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Oberlandesgericht Köln·22 U 159/85·03.02.1986

StVG-Haftung einer Körperschaft: Fahrstreifenwechsel LKW vs. Einfahren vom Parkstreifen (2/3)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Kläger Schadensersatz gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Halterin eines LKW. Streitig war, ob StVG-Halterhaftung neben Amtshaftung eingreift und wie nach § 17 StVG zu quoteln ist. Das OLG bejahte die Anwendbarkeit von § 7 StVG auch gegenüber Körperschaften und nahm kein unabwendbares Ereignis an. Wegen überwiegenden Verstoßes des LKW-Fahrers gegen § 7 Abs. 4 S. 1 StVO (Fahrstreifenwechsel) haftet die Beklagte zu 1) zu 2/3; die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Verurteilung zur Zahlung von 2.938,36 DM (2/3 des Schadens), im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG findet auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften Anwendung und besteht neben einer möglichen Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB verdrängt die Haftung nach § 7 StVG nicht.

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur solche Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen, die feststehen; ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG liegt nur bei Einhaltung äußerster Sorgfalt vor.

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Wer vom Parkstreifen als „anderem Straßenteil“ in den fließenden Verkehr einfährt (§ 10 StVO), trägt gesteigerte Sorgfaltspflichten, die erst enden, wenn eine Beeinflussung des weiteren Verkehrsgeschehens ausgeschlossen ist.

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Ein Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 4 S. 1 StVO kann in der Abwägung nach § 17 StVG gegenüber der erhöhten Betriebsgefahr des Anfahrenden überwiegend ins Gewicht fallen und eine überwiegende Haftungsquote begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 I ZPO§ 7 I StVG§ 17 I StVG§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 7 II StVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 22/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.April 1985

- 5 0 22/84 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.938,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1983 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 1) zu 57 %.              Dieaußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu

40 % dieser selbst und zu 60 % die Beklagte zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 60 % diese selbst und zu 40 % der Kläger. Über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) ist im ersten Rechtszug bereits gesondert entschieden.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2) zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(ohne Tatbestand gemäß § 543 I ZPO)

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Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

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Dem Kläger steht wegen des Verkehrsunfalls vom 06.08.1983 gemäß §§ 7 I, 17 I StVG gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu.

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I.               § 7 I StVG findet auch gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Anwendung, weil neben einer etwaigen Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz konkurrierend eingreift (vgl. BGHZ 29, 44 und Drees-Kuckuk-Werny, Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage 1985, § 7 StVG Rdn. 7 m.w.N.). Dabei wird § 7 StVG auch nicht durch das Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB verdrängt (BGH NJW 79, 2043; vgl. auch Palandt-Thomas, BGB, 45. Aufl. 1986, § 839 Anm. 7 a).

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II.             Bei der nach § 17 I StVG gebotenen Abwägung, inwieweit der Schaden durch den einen oder anderen Teil verursacht worden ist, ergibt sich zum einen, daß der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis darstellte, zum anderen, daß auf beiden Seiten ein die Betriebsgefahr erhöhendes schuldhaftes Verhalten der Fahrer der Kraftfahrzeuge vorlag, wobei aber das Verschulden des Fahrers des der Beklagten zu 1) gehörenden Q-LKW deutlich überwog.

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1. Zur Unfallbeteiligung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) stehtnicht nur fest, daß für diese kein unabwendbares Ereignis

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i. S. des § 7 II StVG vorlag. Es ist vielmehr auch bewiesen, daß dem früheren Beklagten zu 2), dem Zeugen G,

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ein Verstoß gegen § 7 IV 1 StVO zur Last fällt, der für den Zusammenstoß der Fahrzeuge ursächlich war. Insoweit hat das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt.

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a) Zwar sind die Aussagen der Zeugen L und C zum eigentlichen Unfallhergang letztlich nicht ergiebig. Auch das Gutachten des Sachverständigen T hat weder das Vorbringen des Klägers noch das der Beklagten zum Unfallgeschehen positiv bestätigt, da es nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in technischer Sicht ungeklärt bleibt, ob die streifende Kollision beider Fahrzeuge bei einem Einscheren des PKW auf die Fahrbahn oder bei einem Fahrbahnwechsel des LKW vom linken auf den rechten Fahrstreifen erfolgte.

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b) Die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zum Unfallgeschehen ergibt sich aber aus der Bekundung des Zeugen M, welcher der Senat (unter gleichzeitiger Würdigung der entgegenstehenden Aussage des Zeugen G) ebenso wie das Landgericht folgt.

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Der Zeuge M hat bekundet, daß der Q-LKW die B Straße in L2 auf der linken Fahrbahn befahren habe, als der PKW des Klägers vom Parkstreifen auf die rechte Fahrbahn einfuhr , daß dann aber der LKW - als er sich etwa auf gleicher Höhe mit dem PKW befand - von der linken auf die rechte Fahrspur herüberlenkte und dabei den PKW erfaßte.

