Berufung zurückgewiesen: Zuordnung einer Hilfehandlung zum Unfallbetrieb nach §§ 636, 637, 539 RVO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Betriebsunfall beim Öffnen eines Tores; die Vorinstanz lehnte ab. Zentrale Frage war, welchem Unternehmen die zum Unfall führende Tätigkeit zuzuordnen ist. Das OLG Köln bestätigt die Zuordnung der Handlung zum Schlachthofbetrieb und schließt Ersatzansprüche nach §§ 636, 637, 539 RVO aus. Entscheidend war Zweck und Prägung der Tätigkeit, nicht der Aufenthaltsgrund.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Ersatzansprüche nach §§ 636, 637, 539 RVO ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften §§ 636, 637 RVO finden Anwendung, wenn der Verletzte für den Unfallbetrieb ähnlich wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer tätig geworden ist; hierfür genügt auch eine vorübergehende Tätigkeit, ein Arbeitsverhältnis ist nicht erforderlich.
Eine Tätigkeit ist dem Unfallbetrieb zuzuordnen, wenn sie objektiv im Interesse des Betriebs liegt und ihrer Art nach üblicherweise von in diesem Gewerbezweig beschäftigten Personen verrichtet wird.
Bei einer Tätigkeit, die sowohl dem Unfallbetrieb als auch einem anderen Unternehmen nützlich sein kann, ist für die Zuordnung maßgeblich, ob die Aufgaben des Unfallbetriebs oder die des anderen Unternehmens der Tätigkeit das Gepräge geben.
Für die Zuordnung kommt es auf den Zweck der zum Unfall führenden Tätigkeit an, nicht auf den Grund, warum sich der Verletzte am Unfallort aufgehalten hat.
Ist ein Anspruch nach §§ 636, 637, 539 RVO ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung über mögliche Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten oder Mitverschulden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 0 76/92
Leitsatz
Wird ein Unternehmer als Lieferant bei einer Hilfeleistung in einem fremden Betrieb verletzt und ist die Hilfeleistung zwar nicht für sein eigenes Unternehmen, aber für das Unternehmen eines anderen Lieferanten nützlich, so kommt es für die versicherungsrechtliche Zuordnung nach §§ 636, 637, 539 RVO darauf an, ob Aufgaben des Unfallbetriebs oder des anderen Unternehmens der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.6.1992 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 76/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, weil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 2.4.1991 gemäß §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1, 539 Abs. 2 RVO ausgeschlossen sind.
Die §§ 636, 637 RVO sind anwendbar, wenn der Verletzte für den Unfallbetrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebs tätig geworden ist. Hierzu reicht eine nur vorübergehende Tätigkeit aus. Ein Arbeitsverhältnis braucht nicht zu bestehen; der Verletzte kann selbst Unternehmer sein (vgl. BGH, VersR 1987, 384; VersR 1989, 67). Das Landgericht hat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO ohne Rechtsfehler bejaht und insbesondere die Tätigkeit des Klägers zutreffend dem Betrieb des Beklagten zu 1) zugeordnet.
Das öffnen des Tores diente dazu, einem Lieferanten des Beklagten zu 1) die Zufahrt zum Schlachthof zu ermöglichen. Die Verschaftung des Zugangs für Lieferanten zum Betriebsgrundstück liegt objektiv im Interesse des Betriebsinhabers. Auch die weitere von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung, daß es sich um eine Tätigkeit handeln muß, die
ihrer Art nach üblicherweise von in Betrieben des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Personen verrichtet wird (vgl. BSGE 29, 159, 160), ist hier erfüllt, da daß öffnen eines Zugangs zu einem Betriebsgrundstück üblicherweise Sache der dort beschäftigten Personen ist. Daß im vorliegenden Fall das Tor 2 zum Schlachthof auch selbständig von Lieferanten geöffnet wurde, ändert nichts daran, daß das öffnen und Schließen dieses Tores grundsätzlich weiterhin Sache der dort beschäftigten Personen blieb, wie auch die Tatsache zeigt, daß das Tor nach seiner Beschädigung von einer betriebsangehörigen Person mit einem Schäkel gesichert worden war.
Die Tätigkeit des Klägers lag nicht zugleich im Interesse seines eigenen Unternehmens, so daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob Aufgaben des Unfallbetriebs oder des eigenen Unternehmens im Vordergrund standen (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Die Tatsache, daß sich der Kläger im eigenen unternehmerischen Interesse auf dem Gelände des Schlachthofs befand, ist ohne Bedeutung, weil nicht darauf abzustellen ist, warum sich der Verletzte am Unfallort aufhielt, sondern wozu seine zum Unfall führende Tätigkeit diente. Diese war - wie erwähnt -allein darauf gerichtet, einem draußen wartenden Lieferanten den Zugang zum Betriebsgelände zu verschaffen. Irgendein Nutzen zugunsten des eigenen Unternehmens war damit nicht beabsichtigt. Denn der Kläger befand sich bereits mit seinem Fahrzeug auf
dem Betriebshof, er war also auf den Zugang durch dieses Tor nicht angewiesen, sondern wartete lediglich darauf, sein Vieh abladen zu können. Hierfür war jedoch das öffnen des Tors ohne jeden Vorteil. Der Kläger ist demnach allein im Drittinteresse und ohne Bezug auf Belange seines eigenen Unternehmens tätig geworden.
Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er habe für das Unternehmen des vor dem Tor wartenden Lieferanten gehandelt. Da das Tor zum Betrieb des Schlachthofs gehörte und Betriebstore solcher Betriebe üblicherweise von dort beschäftigten Personen geöffnet werden, betraf die Tätigkeit des Klägers objektiv allein den Betrieb des Beklagten zu 1). Aber selbst wenn darauf abgestellt würde, daß die Tätigkeit letztlich auch dem Unternehmen des Lieferanten nützlich war, so überwiegt doch eindeutig der Bezug zum Betrieb des Schlachthofs, weil der Kläger mit seiner Tätigkeit auf dem Gelände des Schlachthofs eine zum Schlachthofbetrieb gehörende Vorrichtung bediente. Wenn eine Tätigkeit sowohl Zwecken des Unfallbetriebs als auch eines anderen Unternehmens dient, kommt es nach der Rechtsprechung für die Zuordnung der Tätigkeit darauf an, ob Aufgaben des Unfallbetriebs oder des anderen Unternehmens der Tätigkeit das Gepräge geben (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1989, 67 f.; BAG, MDR 1991, 1178 f.). Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des Klägers jedenfalls durch den unmittelbaren Bezug zum Schlachthof und zu dessen Vor‑
richtungen und damit zum Unfallbetrieb geprägt, so daß eine Zuordnung zum Unternehmen des Lieferanten ausscheidt.
Sind demnach Ersatzansprüche gegen die Beklagten ausgeschlossen, so bedarf es keiner Entscheidung, ob auf Seiten der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu bejahen ist und in welchem Umfang gegebenenfalls ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt werden müßte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,
101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 23.352,00 DM