nur ein einziges Mal mit der Wider-klägerin getroffen. Bei diesem Treffen im Café St., das am 13.03.1990 stattgefunden haben könne, hätten neben ihm und der Widerklägerin der Wi-derbeklagte zu 2) und die Zeugin D. teilgenommen (Bl. 48 ff. d.A.). Dabei habe ihm die Widerkläge-rin zwar erklärt, daß sie 400.000,00 DM anlegen wolle. Doch habe sie ihm bei diesem Anlaß kein Geld übergeben. Er habe ihr lediglich angeboten, sich nach günstigen Anlagemöglichkeiten in der Schweiz zu erkundigen. Denn er sei früher vorüber-gehend als Finanzmakler tätig gewesen und habe dabei auch Verbindungen zu Schweizer Bankinsti-tuten gehabt. Bei den telefonischen Rückfragen der Widerklägerin sei es nicht um die Verwendung bereits übergebener Gelder, sondern um zukünftige Anlagemöglichkeiten gegangen. Nachdem er mehrfach erklärt habe, daß eine solche Möglichkeit bisher nicht gefunden worden sei, habe die Widerklägerin ihn nicht mehr angerufen.

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Die beiden vorgelegten Urkunden habe er jetzt zum ersten Mal gesehen. Auch eine Quittung über 5.400,00 DM vom 21.08.1990 habe er nicht ausge-stellt (Bl. 81 d.A.). Die Sachdarstellung der Wi-derklägerin sei frei erfunden.

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Der damalige Streithelfer und jetzige Widerbeklag-te zu 2) hat als Zeuge vor dem Landgericht bekun-det, auch er habe kein Geld von der Widerklägerin erhalten und sei auch mit ihr nie in I. gewesen (Bl. 215 ff. d.A.). Seine Unterschrift unter den Kapitalvermittlungsauftrag habe er auf Bitten der Widerklägerin zu einem Zeitpunkt geleistet, als sich der Namenszug des Widerbeklagten zu 1) noch nicht auf der Urkunde befunden habe. Die Zeugin D. habe ihm ein Exemplar an seine Dienststelle geschickt und die Widerklägerin habe ihn um sei-ne Unterschrift gebeten. Mit seiner Unterschrift habe er die Identität beider Texte bestätigen sollen. Demensprechend habe er bei einem Treffen im Café K. in E. in Gegenwart der Widerklägerin zwei Vertragsexemplare unterschrieben und an diese zurückgegeben. Dabei habe er den Vertrag nicht genau durchgelesen, sondern nur überflogen, weil er an nichts Ehrenrühriges gedacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich nur die Unterschrift der Widerklägerin auf den beiden Exemplaren befunden. Soweit er in seinem Schreiben an Rechtsanwalt N. vom 22.04.1991 (Bl. 207 d.A.) ausgeführt habe, "daß wohl eine Geldübergabe zwischen Ihrer Mandan-tin (=Widerklägerin) und Herrn M. (=Widerbeklagter zu 1) stattgefunden hat", so habe er damit jene "etwas über 5.000,00 DM" gemeint, die ausweislich einer ihm von der Zeugin D. übersandten Quittungs-kopie der Widerbeklagte zu 1) von der Widerkläge-rin erhalten haben solle (Bl. 217 d.A.).

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Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen D., des damaligen Streithelfers und jetzigen Widerbeklagten zu 2) als Zeugen sowie durch Ver-nehmung des Widerbeklagten zu 1) als Partei auf Antrag der Widerklägerin Beweis darüber erhoben, ob dem Widerbeklagten zu 1) 400.000,00 DM und weitere 5.400,00 DM übergeben wurden. Ferner ist das Landgericht durch Einholung eines Schriftgut-achtens des Sachverständigen Ph. der Beweisfrage nachgegangen, ob die Namenszüge des Widerbeklagten zu 1) auf den beiden Schriftstücken vom 13. und 14.03.1990 dessen echte Unterschriften darstellen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 1992 (Bl. 212 ff. d.A.) und auf das von dem Sachver-ständigen erstattete Gutachten vom 19.02.1992 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen.

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Durch Urteil vom 12.08.1992, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Widerbeklagten zu 1) unter teil-weiser Abweisung des Zinsbegehrens zur Zahlung von 405.400,00 DM verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerbeklagte zu 1) hafte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB auf Zahlung der Widerklagesumme. Die-ser habe nämlich im Zusammenwirken mit dem Streit-helfer die Widerklägerin betrogen. Zwar seien die auf dem Kapitalvermittlungsvertrag und auf der Quittung über 400.000,00 DM befindlichen Un-terschriften mit dem Namenszug des Widerbeklagten zu 1) wahrscheinlich Fälschungen. Aber nach der glaubhaften Aussage der Zeugin D. habe der Streit-helfer das Geld zusammen mit der Widerklägerin aus I. abgeholt und ihm sei es noch im Auto zwecks Weiterleitung an den Widerbeklagten zu 1) ausge-händigt worden. Der Widerbeklagte zu 1) habe das Geld unmittelbar vom Streithelfer erhalten, wie er gegenüber der Zeugin mehrfach bestätigt habe. Die Aussage des Streithelfers in seiner Zeugenver-nehmung sei unwahr und diene nur dazu, die eigene Mitwirkung zu verdunkeln. Deutlich werde dies insbesondere auch durch seine gewundenen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen zum Zweck seiner Unterschrift unter den Kapitalvermittlungsauftrag. Diese Unterschrift könne nur den Zweck gehabt haben, die Widerklägerin in Sicherheit zu wiegen. Ähnlich habe er sich in der Unterredung bei Rechtsanwalt N. verhalten, wo er der Darstellung der Widerklägerin über Abholung und Übergabe des Geldes nicht widersprochen habe.

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Dieses Urteil ist dem Widerbeklagten zu 1) am 20.08.1992 (Bl. 252 d.A.) und seinem damaligen Streithelfer und jetzigen Widerbeklagten zu 2) am 17.08.1992 (Bl. 250 d.A.) zugestellt worden. Der Widerbeklagte zu 1) hat hiergegen am 08.09.1992 und der Widerbeklagte zu 2) am 10.09.1992 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel nach entspre-chender Fristverlängerung jeweils am 16.11.1992 begründet. Die Widerklägerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie ihre Widerklage auf den Streithelfer und jetzigen Widerbeklagten zu 2) er-weitert hat.

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Der Widerbeklagte zu 1) wiederholt sein erstin-stanzliches Vorbringen und greift die Beweiswürdi-gung des Landgerichts an. Er ist der Auffassung, daß das Beweisergebnis des Landgerichts schon deshalb nicht mehr haltbar sei, weil die Zeugin D. - was unstreitig ist - nach der Verkündung des er-stinstanzlichen Urteils in einem Brief an den er-stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Wider-beklagten zu 2) ihre Aussage vor dem Landgericht widerrufen habe (Bl. 324 d.A.).

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Hinsichtlich der Quittung über 5.400,00 DM hat der Widerbeklagte zu 1) sich zunächst auf die Wie-derholung seines erstinstanzlichen Vortrages be-schränkt, daß er weder von der Widerklägerin einen Betrag von 5.400,00 DM erhalten noch eine solche Quittung ausgestellt habe. Als ihm in der ersten Berufungsverhandlung vom 19.03.1993 vom Senat das Original dieser Quittung vorgehalten wurde, hat er behauptet, sie sei gefälscht.

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Nachdem ein vom Senat eingeholtes Schriftgutachten den handschriftlich verfaßten Quittungstext und die Unterschrift als mit hoher Wahrscheinlich-keit echt bezeichnet und von dieser Feststellung nur den in Druckschrift geschriebenen Schriftzug "Dr. F." ausgenommen hat, trägt der Widerbeklagte zu 1) nunmehr vor, daß die Quittung zwar von ihm stamme, aber für den Widerbeklagten zu 2) bestimmt gewesen sei und später von dritter Seite hinsicht-lich des Andressaten ergänzt worden sein müsse. Er sei kurze Zeit nach dem Treffen im Café St. noch-mals von dem Widerbeklagten zu 2) auf die Angele-genheit angesprochen worden und habe diesem mitge-teilt, daß die für die Geldanlage in Frage kommen-de Fa. T.F. in Zürich vorab die Hinterlegung von 5.000,00 DM verlange. Der Widerbeklagte zu 2) sei bereit gewesen, diese Summe zuzüglich 400,00 DM für Telefonkosten selbst zur Verfügung zu stellen und habe ihm kurz darauf 5.400,00 DM in bar über-geben (Bl. 474 d.A.). Hierfür habe er die Quittung über 5.400,00 DM ausgestellt. Nachdem er sich in der Folgezeit vergeblich um eine Verbindung zur Fa. T. und zu einem früheren Kontaktmann bemüht habe, habe er dem Widerbeklagten zu 2) 5.000,00 DM zurückgegeben und den Rest von 400,00 DM wegen der ihm entstandenen Kosten einbehalten.

