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Oberlandesgericht Köln·22 U 19/95·31.07.1995

Kreditkarte: Einziehungsversuchspflicht der Kartenorganisation bei Limitüberschreitung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Kreditkartenorganisation verlangte vom Vertragsunternehmen Rückzahlung gutgeschriebener Kartenumsätze wegen ungenehmigter Limitüberschreitung und gescheitertem Chargeback. Streitig war u.a., ob Sperrungen/Rückbelastungen nachgewiesen und ob vor Rückforderung ein Einziehungsversuch geschuldet ist. Das OLG bejaht grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch, verlangt aber nach Treu und Glauben einen Einziehungsversuch bei der kartenausstellenden Bank. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg: Zahlungen innerhalb des Limits waren nicht rückforderbar; im Übrigen blieb es bei der Verurteilung (mit Zinskorrektur).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Rückforderung für Umsätze innerhalb des Limits (und Zinsen teilweise) verneint, im Übrigen Verurteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rahmenvereinbarung zwischen Kreditkartenorganisation und Vertragsunternehmen kann als Forderungskauf ausgestaltet sein; bei ungenehmigter Limitüberschreitung besteht keine Ankauf- und Auszahlungspflicht der Organisation.

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Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung aus, darf sie Rückzahlung nicht allein wegen der Limitüberschreitung verlangen, sondern muss jedenfalls nach Treu und Glauben einen Einziehungsversuch bei der kartenausstellenden Bank unternehmen.

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Ein Einziehungsversuch ist fehlgeschlagen, wenn die kartenausstellende Bank die Zahlung wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung verweigert und diese Gründe nicht lediglich vorgeschoben sind.

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Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet für Umsätze aus, die das vertraglich vereinbarte Limit nicht überschreiten.

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§ 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, wenn für das Vertragsunternehmen erkennbar ist, dass die Kreditkartenorganisation die Rückforderung für den Fall des Ausbleibens des Forderungseinzugs vorbehalten will.

Relevante Normen
§ BGB §§ 242, 812, 814§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 9 AGB-Gesetz§ 812 BGB§ 814 BGB

Leitsatz

Pflichten der Kreditkartenorganisation bei Limitüberschreitung

Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Kreditkartenbeleg, so ist sie dem Vertragsunternehmen gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet, einen Einziehungsversuch zu unternehmen. Ein Einziehungsversuch ist gescheitert, wenn die ,bezogene" Bank wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung die Zahlung verweigert und die Gründe nicht nur vorgeschoben sind.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Herausgeberin der E.-Kreditkarte. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung D.-Ledermoden (M.) einen Einzelhandel mit Lederwaren, Texitilien und Modeschmuck. Am 23./25.09.1991 schlossen die Parteien die Einzelhandel-Servicevereinbarung zu den Teilnahmebedingungen der Klägerin, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 13 ff. d. A.). Im Zeitraum vom 28.10.1991 bis 19.03.1992 legte die Beklagte Umsatzbelege für die E.card mit der Endnummer .... in einer von der Klägerin mit 89.800,-- DM berechneten Gesamtumsatzhöhe, für die E.card mit der Endnummer .... in einer Gesamtumsatzhöhe von 16.550,-- DM und für die E.card mit der Endnummer .... in einer Gesamtumsatzhöhe von 20.100,-- DM vor. Wegen der einzelnen von der Beklagten vorgelegten Leistungsbelege wird auf die Auflistung in der Klageschrift und die Anlagen K 2, K 3 und K 4 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen. Die E.card mit den Endnummern .... und .... waren ausgestellt auf Herrn E.A., die E.card mit der Endnummer .... auf Herrn M.A.. Die E.card mit den Endnummern .... und .... waren von der t.bank ausgegeben worden, die E.card mit der Endnummer .... von der Y. Kredi Bank. Die Klägerin hat zunächst mit der Klage die Summe der der Beklagten gutgeschriebenen Beträge aus den Anlagen K 2, K 3, K 4 in Höhe von 126.450,00 DM abzüglich des einbehaltenen Disagios von 4,3 % (5.437,35 DM) und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer (761,23 DM), also einen Betrag in Höhe von 120.251,42 DM zurückverlangt. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig geworden war, daß die von der Beklagten eingereichten Leistungsbelege Nr. 20 - 33 in einer Netto-Gesamthöhe von 38.704,87 DM durch die Klägerin nicht vergütet worden sind, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.1994 die Klage mit weiteren, ihr von der Beklagten vorgelegten Belegen betreffend die E.card mit der Endnummer .... im Gesamtbetrag von 22.500,-- DM, die E.card mit der Endnummer .... im Gesamtbetrag von 2.500,-- DM und die E.card mit der Endnummer .... im Gesamtbetrag von 18.200,-- DM begründet. Auf diese Belege in Höhe von insgesamt 43.200,00 DM vergütete die Klägerin der Beklagten netto 41.082,24 DM.

