AG gegen ausgeschiedenes Vorstandsmitglied: Vertretung durch Vorstand bei fehlender Interessenkollision
KI-Zusammenfassung
Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied verlangte von der AG eine zusätzliche Abfindung aus einer Klausel eines am selben Tag wie der Aufhebungsvertrag unterzeichneten Dienstvertrags. Das OLG hielt die Klage trotz § 112 AktG für zulässig, weil keine abstrakte Gefahr mangelnder Unabhängigkeit des Vorstands bestand. In der Sache blieb die Berufung erfolglos: Der Dienstvertrag war nicht als Scheingeschäft nichtig, seine Abfindungsklausel erfasste jedoch nur ein einseitig veranlasstes Ausscheiden. Bei einvernehmlicher Vertragsbeendigung ist allein die Aufhebungsvereinbarung maßgeblich, die bereits eine 12-monatige Gehaltsfortzahlung vorsah.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein zusätzlicher Abfindungsanspruch aus dem Dienstvertrag.
Abstrakte Rechtssätze
§ 112 AktG ist auf Prozesse mit ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern entsprechend anwendbar, wenn zumindest abstrakt die Gefahr mangelnder Unabhängigkeit des Vorstands als Vertretungsorgan besteht.
Eine Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand ist ausnahmsweise zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit ausgeschlossen ist.
Die zeitgleiche Unterzeichnung eines Dienstvertrags und einer Aufhebungsvereinbarung begründet für sich genommen kein Scheingeschäft; maßgeblich ist, ob die Parteien Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrags wollten.
Eine vertragliche Abfindungsklausel, die an ein Ausscheiden „auf Wunsch“ der Gesellschaft bzw. an eine einseitige Erklärung anknüpft, erfasst grundsätzlich nicht die Abfindung bei einvernehmlich vereinbarter Vertragsbeendigung.
Wird eine zuvor einseitig veranlasste Abberufung/Kündigung durch einen späteren Aufhebungsvertrag ersetzt, sind für Abfindungsansprüche regelmäßig die Regelungen der Aufhebungsvereinbarung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 365/90
Leitsatz
Die Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied dann nicht vom Aufsichtsrat, sondern von ihrem Vorstand vertreten, wenn keine auch nur abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit des Vorstandes besteht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.1991 verkündete Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 5 O 365/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 7.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Der Kläger begehrt als früheres Vorstandsmitglied der Beklagten von dieser die Zahlung einer Abfindung.
##blob##nbsp;
Der Kläger war seit dem 01.10.1982 zunächst als Bankleiter und Geschäftsführer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig und wurde am 26.02.1988 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Im Frühjahr 1989 kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien über eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses. Am 09.02.1989 beschlossen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten die Abberufung des Klägers als Vorstandsmitglied. Anschließend kündigte die Beklagte durch Schreiben ihres Aufsichtsratsvorsitzenden vom 15.02.1989 das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger zum nächsten rechtlich zulässigen Termin.
##blob##nbsp;
In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen den Parteien über die Bedingungen des Ausscheidens des Klägers statt, als deren Ergebnis eine vom Kläger formulierte Vereinbarung getroffen wurde, die u. a. vorsah, daß ein als "S.A." bezeich-neter Dienstvertrag zwischen den Parteien bis zum 31.03.1989 unterschrieben wurde (Ziffer 1), der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte unter Niederlegung seines Vorstandsmandats am 30.04.1989 beendete (Ziffer 2 und 7) und sodann monatlich bis einschließlich April 1990 eine Summe in Höhe sei-nes damaligen Monatsgehalts einschließlich Neben-leistungen, insgesamt 15.630,-- DM, erhielt (Ziffer 5). Der nach Ziffer 1 der Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnende Dienstvertrag sah in § 9 Ziffer 3 vor, daß der Kläger für den Fall, daß er auf Wunsch der Beklagten aus der Gesellschaft ausscheidet, eine Entschädigung von mindestens einem vollen Jah-resgehalt erhält.
##blob##nbsp;
Am 31.03.1989 wurde zunächst die Aufhebungsvereinbarung von den Parteien unterzeichnet. Anschließend, noch am selben Tag, wurde das S.A. unterschrieben und vom Kläger auf den 30.03.1989 datiert. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die in Ziffer 5 der Aufhebungsvereinbarung aufgeführten monatlichen Beträge bis einschließlich April 1990.
##blob##nbsp;
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe zusätzlich aus § 9 Ziffer 3 des Dienstvertrages ein Abfindungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu, da er allein auf Wunsch der Beklagten, ohne daß ein zur Kündigung berechtigender Grund vorgelegen habe, aus deren Diensten ausgeschieden sei. Der Dienstvertrag sei durch die Unterschriften der Parteien wirksam zustandegekommen und Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung geworden, so daß auch die Abfindungsklausel in § 9 Ziffer 3 anwendbar sei.
