Berufung gegen Urteil wegen beschlagnahmten Fahrzeugs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen das Urteil des LG Bonn; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und verwies auf seinen Hinweissbeschluss; die Nachträge des Klägers änderten daran nichts. Da der Kläger zugestand, dass das in Tschechien beschlagnahmte Fahrzeug nicht gestohlen sei, lägen die Voraussetzungen für Verfall oder Einziehung nicht vor, sodass kein Rechtsmangel bestehe.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Senatsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Nach erfolgter Hinweiserklärung sind substantielle und neue Einwendungen erforderlich; bloße Wiederholungen oder nicht durchgreifende Vorträge rechtfertigen keine andere Beurteilung und rechtfertigen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wenn nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers das beschlagnahmte Fahrzeug nicht gestohlen ist, fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für Maßnahmen des Verfalls oder der Einziehung; dem Fahrzeug haftet insoweit kein Rechtsmangel an.
Die Einholung eines rechtsgutachterlichen Gutachtens zu ausländischem Recht ist nicht geboten, wenn die vorgetragenen Tatsachen die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens entfallen lassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Unterlegenen nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 252/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 252/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, hat die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen werden müssen.
Der Kläger ist auf die Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels und die dafür anzuführenden Gesichtspunkte durch Senatsbeschluß vom 16. März 2010 (Bl. 120 d. A.) hingewiesen worden. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27.04.2010 (Bl. 128 ff. d. A.) geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung.
Dass das in Rede stehende Fahrzeug in Ungarn als gestohlen geführt wird und die tschechische Republik deshalb derzeit keine Möglichkeit der Freigabe sieht, ändert nichts daran, dass es sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bei dem in Tschechien beschlagnahmten Fahrzeug in Wahrheit nicht um ein gestohlenes Fahrzeug handelt (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 103 d. A.) und deshalb bei dessen Beschlagnahme um einen Irrtum der dortigen Behörden; darauf hat der Senat im Beschluß vom 16. März 2010 (Bl. 121 R d. A.) bereits hingewiesen. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßig ergehende Maßnahme des Verfalls oder der Einziehung nicht vor. Damit haftet dem streitgegenständlichen Fahrzeug kein Rechtsmangel an. Der Einziehung eines Rechtsgutachtens zur Rechtslage in der tschechischen Republik bedarf es auf dieser Grundlage nicht.
Die Berufung hat nach allem zurückgewiesen werden müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 21.500,00 €.