Berufung abgewiesen: Keine Nutzungsentschädigung nach kündigungsbedingtem Geräteverlust
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Mietzins und Nutzungsentschädigung ab 28.10.1989; das OLG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zum 27.10.1989. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet aus, weil keine Vorenthaltung durch die Beklagte vorliegt und die Klägerin das Rückholrisiko trug. Auch ein Schadensersatzanspruch ist mangels Nachweises eines darüber hinausgehenden Schadens unbegründet.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine empfangsbedürftige Kündigung ist auch ohne das Wort "Kündigung" wirksam, wenn sie unmissverständlich als Beendigung des Mietverhältnisses zu verstehen ist.
Die nach Vertrag oder Gesetz maßgebliche Kündigungsfrist gilt unabhängig vom Zahlungsintervall (z.B. wöchentlich vs. monatlich gezahlter Mietzins).
Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses setzt eine Vorenthaltung der Mietsache durch den Vermieter voraus; liegt objektive Unmöglichkeit der Herausgabe vor, kommt eine Vorenthaltung nur dann in Betracht, wenn der Vermieter die Unmöglichkeit veranlasst hat.
Trägt der Mieter vertraglich oder aus den Umstände des Vertragsverhältnisses das Risiko der Rückholung und des Verlusts der Mietsache, scheidet eine Haftung des Vermieters für deren Verschwinden aus; ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch ist vom Anspruchsteller substantiiert zu belegen und mindert sich durch bereits geleistete Ersatzzahlungen des Vermieters.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 468/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juni 1992 verkündete Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln (5 O 468/91) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin steht für die Zeit ab 28.10.1989 we-der Mietzins noch Nutzungsentschädigung zu.
Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit dem Schreiben vom 25.10.1989 wirksam zum 27.10.1989 gekündigt. Dieses Schreiben war nämlich unmißver-ständlich als Kündigung zu verstehen, auch wenn davon nicht wörtlich die Rede war. Denn die Beklagte hatte ausgeführt, daß sie die Öfen mit sofortiger Wirkung zur Verfügung stelle, um Abzug am 27.10.1989 bitte und von da an keine Mietkosten mehr übernehme. Dieses Schreiben ist der Klägerin noch am 25.10.1989 zugegangen. Die Kündigungsfrist von 3 Tagen gemäß § 565 Abs. 4 Ziffer 2 BGB ist eingehalten. Für die Maßgeblichkeit dieser Frist ist unerheblich, ob der Mietzins wöchentlich oder - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vorge-tragen hat - monatlich gezahlt wurde. Dagegen hat die Klägerin für ihre Behauptung, es sei eine Kün-digungsfrist für das Ende des jeweils nächsten Mo-nats mündlich vereinbart worden, keinen Beweis an-treten können.
Auch wenn trotz der Beendigung des Mietverhält-nisses ab 28.10.1989 die Klägerin die Katalytöfen nicht mehr vollständig zurückerhalten hat, steht ihr gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Nut-zungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB zu.
Es fehlt nämlich an einer "Vorenthaltung" im Sinne dieser Vorschrift durch die Beklagte. Ein solches Vorenthalten käme bei objektiver Unmög-lichkeit der Herausgabe durch die Beklagte nicht in Betracht, gleichgültig, ob die Unmöglichkeit vor oder nach dem Ende des Vertrags eingetreten ist. Ob allerdings im Falles des Diebstahls bzw. der Unterschlagung durch einen Dritten objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, ist streitig. Die neuere Rechtsprechung des BGH hat diese Frage offengelassen und darauf abgestellt, ob der Her-ausgabeschuldner die Unmöglichkeit der Herausgabe veranlaßt hat (vgl. BGHZ 90, 145, 149). Von einer solchen Veranlassung durch die Beklagte kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn nach den Besonderheiten des Vertrages mußte die Klägerin für eine Rückholung ihrer Geräte selbst Sorge tragen. Diese Besonderheit ergab sich zum einen daraus, daß die Klägerin es übernommen hatte, die einzelnen Öfen an die entsprechenden Lagerplätze ......................zu bringen, wenn auch im Auftrag der Beklagten. Hinzu kommt zum zweiten, daß der Klägerin die Schwierigkeiten, die sie bei dem Versuch des Abholens der Geräte geschildert hat, von Anfang an bekannt gewesen sein mußten; sie waren vertragsimmanent...................... Die Klägerin kannte also das Risiko eines mög-lichen Verschwindens der Sachen von Anfang an. Man ist diesem wirtschaftlichen Risiko bei der Mietpreisgestaltung offensichtlich auch mehr als gerecht geworden. Denn nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hatten die 34 Öfen einen maximalen Gesamtwert von 13.600,-- DM. Demgegen-über stand ein wöchentlicher Mietzins von immerhin 67,12 DM pro Gerät. Auf diese Weise konnte die Klägerin über die Laufzeit des Vertrages von rund 3 Jahren einen Mietzins von gut 450.000,-- DM vereinnahmen. Aus dieser Relation zwischen dem Wert der Öfen einerseits und dem von der Beklagten gezahlten Mietpreis andererseits ist erkennbar, daß die Parteien dem Schicksal der Öfen von Anfang an keine besonders wichtige Bedeutung zumaßen. Die Klägerin hat an diesem Geschäft auch bei Verlust der Öfen und gegebenenfalls auch deren "Betreuung" überdimensional gut verdient; auf seiten der Be-klagten mag es Gründe dafür gegeben haben, weshalb sie dieses aus objektiver Sicht wirtschaftlich we-nig vernünftige Geschäft geschlossen hat; etwa we-gen der Möglichkeit der Kostenübernahme durch ei-nen anderen Kostenträger.
Aufgrund all dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Unmöglichkeit der Her-ausgabe, und sei es auch nur diejenige subjektiver Art, von der Beklagten veranlaßt wurde.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz ist unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin für die verschwundenen Öfen zusätz-lich zum Mietzins einen Betrag von 3.060,-- DM (90,-- DM pro Ofen) gezahlt. Die Klägerin hat sich nachhaltig geweigert, konkret mitzuteilen, wie alt die Geräte waren. Ihrem Vortrag kann deshalb nicht entnommen werden, daß der Schaden größer ist als die von der Beklagten gezahlte Summe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.606,-- DM.