Berufung: Zahlung aus selbstständiger Garantiezusage bei Versäumnisurteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Erklärung der Beklagten, mit der diese die Bonität des Auftragnehmers sichern sollte. Das OLG legt die Erklärung als selbstständige Garantiezusage aus und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von DM 51.447,65, da ein gegen den Auftragnehmer ergangenes Versäumnisurteil die erforderliche Bestätigung der Fälligkeit ersetzt. Ein Widerruf der Garantie war nicht wirksam.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von DM 51.447,65 verurteilt, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erklärung, die die Zahlung bei Bestätigung der Fälligkeit durch den Auftraggeber zusagt und nicht als Bürgschaft bezeichnet ist, ist als selbstständige Garantiezusage auszulegen.
Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Hauptschuldner ersetzt die vertraglich vorgesehene Bestätigung der Fälligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Forderung gegenüber dem Garanten.
Die Haftung des Garanten bemisst sich nach dem garantierten Betrag abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; eine abweichende Aufrechnung oder Umdeutung der Forderungszuordnung durch den Gläubiger gegenüber dem Garanten ist unzulässig, solange die Verhältnisse zum Hauptschuldner nicht geklärt sind.
Ein einmal abgegebenes Sicherungsversprechen ist nicht ohne Weiteres widerruflich, wenn sein Sinn und Zweck gerade in der Sicherung der Forderung liegt und der Widerruf die gesicherte Rechtsposition beeinträchtigen würde.
Zinsansprüche aus einer kaufmännischen Forderung richten sich nach § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 0 43/94
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.1995 - 91 0 43/94 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 51.447,65 nebst 5 % Zinsen seit dem 16.09.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 3/5, die Be-klagte zu 2/5; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in dem erkannten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbe-gründet.
I.
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von DM 51.447,65 begründet, im übrigen ist sie jedenfalls derzeit nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Finanzierungs- bzw. Zahlungsbestätigung der Beklag-ten vom 24.05.1991 (Bl. 16 d.A.) ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 51.447,65 zu. Der darüberhinaus geltend gemachte Anspruch ist je-denfalls derzeit nicht begründet.
1.
Die Erklärung der Beklagten vom 24.05.1991 ist un-ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dahin aus-zulegen, daß die Beklagte eine selbstständige Ga-rantiezusage für die Zahlung der Werklohnforderung der Klägerin für das Gewerk Außenputz gemäß dem Auftragsschreiben vom 16.04.1991 in Gesamthöhe von DM 148.893,69 abgegeben hat. Es handelte sich nicht um ein vom Bestehen der Hauptforderung abhängiges Bürgschaftsversprechen. Die Zahlung sollte nämlich einerseits von der Anforderung durch die Klägerin abhängig sein, andererseits von der Bestätigung der Fälligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Anforderung durch die Firma A.. Auf das tatsächliche Bestehen der Forderung kam es nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung nicht an. Die Beklagte sollte, wenn denn die Firma A. die Fälligkeit und Ordnungsmä-ßigkeit bestätigt hatte, nicht berechtigt sein, ihrerseits Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben. Weder der Klägerin gegenüber noch der Firma A. gegenüber sollte die Beklagte berechtigt sein, die Zahlung bei Vorliegen der genannten Vor-aussetzungen, nämlich der Bestätigung der Firma A., zu verweigern. Sie sollte vielmehr die Klägerin so stellen, als sei die Firma A., wenn im Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin die Forderung unstreitig war, selbst zahlungsfähig; die Beklagte sollte danach schlicht finanzieren und hierdurch die Bonität der Firma A. garantieren. Gegen eine
Auslegung der Erklärung als Bürgschaft spricht danach nicht nur der Wortlaut der Erklärung, der die Zahlungsvoraussetzungen klar und eindeutig be-stimmt, sondern auch die fehlende Bezeichnung der Erklärung als Bürgschaft. Hätte die insoweit ge-schäftserfahrene Beklagte eine Bürgschaft überneh-men wollen, hätte sie dies zum Ausdruck gebracht, jedenfalls aber angesichts des Wortlauts ihrer Er-klärung zum Ausdruck bringen müssen.