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Hinsichtlich des Quittungswortlauts hat der Widerbeklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 23.04.1993 (Bl. 472 d.A.) eingeräumt, daß der ge-samte in Schreibschrift verfaßte Quittungstext mit Ausnahme des in Druckschrift geschriebenen Namens "Dr. F." von ihm stamme. Als ihm in der letzten mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, daß sich vor dem Namen "Dr. F." das in Handschrift geschriebene Wort "Frau" befinde, hat er seinen Vortrag insoweit geändert und behauptet jetzt, daß auch das Wort "Frau" nicht von ihm geschrieben sei (Bl. 495 f. d.A.).

61

Der Widerbekklagte zu 2) widerspricht der Wider-klageerweiterung in zweiter Instanz. Zur Sache wiederholt er seine erstinstanzliche Darstellung und trägt ergänzend vor, er sei zu der Unterredung bei Rechtsanwalt N. am 21.05.1991 nur deshalb mitgegangen, weil er von der Widerklägerin erpreßt worden sei. Etwa ein Jahr nach dem gemeinsamen Treffen im Café St. habe die Widerklägerin ihn noch zweimal in das Café K. in E. gebeten; in beiden Fällen sei es darum gegangen, daß er gegen-über ihrem Anwalt die Übergabe der 400.000,00 DM an den Widerbeklagten zu 1) bestätigen sollte. Er habe sich zunächst geweigert, insbesondere auch nachdem ihm der Widerbeklagte zu 1) auf Nachfrage bestätigt gehabt habe, daß dieser das Geld noch nicht erhalten und nichts unterschrieben habe. Bei dem letzten Treffen habe ihm die Widerklägerin je-doch ein Foto vor Augen gehalten, welches vor etwa 10 Jahren von der Zeugin D. aufgenommen worden sei und ihn nackt gezeigt habe. Sie habe ihm gedroht, das Foto seiner Ehefrau zur Kenntnis zu geben, und ergänzt, daß sie noch einen ganzen Film solcher Fotos besitze. Nachdem sie ihm den Kapitalvermitt-lungsauftrag über 400.000,00 DM wieder gezeigt und dieser nunmehr die Unterschrift des Klägers getra-gen habe, sei er völlig verwirrt gewesen. Er habe nicht mehr gewußt, was er glauben solle. Kurze Zeit darauf sei auch das Anschreiben des Rechts-anwalts N. vom 13.04.1991 gekommen. All diese Um-stände hätten in ihm die Bereitschaft geweckt, dem Drängen der Widerklägerin nachzugeben und mit ihr zu Rechtsanwalt N. zu gehen. Noch vor diesem Be-such habe sie ihm "Ärger" angedroht, wenn er ihrer Darstellung bei Rechtsanwalt N. widerspreche. Er habe bestätigen sollen, daß er mit ihr in I. und auch dabei gewesen sei, als sie das Geld dem Wi-derbeklagten zu 1) übergeben habe.

63

Dementsprechend sei die Widerklägerin bei Rechts-anwalt N. Wortführer gewesen und er habe ihr nicht widersprochen. Allerdings habe er sich am folgen-den Tag allein zu Rechtsanwalt N. begeben, um al-les richtig zu stellen. Als er begonnen habe, die Erpressung mittels des Fotos zu schildern, habe Rechtsanwalt N. ihm erwidert, er brauche erst gar nicht Platz zu nehmen, und ihm die Tür gewiesen. Von diesem Erpressungsmanöver habe er bei seiner Vernehmung als Zeuge in erster Instanz nichts gesagt, weil er befürchtet habe, seine Ehefrau könnte von der Existenz des Nacktfotos erfahren. Schließlich habe er befürchten müssen, daß sie annehmen werde, das Foto stamme aus jüngerer Zeit. Aber nicht nur er, sondern auch die Zeugin D. habe bei ihrer Aussage vor dem Landgericht unter dem Druck der Widerklägerin gestanden. Als geschiedene Frau mit einem Kind sei die Zeugin finanziell von ihrer Mutter abhängig und füge sich deshalb deren Druck.

65

In Wahrheit schulde er der Widerklägerin nichts, was diese ihm auch durch ein Schreiben vom 30.05.1991 (Bl. 406 d.A.) ausdrücklich bestätigt habe.

67

Hinsichtlich der Quittung über 5.400,00 DM hat der Widerbeklagte zu 2) sich zunächst darauf beschränkt vorzutragen, daß er nur eine ihm von der Zeugin D. zugesandte Kopie kenne, bei der er "nicht im Traum" daran gedacht habe, daß sie gefälscht sein könne (Bl. 318 d.A.). Nachdem das Schriftgutachten zu dieser Quittung eingegangen war und der Widerbeklagte zu 1) seinen Vortrag zu der Quittung ergänzt hatte, hat der Widerbeklagte zu 2) mit einem in der letzten mündlichen Verhand-lung eingereichten Schriftsatz die Darstellung des Widerbeklagten zu 1) bestätigt. Der Widerbeklagte zu 2) behauptet, er habe die 5.400,00 DM aus eigenen Mitteln in mehreren Teilbeträgen von sei-nem Girokonto "abgezweigt" und dem Widerbeklagten zu 1) gegeben (Bl. 482 d.A.). Da sein Vater eben-falls nach Geldanlagemöglichkeiten in der Schweiz gesucht habe, sei er selbst daran interessiert gewesen zu erfahren, ob und wie diese Anlagemög-lichkeit funktioniere. Die ihm übergebene Quittung habe nicht den Schriftzug "Frau Dr. F." enthalten. Nach Rückzahlung von 5.000,00 DM durch den Wider-beklagten zu 1) habe er die Quittung der Zeugin D. übergeben mit der Bitte, daß die Widerklägerin ihm die restlichen 400,00 DM erstatte. Diese habe sich aber nach Auskunft der Zeugin aus Verärgerung über das geplatzte Geschäft geweigert. Die Quittung könne nur von der Widerklägerin um den Schriftzug "Frau Dr. F." ergänzt worden sein.

69

Die Widerbeklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen,

77

hilfsweise für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung ihnen zu ge-statten, diese auch durch Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, öffentlich-recht-lichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

79

Die Widerklägerin beantragt,

83

die Berufungen des Klägers und des Streithelfers zurückzuweisen,

87

hilfsweise der Widerklägerin nachzulas-sen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung, die auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse er-bracht werden kann, abzuwenden

89

und im Wege der Anschlußberufung,

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unter teilweiser Abänderung des erstin-stanzlichen Urteils beide Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 405.400,00 DM nebst 4 % Zinsen von 400.000,00 DM seit dem 03.05.1991 und von 5.400,00 DM seit dem 27.12.1991 zu zahlen.

95

Die Widerklägerin trägt vor, sie habe nach der Rückkehr mit dem Widerbeklagten zu 2) aus I. auf dessen Wunsch ihre Tochter telefonisch zu dem Parkplatz am Hotel E. in Z. gebeten. Diese sei hinzugekommen, als sie mit dem Widerbeklagten zu 2) in dessen Pkw das in Papier gewickelte und in einem Pappkarton transportierte Geld gezählt habe. Dieses sei ihm dann gegen eine Quittung aus-gehändigt worden, damit er es bis zum nächsten Tag verwahre. Bei der Quittung habe es sich allerdings nur um unleserliche Kritzeleien auf einem Stück Pappe gehandelt. Er habe versprochen, beim näch-sten Treffen eine ordnungsgemäße Quittung mitzu-bringen. Den Pappzettel habe sie später zerrissen, weil er ihr nicht von Bedeutung erschienen sei, da sie zum Widerbeklagten zu 2) Vertrauen gehabt habe.