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Die Klägerin hat behauptet, die drei E.cards seien am 08.01.1992 von den ausstellenden türkischen Banken wegen mißbräuchlichen Einsatzes im internationalen E.card-System gesperrt worden. Der von ihr gegen die Karteninhaber E. und M.A. über E.card International S. A. veranlaßte Forderungseinzug sei ergebnislos verlaufen. Die von E.card International S. A. ihr gegenüber vorläufig vorgenommenen Gutschriften seien aufgrund des fehlgeschlagenen Forderungseinzugs bei den kartenausstellenden Banken wieder rückbelastet worden. Die Beklagte habe - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in keinem Fall, in dem das vereinbarte Limit von 1.000,-- DM überschritten worden sei, die vereinbarte Zustimmung eingeholt. Bei Beachtung dieser Vertragsbestimmung sei die Sperrung der E.card rechtzeitig bemerkt worden. Die Beklagte habe im übrigen unzulässiges Belegsplitting betrieben, indem sie einen einheitlichen Großumsatz in eine Vielzahl von Einzelumsätzen und Leistungsbelegen aufgespalten habe. Es handele sich im übrigen bei den Geschäften der Beklagten mit den Herren Antakyali um Scheinumsätze, so daß die Beklagte auch aus diesem Grunde hinsichtlich sämtlicher Umsätze zur Rückzahlung verpflichtet sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 120.251,42 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 16.04.1992 zu zahlen; hilfsweise ihr Sicherheistsleistung auch durch Bürgschaft der Deutschen Bank AG, Frankfurt, zu gestatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Sperrung der drei E.cards mit Nichtwissen bestritten, ebenso den ergebnislosen Forderungseinzug bei den Karteninhabern und die Rückbelastungen. Sie hat behauptet, nach Einreichung der Leistungsbelege habe die Klägerin entsprechende Gutschriften bei ihr auf entsprechende telefonische Rückfrage bestätigt und erklärt, die Angelegenheit sei für die Beklagte damit erledigt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., H. und T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften vom 21.09.1994 und 02.11.1994, Bl. 352 ff. und Bl. 360 ff. d.A., Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 07.12.1994, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genomen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 102.771,34 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 16.04.1992 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage in der zugesprochenen Höhe gemäß Ziffer 2 der EinzelhandelService-Vereinbarung und aus § 812 BGB für begründet gehalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Kreditkarten am 08.01. bzw. 11.02.1992 gesperrt gewesen seien. Aus diesem Grunde sei die Klägerin zur Zahlung an die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Von der sich aus der Klageschrift ergebenden Netto-Summe der durch die Klägerin vorgenommenen Vergütung in Höhe von 120.251,42 DM hat das Landgericht die unstreitig nicht vergütete Summe von 38.704,87 DM (Beleg-Nr. 20-33) abgesetzt, weiter einen Betrag von 2.472,55 DM, der gleichfalls von der Klägerin storniert worden sei. Für die Belege Nr. 1 - 3, netto 6.650,-- DM , seien Rückbelastungen nicht feststellbar, ebenso hinsichtlich des Beleges Nr. 40 über 2.600,-- DM, was einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.992,50 DM entspreche. Abzüglich dieser Beträge sei die Klage aufgrund des ursprünglichen Vorbringens nur in Höhe von 69.431,50 DM begründet. Soweit die Klägerin sich auf weitere von ihr vergütete Belege im Gesamtbetrage von 43.200,-- DM brutto = einem Auszahlungsbetrag von 41.082,34 DM berufe, sei bezüglich der Belege Nr. 49 - 64 eine Rückbelastung nicht feststellbar, die Klage sei daher insoweit in Höhe von weiteren 33.339,84 DM begründet.

