Teilurteil: Erstattungsanspruch wegen Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung nach Aufhebung des Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung aus einem Beratungsauftrag; das Berufungsgericht hatte in einem Teilurteil zugunsten des Klägers entschieden, welches der BGH teilweise aufgehoben und zurückverwiesen hat. Die Beklagte zahlte zur Abwendung der Vollstreckung den streitigen Betrag. Nach Aufhebung des Teilurteils entfiel der Rechtsgrund der Zahlung; das Gericht sprach der Beklagten Erstattung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu und machte das Teilurteil ergehen.
Ausgang: Teilurteil: Zahlungsanspruch der Beklagten auf Erstattung von 168.343,52 DM nebst Zinsen in einem inzidenten Antrag teilweise stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung allein aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils geleistete Zahlung verliert ihren Rechtsgrund, wenn dieses Urteil aufgehoben wird, und unterliegt der Rückforderung nach § 812 BGB.
Ein Erstattungsanspruch der zahlenden Partei kann im anhängigen Berufungsverfahren im Wege eines inzidenten Antrags gemäß § 717 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden.
Ansprüche auf Verzinsung der erstattungsfähigen Zahlung ergeben sich aus § 291 BGB; gemäß § 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO gilt der Anspruch als zur Zeit der Zahlung bereits rechtshängig geworden.
Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist zulässig, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich des beantragten Anspruchs entscheidungsreif ist und über diesen Teil des Rechtsstreits abschließend entschieden werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 344/92
Tenor
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 168.343,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 180.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aufgrund eines 1982 erteilten Beratungsauftrags auf Honorarzahlung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Senat durch Teilurteil vom 15.03.1994 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 160.058,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.1993 zugesprochen.
Der Kläger hat die in dem Teilurteil festgesetzte Sicherheitsleistung von 170.000,00 DM durch Bankbürgschaft erbracht und die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.1994 um Zahlung des Urteilsbetrags bis zum 26.04.1994 gebeten. Die Beklagte hat daraufhin zur Abwendung der Vollstreckung am 26.04.1994 den Urteilsbetrag zuzüglich 8.245,48 DM Zinsen, insgesamt 168.343,52 DM, an den Kläger gezahlt.
Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.1995 ist das Teilurteil des Senats, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 314.234,92 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2.
die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und der Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen,
2.
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 168.343,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.04.1994 zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens der Beklagten entscheidungsreif, so daß insoweit gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil ergeht.
Nachdem das Teilurteil des Senats vom 15.03.1994 aufgehoben ist, kann die Beklagte ihren Anspruch auf Erstattung des zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Senatsurteil gezahlten Betrags im Wege eines sogenannten Inzedent-Antrags in dem anhängigen Berufungsverfahren geltend machen (§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO).
Das Zahlungsbegehren ist gemäß § 717 Abs. 3 nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) begründet. Die allein zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung der Beklagten hatte ihren Rechtsgrund in dem vorläufig vollstreckbaren Senatsurteil. Mit der Aufhebung dieses Urteils ist zugleich der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen, so daß der Kläger gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 291 BGB. Ihr Erstattungsanspruch gilt gemäß § 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO als zur Zeit der Zahlung rechtshängig geworden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Urteilsbeschwer des Klägers: 168.343,52 DM