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Der Senat glaubt diesem Zeugen, dessen erstinstanzlich protokollierte Aussage detailliert und in sich schlüssig ist. DerZeuge hat als unbeteiligter Fußgänger eine neutrale Stellunginne. Seine Glaubwürdigkeit ist auch nicht schon deswegen in Frage gestellt, weil der Kläger nach dem Berufungsvorbringen mit dem Zeugen M vor dessen Vernehmung gesprochen hat; auch der mögliche Beeinflussungsversuch des Klägers gegenüber dem Zeugen L (der inhaltlich im übrigen auch eine richtige Aussage zum Ziel gehabt haben kann) hat in Bezug auf die Person des Zeugen M keine durchgreifende Bedeutung. In sachlicher Hinsicht spricht für die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen M, daß dieser das Geschehen von einer (nach den Messungen des Sachverständigen T 170 m entfernten) Fußgängerbrücke aus verfolgte, von wo aus er einen guten Blick auf die Unfallstelle hatte; das ergibt sich so deutlich aus der Fotografie des Sachverständigen T von der Örtlichkeit (81. 80 d.A.), daß auch eine Augenscheinseinnahme durch den Senat entbehrlich ist. Es ist auch nachvollziehbar, daß der Zeuge den Verkehr auf der Fahrbahn beobachtete, da er beim Überqueren der Fußgängerbrücke innegehalten und sich an das Brückengeländer gestellt hatte. Daß ihm schwindelig gewesen sei, hat der Zeuge entgegen dem Vorbringen der Berufung nicht gesagt, sondern nur, daß er meinte, die Brücke würde wegen starken Windes schwanken. Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Argument, Passanten würden erst nach einem Unfall durch den Knall auf das Geschehen aufmerksam werden, greift im vorliegenden Fall nicht: Der Zeuge M hat nun einmal ausdrücklich ausgesagt, daß er den Verkehr bereits beobachtet habe, als der PKW den Parkstreifen verließ und der LKW von weiter hinten angefahren kam. Weiterhin vermag der Senat auch nicht dem Vorbringen der Berufung dazu zu folgen, der Zeuge M müsse wegen einer leichten Biegung in der Fahrbahn der B Straße einer "optischen Täuschung" erlegen sein. Gerade weil nämlich - wie sich wiederum aus den Fotos des Sachverständigen T anschaulich ergibt - der Knick der Fahrbahnen erst (aus Fahrtrichtung der beteiligten Fahrzeuge gesehen) nach der Kollisionsstelle liegt, spricht nichts für einen Irrtum des Zeugen hinsichtlich seiner Beobachtungen zu den Vorgängen, die sich noch vor dem betreffenden Knick abspielten, vor allem hinsichtlich seiner Bekundung, der Q-LKW sei schon "weiter hinten" auf der linken Fahrbahn gefahren. Schließlich erscheint es gegenüber der im Kerngeschehen präzisen Aussage des Zeugen M auch nicht bedeutsam, daß der Zeuge in einer Einzelheit vom unstreitigen Vortrag der Parteien abweicht: Daß nämlich der LKW den PKW mit seinem Trittbrett erfaßt habe (statt: Mit dem Kotflügel). Zum einen liegen Kotflügel und Trittbrett so nahe beieinander, daß eine Verwechslung durch den Zeugen aus 170 m Entfernung verständlich ist.

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c) Den Bekundungen des Zeugen M steht im Ergebnis auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen. Diese begegnet nämlich ihrerseits so erheblichen Zweifeln, daß ihr der Senat - wie schon das Landgericht - keinen durchgreifenden Beweiswert beizumessen vermag.

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Der Zeuge G hat zwar bei seiner Vernehmung so ausgesagt, wie es dem Vortrag der Beklagten zu 1) entspricht. Es ist aber nicht zu verkennen, daß der Zeuge entgegen der Ansicht der Berufung keine neutrale Stellung gegenüber den Parteien einnimmt. Auch wenn ihm seitens der Beklagten zu 1) kein Regreß droht und wenn auch die Klage gegen ihn zurückgenommen worden ist, so war er doch Unfallbeteiligter und ist Arbeitnehmer der Beklagten zu 1). Auch kann die Beklagte zu 1) ihre Darstellung vom Unfallgeschehen, die sie zum Vorbringen im Rechtsstreit macht, ihrerseits nur aus den Angaben des Zeugen G bezogen haben; bei dem Zeugen ist daher sehr wohl - anders als bei dem unbeteiligten Zeugen M - eine gewisse Zwangslage bei seiner späteren gerichtlichen Vernehmung nicht auszuschließen.