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Gegen dieses ihr am 05.01.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.01.1995 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.03.1995 mit am 24.03.1995 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe wieder die Rückbelastungen noch die Sperrung der Karten noch ihre Behauptung, sie habe sich um einen Einzug der Forderungen in geeigneter Weise bemüht, hinreichend dargelegt und bewiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Belege seien als von ihr selbst erstellte sogenannte Eigenbelege zum Beweis ungeeignet. Die Sperrung der Kreditkarten und insbesondere deren Berechtigung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe im übrigen auf die Geltendmachung ihres Rückforderungsanspruchs verzichtet. Sie habe auf nachträgliche Anfrage bestätigt, daß bei ihr Gutschriften erfolgt seien und die Sache für die Beklagte damit in dem Sinne erledigt sei, daß sie sich hinsichtlich des Ausgleichs keine Sorgen machen müsse. Im übrigen werde bestritten, daß die Klägerin keine Genehmigung erteilt hätte, wenn eine vorherige Anfrage erfolgt wäre. Schließlich stehe der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe der Klageforderung zu, da die Klägerin aufgrund der Einreichung des ersten Zusammenfassungsbelegs vom 19.01.1992 die Sperrung der Karten habe feststellen und die Beklagte entsprechend unterrichten müssen. Die Beklagte hätte dann keine weiteren Geschäfte mit den Karten mehr getätigt.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen

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und

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der Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, sowohl die Sperrung der Kreditkarten als auch die Rückbelastungen der Klägerin seien hinreichend bewiesen. Die ohne vorherige Genehmigungsanfrage bei der Klägerin von der Beklagten eingereichten Belege seien sofort in die Datenerfassung gegangen, angesichts zehntausender eingehender Belege könne zu diesem Zeitpunkt keine Kontrolle der Einzelbelege darauf erfolgen, ob eine Genehmigungsnummer erteilt worden sei oder nicht. In der Abteilung Datenerfassung würden die einzelnen Belege verbucht und über die E.card International S.A. die die Karten ausgebenden Banken mit den Umsätzen belastet. Es handele sich um ein belegloses Datenfernübertragungsverfahren. Stelle die so belastete Bank nach erfolgter Belastung fest, daß es sich um eine Umsatz mit einer gesperrten Karte handele, werde sofort eine Rückbelastung durch die Bank vorgenommen, wiederum im beleglosen Verfahren.

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Der Nachweis bei Rückbelastung geschehe durch sogenannte Chargebacknachweise , durch Computerausdrucke, die automatisch bei jeder Rückbelastung als Aufkleber gefertigt würden. Die Einzelwerte der Ausdrucke würden von der Klägerin regelmäßig in zusammenfassende Listen übertragen, wie Bl. 205 ff. GA vorgelegt. Die Klägerin hat im einzelnen erläutert, wie die Chargebacklisten zu verstehen seien (Bl. 433 ff. d. A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat nur in dem erkannten geringen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

