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Oberlandesgericht Köln·22 U 185/99·17.01.2000

Gestellter Unfall: Klage auf Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz für Beschädigungen seines Pkw durch ein städtisches Fahrzeug. Das OLG Köln sah anhand zahlreicher Indizien (ungewöhnlicher Unfallablauf, Zeugenaussagen, persönliche Beziehungen) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. Einwilligung und folgerte einen gestellten Unfall. Mangels entkräftender Darlegungen des Klägers wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung als unbegründet abgewiesen; Gericht geht von gestelltem Unfall/Einwilligung aus

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass ein Unfall stattgefunden hat und der äußere Tatbestand einer Rechtsgutverletzung vorliegt.

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Stellt die Gegenpartei aufgrund einer Vielzahl ungewöhnlicher oder bedeutsamer Anhaltspunkte die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines verabredeten (gestellten) Unfalls dar, genügt dies, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorliegender Einwilligung in das Unfallgeschehen auszuschließen.

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Für den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Manipulation ist kein lückenloser Beweis erforderlich; es reicht das Aufzeigen einer ungewöhnlichen Häufung von Indizien, die für eine Absprache sprechen.

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Hat die Gegenseite solche Indizien vorgetragen, obliegt es dem Geschädigten, diese durch substantiiertes Vorbringen zu entkräften; unterbleibt ein entsprechender Entkräftungsversuch, ist dem Vortrag der Gegenseite zu folgen.

Relevante Normen
§ STVG § 7§ BGB § 823§ 91 ZPO§ 101 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 422/98

Leitsatz

Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, so kann es für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. einer Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen ausreichen, daß der Unfallhergang so ungewöhnlich ist, daß er mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.1999 - 5 0 422/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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I.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten Ersatz des ihm im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs am 27.8.1997 durch das städtische Fahrzeug entstandenen Schadens zu verlangen. Es spricht nämlich eine derartige Vielzahl von Beweisanzeichen für einen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten, dem Zeugen H., verabredeten Unfall, daß von einer einen Schadensersatzanspruch ausschließenden Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen auszugehen ist.

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1.

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Bei einem Unfall, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht, trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand einer Rechtsgutverletzung. Steht das Unfallereignis als solches fest, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. Dabei bedarf es insoweit keines lückenlosen Nachweises, vielmehr reicht es aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung oder Bedeutung für einen verabredeten Unfall sprechen. Diesen Beweis zu entkräften, ist sodann Sache des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1978, 2154 f.; MDR 1979, 47 f.; OLG Köln OLGR 1998, 315 f.).

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Bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegend zu beurteilenden Unfallgeschehens, insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Unfallspuren und der Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Zeugen H., des Streithelfers des Klägers, besteht eine derart erhebliche Wahrscheinlichkeit der absichtlichen Herbeiführung eines Unfalls, daß von einer zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. verabredeten Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers auszugehen ist.

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a)

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Entscheidend für die Annahme eines absichtlich herbeigeführten Anstoßes des Zeugen H. mit dem Fahrzeug der Beklagten an den klägerischen BMW spricht, daß die Unfalldarstellung des Zeugen H. in Verbindung mit den sich aus dem DEKRA-Gutachten ergebenden und als solchen unstreitigen tatsächlichen Feststellungen zu den Anstoßspuren ein Fahrverhalten des Zeugen H. ergibt, das mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Fahrers, erst recht eines Berufskraftfahrers, nicht nachvollziehbar und plausibel zu erklären ist. Einer zusätzlichen Verwertung des von der Beklagten im Berufungsverfahren eingereichten Privatgutachtens des Sachverständigen Hu. bedarf es insoweit nicht einmal, wenn auch die in diesem Gutachten gezogenen Schlüsse, wie die Mitglieder des Senats aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen in der Lage sind, überzeugend und richtig sind.

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Auch nach der Darstellung des Zeugen H. hat es zwei getrennte Anstöße an das Fahrzeug des Klägers gegeben. Der Zeuge H. will nämlich bei seinem Versuch, einem entgegenkommenden Fahrzeug nach rechts auszuweichen, sein Fahrzeug zunächst nach rechts in die Türen des klägerischen Fahrzeugs gelenkt, sodann wieder zurückgelenkt und erneut nach rechts, nunmehr in den Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs gelenkt haben. Unabhängig davon, ob dies technisch überhaupt möglich war, wogegen einiges spricht, stellt ein solches Verhalten ein derart ungewöhnliches, der Verkehrssituation unangemessenes Fehlverhalten dar, daß es mit einem auch grob fahrlässigen Verhalten nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das vom Zeugen H. gelenkte Fahrzeug rechtsgelenkt war, der Zeuge H., der Berufskraftfahrer ist, den Abstand zu dem parkenden Pkw des Klägers also zentimetergenau einschätzen konnte. Ein Ausweichmanöver als solches, das aus der Sicht des Zeugen H. unweigerlich zu einem Anstoß an das klägerische Fahrzeug führen mußte, ist daher schon nicht plausibel, erst recht nicht angesichts der vom Zeugen dargestellten angeblichen Verkehrssituation. War nämlich ein Ausweichen nach rechts aufgrund des vom Zeugen geschilderten geringen Abstands zum klägerischen Fahrzeug nicht möglich, wäre die einzig plausible und "normale" Reaktion gewesen, das Fahrzeug anzuhalten. Keinesfalls ist es erklärlich, weshalb der Zeuge H. nach dem ersten Anstoß an das klägerische Fahrzeug den Lkw wieder nach links gelenkt und unmittelbar darauf erneut nach rechts in das Fahrzeug des Klägers, diesmal im Bereich des Kotflügels, hineingelenkt haben sollte. Dabei muß, ohne daß es auf den durch den Sachverständigen Hu. festgestellten Einschlagwinkel im einzelnen ankommt, das Lenkrad des Lkw, wie auch der Sachverständige der DEKRA ausgeführt hat, jedenfalls deutlich nach rechts eingeschlagen gewesen sein, da es zu einem Kontakt des Reifen des Lkw mit der hinteren Tür des klägerischen Fahrzeugs kam.

