Berichtigung des Tenors abgewiesen – Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tenors eines Urteils nach § 319 ZPO. Streitgegenstand war, ob bei einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern der Auftraggeber nachweisen muss, vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert zu haben. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da keine offenkundige Unrichtigkeit vorlag; der nicht angegriffene Teil des landgerichtlichen Urteils war formell rechtskräftig. Die Vollstreckung ist indes im Nachverfahren nach § 707 ZPO vorläufig eingestellt.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern, die als Zahlungsvoraussetzung eine Erklärung erfordert, wonach der Auftragnehmer Gewährleistungspflichten nicht erfüllt hat, muss der Auftraggeber nicht darlegen, vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Eine Berichtigung des Tenors eines Urteils nach § 319 ZPO kommt nur bei offenkundiger Unrichtigkeit des Tenors in Betracht; fehlt eine solche, ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Teile einer Vorinstanzentscheidung, die formelle Rechtskraft erlangt haben, sind endgültig vollstreckbar und können nicht mehr durch den Tenor der Berufungsentscheidung geändert werden.
Eine im Nachverfahren gemäß § 707 ZPO angeordnete vorläufige Einstellung der Vollstreckung bleibt unberührt von der Entscheidung des Berufungsgerichts, da das Nachverfahren selbständig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 0 131/95
Leitsatz
22 U 204/95 - Urteil vom 26.03.1996 - rechtskräftig.
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern
BGB § 765 Ist in einer Gewährleistungsbürgschaft zur Zahlung auf erstes Anfordern als Zahlungsvoraussetzung eine Erklärung vorgesehen, wonach ,der Auftragnehmer Gewährleistungspflichten nicht nachgekommen ist", so hat der Auftraggeber nicht darzutun, vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Tenor
wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tenors des Urteils des Senats vom 26.03.1996 - gl. Az. - gemäß § 319 ZPO zurückgewiesen.
Gründe
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Eine Berichtigung in dem beantragten Sinne kam nicht in Betracht, da der Tenor keine offenbare Unrichtigkeit enthält. Im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Senats war hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 27.09.1995 - 91 0 131/95 - formelle Rechtskraft und damit endgültige Vollstreckbarkeit (§ 704 Abs. 1 ZPO) eingetreten (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl. § 705 RdNr. 11 m.w.Nachw.). Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Abwendungsbefugnis, die nur den Zeitraum der vorläufigen Vollstreckbarkeit betraf, war mithin beendet und konnte daher nicht mehr Teil des Tenors des Urteils des Senats sein.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß eine Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil des Landgerichts hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils i.H.v. 82.412,-- DM nebst Zinsen gleichwohl derzeit ausgeschlossen ist, da das Landgericht im Nachverfahren die Vollstreckung insoweit gemäß § 707 ZPO vorläufig eingestellt hat und diese Entscheidung angesichts der Selbständigkeit des
Nachverfahrens durch das Urteil des Senats nicht berührt worden ist (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 392).