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Erfolgreich ist die Berufung insoweit, als das Landgericht einen Rückerstattungsanspruch auch hinsichtlich der Leistungsbelege angenommen hat, die das der Beklagten mit 1.000,00 DM gesetzte Limit nicht überschreiten, nämlich die Belegnummer 37 mit 1.000,00 DM und die Belegnummer 70 mit 800,00 DM brutto; dies entspricht nach Abzug des Disagios in Höhe von 4,3 % nebst Mehrwertsteuer einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.711,77 DM. Begründet ist die Berufung auch hinsichtlich eines Teils der Zinsen. Hinsichtlich des weitergehenden der Klägerin zugesprochenen Betrages entspricht das Urteil der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Ziffer 2 der Einzelhandel-Service-Vereinbarung zu. Die Beklagte ist auf Kosten der Klägerin um den ausgezahlten Betrag ohne Rechtsgrund bereichert, weil angesichts der ungenehmigten Limitüberschreitung die Klägerin zur Zahlung nicht verpflichtet war.

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1. Der Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der EinzelhandelService-Vereinbarung (Ziffer 2) als Vereinbarung eines Forderungskaufs anzusehen (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 2880 f.). Zum Ankauf und zur Vergütung ist die Klägerin nach Ziffer 2 der Vereinbarung nicht verpflichtet, wenn das Vertragsunternehmen das ihm gesetzte Limit ohne vorherige Einholung einer Genehmigung überschreitet. Weder diese Bestimmung noch der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts bei dennoch erfolgter Vergütung in diesen Fällen ist zu beanstanden. Das Limit der Vertragsunternehmen und die vertragliche Verpflichtung, darüber hinaus Genehmigungen einzuholen, dienen einerseits dem berechtigten Interesse der Kreditkartenorganisation an der Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Kreditkarte und der Verhinderung von Mißbrauch, andererseits ist die Einholung der Genehmigung für das Vertragsunternehmen bei Limitüberschreitung zumutbar (OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1465, LG Düsseldorf, NJW 1984, 2475 ff.; Weller, Das Kreditkartenverfahren 1986, Seite 160 - 162).

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Allerdings steht der Klägerin, zahlt sie trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Beleg, ein Rückforderungsrecht nicht allein aus diesem Grunde zu. Vielmehr ist die Kreditkartenorganisation verpflichtet, eine Einziehung der Forderung bei der kartenausstellenden Bank zu versuchen. Ob sich eine derartige Verpflichtung aus einem in der Einreichung und Entgegennahme des ungenehmigten Belegs liegenden Auftrags ergibt (so OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1465) mag zwar zweifelhaft sein, da sich hierfür aus dem Verhalten der Parteien keine Anhaltspunkte ergeben. Sowohl die Kreditkartenorganisation als auch das Vertragunternehmen verhalten sich in derartigen Fällen nicht anders als bei der Einreichung von Belegen innerhalb des Limits oder bei genehmigten Limitüberschreitungen. Letztlich kann dies dahinstehen. Jedenfalls nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist die Klägerin verpflichtet, einen Einziehungsversuch hinsichtlich der Forderung zu unternehmen. Zum einen verfährt die Klägerin üblicherweise in den Fällen ungenehmigter Limitüberschreitung so, daß sie den Betrag dem Vertragsunternehmen zunächst vergütet und eine Einziehung bei der kartenausstellenden Bank versucht; hierdurch begründet sie das berechtigte Vertrauen des Vertragsunternehmens, daß sie den gutgeschriebenen Betrag nicht bereits und allein aufgrund der Limitüberschreitung zurückfordern wird. Zum anderen verursacht die Kreditkartenorganisation bei dem Vertragsunternehmen durch diese Handhabung auch einen erheblichen Zeitverlust bei der Geltendmachung der Forderung gegen den Karteninhaber, der es als mit Treu und Glauben nicht vereinbar ansehen läßt, wenn die Klägerin nicht zumindest den Versuch einer Einziehung der Forderung unternimmt.

