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Oberlandesgericht Köln·22 U 175/91·24.02.1992

GmbH-Anfechtung: Einziehung von Geschäftsanteilen nach Abtretung Eltern–Kind unwirksam

ZivilrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gesellschafterbeschluss an, mit dem die Einziehung der Geschäftsanteile seines Bruders beschlossen worden war. Streitpunkt war, ob eine Übertragung der Anteile über die Kette Bruder–Mutter–Kläger ohne Zustimmung gegen den Gesellschaftsvertrag verstieß und damit die Einziehung trug. Das OLG wies die Berufung zurück und erklärte den Einziehungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für unwirksam. Eine fehlende Anmeldung nach § 16 GmbHG, ein Scheingeschäft oder sittenwidrige Umgehung lagen nicht vor; zudem fehlte es an einer vorgängigen Genehmigungsentscheidung, selbst wenn Zustimmung erforderlich gewesen wäre.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Anfechtungsklage zurückgewiesen; Einziehungsbeschluss bleibt für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss ist begründet, wenn der Beschluss gegen zwingende oder satzungsmäßige Voraussetzungen der Einziehung von Geschäftsanteilen verstößt.

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Bei der Auslegung körperschaftlicher Satzungsbestimmungen sind als Erkenntnisquellen in erster Linie der Urkundentext und allgemein erkennbare Umstände heranzuziehen; Abreden aus Vertragsverhandlungen sind nur verwertbar, soweit sie im Vertrag hinreichend deutlich Niederschlag gefunden haben.

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Die Anmeldung der Anteilsübertragung nach § 16 GmbHG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Erwerbs; dem Erwerb kann eine Kette wirksamer Abtretungen ohne vorherige Anmeldung vorausgehen.

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Eine Abtretung ist nicht als Scheingeschäft nichtig, wenn der Übergang der Geschäftsanteile ernsthaft gewollt ist, auch wenn sie der Ermöglichung einer weiteren Übertragung dient.

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Selbst bei unterstellter Zustimmungsbedürftigkeit einer Geschäftsanteilsübertragung rechtfertigt dies eine Einziehung nicht ohne vorherige Entscheidung über die Zustimmung; die Einziehung als schwerste Sanktion setzt die satzungsmäßig vorgesehenen Voraussetzungen voraus.

Relevante Normen
§ 243 AktG§ 246 AktG§ 133 BGB§ 157 BGB§ 15 Abs. 4 GmbHG§ 16 GmbHG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 42 O 68/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 68//91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Ur-teil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Die form- und fristgerecht eingelegte und im übri-gen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che keinen Erfolg.

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I.

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Die Klage ist entsprechend §§ 243, 246 AktG als Anfechtungsklage, gerichtet auf die Beseitigung des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1991, zuläs-sig. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang Be-zug auf die zutreffende Begründung des erstinstanz-lichen Urteils - auch zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers -, gegen die die Beklagte sich mit der Berufung nicht wendet.

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II.

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Die Klage ist begründet, da der Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Bruders des Klägers, J. S. , wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen unwirksam ist.

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Die Einziehung von Geschäftsanteilen setzt nach § 6 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages voraus, daß ein Geschäftsanteil ohne die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Genehmigung oder Zustimmung veräußert oder belastet wird und daraufhin Gesellschafter-rechte von dritter Seite geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat nimmt zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffende und ausführliche Begründung des erstin-stanzlichen Urteils.

15

1.

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Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages war weder die Abtretung des Geschäftsanteils durch den Bruder des Klägers, J. S. , an seine Mutter K. S. noch die von dieser am selben Tag vorgenommene Abtretung an den Kläger als ihren Sohn von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 2. November 1990 ist insbesondere die Veräuße-rung und Abtretung von Geschäftsanteilen grundsätz-lich an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages ist das Zustimmungserfordernis ausgeschlossen, wenn die Verfügung insbesondere zu Gunsten von Eltern oder Kindern des Gesellschafters erfolgt. Nach dem Wort-laut des Gesellschaftsvertrages war daher grund-sätzlich auch die Übertragung an Geschwister über den Weg der Übertragung zunächst an ein Elternteil und sodann an einen der Abkömmlinge dieses Eltern-teils ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter erlaubt.