Die Erklärung begründete auch ein eigenes Forde-rungsrecht der Klägerin. Die Formulierung, die Zah-lung des Betrages "kann" erfolgen, konnte von der Klägerin nur als rechtliche Verpflichtung ihr ge-genüber aufgefaßt werden. Hintergrund der Erklärung war für beide Parteien ersichtlich die Sicherstel-lung der Bezahlung der Werklohnforderung der Klä-gerin.
2.
Die nach der Garantiezusage der Beklagen erforder-liche Bestätigung der Fälligkeit und Ordnungsmäßig-keit der Anforderung der Zahlung ist durch die Fir-ma A. zwar nicht abgegeben worden. Diese wird aber durch das rechtskräftige Versäumnisurteil des Land-gerichts Wuppertal vom 14.10.1992 - 14 0 80/92 - in dem Umfang ersetzt, in dem die dort zugesprochene Forderung von der Garantiezusage der Beklagten ein-deutig erfaßt wird.
Zahlungsvoraussetzung war nach der Erklärung der Beklagten vom 24.05.1991 allein die Bestätigung durch die Firma A., daß die Anforderung der Klä-gerin fällig und ordnungsgemäß war. Ob dies tat-sächlich zutraf, ob also die Forderung tatsächlich bestand und fällig war, oblag nicht der Prüfung der Beklagten. Dem steht nach Sinn und Zweck der Ver-einbarung der Parteien die rechtskräftige Verurtei-lung der Firma A. zur Bezahlung der Werklohnforde-rung für das Gewerk Außenputz gleich. Die Klägerin darauf zu verweisen, gegen die Firma A. nicht nur Zahlungsklage, sondern auch Klage auf Abgabe der Bestätigung gemäß der Erklärung der Beklagten vom 24.05.1991 zu erheben, wäre bloße Förmelei, da die Verpflichtung der Firma A. zur Abgabe dieser Bestä-tigung von denselben Voraussetzungen abhängig ist, wie deren Zahlungsverpflichtung. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal entfaltet zwar keine Rechs-kraft zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Ebenso, wie nach der Erklärung der Beklagten vom 24.05.1991 die Einigung zwischen der Klägerin und der Firma A. über die Ordnungsgemäßheit der Forde-rung ausreichend war, muß aber die rechtskräftige Feststellung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma A., daß die Forderung besteht, gleichfalls ausreichend sein. War die Firma A. zur Zahlung entweder bereit oder verpflichtet, hatte auch die Beklagte im Rahmen ihrer Erklärung zu zahlen, da sie nur die Bonität der Firma A. garan-tierte.
3.
Soweit sich danach aus der Verurteilung der Firma A. durch das Landgericht Wuppertal das Bestehen der garantierten Forderung ergibt, insbesondere der Hö-he nach begrenzt auf die Auftragssumme in Höhe von DM 148.893,69, muß die Beklagte Zahlung leisten; dies ist in Höhe von DM 51.447,65 der Fall.