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Das Geld sei ihr jedoch nicht, wie noch in er-ster Instanz vorgetragen, von dem Widerbeklagten zu 2) zurückgegeben worden. Sie habe es deshalb auch nicht dem Widerbeklagten zu 1) im Café St. ausgehändigt. Ebensowenig seien dort die Vertrags-unterschriften geleistet worden. Am darauffolgen-den Dienstag (13.03.1990) habe sie sich mit dem Widerbeklagten zu 2) vielmehr allein im Café St. getroffen. Dieser habe ihr den Kapitalanlagever-mittlungsauftrag vorgelegt und erläutert, der zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Namenszug des Wi-derbeklagten zu 1) unterzeichnet gewesen sei. Nun hätten sie beide den Kapitalvermittlungsvertrag unterschrieben. Ihre Tochter, die Zeugin D., habe später darauf bestanden, den Widerbeklagten zu 1) als Vertragspartner kennenzulernen. So sei es zu einem weiteren Treffen im Café St. etwa zwei Wo-chen später gekommen, an dem beide Widerbeklagten und sie mit ihrer Tochter teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen habe der Widerbeklagte zu 1) erklärt, daß er die in 400.000,00 DM umgetauschten österreichischen Schillinge gut angelegt habe. Hierbei habe der Kapitalvermittlungsauftrag nicht mehr vorgelegen. Die Geldanlage habe er der Zeugin nochmals bei deren Krankenhausbesuch einige Zeit später bestätigt. Auch in der folgenden Zeit habe er ihr und der Zeugin telefonisch erklärt, alles gehe in Ordnung.

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Ihr bezüglich der Geldübergabe abweichender Vor-trag in erster Instanz habe darauf beruht, daß sie der Widerbeklagte zu 2) entsprechend beeinflußt habe. Gleiches gelte für die entsprechende Dar-stellung in der Unterredung vom 21.05.1991 mit dem Zeugen Rechtsanwalt N.. Der Widerbeklagte zu 2) habe ihr und ihrer Tochter immer wieder gesagt, es bestünde nur dann eine Chance, das Geld zurückzu-erhalten, wenn man sich mit ihm abstimme. Man sol-le den Sachverhalt so darstellen, daß der Vertrag in Anwesenheit des Widerbeklagten zu 1) unter-schrieben und diesem das Geld von der Widerkläge-rin übergeben worden sei.

101

Ihr Schreiben vom 30.05.1991 sei ebenfalls auf Veranlassung des Widerbeklagten zu 2) zustande gekommen. Ferner habe er seinen Einfluß auf die immer noch von ihm psychisch abhängige Zeugin D. auch nach deren Vernehmung vor dem Landgericht fortgesetzt. So habe er sich mit der Zeugin am 25.08.1992 in der Nähe von J. getroffen und ihr erklärt, zu einer weiteren mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren werde es nicht kommen. Er brauche jedoch ihr Schreiben mit dem Widerruf ih-rer Aussage zur Vorlage bei seinem Anwalt. Dieser werde ihm dann eine Bestätigung ausstellen, daß er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Mit dieser Bestätigung werde er zu einer Person in der Schweiz fahren, von der der Widerbeklagte zu 1) noch Geld beanspruchen könne, und dort im Wege einer stillen Zession die vom Landgericht ausgeur-teilte Summe aufbringen und sie an die Widerkläge-rin auszahlen.

103

Der Widerbeklagte zu 2) beantragt,

107

die Anschlußberufung der Widerklägerin zurückzuweisen.

109

Der Senat hat die Zeugin D. erneut vernommen. Fer-ner ist durch ergänzendes Sachverständigengutach-ten und durch Parteivernehmung der Widerklägerin gemäß § 448 ZPO Beweis darüber erhoben worden, ob die Widerklägerin 5.400,00 DM an den Widerbeklag-ten zu 1) übergeben hat und ob er die Quittung vom 21./23.08.1990 ausgestellt und unterschrieben hat. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Ergänzungs-gutachten des Sachverständigen Ph. vom 13.04.1993 (Bl. 452 ff d.A.) sowie auf die Sitzungsnieder-schriften vom 19.03.1993 (Bl. 413 ff. d.A.) und vom 27.04.1993 (Bl. 487 ff. d.A.) verwiesen.

111

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Unterlagen und auf die vorge-nannten Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.

113

Die Akten 15 Js 27/92 und 20 Js 691/91 Staatsan-waltschaft Bonn haben vorgelegen und sind Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

117

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Widerbeklagten bleiben in der Sache ohne Erfolg. Dagegen ist die Anschlußberufung der Wi-derklägerin mit der Erweiterung der Widerklage auf den Widerbeklagten zu 2) zulässig und begründet.

119

I.

121

Die Erweiterung der Widerklage auf den Wider-beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz ist zu-lässig.

123

Allerdings ist die Hineinziehung eines weiteren Widerbeklagten in einen bereits in zweiter Instanz schwebenden Rechtsstreit kein Fall des § 530 ZPO. Es kommt daher nicht auf die Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich auf die Zustimmung der neuen Prozeßpartei an. Diese ist aber dann entbehrlich, wenn ihre Verweigerung rechtsmißbräuchlich ist (BGHZ 21, 285, 288 ff.; BGH, NJW 1987, 1946, 1947; OLG Karlsruhe, VersR 1979, 1033; Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 530 Rn. 3).

125

Das Erfordernis der Zustimmung zur Erweiterung der Widerklage soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozeß hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist deshalb immer dann rechtsmiß-bräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerken-nen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwe-benden Rechtsstreit einzutreten (BGHZ 21, 285, 289; BGH, NJW 1987, 1946, 1947).

127

So liegt der Fall hier. Der Widerbeklagte zu 2), der als erstinstanzlicher Streithelfer und Beru-fungsführer auf Seiten des Widerbeklagten zu 1) ohnehin an dem Berufungsverfahren teilnimmt, war am ersten Rechtszug nicht unbeteiligt. Zwar ist ihm die Streitverkündungsschrift der Widerklägerin erst drei Tage vor der letzten mündlichen Verhand-lung von dem Landgericht zugestellt worden. Er hat aber als Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt und den von ihm behaupteten Ablauf der Vorgänge im einzelnen dargestellt (Bl. 215 - 218 d.A.). Im Berufungsverfahren konnte der Widerbeklagte zu 2) in zwei Verhandlungsterminen umfassend zur Sache vortragen. Der Senat hat die Zeugin D., deren Aussage das Landgericht gefolgt ist, erneut vernommen, so daß der Widerbeklagte zu 2) die Möglichkeit gehabt hat, Vorhalte an die Zeugin, zu denen er in erster Instanz nicht in der Lage war, im Berufungsverfahren nachzuholen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Widerbeklagte zu 2) seine Verteidigung anders hätte einrichten können, als er es getan hat, wenn er bereits im ersten Rechtszug von der Widerklägerin mitverklagt worden wäre. Denn er hat, nachdem die Widerklage auf ihn ausgedehnt worden ist, nichts vorgebracht, was da-für sprechen könnte, daß seine Verteidigung in ir-gendeinem Punkt deshalb behindert worden ist, weil er erst im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit als Widerbeklagter hineingezogen wurde. Unter die-sen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse des Widerbeklagten zu 2) an der Verweigerung seiner Zustimmung zu der Erweiterung der Widerklage nicht ersichtlich, so daß diese Weigerung mißbräuchlich erscheint und der Ausdehnung der Widerklage auf den Widerbeklagten zu 2) nicht entegegensteht (vgl. BGHZ 21, 285, 290).

129

II.

131

Die Widerklage ist gegen beide Widerbeklagten aus §§ 826, 830, 840 BGB begründet. Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Widerbeklagten in gemeinschafltichem Zusammen-wirken und mit Schädigungsvorsatz die Widerkläge-rin veranlaßt haben, zunächst rund 2,9 Mio. öS und dann weitere 5.400,00 DM zum Zwecke einer Geldan-lage in der Schweiz herzugeben, und daß sie nun-mehr den Empfang des Geldes leugnen sowie dessen Verbleib verschweigen. Dieses Verhalten verstößt gegen die guten Sitten. Für den entstandenen Scha-den haften die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.

133

1.

135

Nach Vorlage des Kontoauszuges vom 09.03.1990 (Bl. 359 d.A.), dessen Richtigkeit nicht bestrit-ten worden ist, steht fest, daß die Widerklägerin bei der Sparkasse I.-H. ein Guthaben von mehr als 2,9 Mio. öS hatte und daß hiervon am 09.03.1990 ein Betrag von rund 2,9 Mio. öS in bar abgehoben worden ist.

137

Ferner steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß die Widerklägerin den auf ihrem Konto in I. eingegangenen Geldbetrag auf Empfehlung des Widerbeklagten zu 2) dem Widerbeklagten zu 1) zur Kapitalanlage in der Schweiz zuleiten wollte, daß sie den Betrag von rund 2,9 Mio. öS am 09.03.1990 - einem Freitag - in Begleitung des Widerbeklagten zu 2) in I. abholte und daß sie bei ihrer Rückkehr am selben Tag dem Widerbeklagten zu 2) die Geld-summe in Verwahrung gab, damit er das Geld alsbald an den Widerbeklagten zu 1) zur Durchführung der Kapitalanlage aushändigen sollte.