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Letztlich braucht allerdings Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen - die nach den zu § 398 1 ZPO entwickelten Grundsätzen nicht etwa zwingend dessen erneute Vernehmung erforderlich machen würden, weil das Erstgericht die Glaubwürdigkeit gar nicht erörtert hat und somit der Senat von dessen etwaiger Beurteilung nicht abweichen würde (vgl. BGH NJW 72, 584) - nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch inhaltlich versteht der Senat die protokollierte Aussage des Zeugen G nicht anders als das erstinstanzliche Gericht (hierzu: BGH NJW 82, 1052). Es ist mit dem Landgericht festzuhalten, daß die Aussage des Zeugen G in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht richtig sein kann und damit insgesamt in ihrer Verwertbarkeit erschüttert ist.

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Der Zeuge will eine Vollbremsung getätigt haben, als er den PKW des Klägers aus einem Abstand von ca. 3 m zum ersten Mal als aus dem Parkstreifen herauskommend wahrgenommen haben will. Diese zwei Angaben - 3 m Abstand einerseits, Vollbremsung andererseits - sind aber nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters T miteinander unvereinbar, da der LKW noch während der Reaktionszeit des Fahrers 14 - 17 m zurückgelegt haben muß. Entgegen dem Berufungsvorbringen findet sich für diesen Widerspruch auch keine zureichende Erklärung darin, daß sich der Zeuge mit der Entfernungsangabe von ca. 3 m verschätzt haben könne. Denn auch eine Abstandsangabe von z. B. 5 m oder 10 m wäre angesichts der erforderlichen Reaktionszeit mit der behaupteten Vollbremsung nicht zu vereinbaren; ein noch weiterer Abstand hingegen wäre mit einem Abstand von nur 3 m nicht zu verwechseln gewesen.

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Auch hat der Zeuge G - wie aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt H hervorgeht - diese Abstandsangabe von ca. 3 m mehrfach, auch schon als Zeuge im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Kläger, bekundet; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß er sich im Zivilprozeß lediglich verschätzt habe. Andererseits hat er aber - gleichfalls nach der Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt H - im Ordnungswidrigkeitsverfahren von einer mehrfachen Vollbremsung gesprochen, während es nach der Aussage vor dem Landgericht nur eine gewesen sein soll. Auch hieruas erwachsen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen G, die sich - gerade weil eine unrichtige Aussage in Rede steht - nicht mit dem Hinweis der Berufung auf eine logische Unvereinbarkeit solcher Zeugenangaben beheben lassen.

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Die Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt H wiederum zu dem früheren Aussageverhalten des Zeugen G - insbesondere, daß er als Verteidiger des Klägers im Ordnungswidrigkeitsverfahren schon damals die Widersprüche aufgegriffen und dem Zeugen G vorgehalten habe - sind derart bestimmt gewesen, daß auch bei diesem Zeugen gemäß § 398 I ZPO eine erneute Vernehmung durch den Senat nicht erforderlich ist; für das von der Berufung vermutete Mißverständnis oder unzureichende Erinnerungsvermögen ergeben sich bei dem Zeugen H keine Anhaltspunkte.

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Kommt nach alledem der Aussage des Zeugen G kein durchgreifender Beweiswert zu, so bedeutet dies allerdings keineswegs, daß der Zeuge - wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist - vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben muß und daß dem der Senat erneut nachgehen müsse. Es ist gängige Erfahrung gerade in Verkehrsunfallsachen, daß sich in einem Beteiligten schon an Ort und Stelle ein vermeintlich richtiges, die eigene Verantwortlichkeit scheinbar minderndes Bild einprägen kann, das sich bei späteren Aussagen noch verfestigt.

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2. Auch für den Kläger stellt sich allerdings das Unfallgeschehen nicht als unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 II StVG dar. Vielmehr erfährt auch bei ihm die Betriebsgefahr seines PKW eine Erhöhung.

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a) Selbst ungeachtet des zweitinstanzlichen Vortrags zur Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ist dem Kläger - was das Landgericht nicht erörtert hat - der Entlastungsbeweis nach § 7 II StVG nicht gelungen.