Der Umfang der Rechtskraft des Urteils im Verfahren zwischen der Klägerin und der Firma A. ergibt sich, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, nur aus dem Zusammenhang mit dem schriftsätzlichen Vorbrin-gen der Klägerin. Die Klägerin hatte in diesem Ver-fahren vorgetragen, für Außenputzarbeiten aus dem Auftrag vom 16.04.1991 ständen ihr insgesamt For-derung in Höhe von DM 215.700,83 gemäß der Schluß-rechnung vom 06.04.1992 zu. Die Höhe der Forderung im Verhältnis zur ursprünglichen Auftragserteilung hatte die Klägerin damit begründet, der Auftragsum-fang sei später erweitert worden. Indem das Landge-richt Wuppertal durch Versäumnisurteil diese Summe abzüglich der insgesamt geleisteten Akontozahlun-gen, nämlich einen Betrag in Höhe von DM 121.655,16 zugesprochen hat, steht rechtskräftig fest, daß die Klägerin von der Firma A. diesen Betrag aus dem Auftrag noch verlangen kann. Daß tatsächlich, wie im vorliegenen Verfahren unstreitig ist, in dem Betrag von DM 215.783,-- auch Innenputzarbeiten enthalten sind und die Akontozahlungen nach dem Vorbringen der Klägerin teilweise hierauf geleistet
worden sind, kann hieran nichts ändern. Dies bedeu-tet für die Haftung der Beklagten, daß sie, ausge-hend von der zugrundegelegten Auftragssumme in Höhe von DM 215.783,-- in Höhe von DM 148.893,69 haftet, soweit auf diesen Teil nicht bereits Zahlungen geleistet worden sind. Geleistet worden sind aber auf die Schlußrechnungssumme nach dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Wup-pertal, auf das es insoweit ankommt, DM 94.045,67 (215.700,83 - 121.655,16 DM), und zwar auf Au-ßenputzarbeiten. Die Klägerin kann daher nur die Garantiesumme abzüglich der insgesamt geleisteten Zahlungen verlangen. Im Verfahren gegen die Beklag-te ist die Klägerin nicht berechtigt, abweichend von ihrem Vorbringen vor dem Landgericht Wuppertal nun geltend zu machen, die Forderung habe sich nicht allein auf Außenputzarbeiten bezogen und die Zahlungen seien nur teilweise auf die Außenputzar-beiten geleistet worden. Dies ist vielmehr nach dem Inhalt der Garantieerklärung der Beklagten im Ver-hältnis zur Firma A. zu klären, da dieses Verhält-nis für die Beklagte maßgeblich ist. Solange die Klägerin nicht im Verhältnis zur Firma A. eine Klä-rung herbeigeführt hat, in welcher Höhe die Zahlun-gen auf Außen- oder Innenputzarbeiten zu verrechnen waren, und zwar entweder durch eine entsprechende Bestätigung durch die Firma A. oder aber durch eine entsprechende Verurteilung der Firma A., fehlt es an der nach der Erklärung vom 24.05.1991 notwendi-gen Bestätigung der Firma A. bzw. einem diese Be-stätigung ersetzenden Urteil.
Dementsprechend kann auch die Beklagte nicht ein-wenden, Außenputzarbeiten in diesem Umfang seien nicht erbracht worden.
Auch soweit die Beklagte einwendet, der Auftrag sei von der Firma A. gekündigt worden, sind ihr diese Einwendungen bereits aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils gegen die Firma A. verwehrt. Im übrigen führt die Kündigung weder zum nachträgli-chen Wegfall des Werkvertrages noch zum Erlöschen der Werklohnforderung.
Auch der Widerruf der Erklärung vom 24.05.1991 durch Schreiben der Beklagten vom 30.01.1992 im Hinblick auf die Vertragskündigung durch die Firma A. ist schon im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der Firma A. zur Zahlung der Werklohn-forderung unbeachtlich. Davon abgesehen war die Be-klagte aber auch zum Widerruf ihrer Erklärung nicht berechtigt, sie haftete vielmehr für die Werklohn-forderung, soweit diese trotz Kündigung fortbe-stand, weiter. Daß die Erklärung jedenfalls nicht ohne weiteres widerruflich war, ergibt sich bereits aus deren Sinn und Zweck, nämlich der Sicherstel-lung der Forderung der Klägerin.
Die danach berechtigte Klageforderung berechnet sich wie folgt:
Auszugehen ist von der durch die Beklagte garan-tierten Auftragssumme in Höhe von DM 148.893,69, von der die Klägerin nur einen Betrag in Höhe von DM 145.493,32 im vorliegenden Verfahren gel-tend macht. Hiervon abzusetzen sind die gesamten Zahlungen der Firma A. in Höhe von DM 94.045,67, sodaß sich der zugesprochene Betrag in Höhe von DM 51.447,65 ergibt.
II.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB in Verbindung mit § 352 HGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Für eine Zulassung der Revision, § 546 I ZPO, sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Sache hat über die Rechtsanwendung im konkreten Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung und weicht von Ent-scheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
DM 103.305,25
Wert der Beschwer für die Klägerin:
DM 51.857,60;
für die Beklagte:
DM 51.447,65.