139

Die Überzeugung des Senats von diesem Hergang stützt sich vor allem auf die Aussage der Zeugin D., die in beiden Instanzen widerspruchsfrei und in sich schlüssig bekundet hat, daß der Widerbe-klagte zu 2) die Widerklägerin bei der Abholung des Geldes begleitete und nach Rückkehr das Geld in Empfang nahm. Zwar hat die Zeugin als Tochter und gesetzliche Erbin der Widerklägerin ein per-sönliches und wirtschaftliches Interesse am Aus-gang des Rechtsstreits. Gleichwohl ist dies kein Grund zu der Annahme, daß sie hierdurch zu einer unwahren Aussage verleitet worden sein könnte. Denn die Richtigkeit ihrer Darstellung wird be-stätigt durch die eigenen Erklärungen des Widerbe-klagten zu 2), die dieser vorprozessual gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Widerklägerin, dem Zeugen N., in der gemeinsamen Unterredung am 21.05.1991 abgegeben hat.

141

a)

143

Der Zeuge N. hat den Angaben des Widerbeklagten zu 2) widersprochen, daß bei der Besprechung am 21.05.1991 in der Kanzlei des Zeugen die Wider-klägerin die Wortführerin gewesen sei und er, der Widerbeklagte zu 2), lediglich den Ausführungen der Widerklägerin über die gemeinsame Abholung des Geldes in I. und über die Aushändigung des Geldes an ihn schweigend zugehört habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. ist vielmehr dieser Teil des Sachverhalts von den drei Beteiligten - der Widerklägerin, ihrer Tochter und dem Widerbeklagten zu 2) - gemeinsam geschildert worden, wobei der Widerbeklagte zu 2) bereits hier eine aktive Rolle übernommen hat, während der zweite Teil des Gesprächs über die Hintergründe der Geldtransaktion sogar im wesentlichen allein zwischen ihm und dem Zeugen N. geführt worden ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen N., da sie bestätigt wird durch den Inhalt seines Aktenvermerks (Bl. 202 - 204 d.A.), den er während des Gesprächs diktiert hat. Aus diesem Vermerk ergibt sich auch, daß der Widerbeklagte zu 2), bei dem Gespräch selbst mitgeteilt hat, mit der Widerklägerin ge-meinsam das Geld in I. abgeholt zu haben (Seite 1 Abs. 2 des Vermerks, Bl. 202 d.A.).

145

Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Aussage der Zeugin D. als sicher davon auszugehen, daß der Widerbeklagte zu 2) die rund 2,9 Mio. öS gemeinsam mit der Widerklägerin in I. abgeholt und nach Rückkehr ausgehändigt erhalten hat. Denn seine Äußerungen in der Kanzlei von Rechtsanwalt N. sind nicht zu erklären, ohne daß er in der von der Zeu-gin D. geschilderten Weise an der Geldtransaktion beteiligt war. Es gibt insbesondere keinen ver-nünftigen Grund dafür, daß er gegenüber dem Zeugen eingeräumt hat, mit der Widerklägerin in I. gewe-sen zu sein und das Geld von ihr in Empfang ge-nommen zu haben, wenn dies nicht der Wahrheit ent-sprechen würde.

147

b)

149

Die vom Widerbeklagten zu 2) unternommenen Erklä-rungsversuche für sein Verhalten bei der Unterre-dung mit Rechtsanwalt N. sind nicht nachvollzieh-bar und unglaubhaft.

151

Das gilt bereits für die gegenüber der Staatsan-waltschaft Bonn unter dem 31.12.1991 abgegebene (Bl. 58 der Beiakte 20 Js 691/91 StA Bonn) und in diesem Rechtsstreit wiederholte Erklärung, er sei belästigt und später sogar bedroht worden. Die angebliche Bedrohung scheidet als Motiv schon deshalb aus, weil sie erst nach der Bespechung vom 21.05.1991, nämlich im Dezember 1991 stattgefunden haben soll. Was die Belästigungen angeht, so mag es durchaus sein, daß ihm die Widerklägerin und ihre Tochter durch Telefonate und Nachstellungen zur Last gefallen sind. Wer aber so belästigt wird, wie es dem Widerbeklagten zu 2) widerfahren sein soll, geht nicht ohne einen anderen Grund mit zu dem Rechtsanwalt der Widerklägerin, um dort die eigene Mitwirkung an einer Geldtransaktion von rund 400.000,00 DM der Wahrheit zuwider zu bestätigen. Hätte der Widerbeklagte zu 2) mit der Geldangelegenheit wirklich nichts zu tun gehabt, das Geld nicht einmal gesehen, so hätte er nach Überzeugung des Senats die Schilderung vor Rechts-anwalt N. nicht abgegeben. Er mußte ansonsten da-mit rechnen, erst recht gerichtlich in die Angele-genheit als Beklagter oder Zeuge hineingezogen zu werden. Keinesfalls hätte er unter diesen Umstän-den davon ausgehen können, nunmehr vor den beiden Frauen endlich Ruhe zu haben.

153

Seine Behauptung, er habe am nächsten Tag bei Rechtsanwalt N. vorzusprechen versucht, um die Schilderungen vom Vortage klarzustellen, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der Zeuge N. vermochte sich an eine solche unangemeldete Vorsprache bei ihm nicht zu erinnern. Er hat statt dessen unter Vorlage einer Telefonnotiz seiner Bü-rokraft und eines Auszugs aus seinem Terminkalen-der (Bl. 436 f. d.A.) bekundet, daß der Widerbe-klagte zu 2) am 31.07.1991 bei ihm vorgesprochen, daß er von Belästigungen durch die Zeugin D. be-richtet und erneut die Erwartung einer Rückzahlung des Geldes durch den Widerbeklagten zu 1) geäußert habe.

155

In der angeblichen Nötigung mit Hilfe eines Nackt-fotos ist ebenfalls kein nachvollziehbares Motiv für das Verhalten des Widerbeklagten zu 2) gegen-über Rechtsanwalt N. zu erkennen. Das Verhältnis des Widerbeklagten zu 2) mit der Zeugin D. war zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa 10 Jahren been-det, was seiner Ehefrau nach deren Aussage vor dem Senat bekannt war. Unter diesen Umständen hätte ein Nacktfoto aus der Zeit eines längst beendeten und von seiner Ehefrau "vergebenen" Verhältnissen nicht die Auswirkungen haben können, die der Widerbeklagte zu 2) angeblich befürchtete. Seine vorgegebene Sorge, seine Ehefrau hätte annehmen können, es handele sich um ein Foto aus neuerer Zeit, ist ebensowenig glaubhaft. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, daß seine Ehefrau ein 10 Jahre altes Foto von ihm für eine Aufnahme aus jüngerer Zeit gehalten hätte oder daß er nicht je-denfalls in der Lage gewesen wäre, seiner Ehefrau das Alter der Aufnahme plausibel zu erläutern. Im übrigen wäre auch zu erwarten gewesen, daß er auf die angebliche Drohung der Widerklägerin in geeigneter Weise unter Einschaltung seines Rechts-anwalts reagiert hätte, so wie er sich nach seinen Ausführungen im Ermittlungsverfahren auch gegen die Belästigungen durch die Widerklägerin und ihre Tochter mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweili-gen Verfügung zur Wehr gesetzt hat (Bl. 155 d.A.). Statt dessen hat der Widerbeklagte zu 2) die angebliche Drohung mit der Weitergabe des Nacktfo-tos nicht einmal bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht erwähnt, sondern erst vorge-bracht, nachdem das Landgericht den Widerbeklagten zu 1) zur Rückzahlung des Geldes verurteilt und in seinen Urteilsgründen ein betrügerisches Zusam-menwirken der beiden Widerbeklagten bejaht hatte. Auch hieraus wird deutlich, daß es sich bei der Geschichte mit dem Nacktfoto, dessen Existenz von der Zeugin D. verneint wurde, nur um eine unter dem Druck des landgerichtlichen Urteils aufge-stellte Schutzbehauptung handeln kann.

157

2.

159

Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, daß der Widerbeklagte zu 2) nicht al-lein gehandelt, sondern im bewußten Zusammenwirken mit dem Widerbeklagten zu 1) die Widerklägerin um die in I. abgeholten rund 2,9 Mio. öS gebracht hat.

161

Die Beteiligung des Widerbeklagten zu 1) an der Geldtransaktion steht aufgrund der Beweisaufnahme fest. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin D. hat der Widerbeklagte zu 1) bei dem ersten Treffen im Café St. in O. in Gegenwart der Zeugin, der Widerklägerin und des Widerbeklagten zu 2) bestätigt, daß er das Geld habe und daß mit der Anlage alles klar gehe. Im gleichen Sinne hat er sich nach der Aussage der Zeugin im Sommer 1990 geäußert, als sie ihn im Krankenhaus besuchte. Tatsächlich hielt sich der Widerbeklagte zu 1) im Juni 1990 im E.. Krankenhaus in B.G. auf, wie sich aus den dem Sachverständigen ausgehän-digten Schriftvergleichsunterlagen ergibt (vgl. Anlagehülle zum Sachverständigengutachten und Bl. 101 f. d.A.). Zu diesen Erklärungen über den Geldempfang hätte der Widerbeklagte zu 1) keinen Anlaß gehabt, wenn er mit der Transaktion nichts zu tun gehabt hätte.

