Wiedereinsetzung nach versäumter Berufungsfrist des Streithelfers wegen Anwaltsfehler abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Streitverkündete beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Berufungsfrist wegen fehlerhafter Fristberechnung ihrer erstinstanzlichen Anwälte versäumt worden war. Das OLG Köln lehnte das Gesuch ab, weil die Berufungsfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei begann und bereits abgelaufen war. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten steht der Wiedereinsetzung entgegen; aufklärende Nachforschungen hätten vorgenommen werden müssen.
Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch der Streitverkündeten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur einlegen, solange die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft; maßgeblich ist die Zustellung des Urteils an die Hauptpartei.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter die Fristverschäumung verschuldet hat; das Verschulden des Anwalts steht dem der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ein vorwerfbarer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten bei der Fristberechnung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung; von einem Rechtsanwalt ist erwartete Sorgfalt und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung zu verlangen.
Prozessbevollmächtigte sind verpflichtet, das maßgebliche Zustellungsdatum eigenständig zu ermitteln (z. B. durch Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle oder Gegenseite); das Unterlassen solcher Erkundigungen kann Wiedereinsetzung ausschließen.
Leitsatz
Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer
Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.
Gründe
I.
Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 29.06.1994 und der Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten war, am 30.06.1994 zugestellt worden. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten gingen von einem Beginn der Berufungsfrist für die Streitverkündete am 30.06.1994 aus und errechneten einen Fristablauf am 01.08.1994, da der 30.07.1994 ein Samstag war. Dies teilten sie den Korrespondenzanwälten der Streitverkündeten mit, die sodann am 29.07.1994 mit dem Hinweis "Fristablauf: 01.08.1994" den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten beauftragten, Berufung einzulegen. Die mit Datum vom 01.08.1994 versehene Berufungsschrift ist bei dem Oberlandesgericht über den Nachtbriefkasten eingegangen und trägt den Eingangsstempel vom 02.08.1994.
Die Streitverkündete hat am 12.08.1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie trägt vor, ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 01.08.1994 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Am 29.07.1994 sei eine Anfertigung der Berufungsschrift wegen eines Engpasses bei den Schreibkräften ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht mehr möglich gewesen. Im übrigen habe er auch auf den ihm mitgeteilten Lauf der Berufungsfrist bis zum 01.08.1994 vertraut und erst am 02.08.1994 von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfahren, daß das angefochtene Urteil der Klägerin bereits am 29.06.1994 zugestellt worden war. Die Streitverkündete ist der Auffassung, sie sei unter diesen Umständen ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Rechtsanwälte gehindert gewesen, fristgerecht Berufung einzulegen.
II.
Das fristgerecht eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet.
Eine besondere Rechtsmittelfrist für den Streithelfer gibt es nicht. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung an die für die Hauptpartei laufende Frist gebunden und kann daher ein Rechtsmittel nur so lange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (BGH, NJW 1986, 257; NJW 1990, 190). Dieser Grundsatz wird aus § 67 ZPO hergeleitet, wonach die Erklärungen und Prozeßhandlungen des Streithelfers nicht zu denen der Hauptpartei im Widerspruch stehen dürfen. Da das Urteil der Klägerin am 29.06.1994 zugestellt worden war, endete die Berufungsfrist auch für ihre Streithelferin am Freitag, dem 29.07.1994. Mithin war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, als der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Streitverkündeten am 01.08.1994 die Berufungsschrift fertigte. Ob diese Berufungsschrift noch am 01.08. oder erst am 02.08.1994 in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde, ist insoweit ohne Belang.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Streitverkündeten konnnte nicht stattgegeben werden, weil die Streitverkündete nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war (§ 233 ZPO). Dabei steht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall hatten es die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, indem sie unter Nichtbeachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufungsfrist nach dem Datum der Urteilzustellung an die Streitverkündete berechnet und den Korrespondenzanwälten der Streitverkündeten einen falschen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist mitgeteilt haben, die sodann dieses falsche Datum an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten weitergaben. Hätten ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Fristablauf richtig auf den 29.07.1994 ermittelt und berechnet und das zutreffende Datum den Korrespondenzanwälten mitgeteilt, so hätte die Berufung von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, bei dem der Berufungsauftrag am 29.07.1994 eingegangen ist, noch rechtzeitig eingelegt werden können. Dem stand auch nicht der Umstand entgegen, daß in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29.07.1994 nach 16.00 Uhr keine Schreibkraft mehr zur Verfügung stand. Denn die Zeit zwischen 14.26 Uhr (Eingang des Berufungsauftrags) und 16.00 Uhr hätte auch unter Berücksichtigung der Mittagspause des Anwalts ausgereicht, um das kurze Schreibwerk der Berufungseinlegung bis 16.00 Uhr zu erledigen.
Die Streitverkündete kann sich auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist berufen. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er sich anhand von Entscheidungssammlungen und gängiger Literatur über den Stand der Rechtsprechung unterrichtet (BGH NJW 1957, 750; BGH, Versicherungsrecht 1986, 892; Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdnr. 23, Stichwort "Rechtsirrtum"). Die Annahme, daß für die Berechnung der Berufungsfrist das Datum der Urteilszustellung an die Streitverkündete maßgebend sei, stellt daher einen vorwerfbaren Rechtsirrtum dar (BGH NJW 1986, 257). Die Streitverkündete konnte sich auch nicht darauf verlassen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ihr das Datum der Urteilszustellung an die Klägerin von sich aus mitteilen würden, wodurch möglicherweise der Irrtum bei der Fristberechnung vermieden worden wäre. Vielmehr waren die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streitverkündeten verpflichtet, von sich aus durch geeignete Maßnahmen (z. B. Auskunftsersuchen an die Geschäftsstelle des Landgerichts oder an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin) das Datum der Urteilszustellung an die Klägerin in Erfahrung zu bringen (BGH, NJW 1986, 257; Zöller-Vollkommer a.a.O., § 67, Rdnr. 5). Auch der Verstoß gegen diese Erkundigungspflicht ist vorwerfbar und steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (BGH, NJW 1986, 257).