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Den - im Rahmen des § 7 II StVG ihm obliegenden - Nachweis, daß er als Führer seines Fahrzeugs jede ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat, hat der Kläger in Ansehung der besonderen Anforderungen des § 10 StVO nicht führen können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß einerseits der Parkstreifen, von dem der Kläger angefahren war, als "anderer Straßenteil" i.S. des § 10 S. 1 StVO gilt (Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage, § 10 StVO Rdn. 6) und daß andererseits die Sorgfaltspflichten des Einfahrenden räumlich erst dann enden, wenn jegliche Einflußnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist. Der Anfahrende muß mit der Möglichkeit eines Fahrstreifenwechsels eines Fahrzeugs, das er im Rückspiegel auf der Überholspur wahrnimmt, stets rechnen. Der Zusammenhang zwischen dem Einfahren auf die rechte Fahrspur und der - wenn auch auf einem Fahrbahnwechsel des Q-LKW beruhenden - Kollision ist nicht etwa deswegen aufgehoben, weil der Kläger nach den Aussagen der Zeugen M und L nachgewiesenermaßen eine gewisse Strecke zurückgelegt hatte (nach seinen eigenen Angaben: etwa 10 - 15 m), ehe es zum Zusammenstoß kam. Die Strecke von 10 - 15 m ist nämlich in Ansehung der Beschleunigung eines anfahrenden PKW derart kurz, daß der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkstreifens schon deswegen zu bejahen ist, weil auch der Fahrbahnwechsel durch den Q-LKW nicht rechtwinkelig verlief, sondern schräg erfolgte, wie sich aus den anschließenden Kollisionsbild ergibt.

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b)        Die durch den Vorgang des Einfahrens vom Parkstreifen auf die rechte Fahrspur schon erhöhte Betriebsgefahr des PKW erfährt noch eine weitere Steigerung dadurch, daß der Kläger entgegen § 10 S. 2 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigte.

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Der diesbezügliche zweitinstanzliche Vortrag ist unbestritten geblieben (wobei es ohnehin schon in erster Instanz im Hinblick auf die Darlegungslast zu § 10 II StVG dem Kläger ablegen hätte, eine etwaige tatsächliche Betätigung des Blinkers zu behaupten).

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Eine weitere, über die Erhöhung der Betriebsgefahr hinausgehende Bedeutung unter Verschuldensgesichtspunkten kommt allerdings dem Nichtsetzen des Blinkers nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, welche Auswirkungen der nicht erkennbare Fahrtrichtungsanzeiger auf den Fahrer des Q-LKW hatte.

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c)         Ein etwaiger weiterer Verstoß des Klägers gegen § 10 S. 1 StVO deswegen, weil er den Umfang des bevorrechtigten Verkehrs beim Verlassen des Parkstreifens verkannt hätte, ist zu verneinen.

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Zwar hat die Berufung darin recht, daß sich der Vorrang des fließenden Verkehrs auch auf den linken Fahrstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn erstreckt. Da aber der PKW nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bis auf die linke Fahrbahn gefahren ist, kommt dem hier keine Bedeutung zu.

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3. Die vorstehend festgestellten Verursachungsanteile beider Seiten führen zu folgender Abwägung bei der Ermittlung der Haftungsquote nach § 17 I StVG.

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Die Haftung der Beklagten zu 1) wird schon aus der Betriebsgefahr des Q-LKW begründet. Diese erfuhr schon abstrakt eine Erhöhung dadurch, daß von einem LKW mit Anhänger eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als etwa von einem PKW. Zusätzlich aber wurde die Betriebsgefahr noch erheblich gesteigert nicht nur durch den ohnehin schon nicht risikolosen Fahrstreifenwechsel als solchen, sondern insbesondere durch das konkrete Verkehrsverhalten des Zeugen G, der den Fahrbahnwechsel unter Verstoß gegen § 7 IV 1 StVO vornahm.

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Zu Lasten des Klägers wirkt sich demgegenüber zwar aus, daß auch in Ansehung der besonderen Sorgfaltsgrundsätze des § 10 StVO die Betriebsgefahr des PKW bei und unmittelbar nach dem Anfahren auf die rechte Fahrbahn erhöht war, wobei zusätzlich die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers entgegen dem Gebot des § 10 S. 2 StVO unterblieb.

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Das bei weitem überwiegende Verursachungselement lag aber in dem auf das Einfahren des PKW in die Fahrbahn erst nachfolgenden Verhalten des Fahrers des Q-LKW. Dieser setzte die größere Ursache für den Zusammenstoß, indem er unter Mißachtung des § 7 IV 1 StVO den Fahrstreifen wechselte.

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Demgemäß muß der Haftungsanteil der Beklagten zu 1) des, des Klägers deutlich übersteigen. Angemessen ist bei Abwägung aller Umstände eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1).

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III.                 Zur Höhe der Klageforderung ist zweitinstanzlich nur noch von dem Betrag von 4.407,54 DM auszugehen, der nach dem angefochtenen Urteil den Gesamtschaden des Klägers ausmacht. 2/3 hiervon sind 2.938,36 DM.

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Dieser dem Kläger zustehende Betrag ist gemäß § 288 I 1 BGB mit 4 % zu verzinsen. Der Zeitpunkt des Verzugsbeginns wird mit der Berufung nicht angegriffen.

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IV.               Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Il, 269 III 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert der Berufung: 4.407,54 DM

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Beschwer des Klägers              1.469,18 DM

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Beschwer des Beklagten              2.938,36 DM