163

Die Beteiligung des Widerbeklagten zu 1) an der Geldtransaktion wird ferner bestätigt durch die vorprozessualen Erklärungen des Widerbeklagten zu 2) gegenüber dem Zeugen N.. So hat er in seinem Schreiben vom 22.04.1991 an den Zeugen N. erklärt, "daß wohl eine Geldübergabe zwischen Ihrer Mandantin und Herrn M. stattgefunden hat" (Bl. 207 d.A.). Ferner hat er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen N. sowohl bei der Besprechung am 21.05.1991 als auch bei der erneuten Vorsprache in der Kanzlei des Zeugen N. am 31.07.1991 die Er-wartung geäußert, daß es dem Widerbeklagten zu 1) gelingen werde, den Betrag von 400.000,00 DM zu-rückzuzahlen. Gleiches ergibt sich aus dem Akten-vermerk des Zeugen (Bl. 204 d.A.). Diese Erklärun-gen des Widerbeklagten zu 2) wären unverständlich, wenn der Widerbeklagte zu 1), den er als einziger der Beteiligten näher kannte, nicht an der Geld-transaktion beteiligt gewesen wäre. Soweit der Wi-derbeklagte zu 2) im nachhinein seine schriftliche Erklärung zum Geldempfang des Widerbeklagten zu 1) auf einen Betrag "von etwas über 5.000,00 DM" beziehen möchte, ist dies unglaubhaft, weil in dem Bezugsschreiben des Zeugen N. vom 13.04.1991 allein von einem Betrag von 400.000,00 DM die Rede war (Bl. 200 f. d.A.).

165

Aus den Umständen ergibt sich ferner, daß die bei-derseitige Beteiligung der beiden Widerbeklagten an der Geldtransaktion in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken geschah. Hierauf deutet bereits das fortgesetzte Bestreben des Widerbeklagten zu 2) hin, die Durchführung eines Rechtsstreits gegen den Widerbeklagten zu 1) möglichst zu verhindern. So hat der Widerbeklagte zu 2) nach den glaub-haften Bekundungen des Zeugen N. sowohl bei der Unterredung am 21.05.1991 als auch bei seiner er-neuten Vorsprache am 31.07.1991 auf die grundsätz-liche Bereitschaft des Widerbeklagten zu 1) zur Rückzahlung der 400.000,00 DM hingewiesen. Beson-ders aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang die in dem Aktenvermerk des Zeugen N. über die Bespre-chung vom 21.05.1991 wiedergegebene Mitteilung des Widerbeklagten zu 2), bei dem Widerbeklagten zu 1) sei nichts zu holen und die Widerklägerin sei darauf angewiesen, daß das Geld freiwillig gezahlt werde (Bl. 204 d.A.). Hierin kam unmißverständlich zum Ausdruck, daß Klage und Vollstreckungsversuche vergeblich sein würden und besser unterblieben. Von dem selben Bestreben war auch die von der Zeu-gin D. glaubhaft wiedergegebene Äußerung des Wi-derbeklagten zu 2) geleitet, daß die Widerklägerin zunächst den vorliegenden Rechtsstreit verlieren müsse, damit der Widerbeklagte zu 1) anschließend das Geld in der Schweiz wieder zurückerhalten könne.

167

Auch die Unterschrift des Widerbeklagten zu 2) un-ter dem Kapitalvermittlungsvertrag vom 14.03.1990 zeigt, daß er bewußt mit dem Widerbeklagten zu 1) zusammenwirkte. Hätte er lediglich den persönli-chen Kontakt zwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 1) hergestellt, so hätte zu seiner Unterschrift auf dem Vertrag kein Anlaß be-standen. Seine als Zeuge vor dem Landgericht abge-gebene und später schriftsätzlich wiederholte Er-klärung, er habe mit seiner Unterschrift die Über-einstimmung von zwei Vertragsausfertigungen bestä-tigen sollen, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar und unglaub-haft. Denn zu einer solchen Feststellung waren die im Vertrag bezeichneten Vertragspartner selbst in der Lage. Die Unterschrift des Widerbeklagten zu 2) macht allerdings dann einen Sinn, wenn be-rücksichtigt wird, daß der Widerbeklagte zu 1) für die Widerklägerin eine völlig fremde Person war, während der Widerbeklagte zu 2) ihr seit Jahren bekannt war und ihr Vertrauen genoß. Seine Unter-schrift diente daher erkennbar dazu, Vertrauen in die Seriosität des Widerbeklagten zu 1) als Kapi-talanlagevermittler und in die Seriosität des vor-liegenden Vertragswerks zu schaffen bzw. zu ver-stärken.

169

Vollends zur Gewißheit werden die Anzeichen für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Wi-derbeklagten, wenn ihr Erklärungsverhalten zu der Quittung über 5.400,00 DM gewürdigt wird:

171

a)

173

Der Widerbeklagte zu 1) hat die Echtheit seines Namenszugs auf dieser Quittung in erster Instanz wiederholt bestritten und sie noch in der ersten Berufungsverhandlung vom 19.03.1993, als ihm die Quittung vorgehalten wurde, als nicht von ihm be-schrieben bezeichnet. Nachdem der Sachverständige in dem vom Senat ergänzend eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, daß Unterschrift und handschriftlicher Text mit hoher Wahrschein-lichkeit von dem Widerbeklagten zu 1) stammten und von dieser Feststelung nur der in Druckschrift verfaßte Schriftzug "Dr. F." wegen fehlender Ver-gleichbarkeit auszunehmen sei, hat der Widerbe-klagte zu 1) die Echtheit der Quittung mit Aus-nahme des Schriftzugs "Dr. F." eingestanden, dies später wieder einzuschränken versucht und dann zu-sammen mit dem Widerbeklagten zu 2) zur Entstehung dieser Quittung einen bis dahin nicht erwähnten Sachverhalt vorgetragen, der mit dem bisherigen Erkärungsverhalten der Widerbeklagten nicht in Einklang zu bringen ist und nach den Umständen nur unter dem Eindruck des Gutachtens erfunden und ab-gesprochen worden sein kann.

175

Soweit der vom Senat in der letzten mündlichen Verhandlung persönlich befragte Widerbeklagte zu 1) auf den Vorhalt, daß auch das handschrift-liche Wort "Frau" nach dem Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihm stammt, versucht hat, seine Erklärung zu dem Gutachten einzuschränken, kann er hiermit schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden. Denn er hat in seiner Stellungnahme zum ergänzend eingeholten Schriftgutachten eingeräumt, das Gutachten sei "richtig, soweit es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger M. die Quittung mit Ausnahme des Schrift-zuges "Dr. F." geschrieben hat" (Bl. 472 d.A.). Damit hat er zugestanden, daß er auch das Wort "Frau" selbst geschrieben hat. Seine in der letz-ten Berufungsverhandlung auf Vorhalt des Senats abgegebene Erklärung, wenn er die Worte "Dr. F." nicht geschrieben habe, gelte dies auch für das Wort "Frau" (Bl. 496 d.A.), kann nicht als wirksa-mer Widerruf des Geständnisses angesehen werden, weil er nicht bewiesen hat, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entsprochen habe, sondern durch einen Irrtum veranlaßt worden sei (§ 290 ZPO). So-weit er seinen Vortrag zur Entstehung der Quittung durch Parteivernehmung des Widerbeklagten zu 2) unter Beweis gestellt hat, ist dies nicht zulässig (§ 445 ZPO). Weitere Beweismittel hat er nicht be-nannt. Es ist deshalb schon gemäß § 288 ZPO davon auszugehen, daß der Widerbeklagte zu 1) auch das Wort "Frau" in die Quittung einfügte. Dann steht aber der Quittungstext im unvereinbaren Wider-spruch zu seiner Behauptung, daß die Quittung für den Widerbeklagten zu 2) bestimmt gewesen und für ihn auch ausgestellt worden sei.

177

Aber auch ungeachtet dieses Geständnisses sind die erstmals gegebene Sachdarstellung des Widerbeklag-ten zu 1) zur Entstehung der Quittung und seine Erklärungen zu seinem bisherigen Prozeßverhalten bezüglich dieser Quittung widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.