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2.

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Ein Verbot der Übertragung an Geschwister eines Gesellschafters über die nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags erlaubte Kette Eltern-Kind ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des Ge-sellschaftsvertrages, insbesondere der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2, gemäß §§ 133, 157 BGB.

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Für die Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung gilt, daß alle für das Gesellschafts-verhältnis geltenden "echten" Satzungsbestimmungen - um eine solche handelt es sich vorliegend - mit ihrem wesentlichen Inhalt auch für Unbeteiligte in der Vertragsurkunde selbst hinreichend zum Ausdruck kommen müssen (vgl. Scholz-Winter GmbHG 7. Aufl., § 2 Rdnr. 43). Dies ist in Rechtsprechung und Li-teratur unumstritten. Umstritten ist demgegenüber, welche Erkenntnisquellen außer der Vertragsurkunde für die Auslegung einer Satzungsbestimmung herange-zogen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für die Auslegung von sogenannten körper-schaftlichen (im Unterschied zu individualrechtli-chen) Regelungen des Gesellschaftsvertrages, daß für die Auslegung ausschließlich die Vertragsurkun-de sowie allgemein erkennbare Umstände als Erkennt-nisquellen zuzulassen sind (vgl. zum Meinungsstand Scholz a.a.O. Rdnr. 44). So ist insbesondere eine Bestimmung, die die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG an besondere Voraussetzung knüpft, und die nicht klar und eindeutig ist, nur zu der denkbar geringsten Anforderung anwendbar (vgl. BGHZ 48, 141, 144). In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, auch hin-sichtlich einer solchen Satzungsbestimmung sei die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nur dadurch be-schränkt, daß keine Sinndeutung erfolgen dürfe, die für Außenstehende nicht erkennbar sei (vgl. Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 44 § 15 Rdnr. 49).

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Einigkeit besteht jedenfalls darin, daß für die Auslegung der Vertragsbestimmungen Äußerungen vor und bei den Vertragsverhandlungen bzw. der Beurkun-dung nur insoweit herangezogen werden können, als sie einen hinreichend deutlichen Niederschlag in dem notariellen Vertrag gefunden haben. Dies ist nicht der Fall hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Abrede vor bzw. bei der Beurkundung der Neufassung des § 8 des Gesellschaftsvertrages, eine Übertragung an Geschwister insbesondere an den Kläger, solle nicht, jedenfalls nicht ohne Genehmi-gung der Gesellschafter möglich sein. Zum Ausdruck gekommen ist im Gesellschaftsvertrag lediglich, daß eine unmittelbare Übertragung auf Geschwister und damit auch auf den Kläger nicht möglich sein soll. Nicht zum Ausdruck gekommen ist hingegen, daß eine derartige Übertragung auch im Wege der Zwischen-übertragung durch Übertragung der Geschäftsanteile zunächst an ein Elternteil des Gesellschafters und sodann auf dessen Kind zustimmungsbedürftig sein sollte. Eine Übertragung der Geschäftsanteile an Geschwister im Wege des Zwischenerwerbs durch ein Elternteil war nach dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Frist seit Übertragung der Geschäftsanteile an den Elternteil unbedenklich möglich. Eine Auslegung des Vertrages dahin, daß ein gleichzeitiger oder unmittelbar auf-einanderfolgender Erwerb der Geschäftsanteile zu-nächst durch ein Elternteil und sodann durch einen Abkommling von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig sein sollte, daß also bei einem derart abgeleiteten Erwerb der Zwischenerwerber jedenfalls eine Zeitlang Gesellschafterrechte ausgeübt haben mußte, bevor er die Geschäftsanteile weiter über-trug, ist gleichfalls nicht möglich. Der Gesell-schaftsvertrag stellt nämlich auf dieses zeitliche Moment und auf eine tatsächliche Ausübung der Ge-sellschafterrechte des Zwischenerwerbers für einen gewissen Zeitraum hinweg nicht ab. Insbesondere war die Ausübung der Gesellschafterrechte nach dem Gesellschaftsvertrag und der konkreten Handhabung innerhalb der Gesellschaft nicht an eine irgendwie geartete Funktion oder Mitarbeit der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gebunden war. So war auch der Bruder des Klägers in dem Betrieb der Beklagten nicht einmal mehr als Angestellter be-schäftigt.