##blob##nbsp;
Der Kläger hat beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 225.340,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.1990 zu zahlen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte hat beantragt,
##blob##nbsp;
die Klage abzuweisen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte hat vorgetragen, daß für die Abwick-lung des Dienstverhältnisses allein die Aufhebungs-vereinbarung vom 31.03.1989 maßgebend sei. Der am selben Tag unterzeichnete Dienstvertrag sei dagegen nicht verbindlich und sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers allein deshalb noch unterschrieben worden, um dem Kläger lückenlose Arbeitspapiere zu verschaffen. Im übrigen sei § 9 Ziffer 3 des Dienstvertrages schon deshalb unanwendbar, weil der Kläger auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei. Schließlich sei auch der eingeklagte Abfindungs-betrag überhöht, da Berechnungsgrundlage einer Abfindung allein das Jahresgrundgehalt von ca. 185.000,-- DM sein könne.
##blob##nbsp;
Durch Urteil vom 30.04.1991, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der auf den 30.03.1989 datierte Dienstvertrag als Scheingeschäft nichtig sei. Aus den Umständen werde ersichtlich, daß der Wille der Parteien lediglich darauf gerichtet gewesen sei, eine Urkunde zu schaffen, die der Kläger für spätere Einstellungsverhandlungen bei anderen Arbeitgebern vorlegen kann, ohne daß der unterzeichnete Vertrag Rechtsverbindlichkeit habe erlangen sollen.
##blob##nbsp;
Gegen das ihm am 13.06.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.07.1991 Berufung eingelegt und diese durch einen am 14.10.1991 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
##blob##nbsp;
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seine Klageforderung in Höhe seines letzten Jahresgrundgehalts von 185.000,-- DM weiter. Er wiederholt und ergänzt sein Vorbringen in erster Instanz und greift die Erwägungen an, mit denen das Landgericht den Dienstvertrag der Parteien als Scheingeschäft beurteilt hat.
##blob##nbsp;
Der Kläger beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.04.1991 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 185.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.07.1990 zu zahlen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Berufung zurückzuweisen und ihr für jeden Fall der Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da sie gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, gerichtet sei, obgleich gemäß § 112 AKtG die Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitglie-dern durch den Aufsichtsrat vertreten werde.
##blob##nbsp;
Im übrigen wiederholt und ergänzt die Beklagte ihr Vorbringen erster Instanz und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen.
##blob##nbsp;
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg, da das Urteil des Landgerichts im Ergebnis der Überprüfung standhält.
##blob##nbsp;
Die Klage ist zulässig. Die Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht vom Aufsichtsrat, sondern durch ihren Vorstand vertreten. Dies steht in Einklang mit § 112 AKtG, wonach der Aufsichts-rat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich vertritt. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß § 112 AKtG nach dem Gesetzeszweck, eine unbefangene und von sachfrem-den Erwägungen unbeeinflußte Vertretung der Gesell-schaft sicherzustellen, auch gegenüber ausgeschie-denen Vorstandsmitgliedern anzuwenden ist, wenn zumindest die abstrakte Gefahr einer fehlenden Un-abhängigkeit des Vertretungsorgans besteht (BGH NJW 1989, 2055, 2056; NJW-RR 1990, 739; WM 1991, 941, 942). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das ausschließliche Vertretungsrecht des Aufsichts-rates bejaht, wenn das Vorstandsmitglied durch Zeitablauf aus dem Amt ausgeschieden war und es im späteren Prozeß um eine Schadensersatzforderung der Gesellschaft wegen fehlerhafter Amtsführung (BGH, NJW 1989, 2055) oder auch nur um die Höhe des Altersruhegehalts ging (BGH WM 1991, 941), weil auch in diesen Fällen eine zumindest abstrakte Ge-fahr fehlender Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht. Eine Vertretung durch den Vorstand kommt nach dieser Rechtsprechung nur noch in Betracht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die erwähnte abstrakte Gefahr ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben.
##blob##nbsp;
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es weder um die Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Vorstandsamt noch um die Frage einer Pflichtverletzung im Amt oder um die Höhe tariflicher Ruhestandsbezüge oder um ähnliche Fragen, durch die auch der derzeitige Vorstand berührt werden kann. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreit die Höhe der Abfindungssumme des Klägers. Hierdurch wird aber der derzeitige Vor-stand anders als bei tariflichen Ruhestandsbezügen nicht betroffen, weil ihr eine individuell mit dem Kläger ausgehandelte Vereinbarung zugrundeliegt, die für den Vorstand der Beklagten keine Auswirkun-gen hat. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die in diesem Rechtsstreit maßgebende Frage der Vertragsauslegung sich in dieser oder ähnlicher Weise auch im Verhältnis der Beklagten zu ihrem derzeitigen Vorstand stellen könnte. Bei dieser Sachlage sind Zweifel an einer unbefangenen Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand nicht gerechtfertigt, so daß § 112 AKtG nach Wort-laut und Zweck im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
##blob##nbsp;
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger die begehrte zusätzliche Abfindung nach § 9 Ziffer 3 des Dienstvertrages nicht zusteht.