179

Dies gilt bereits für seine Einlassung, daß ihm die Quittung "in ihrer begutachteten Fassung" bis zur Berufungsverhandlung vom 19.03.1993 "weder im Original noch in Fotokopie bekannt" gewesen sei und daß er "durch das plötzliche Auftauchen die-ser Quittung völlig verwirrt" worden sei, woraus sich seine Antwort erkläre, die Quittung nicht geschrieben zu haben (Bl. 473 d.A.). Abgesehen davon, daß die behauptete Verwirrung in der Ver-handlung nach außen nicht erkennbar geworden ist, widerspricht diese Einlassung den erstinstanzli-chen Äußerungen des Widerbeklagten zu 1) und kann nur als bewußt unwahr angesehen werden. Ihm war nämlich in erster Instanz eine Fotokopie der Quit-tung von dem Sachverständigen zugesandt worden, der seinerseits das Original der Quittung von dem Zeugen N. erhalten hatte (Bl. 109, 110 d.A.). Den Empfang dieser Fotokopie hat der Widerbeklagte zu 1) durch Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10.01.1992 an den Sach-verständigen bestätigt (Bl. 111 d.A.). Da ihm so-mit seit langem die Quittung in Fotokopie bekannt war, wußte er seit diesem Zeitpunkt auch, daß es sich um eine von ihm stammende echte Quittung handelte. Er hätte daher sogleich die Echtheit der Quittung einräumen können, als ihm das Original in der Sitzung vorgehalten wurde. Statt dessen hat er bewußt wahrheitswidrig die Echtheit bestritten. Entsprechend hatte er bereits auf die Übersendung der Quittungskopie durch den Sachverständigen rea-giert, indem er nicht etwa die Echtheit seiner Unterschrift zugab, sondern durch seinen erstin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.01.1992 an den Sachverständigen mitteilen ließ, es handele sich "bei der Unterschrift unter der in Fotokopie vorgelegten Quittung keinesfalls um einen authentischen Namenszug meines Mandanten" (Bl. 111 d.A.).

181

Die von dem Widerbeklagten zu 1) nach Eingang des Ergänzungsgutachtens aufgestellten Behauptun-gen zur Entstehung der Quittung sind nicht in sich schlüssig. Da nach seinen Angaben eine Kontaktauf-nahme mit der Fa. T.F. in Zürich gescheitert war, konnte er nur aus dem von ihm erwähnten früheren Geschäft mit dieser Firma wissen, daß diese ihre Tätigkeit von der Hinterlegung von 5.000,00 DM abhängig machte. Es hätte daher auf der Hand gele-gen, bereits bei dem Treffen mit der Widerklägerin im Café St. in O. um Vorauszahlung dieses Betrages zu bitten oder zumindest auf die Erforderlichkeit einer solchen Vorleistung hinzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich von ihm benötigten Telefonkostenpauschale von 400,00 DM. Ebensowenig nachvollziehbar ist, daß er sich später wegen dieser 5.400,00 DM an den Widerbeklagten zu 2) gewandt haben will, obgleich dieser sich nach seinen Angaben im Prozeß nur mit der Vermittlung des Kontakts zwischen der Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 1) befaßt hatte. Da dieser Kon-takt bereits hergestellt war und inzwischen auch ein persönliches Gespräch im Café St. stattgefun-den hatte, hätte nichts näher gelegen, als die 5.400,00 DM unmittelbar bei der Widerklägerin ein-zufordern, zumal sie diese Kosten letztlich tragen sollte.

183

Diese Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Widerbeklagten zu 1) werden noch verstärkt durch seine mit dem neuen Vorbringen nicht in Einklang zu bringende bisherige Einlassung zu der Quittung über 5.400,00 DM. So hat sich der Widerbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 30.10.1991 (Bl. 82 d.A.) darauf beschränkt, die Zahlung von 5.400,00 DM durch die Widerklägerin und die Exi-stenz einer von ihm unterzeichneten Quittung über diesen Betrag zu bestreiten, obgleich es nahe gelegen hätte, sofort den Sachverhalt vollständig vorzutragen, wenn er anstatt von der Widerklägerin von dem Widerbeklagten zu 2) 5.400,00 DM erhalten und diesem darüber eine Quittung erteilt hätte. Spätestens dann wäre aber dieser Vortrag von ihm zu erwarten gewesen, als er vom Sachverständigen eine Fotokopie dieser Quittung erhalten hatte und daraus entnehmen konnte, daß sie von ihm unter-schrieben war und "Frau Dr. F." als Zahlungsgebe-rin auswies. Statt dessen hat er wahrheitswidrig die Echtheit seiner Unterschrift bestritten. Wenn dann nach Eingang des Gutachtens, das die Echt-heit der Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellt, erstmals der Widerbeklagte zu 2) als Zahlender und Quittungsempfänger genannt wird, so ist angesichts der geschilderten Ungereimt-heiten dieses Sachvortrags und der Widersprüche zu dem früheren Erklärungsverhalten der Schluß gerechtfertigt, daß es sich um eine unter dem Ein-druck des Gutachtens aufgestellte Schutzbehauptung handelt.

185

b)

187

Diese Schutzbehauptung hat sich der Widerbeklagte zu 2) zu eigen gemacht und versucht, die Darstel-lung durch ergänzende Behauptungen plausibel zu machen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Seine Reaktion macht zusammen mit den bereits erwähnten Indizien deutlich, daß die beiden Widerbeklagten bei der gesamten Geldtransaktion zusammengearbei-tet haben und auch ihr Prozeßverhalten aufeinander abstimmen.

189

Die ergänzenden Behauptungen des Widerbeklagten zu 2) sind ebenfalls nicht nachvollziehbar und unglaubhaft und bestätigen den Eindruck, daß der gesamte Vortrag zur Entstehung der Quittung eine Schutzbehauptung darstellt. Der Widerbeklagte zu 2) will die 5.400,00 DM ohne Rücksprache mit der Widerklägerin mit eigenem Geld bezahlt haben. Dies ist lebensfremd. Nichts hätte näher gelegen, als die Zahlungsbitte sofort an die Widerklägerin weiterzuleiten, die allein für die Kosten der Ka-pitalanlage zuständig war. Noch unwahrscheinlicher wird der Vortrag, wenn der Widerbeklagte zu 2) als Motiv behauptet, er habe sehen wollen, wie diese Anlagemöglichkeit "funktionierte", weil auch sein Vater Geld in der Schweiz habe anlegen wollen. Kein vernünftiger Mensch wird 5.400,00 DM vor-strecken, nur um das "Funktionieren" einer fremden Kapitalanlage zu erfahren, zumal der Widerbeklagte zu 2) nicht vermögend, sondern auf Prozeßkosten-hilfe angewiesen ist und einen solchen Geldbetrag nur in Raten von seinem Girokonto abzweigen konn-te. Im übrigen hätte das "Funktionieren" der Ka-pitalanlage ebenso beobachtet werden können, wenn die Zahlungsbitte an die Widerklägerin weitergege-ben worden wäre.

191

Diese Ungereimtheiten werden auch beim Widerbe-klagten zu 2) ergänzt durch die Unvereinbarkeit der neuen Darstellung mit seinem bisherigen Pro-zeßverhalten hinsichtlich der Quittung. Bereits seine Zeugenaussage vor dem Landgericht, er habe die Unterschrift des Widerbeklagten zu 1) auf der von der Zeugin D. übersandten Fotokopie der Quit-tung "nicht identifizieren können" (Bl. 216 d.A.), steht im Widerspruch zu der neuen Darstellung, daß er selbst von dem Widerbeklagten zu 1) eine Quittung über 5.400,00 DM erhalten habe, die er später an die Zeugin D. weitergegeben habe. Nicht in Einklang zu bringen mit den neuen Behaupungen ist ferner die noch in seiner Berufungsbegründung vom 16.11.1992 zum Ausdruck gekommene Ahnungslo-sigkeit hinsichtlich dieser Quittung, soweit dort ausgeführt ist, daß die Zeugin D. ihm die Fotoko-pie einer "scheinbar die Unterschrift des Klägers" tragenden Quittung zugesandt hatte und "er nicht im Traum daran dachte, daß die Unterschrift des Klägers auf der kopierten Quittung gefälscht sein könnte" (Bl. 317, 318 d.A.). Wenn tatsächlich die 5.400,00 DM von ihm gezahlt worden wären und er hierfür vom Widerbeklagten zu 1) eine Quittung über 5.400,00 DM erhalten und diese an die Zeugin D. weitergegeben hätte und wenn ihm später von der Zeugin D. eine Quittungskopie mit dem vorher nicht vorhandenen Zusatz "Frau Dr. F." zugesandt worden wäre, dann wäre mit Sicherheit dieser Sachverhalt von ihm im eigenen Interesse und im Interesse des Widerbeklagten zu 1), dessen Streithelfer er war, sofort vorgetragen worden. Die Tatsache, daß dies erst nach Eingang des Ergänzungsgutachtens und im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellungnahme des Widerbeklagten zu 1) zu diesem Gutachten geschehen ist, macht zusammen mit der aufgezeigten Wider-sprüchlichkeit und Unwahrscheinlichkeit des neuen Sachvortrags deutlich, daß auch der Widerbeklagte zu 2) bemüht gewesen ist, einen auf das Ergebnis des Gutachtens abgestimmten falschen Sachverhalt zu konstruieren.