27

3.

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Der Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile, insbesondere der Abtretung durch die Mutter des Klägers an diesen steht nicht entgegen, daß die Mutter des Klägers ihren Erwerb nicht gemäß § 16 GmbHG angemeldet hat. Die Anmeldung ist nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Erwerbs des Geschäftsanteils. Der Erwerb des Geschäftsanteils braucht sich nicht von einem angemeldeten Veräuße-rer herzuleiten, vielmehr kann eine Kette rechts-gültiger Abtretungen ohne Anmeldung vorausgegangen sein (vgl. Scholz a.a.O. § 16 Rdnr. 9; Rohwedder, GmbHG 2. Aufl., § 16 Rdnr. 8).

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4.

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Die Abtretung des Geschäftsanteils an die Mutter des Klägers ist auch nicht als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 2 BGB nichtig. Die Rechtsfolge der Abtretung, der Übergang der Geschäftsanteile, war nämlich ernsthaft gewollt, weil sich ohne diesen Übergang die beabsichtigte Übertragung auf den Klä-ger rechtlich nicht bewerkstelligen ließ.

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5.

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Die Abtretung bzw. Abtretungen, die zum Erwerb der Geschäftsanteile des Klägers geführt haben, waren nicht unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Umgehungsgeschäfts nach § 138 BGB nichtig.

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Dies folgt bereits daraus, daß die Auslegung des Vertrages ergibt, daß ein sittenwidriges Verhalten nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist § 138 BGB nicht anwendbar (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 138 Anm. 1 f)bb). Das Ergebnis des Rechtsge-schäfts, nämlich der Erwerb der Geschäftsanteile durch den Kläger, kann schon deshalb unter Berück-sichtigung sämtlicher von der Beklagten vorgetra-genen Umstände nicht als sittenwidrig angesehen werden, weil der Gesellschaftsvertrag selbst die Möglichkeit des Erwerbs durch Geschwister und ins-besondere durch den Kläger im Wege einer Zwischen-übertragung ermöglicht. Sittenwidrig können die Übertragungsgeschäfte auch nicht unter den Ge-sichtspunkt sein, daß eine Wahrnehmung der Gesell-schafterrechte durch die zwischengeschaltete Mut-ter des Klägers nicht beabsichtigt war und die Übertragung auf sie nur zu dem Zweck erfolgte, einen Erwerb durch den Kläger ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu ermöglichen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Weiterübertragung der Geschäftsanteile durch ein Elternteil an einen - bei direkter Übertragung nicht privile-gierten - Erwerber gerade nicht an eine gewisse Dauer des Zwischenerwerbs geknüpft. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus sonstigen Umständen ist ersichtlich, daß einer Weiterveräußerung der Geschäftsanteile eine gewisse Dauer der Innehabung der Gesellschafterrechte durch den Veräußerer vor-auszugehen hatte. Die Struktur der Gesellschaft, die nicht auf die Mitarbeit der Gesellschafter angelegt war, spricht vielmehr gegen ein derartiges Interesse. Die als solche ohne weiteres mögliche und nicht zustimmungsbedürftige Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an Geschwister eines Gesell-schafters nach Zwischenerwerb durch ein Elternteil kann daher allein unter dem Gesichtspunkt der man-gelnden Dauerhaftigkeit des Zwischenerwerbs nicht als sittenwidrig erscheinen. Schließlich ist zu be-rücksichtigen, daß der Kläger auch subjektiv nicht sittenwidrig handelte. Der Kläger hat widerspruchs-los und nachvollziehbar dargelegt, daß er vor Über-tragung der Geschäftsanteile den die Änderung des Gesellschaftsvertrags beurkundenden Notar dazu be-fragt hat, ob eine Übertragung auf seinen Bruder im Wege des Zwischenerwerbs durch seine Mutter unbe-denklich sei, was der Notar, dem die Äußerungen der beteiligten Gesellschafter bei Änderung des Gesell-schaftsvertrages bekannt waren, unstreitig bejaht hat.

