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Oberlandesgericht Köln·22 U 160/96·03.03.1997

Auftrag zur Stellung von Sicherheiten: Keine Freistellung nach Beendigung der Beziehung

ZivilrechtSchuldrechtAuftragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte zur Sicherung eines Darlehens des Beklagten eigene Sicherheiten und verlangte später Freistellung bzw. Ablösung nach Beendigung der partnerschaftlichen Beziehung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Klägerin hat ein Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen und trug das bei Vertragsschluss erkennbare Risiko, dass der Beklagte vor Ablauf des Kredits keine Ablösung leisten kann. Eine fristlose Kündigung, Anfechtung oder Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung im Rahmen eines Auftrags Sicherheiten für ein Darlehen eines anderen stellt, kann nicht schon wegen der späteren Beendigung der Beziehung ohne weiteres das Auftragsverhältnis kündigen, wenn das Risiko der dauernden Bindung an die Sicherheit bei Vertragsschluss erkennbar war.

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Das nach § 671 Abs. 1 BGB bestehende jederzeitige Kündigungsrecht kann wirksam ausgeschlossen werden; in diesem Fall ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz grundsätzlich erst nach Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens fällig.

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Eine fristlose Kündigung des Auftrags nach § 671 Abs. 3 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus; die bloße Trennung der Parteien begründet einen solchen Grund nur, wenn es nach den gesamten Umständen dem Auftragnehmer unzumutbar ist, den Auftrag bis zur vereinbarten Zeit fortzuführen.

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Ansprüche auf Freistellung oder Rückgewähr (z. B. aus §§ 530, 531, 812, 670 BGB) sowie Anfechtungs- oder Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Täuschung (§ 123 BGB) sind ausgeschlossen, wenn die Leistung im Rahmen eines Auftrags erbracht wurde und das mit der Leistung verbundene Risiko bei Vertragsschluss erkennbar war.

Relevante Normen
§ BGB § 671§ 530 BGB§ 531 BGB§ 812 BGB§ 670 BGB§ 257 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 418/95

Leitsatz

Wer im Vertrauen auf den Fortbestand einer partnerschaftlichen Beziehung eine Sicherheit für ein dem Partner gegebenes Bankdarlehen stellt, kann das so begründete Auftragsverhältnis nicht ohne weiteres kündigen, weil der Partner die Beziehung wenig später beendet hat. War dem Auftragnehmer bei Bestellung der Sicherheit bewußt, daß der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten vor Ablauf der Kreditlaufzeit abzulösen, so ist es ihm nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn sich das somit für den Fall des Scheiterns der Beziehung eingegangene Risiko verwirklicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.5.1996 - 5 0 418/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerechte eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Die Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Beibringung eigener Sicherheiten oder die Freistellung von den durch sie für das dem Beklagten von der Kreissparkasse K. gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten zu verlangen.

  1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Beibringung eigener Sicherheiten oder die Freistellung von den durch sie für das dem Beklagten von der Kreissparkasse K. gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten zu verlangen.
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Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 530, 531, 812 BGB. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer Zuwendung der Klägerin an den Beklagten.

  1. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 530, 531, 812 BGB. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer Zuwendung der Klägerin an den Beklagten.
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Auch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 257 BGB auf Freistellung von der der Kreissparkasse K. durch Abtretung der Grundschuld gewährten Sicherheit besteht nicht.

  1. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 257 BGB auf Freistellung von der der Kreissparkasse K. durch Abtretung der Grundschuld gewährten Sicherheit besteht nicht.
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Auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach §671 Absatz 1 BGB hat die Klägerin verzichtet. Wie das Landgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Auftragsverhältnissens und den gesamten Umständen, daß der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erst nach Tilgung des Kredits fällig sein sollte. Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit liefe dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck einer auf Dauer angelegten Sicherung des Darlehens zuwider.

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Auch eine fristlose Kündigung des Auftrags gemäß § 671 Absatz 3 BGB, die grundsätzlich auch bei einem Verzicht auf das jederzeitige Kündigungsrecht möglich ist, ist nicht wirksam erfolgt.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände fehlt es an einem wichtigen Grund, der der Klägerin ein Festhalten an dem Auftrag bis zur Tilgung des Kredits unzumutbar machen würde.

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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte der Klägerin die Ehe versprochen hat oder die Klägerin jedenfalls für den Beklagten erkennbar die Sicherheit im Hinblick auf eine spätere Heirat oder im Vertrauen auf den Fortbestand der partnerschaftlichen Beziehung gewährt hat. Zwar kann in einem solchen Fall die Trennung der Parteien einen wichtigen Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses darstellen. Dabei kann es auch genügen, daß der Fortbestand der Beziehung oder eine spätere Heirat zwar nicht ausdrücklich Grundlage für die Übernahme des Auftrags war, für den Auftraggeber aber erkennbar war, daß der Auftragnehmer den Auftrag nur im Vertrauen hierauf übernommen hat. Voraussetzung für ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist aber, daß es dem Auftragnehmer nach den gesamten Umständen nicht zuzumuten ist, den Auftrag trotz der Trennung bis zu dem bei Auftragsübernahme vereinbarten Zeitpunkt durchzuführen. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Klägerin wußte nämlich bei der Bestellung der Sicherheiten, daß der Beklagte vor Ablauf der Kreditlaufzeit nicht in der Lage sein würde, die Sicherheiten abzulösen, indem er selbst Sicherheiten stellte oder das Darlehen in einer Summe zurückzahlte. Ihr war daher bewußt, daß der Beklagte auch bei einem Scheitern der Beziehung nur in der Lage sein würde, die monatlichen Raten auf das Darlehen zu zahlen. Das Risiko, bei einem nach der Lebenserfahrung stets - auch bei Bestehen von Heiratsabsichten - möglichen Scheitern der Beziehung für die Dauer der Laufzeit des Darlehens an die gewährte Sicherheit gebunden zu sein, war für die Klägerin daher von vornherein klar erkennbar. Angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten hat sie dieses Risiko auf sich genommen. Daß es der Klägerin auf diesem Hintergrund nicht unzumutbar ist, auch bei einer Trennung der Parteien die Sicherheit bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens bestehen zu lassen, zeigt insbesondere auch die Erwägung, daß die Parteien, hätten sie bei Abschluß des Auftragsverhältnisses die Trennung in Betracht gezogen, eine Lösung der Klägerin von dem Auftrag für diesen Fall vernünftigerweise nicht in Erwägung hätten ziehen können. Hat aber nach den gesamten Umständen bei Vertragsschluß eine Vertragspartei das Risiko des Eintritts bestimmter Umstände übernommen, ist es ihr nicht unzumutbar, am Vertrag festgehalten zu werden, wenn dieses Risiko sich verwirklicht.