193

Die erst auf Vorhalt von dem Widerbeklagten zu 2) in der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Begründung für sein Prozeßverhalten, daß er eine nachträgliche Vervollständigung der Quittung durch die Widerklägerin nicht beweisen zu können gemeint habe, vermag nicht nachvollziehbar zu erklären, warum ein Sachverhalt, dessen sofortige Einführung in den Rechtsstreit sich im Interesse beider Widerbeklagten hätte aufdrängen müssen, zunächst verschwiegen und erst nach Eingang des Ergänzungs-gutachtens vorgetragen worden ist. Im übrigen ist die Erklärung auch widersprüchlich; denn dem Widerbeklagten zu 2) standen durchaus Beweismittel zur Verfügung, nämlich der Sachverständigenbeweis und die Zeugin D., der die Quittung ohne den Zu-satz "Frau Dr. F." übergeben worden sein soll.

195

Soweit der Widerbeklagte zu 2) in dem in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz die Zeugin D. zum Beweis für seine neue Darstellung zum Zustandekommen und zum weiteren Schicksal der Quittung über 5.400,00 DM benannt hat, ist dieses Beweisangebot jedoch als verspätet zurückzuweisen (§§ 523, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO). Denn bei Beachtung der Prozeßförde-rungspflicht hätte so rechtzeitig vorgetragen und die Zeugin benannt werden müssen, daß sie zu einer erneuten Vernehmung in der letzten mündlichen Ver-handlung hätte geladen werden können. Eine Berück-sichtigung des neuen Beweisantritts hätte einen neuen Termin notwendig gemacht und so zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

197

Die in demselben Schriftsatz des Widerbeklagten zu 2) durch Sachverständigengutachten unter Be-weis gestellte Behauptung, der gesamte Schriftzug "Frau Dr. F." sei nicht vom Widerbeklagten zu 1) geschrieben worden (Bl. 485, 486 d.A.), ist be-reits Gegenstand des vom Senat ergänzend einge-holten Gutachtens (Bl. 452 ff. d.A.) gewesen. Dem Vorbringen des Widerbeklagten zu 2) ist nicht zu entnehmen, inwiefern das Gutachten ungenügend sein soll und der Sachverständige nunmehr zu neuen Erkenntissen in der Lage sein soll. Schon deshalb ist dem Beweisantritt nicht nachzugehen. Im übri-gen ist er auch verspätet. Der Sachverständige Ph. hatte sich auf Bitten des Senats den Termin vom 27.04.1993 zunächst freigehalten. Mit Zustellung des Gutachtens wurde darauf hingewiesen, daß ein eventueller Antrag auf Ladung des Sachverständigen umgehend gestellt werden müsse (Bl. 467 d.A.). Fünf Tage vor dem Verhandlungstermin haben die Widerbeklagten wissen lassen, daß sie auf eine Befragung des Sachverständigen keinen Wert legten (Bl. 471 R d.A.). Daraufhin wurde der Sachver-ständige abgeladen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern mit der Folge, daß der Beweisantritt, wenn er beachtlich wäre, ebenfalls gemäß §§ 523, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden müßte.

199

3.

201

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Schriftsachverständigen, nach denen auch das Wort "Frau" in der Quittung über 5.400,00 DM mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Widerbeklagten zu 1) stammt, und aufgrund der übrigen Umstände, nämlich dem nicht bewiesenen und als Schutzbehauptung an-zusehenden Vortrag der Widerbeklagten zur Entste-hung der Quittung, dem bewußt unwahren Bestreiten der Echtheit der Quittungsunterschrift durch den Widerbeklagten zu 1) und dem widersprüchlichen Er-klärungsverhalten beider Widerbeklagten im Prozeß sowie aufgrund der gemäß § 448 ZPO durchgeführten Parteivernehmung der Widerklägerin ist der Senat davon überzeugt, daß der Widerbeklagte zu 1) im August 1990 von der Widerklägerin 5.400,00 DM er-beten, diese von ihr in bar erhalten und darüber der Widerklägerin die vom Sachverständigen begut-achtete Quittung erteilt hat. Die gegenteilige Parteiaussage des Widerbeklagten zu 1) bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht, die ohnehin nur in einem Bestreiten bestand, ist durch diese Beweis-würdigung widerlegt.

203

Ferner ergibt sich aus der erwiesenen Beteiligung des Widerbeklagten zu 1) an der Transaktion der rund 2,9 Mio. öS, aus seinem bewußten Zusammenwir-ken mit dem Widerbeklagten zu 2), insbesondere aus seiner anfänglichen Bestätigung und seinem späte-ren Bestreiten der Weiterleitung des Geldes an ihn sowie aus seinem Leugnen der Aushändigung von 5.400,00 DM durch die Widerklägerin und aus seinen unwahren Erklärungen zur Entstehung und Echtheit der Quittung über 5.400,00 DM, daß der Widerbe-klagte zu 1) von vornherein mit Schädigungsvorsatz sowohl hinsichtlich der Transaktion der 2,9 Mio öS als auch hinsichtlich der 5.400,00 DM mitgewirkt bzw. gehandelt hat.

205

Auch bei dem Widerbeklagten zu 2) lassen die Umstände, nämlich die Benennung einer erkennbar ungeeigneten Person als Kapitalanlagevermittler, seine Unterschrift auf dem dubiosen Vertragswerk, sein Leugnen der Aushändigung der 2,9 Mio. öS an ihn, sein Bestreben, rechtliche Schritte der Widerklägerin möglichst zu verhindern, sowie sein von Schutzbehauptungen geprägtes Prozeßver-halten nur den Schluß zu, daß er hinsichtlich der 2,9 Mio. öS von Anfang an mit Schädidungsvorsatz gehandelt hat.

207

In die auch für den Betrag von 5.400,00 DM beste-hende Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB ist der Widerbeklagte zu 2) ebenfalls einbezogen. Denn seine Mitwirkung bei dem Versuch, zunächst die Echtheit der Quittung zu verleugnen und später mit der Aufstellung von Schutzbehauptungen den weiteren Sachverhalt über die Entstehung der Quit-tung zu verschleiern, beweist, daß die Widerbe-klagten auch hinsichtlich der zusätzlich gezahlten 5.400,00 DM zusammengewirkt haben und der Widerbe-klagte zu 2) an der Entziehung und Vorenthaltung dieses Betrages mit Schädigungsvorsatz beteiligt ist.

209

4.

211

An seiner Überzeugung, daß die Widerbeklagten die Widerklägerin um insgesamt 405.400,00 DM gebracht haben, sieht sich der Senat durch den Wechsel des Vorbringens der Widerklägerin, durch einzelne Widersprüche innerhalb ihres Vortrags und im Verhältnis zur Zeugenaussage ihrer Tochter sowie durch das Aussageverhalten dieser Zeugin nicht ge-hindert.

213

a)

215

Soweit die Widerklägerin zunächst vorgetragen hat, daß sie die 2,9 Millionen öS im Café St. von dem Widerbeklagten zu 2) zurückerhalten und dann an den Widerbeklagten zu 1) ausgehändigt habe, beruh-te dies auf der gemeinsamen Sachverhaltsschilde-rung des Widerbeklagten zu 2), der Widerklägerin und der Zeugin D. am 21.05.1991 in der Kanzlei des Zeugen Rechtsanwalt N.. Es spricht vieles dafür, daß diese Version der Geldrück- und Weitergabe auf den Widerbeklagten zu 2) zurückging, für den diese Version, nachdem er das Geld nach der Rückkehr aus I. ausgehändigt erhalten hatte, günstig war. Hierauf deutet auch das erkennbar auf Wunsch des Widerbeklagten zu 2) aufgesetzte Schreiben der Widerklägerin vom 30.05.1991 (Bl. 406 d.A.) hin, in dem neben der Bestätigung, keine Forderungen gegen den Widerbeklagten zu 2) zu haben, erwähnt wird, daß der Widerbeklagte zu 1) von ihr in Gegenwart ihrer Tochter und des Widerbeklagten zu 2) 400.000,00 DM in bar erhalten habe. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil jedenfalls ihre Tochter diese falsche Geldübergabeversion als Zeu-gin nicht bestätigt hat, was für ihre Glaubwürdig-keit spricht, und weil auch der Vortrag der Wider-klägerin durch die Anpassung an die richtige Aus-sage der Zeugin nicht unschlüssig oder unglaubhaft geworden ist.

