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Oberlandesgericht Köln·22 U 204/11·29.05.2012

Berufung wegen Anwaltshaftung zurückgewiesen; mangelnder Vortrag und Beweisantritt

ZivilrechtSchadensersatzrechtAnwaltshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzung. Das OLG Köln weist ihre Berufung als offensichtlich unbegründet zurück, weil substantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Der Eintritt des Wasserschadens wird dem Verschulden der Verkäufer zugerechnet, so dass der vertragliche Gefahrübergang unbeachtlich ist. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung setzt substantiierten Tatsachenvortrag und gegebenenfalls konkreten Beweisantritt voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Wenn der Eintritt eines Schadens auf einem Verschulden der Verkäufer beruht, tritt die vertragliche Regelung über den Gefahrübergang zurück und ist für die Haftung ohne Bedeutung.

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Einseitige Erklärungen, im Innenverhältnis einen Teil der Schuld zu übernehmen, ändern ohne übereinstimmende Vereinbarung nicht die Haftungsverhältnisse im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 277/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 277/11 – wird zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Verfahrensganges wird auf Abschnitt I des Senatsbeschlusses vom 20. März 2012 (Seite 2 ff., Bl. 95 a R ff. d. A.) Bezug genommen. Durch diesen Beschluss, auf den auch wegen aller weiteren Einzelheiten  Bezug genommen wird, hat der Senat die Klägerin auf die Unbegründetheit ihres Rechtsmittels und die in diesem Zusammenhang anzuführenden Argumente hingewiesen sowie ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Möglichkeit  hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2012 – ergänzt durch die Schriftsätze vom 30.04. und 07.05.2012 - Gebrauch gemacht; auf diese Schriftsätze (Bl. 2 ff. d. A.) sowie den Antwortschriftsatz der Beklagtenseite vom 19.04.2012 (Bl. 111 ff. d. A.) wird ebenfalls  Bezug genommen.

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Wegen der weiteren  Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

6

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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Der Senat nimmt zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 20.03.2012. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2012 rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung:

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1.

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Soweit die Klägerin geltend macht, auch der Verkäuferseite sei der Zustand der Heizung bekannt gewesen, ist dies ohne hinreichende Substanz. Außerdem fehlt für diese – bestrittene (Schriftsatz vom 19.04.2012, Seite 3, Bl. 113 d. A.) – Behauptung ein Beweisantritt.

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Den Verkäufern dagegen musste der Zustand der Heizungsanlage des von ihnen verkauften Objektes bekannt sein. Deshalb verbleibt es bei der Feststellung des Senats im Hinweisbeschluss vom 20.03.2012 (Seite 5/6, Bl. 95 c und 95 c R d. A.), dass der Eintritt des Wasserschadens auf einem Verschulden der Verkäufer beruht hat, die vertragliche Regelung über den Gefahrübergang also hier ohne Bedeutung ist.

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2.

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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiterhin auf ihre E-Mail vom 19. April 2010 (Berufungsbegründung Seite 2 f., Bl. 103 f.; vgl. auch Bl. 44 d. A.). Soweit sie behauptet, dem Beklagten seien die „desolaten finanziellen Verhältnisse“ ihrer Geschwister bekannt gewesen (Bl. 104 d. A.), ist dies bestritten (Schriftsatz vom 19.04.2012, Seite 3, Bl. 113 d. A.); ein  Beweisantritt fehlt.

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Soweit die Klägerin im übrigen in dieser E-Mail erwähnt, sie wolle gerne „für meinen Teil der Gesamtschuld“ aufkommen, ist nicht ersichtlich, dass in dem abzuschließenden gerichtlichen Vergleich, also im Außenverhältnis zu den Verkäufern etwas anderes als eine gesamtschuldnerische Haftung der Verkäufer anzustreben war. Solches wäre - wenn die finanziellen Verhältnisse der Geschwister seinerzeit tatsächlich schon „desolat gewesen sein sollten“, wie die Klägerin das behauptet – nicht erreichbar gewesen. Im übrigen nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss (Abschnitte 2 und 3) Bezug.

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3.

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Soweit die Klägerin schließlich anführt, die Käuferseite habe das Objekt „offensichtlich mit dem Geld der Klägerin“ renoviert, ist ein Bezug zum Streitgegenstand des Vorprozesses nicht erkennbar.

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Die Berufung der Klägerin hat nach allem zurückgewiesen werden müssen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 50.000,00 €