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Ob der Klägerin bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse des Beklagten in die eine oder andere Richtung, also bei Eintritt eines bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren Umstands, möglicherweise ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zustünde, kann dahinstehen, da derartige Umstände nicht eingetreten sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß dem Beklagten die Stellung eigener Sicherheiten möglich wäre. Ob in diesem Zusammenhang die Bereitschaft seiner Eltern zur Stellung von Sicherheiten zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen, da für eine derartige Bereitschaft bereits keine Anhaltspunkte bestehen. Dagegen spricht vielmehr, daß der Beklagte diese Möglichkeit vor Stellung der Sicherheit durch die Klägerin ersichtlich nicht in Betracht gezogen hat.

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Ein Freistellungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 812 BGB.

  1. Ein Freistellungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 812 BGB.
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Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin war das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien, das nicht aufgrund einer fristlosen Kündigung durch die Klägerin weggefallen ist. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung durch die Klägerin nach § 123 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten liegen nicht vor. Es ist bereits nicht erkennbar, daß der Beklagte die Klägerin über seine Heiratsabsichten oder die Absicht, die Beziehung fortzusetzen, täuschte, als die Klägerin die Sicherheit bestellte. Selbst wenn der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Beziehung zu ihr aufgrund ihrer guten finanziellen Verhältnisse aufnahm, besagt dies nichts über seine Absichten hinsichtlich der Fortsetzung der Beziehung. Erst recht läßt sich hieraus nicht ableiten, daß der Beklagte von vornherein beabsichtigte, die Beziehung nach Stellung der Sicherheit durch die Klägerin zu beenden.

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Auch ein Nichterreichen des mit der Leistung der Klägerin verfolgten Zwecks nach § 812 Absatz 1 Satz 2 Fall 2 BGB liegt nicht vor. Das Fortbestehen der Beziehung zwischen den Parteien war nicht Inhalt einer gemeinsamen Zweckabrede. Dies ergibt sich bereits daraus, daß aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse des Beklagten, mit deren Änderung bei Vertragsschluß nicht zu rechnen war, von vornherein klar war, daß die Klägerin an der gestellten Sicherheit bis zum Ende der Laufzeit des Kredits festhalten mußte.

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Aus dem gleichen Grunde war der Fortbestand der Beziehung oder eine Eheschließung auch nicht Geschäftsgrundlage für die Übernahme des Auftrags und die Bestellung der Sicherheiten durch die Klägerin. Hätten die Parteien bei der Stellung der Sicherheiten durch die Klägerin eine Trennung in Betracht gezogen, hätte die Klägerin für diesen Fall vernünftigerweise eine vorzeitige Ablösung der Sicherheiten oder des Darlehens nicht verlangen können, da beiden Parteien klar war, daß nach den finanziellen Verhältnissen des Beklagten eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder eine anderweitige Stellung von Sicherheiten nicht möglich sein würde; der Beklagte hätte sich auf die Vereinbarung einer derartigen Bedingung auch redlicherweise nicht einlassen müssen.

  1. Aus dem gleichen Grunde war der Fortbestand der Beziehung oder eine Eheschließung auch nicht Geschäftsgrundlage für die Übernahme des Auftrags und die Bestellung der Sicherheiten durch die Klägerin. Hätten die Parteien bei der Stellung der Sicherheiten durch die Klägerin eine Trennung in Betracht gezogen, hätte die Klägerin für diesen Fall vernünftigerweise eine vorzeitige Ablösung der Sicherheiten oder des Darlehens nicht verlangen können, da beiden Parteien klar war, daß nach den finanziellen Verhältnissen des Beklagten eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens oder eine anderweitige Stellung von Sicherheiten nicht möglich sein würde; der Beklagte hätte sich auf die Vereinbarung einer derartigen Bedingung auch redlicherweise nicht einlassen müssen.
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Ein Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB scheitert daran, daß eine Täuschung durch den Beklagten bei Stellung der Sicherheit durch die Klägerin, wie ausgeführt, nicht ersichtlich ist.

  1. Ein Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB scheitert daran, daß eine Täuschung durch den Beklagten bei Stellung der Sicherheit durch die Klägerin, wie ausgeführt, nicht ersichtlich ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 No. 10, 711, 713 ZPO.

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 No. 10, 711, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: bis 45.000 DM