217

Die gleichen Überlegungen gelten auch, soweit die Widerklägerin zunächst vorgetragen hat, nach der Geldübergabe sei im Café St. auch der Kapitalver-mittlungsvertrag von den Parteien unterzeichnet worden.

219

b)

221

Auch die nach wie vor in einigen Einzelheiten vor-handenen Widersprüche innerhalb des Vortrags der Widerklägerin und im Verhältnis zur Zeugenaussage ihren Tochter lassen ihrem Vortrag nicht in we-sentlichen Punkten widersprüchlich oder ungereimt erscheinen. Diese Widersprüche, die auch bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat im Verhand-lungstermin vom 19.03.1993 und bei ihrer Partei-vernehmung in der letzten mündlichen Verhandlung erkennbar geworden sind, betreffen lediglich Rand-fragen des inzwischen drei Jahre zurückliegenden Sachverhalts, nämlich das Transportbehältnis für die 2,9 Millionen öS, die Beschreibung der Quit-tung des Widerbeklagten zu 2), die Einzelheiten der Absprache bei der Geldübergabe an ihn und dem Grund für die Nachforderung von 5.400,00 DM durch den Widerbeklagten zu 1). Dagegen ist ihr Vortrag im Kern des Geschehens widerspruchfrei.

223

Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat bei der Befragung der Widerklägerin gewonnen hat, fällt es ihr - möglicherweise altersbedingt - schwer, sich an länger zurückliegende Einzelheiten oder Randfragen zuverlässig zu erinnern bzw. die-se Erinnerung genau und nachvollziehbar wiederzu-geben. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin D. und die Richtigkeit ihrer Aussage wird hierdurch jedoch nicht berührt.

225

c.

227

Die Bekundungen der Zeugin werden auch nicht dadurch unglaubhaft, daß sie mit Schreiben an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Widerbeklagten zu 2) vom 25.08.1992 (Bl. 324 d.A.) ihre Aussage vor dem Landgericht widerrufen hat. Ihre Erklärung, der Widerbeklagte zu 2) habe mit Hilfe dieses Schreibens das Geld in der Schweiz wiederbeschaffen wollen, ist zwar im einzelnen nur schwer nachvollziehbar; sie entspricht aber dem schon gegenüber dem Zeugen N. deutlich gewordenen Bestreben des Widerbeklagten zu 2), rechtliche Schritte der Widerklägerin gegen ihn und den Wi-derbeklagten zu 1) möglichst zu verhindern. Da im übrigen die Zeugin früher mit dem Widerbeklagten zu 2) eine enge Beziehung verband und die Kontakte auch in der Folgezeit fortbestanden, erscheint es glaubhaft, daß er die Zeugin zu dem Schreiben vom 25.08.1992 zu überreden vermochte. Gleiches gilt, soweit die Zeugin bekundet hat, daß auch ihr Schreiben vom 10.02.1992 in dem Ermittlungs-verfahren gegen den Widerbeklagten zu 1) (Bl. 62 der Beiakten 20 Js 691/92) von dem Widerbeklagten zu 2) mit der Begründung veranlaßt worden sei, an-dernfalls bekomme die Widerklägerin das Geld nicht wieder.

229

d.

231

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin D. und die Rich-tigkeit iher Ausage werden auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß die Zeugin auf mehrere Fragen der Prozeßbevollmächtigten des Widerbeklagten zu 2) eine Antwort ablehnte. Da sich diese Fragen nicht auf einen substantiierten Prozeßvortrag be-zogen, sondern nähere Einzelheiten hiermit mögli-cherweise erst erfragt werden sollten, läßt sich mit diesem Aussageverhalten nicht die Richtigkeit der übrigen Bekundungen in Frage stellen.

233

e.

235

Ohne Einfluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ist schließlich auch, daß sie sich wegen manischer Depression in psychiatrischer Behandlung befindet. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß sie bei dieser Erkrankung eher zu einer unwahren Aussagen neigen könnte als ein gesunder Mensch. Es besteht auch kein konkreter Anlaß zu der Annahme, daß sie aus einer Abhängigkeit zu ihrer Mutter von dieser zu einer falschen Aussage bestimmt worden sein könnte. Eine bloße finanzielle Abhängigkeit reicht hierfür nicht aus. Für eine darüber hinaus-gehende Abhängigkeit fehlt ein konkreter Vortrag. Im übrigen hat die Zeugin im Verhältnis zum Wider-beklagen zu 2) gezeigt, daß sie einer Einflußnahme durchaus zu widerstehen vermag, indem sie von ih-rem Aussagewiderruf abgerückt ist und ihre Aussage vor dem Landgericht im Berufungsverfahren bestä-tigt hat.

237

5.

239

Der Aussage der Zeugin R., daß ihr Ehemann im März 1990 nachts stets zu Hause und nicht in I. gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.

241

Die Zeugin hat angesichts der ihrem Ehemann dro-henden zivilrechtlichen und ggf. auch strafrecht-lichen Konsequenzen nicht nur ein weit höheres In-teresse am Ausgang des Rechtsstreits als etwa die Zeugin D. am Obsiegen ihrer Mutter. Ihre Aussage wird auch nicht, ebenfalls anders als die Bekun-dungen der Zeugin D., durch weitere Anhaltspunkte gestützt. Im Gegenteil ist sie unvereinbar mit der Mitteilung ihres Ehemannes an Rechtsanwalt N., daß er die Widerklägerin nach I. begleitet habe. Der Widerbeklagte zu 2) hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Bescheinigung seiner Anstellungsbehörde vorzulegen, daß er in der fraglichen Zeit (8. und 9. März 1990) weder urlaubs- noch krankheitsbedingt abwesend war, was sich anhand seiner Personalakte ohne weiteres nachprüfen läßt. Hinzu kommt, daß die Darstellung der Zeugin auch in sich wenig schlüssig ist. Zwar ist nachvollziehbar, daß sie nach Beendigung des Verhältnisses zwischen der Zeugin D. und ihrem Ehemann vor gut 10 Jahren es zur Bedingung für die Fortsetzung der Ehe machte, daß ihr Ehemann künftig nicht mehr allein nachts von zuhause wegblieb. Es ist aber wenig wahrscheinlich, daß die Einhaltung dieser Bedingung, nachdem die Ehe anschließend wieder über Jahre harmonisch verlief, auch nach mehr als 7 Jahren noch so gründlich überwacht wurde, daß ein unbemerktes Fernbleiben auszuschließen wäre. Ebensowenig ist auszuschlie-ßen, daß der Zeugin eine Ausnahme von ihrer "Be-dingung", weil damals plausibel erklärt und nicht weiter beachtet, nach Ablauf von 3 Jahren nicht mehr bewußt ist.

243

6.

245

Dem Beweisergebnis steht schließlich nicht ent-gegen, daß der Namenszug des Widerbeklagten zu 1) unter dem Kapitalvermittlungsvertrag vom 14.03.1990 und unter der Quittung vom 13.03.1990 nach dem erstinstanzlich eingeholten Schriftgut-achten wahrscheinlich gefälscht ist. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Fälschung von der Wi-derklägerin vorgenommen oder veranlaßt worden ist.

247

Die Tatsache, daß die beiden Schriftstücke zuletzt in ihrem Besitz waren, ist kein Indiz dafür, daß sie für die Fälschung verantwortlich ist. Ge-fälschte Schriftstücke können dem Besitzer auch in die Hände gespielt worden sein.

249

7.

251

Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Widerbeklagten vom 06.05. und 04.06.1993 (Bl. 506, 512 d.A.) gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da nicht ersichtlich ist, daß die darin aufgestellten Behauptungen über Telefongespräche und über ein Ermittlungsverfahren gegen den früheren Schwieger-sohn der Widerklägerin zu einer anderen Beurtei-lung des Sachverhalts führen könnten.

253

III.

255

Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 849 BGB, ohne daß es auf Zahlungsverzug der Wi-derbeklagten oder den Zeitpunkt der Rechtshängig-keit der Widerklage ankommt. Auch die Entziehung von Geld fällt unter diese Vorschrift.

257

Der geforderte Zinssatz von 4 % rechtfertigt sich aus § 246 BGB.

259

IV.

261

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 und §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 und § 711 ZPO.

263

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer der Widerbeklagten: 405.400,00 DM.