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Ob deshalb die Bestimmung der Ziffer 2 der EinzelhandelSerive-Vereinbarung, nach der Zahlungen jederzeit zurückgefordert werden können, wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam ist, kann dahinstehen, da sich der Rückforderungsanspruch bei Wegfall dieser Bestimmung allein aus § 812 BGB ergibt. Wirksam ist nämlich jedenfalls die Bestimmung, daß die Klägerin zum Ankauf und zur Zahlung bei pflichtwidrig unterlassener Genehmigungsanfrage nicht verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1465, 1466). § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Bestimmung über das jederzeitige Rückforderungsrecht in Ziffer 2 der Vereinbarung die Klägerin hinreichend klargestellt hat, daß sie sich die Rückforderung vorbehalten will. Die Beklagte konnte sich jedenfalls nicht darauf verlassen, daß ihr die Zahlung in jedem Fall verbleiben werde.

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2. Daß die Klägerin sich hinreichend bemüht hat, die Forderungen einzuziehen und daß ihr dies aufgrund der Sperrung der Kreditkarten durch die kartenausstellenden Banken und aufgrund mangelnder Kontendeckung durch die Karteninhaber nicht gelungen ist, hat die Klägerin hinreichend dargelegt und bewiesen. Die vom Landgericht insoweit vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise beanstandet die Beklagte zu Unrecht.

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Hinsichtlich der Sperrung der Kreditkarte mit den Endziffern .... hat die Zeugin M. bekundet, sie selbst habe von der Y.-Bank die mündliche Information erhalten, daß die Karte am 11. Februar 1992 gesperrt worden sei. Soweit die Zeugin bekundet hat, diese Bank habe nach einem Grund gesucht, die Belastungen von sich abzuwälzen, bezieht sich dies ersichtlich auf den Zeitpunkt vor Sperrung der Karte. Auch der von der Zeugin als ,Bittbrief" bezeichnete Brief der Klägerin an diese Bank vom 13. April 1992 bezieht sich, wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt, auf einen Beleg vom 2. Februar 1992, der vor Sperrung der Karte lag. Die Zeugin T. hat hierzu bekundet, sie wisse aus einem anderen Vorgang, daß diese Karte jedenfalls am 15. Februar 1992 gesperrt gewesen sei. Dies bestätigt die Aussage der Zeugin M. im Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, daß die Aussagen der Zeuginnen nicht glaubhaft wären, sind nicht ersichtlich. Aus der Auskunft der Y.-Bank vom 25. März 1992 (Bl. 203 d.A.) ergibt sich jedenfalls, daß der Karteninhaber seinen Verpflichtungen gegenüber dieser Bank nicht nachgekommen ist, daß er also sein Konto nicht gedeckt hatte. Eine Sperrung der Karte liegt daher nahe.

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Die Sperrung der beiden weiteren Kreditkarten, die von der tütünbank ausgegeben wurden, am 8. Januar 1992 ist gleichfalls bewiesen. Zutreffend führt das Landgericht aus, daß diese Bank in ihrer Antwort auf die Anfrage der E.cardInternational SA (Bl. 200 d.A.), in der als Einziehungsdatum der 8. Januar 1992 angegeben worden ist, die Einziehung der Kreditkarten bestätigt hat (Bl. 201, 202 d.A.), ohne auf das Datum der Sperrung einzugehen. Bereits dies spricht hinreichend dafür, daß die Sperrung tatsächlich am 8. Januar 1992 vorgenommen worden ist. Überdies spricht alles dafür, daß der Mitarbeiter P. der Klägerin, der in seiner Anfrage an E.card-International in B. (Bl. 197/198 d.A.) als Sperrung dieser Karten den 8. Januar 1992 angegeben hat, diese Daten aufgrund einer entsprechenden Mitteilung eingesetzt hat.

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Fortsetzung: 22 U 19/95A Datensatznummer: 1412