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Darüber hinaus hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen, Geschwister im allgemeinen und der Kläger insbesondere hätten als Gesellschafter ausgeschlossen sein sollen, nicht hinreichend substantiiert. Ihr Vorbringen, der Kläger sei im Zusammenhang mit Rauschgiftgenuß auffällig geworden, ist sowohl nach Inhalt als auch nach Herkunft und Zuverlässigkeit der Information derart vage, daß er die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag in keiner Weise zu erfüllen vermag. Bezeichnend ist sowohl in diesem Zusammen-hang als auch in Verbindung mit der Behauptung der Beklagten, die übrigen Gesellschafter hätten aufgrund dessen besonderen Wert darauf gelegt, daß jedenfalls der Kläger als Gesellschafter ausge-schlossen habe sein sollen, daß die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer H. auf die Mitteilung des Klägers vom 7. Dezember 1990, er habe die Geschäftsanteile seines Bruders erworben, erst mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 4. März 1991, mit dem die Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Einziehung der Gesellschaftsanteile einberufen wurde, reagiert hat. Wäre ein Ausschluß des Klägers als Gesellschafter für die Beklagte derart gravie-rend gewesen, wie sie es nunmehr darstellt, hätte es mehr als nahe gelegen, hierauf sofort zu rea-gieren, statt den Kläger, ob mit Vollmacht seines Bruders oder nicht, zur Prüfung des Erwerbs der Ge-schäftsanteile des Gesellschafters H. die Bi-lanzen der Gesellschaft einsehen zu lassen.

43

6.

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Selbst wenn man den Erwerb der Geschäftsanteile durch den Kläger, etwa unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit § 138 BGB, für zustimmungsbe-dürftig hielte, wäre eine Einziehung der Geschäfts-anteile nicht berechtigt. Die Übertragung der Ge-schäftsanteile wäre nämlich in diesem Falle nicht unwirksam, sondern mangels Zustimmung der Gesell-schafter schwebend unwirksam, d.h., ihre Wirksam-keit wäre von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Eine Entscheidung über die Zustimmung zum Erwerb des Geschäftsanteils ist aber vor Einziehung der Geschäftsanteile nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Einziehung der Geschäftsan-teile einberufen und hierüber, ohne vorherige Ent-scheidung über die Genehmigung, an der der Bruder des Klägers als Mitgesellschafter hätte beteiligt werden müssen, entschieden. Dies widerspricht nicht nur der gesellschaftsvertraglichen Regelung, sondern auch der Bedeutung der Einziehung von Geschäftsanteilen nach dem GmbHG. Bei der Einzie-hung von Geschäftsanteilen handelt es sich um die schwerste Sanktion gegen einen Gesellschafter. Dem trägt der Gesellschaftsvertrag dadurch Rechnung, daß er die Veräußerung eines Geschäftsanteils ohne die im Vertrag vereinbarte Genehmigung oder Zustim-mung als Unterfall eines besonders wichtigen Grun-des nach § 6 des Gesellschaftsvertrages einordnet. Ein besonders wichtiger Grund, der zur Einziehung von Geschäftsanteilen berechtigt, liegt aber nur dann vor, wenn die Gesellschafter die Genehmigung der Übertragung von Geschäftsanteilen verweigert haben und gleichwohl von dritter Seite Gesellschaf-terrechte geltend gemacht werden. Verweigert die Gesellschaft die Genehmigung und akzeptieren dies sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber der Ge-schäftsanteile, liegt ein Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile nicht vor. Die Gesellschaft muß daher sowohl dem veräußernden Gesellschafter als auch dem Erwerber, ähnlich wie bei einer Abmahnung, Gelegenheit geben, die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile zu überdenken und sich hierzu zu äußern. Dies gilt umsomehr, als im vorliegenden Fall nicht nur der Kläger und sein Bruder als Veräußerer der Geschäftsanteile für die Beklagte ersichtlich von der Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile ausgingen, sondern auch die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer nicht unmittelbar nach Anmeldung der Gesellschafterrecht durch den Kläger, sondern erst ca. 3 Monate später mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Einziehung der Gesellschaftsanteile hierauf reagierten.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 40.000,-- DM.