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Dahinstehen kann auch, ob, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Hu. ergibt, der Lkw nach dem Anstoß an die Türen des BMW zurückgesetzt worden sein muß. Jedenfalls muß der Lkw, da es unstreitig keine Streifspuren in Fortsetzung der ersten Anstoßstellen an den Türen des BMW gibt, vor dem Weglenken vom Fahrzeug des Klägers zum Stillstand gekommen sein. Selbst wenn man aber entgegen jeder Wahrscheinlichkeit von einer Weiterfahrt des Lkw in Zusammenhang mit dem Weglenken vom Pkw des Klägers ausginge, wäre diese jedenfalls wegen der geringen Distanz zu der zweiten Anstoßstelle im Kotflügelbereich mit allenfalls minimaler Geschwindigkeit erfolgt. Daß der Zeuge H. sein Fahrzeug nun erneut nach rechts in das des Klägers gelenkt haben will, statt es wenigstens nach dem ersten Anstoß anzuhalten, muß als so ungewöhnliche, widersinnige Reaktion gewertet werden, daß sie ernsthaft als unfreiwilliges Fahrmanöver eines Kraftfahrers, erst recht eines erfahrenen Berufskraftfahrers, nicht in Betracht zu ziehen ist.

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b)

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Für einen gestellten Unfall spricht auch die glaubhafte Aussage der Zeugin He., die bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bekundet hat, der Zeuge H. habe sofort nach dem Unfall versucht, auf das Grundstück des Klägers zu gelangen. Sie sei sich sicher, daß sie nicht gefragt worden sei, wem der BMW gehöre. Woher der Zeuge H. gewußt haben soll, daß das von ihm beschädigte Fahrzeug dem Kläger gehörte und wo dieser wohnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger und der Zeuge H. sich näher kannten. Zugestandenermaßen kannten sie sich jedenfalls vom Sehen; sie grüßten sich. In Zusammenhang mit dem objektiven Unfallgeschehen, wie es der Zeuge H. dargestellt hat, ist dies ein weiteres Indiz dafür, daß der Kläger und der Zeuge H. den Unfall vorher verabredet hatten.

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c)

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Demgegenüber spricht die Tatsache, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht, wie häufig bei gestellten Unfällen, um ein hochwertiges, aber schlecht verkäufliches Fahrzeug handelte, nicht entscheidend gegen die Annahme eines gestellten Unfalls. Einerseits mag der Kläger geglaubt haben, er könne die Reparaturkosten in voller Höhe, nicht beschränkt auf den Fahrzeugwert , ersetzt verlangen. Andererseits betreibt der Kläger ein Abschleppunternehmen und eine Autoverwertung, so daß er die Möglichkeit hatte, auch den stark beschädigten BMW noch zu verwerten.

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Der Einsatz des städtischen Fahrzeugs durch den Zeugen H. zur Verursachung des Unfalls mag zwar ungewöhnlich sein. Er fügt sich aber insoweit in die Annahme eines gestellten Unfalls ohne weiteres ein, als den Schaden an diesem Fahrzeug nicht der Zeuge H., sondern die Beklagte bzw. deren Versicherer zu tragen hatte, und zudem dieses schwere Fahrzeug auch bei geringer Geschwindigkeit zur Verursachung erheblicher Schäden geeignet war, ohne den Fahrer selbst zu gefährden.

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2.

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Aufgrund dieser Gesamtumstände ist von dem Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines gestellten Unfalls auszugehen. Umstände, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte, haben der Kläger und der Nebenintervenient nicht vorgetragen. Insbesondere bedarf es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang, da der Senat insoweit von der Darstellung des Zeugen H. zum äußeren Unfallablauf ausgegangen ist. Auch einer erneuten Vernehmung des Zeugen H. bedarf es nicht, da die Würdigung durch den Senat auf der Unfallschilderung des Zeugen beruht und weitere Erkenntnisse bei einer erneuten Vernehmung des Zeugen nicht zu erwarten sind. Ebenso bedarf es nicht einer erneuten Vernehmung der Zeugin He., da auch das Landgericht die Zeugin nicht für unglaubwürdig gehalten hat, sondern das Unfallgeschehen selbst anders bewertet hat.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10. 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 3.930,- DM