##blob##nbsp;
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist allerdings nicht der Schluß gerechtfertigt, daß der Dienstvertrag der Parteien nur zum Schein geschlossen und deshalb nichtig ist. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, daß der Dienstvertrag von den Parteien tatsächlich gewollt war. Dies zeigt bereits die Tatsache, daß der Kläger schon seit Monaten über den Inhalt des von beiden Seiten beabsichtigten schriftlichen Vertrages verhandelte, wobei bereits Entwürfe vorlagen und zuletzt nur noch drei Änderungswünsche im Gespräch gewesen waren, deren Erfüllung die Beklagte bei einer gütlichen Auseinandersetzung in Aussicht gestellt hatte (Schreiben vom 15.02.1989) und die sie nunmehr auch akzeptierte. Daß beide Seiten unabhängig von dem Ausscheiden des Klägers ein erhebliches Interesse an der schriftlichen Niederlegung des Dienstvertrages hatten, ergibt sich auch aus der damit für beide Seiten verbundenen Rechtssicherheit. Im übrigen enthält der Dienstvertrag auch Klauseln, die über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers hinauswirken, nämlich z. B. die Regelung der Altersversorgung (§ 6) und der Vertraulichkeit (§ 8). Der Wirksamkeit des Dienstvertrages steht auch nicht entgegen, daß zeitgleich mit der Unterzeichnung des Dienstvertrags die Beendigung des Anstellungsverhältnisses vereinbart wurde. Nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger nämlich erst einen Monat später am 30.04.1989 seine Tätigkeit beenden und sein Vorstandsmandat niederlegen, so daß das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienstvertrages noch nicht beendet war.
##blob##nbsp;
Gleichwohl vermag der Kläger seine Klageforderung nicht auf § 9 Ziffer 3 des Dienstvertrages zu stützen, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 9 regelt lediglich die Abfindung bei einem Ausscheiden aufgrund einseitiger Erklärung der Be-klagten, nicht aber die Abfindung bei einer verein-barten Vertragsbeendigung. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil in solchen Fällen die Frage der Abfin-dung in die Aufhebungsvereinbarung einbezogen zu werden pflegt, wie dies auch im vorliegenden Fall in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages geschehen ist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Aufhebungsvertrag auf einen einseitigen Wunsch der Beklagten nach seinem Ausscheiden zu-rückgehe. Maßgebend ist allein, daß mit Abschluß des Aufhebungsvertrages von einem beiderseitig ge-wollten Ausscheiden auszugehen ist. Die ursprüng-lichen einseitigen Maßnahmen der Beklagten, näm-lich der Abberufungsbeschluß ihres Aufsichtsrates vom 09.02.1989 und das Kündigungsschreiben vom 15.02.1989 sind durch den Aufhebungsvertrag gegen-standslos geworden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertragswortlaut, wonach erst mit dem Diensten-de am 30.04.1989 auch das Vorstandsmandat des Klä-gers enden sollte, und zwar nicht durch Abberufung, sondern durch eine Amtsniederlegung seitens des Klägers.
##blob##nbsp;
Grundlage für den Abfindungsanspruch des Klägers ist demnach allein Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages vom 31.03.1989, der nach dem Ausscheiden eine 12-monatige Gehaltsfortzahlung vorsieht und damit der Regelung des § 9 Ziffer 3 des Dienstvertrages im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend entspricht.
##blob##nbsp;
Für eine zweifache Abfindung geben im übrigen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen einen Anhalt. Der Kläger trägt auch nicht vor, daß hierüber mündlich verhandelt worden ist. Aus dem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzen-den vom 15.02.1989 (Bl. 32 d. Anlagenhefters) konn-te der Kläger lediglich entnehmen, daß die Beklagte bereit war, für eine gütliche Auseinandersetzung die letzte Fassung des Dienstvertragentwurfs mit den drei gewünschten Änderungen zugrunde zu legen. Danach konnte der Kläger als Abfindung die Zahlung eines Jahresgehalts erwarten. Dies ist dann auch in modifizierter Form in Ziffer 5 der Aufhebungsver-einbarung vom 31.03.1989 niedergelegt worden. Ein darüber hinausgehender Abfindungsanspruch besteht nicht.
##blob##nbsp;
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
##blob##nbsp;
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 185.000,-- DM.