Schadensersatz bei Verkauf eines im Miteigentum stehenden Ehegatten-PKW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Ehefrau Schadensersatz, weil diese nach der Trennung einen familiengenutzten PKW ohne seine Zustimmung veräußert hatte. Das OLG bejahte das Rechtsschutzbedürfnis trotz möglicher Berücksichtigung im späteren Zugewinnausgleich. Es nahm Miteigentum des Klägers aufgrund Hausrats- und Besitzvermutungen an und bejahte eine schuldhafte Eigentumsverletzung nach § 823 BGB. Ersatzfähig war jedoch nur der hälftige Wert des Fahrzeugs, den der Senat gem. § 287 ZPO auf 17.000 DM schätzte; zugesprochen wurden 8.500 DM zzgl. Zinsen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz i.H.v. 8.500 DM zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage auf einen fälligen Zahlungsanspruch entfällt nur ausnahmsweise, insbesondere nicht schon deshalb, weil die Forderung in einem späteren Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen sein kann.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden durch den gesetzlichen Güterstand und die Durchführung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht in ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit beschränkt.
Ein während der Ehe überwiegend für das familiäre Zusammenleben genutzter PKW kann als Haushaltsgegenstand einzuordnen sein; bei gemeinsamer Zweckbestimmung und Mitbesitz spricht dies für Miteigentum beider Ehegatten.
Eine bei Trennung getroffene (ausdrückliche oder konkludente) Verständigung über die Nutzung von Hausrat ist im Zweifel lediglich als Benutzungsregelung zu werten und lässt die Eigentumsverhältnisse unberührt.
Wer ohne Zustimmung des Miteigentümers über einen gemeinschaftlichen Gegenstand verfügt, handelt jedenfalls fahrlässig, wenn er die Rechtslage nicht sorgfältig prüft und erforderlichenfalls keinen Rechtsrat einholt; die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 139/00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.6.2000 – 7 O 139/00 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %; die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengerichts – Bonn entstandenen Mehrkosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben, da er sein Rechtsschutzziel weder auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann noch seine Klage schlechthin sinnlos ist.
Der Kläger macht im Wege der Leistungsklage einen fälligen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Bei einer Leistungsklage ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel schon aus der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen Anspruchs. Es fehlt nur ausnahmsweise dann, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Weg erreichen kann oder die Klage schlechthin sinnlos ist, weil der Kläger keinen irgendwie schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, Vor § 253 Rdnr. 26 f mwN). Das Zugewinnausgleichsverfahren, auf das das Landgericht den Kläger verweisen will, stellt aber keinen einfacheren und billigeren Weg zur Durchsetzung des behaupteten Anspruchs dar.
Die Klage ist auch nicht schlechthin sinnlos, selbst wenn die Forderung des Klägers in ein späteres Zugewinnausgleichsverfahren einbezogen werden könnte. Dieser Ausgleich würde zum einen letztlich erst mit der Scheidung selbst, also zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt vorgenommen werden können. Der Anspruch des Klägers ist aber bereits jetzt fällig. Zum anderen wird generell die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist (BGH FamRZ 1988, 476, 478). Forderung und Verbindlichkeit sind zwar, so sie an dem dafür maßgeblichen Stichtag bestanden, in das Endvermögen der Parteien einzustellen; weitere Rechtsfolgen für die Geltendmachung der Forderung ergeben sich aus dem gesetzlichen Güterstand aber nicht (BGH FamRZ 1988, 476, 478), zumal die Einstellung der Forderung in den Zugewinnausgleich nicht in jedem Fall wirtschaftlich das gleiche Ergebnis zeitigt, da sich die Zugewinnausgleichsforderung des Schuldners nur bei eigenem Endvermögen mindestens in Forderungshöhe und entsprechend höherem Zugewinn des Gläubigers um den Betrag der Forderung erhöht.
Dass der Kläger auf das Geld nicht angewiesen ist und mit der Klage möglicherweise auch eine Sanktionierung der Beklagten erreichen will, steht seinem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen, da Bedürftigkeit nicht Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit fälliger Geldansprüche ist und der Kläger jedenfalls auch ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner Forderung geltend machen kann.
II.
Die Klage ist in Höhe von 8.500,- DM gemäß § 823 BGB begründet, da die Beklagte durch die Veräußerung des PKW W das Miteigentum des Klägers an dem Fahrzeug rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Da der Verkehrswert des Fahrzeugs vom Senat gemäß § 287 ZPO auf lediglich 17.000,- DM geschätzt wird, ist die Klage im übrigen unbegründet.
1.
Der Kläger war bis zur Veräußerung des Fahrzeugs Miteigentümer des PKW W. Hierfür sprechen die Vermutungen des § 8 HausrVO sowie des § 1006 BGB. Denn der PKW war Haushaltsgegenstand im Sinne von § 8 HausrVO und stand im Mitbesitz beider Parteien, da er nicht allein oder überwiegend dem persönlichen oder beruflichen Gebrauch der Beklagten, sondern Familienzwecken diente. Die Vermutung des § 8 Abs. 2 HausrVO gilt zwar nicht unmittelbar für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage, die grundsätzlich nach allgemeinen sachenrechtlichen Regeln zu erfolgen hat. Ihr liegt jedoch die natürliche Betrachtungsweise zugrunde, dass während der Ehe zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung angeschaffte Gegenstände nach dem Willen der Ehegatten im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum sein sollen (Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 7; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 30 ff). Als Haushaltsgegenstände sind dabei alle Gegenstände anzusehen, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (BGHZ 89, 137, 145; Johannsen/Henrich-Brudermüller, aaO., § 1361 a Rdnr. 11; Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1361 a Rdnr. 3, jeweils mwN.). Ein PKW ist nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise dann Hausrat, wenn er von den Eheleuten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird (BGH FamRZ 1991, 43, 49); nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist weitergehend ein PKW schon dann Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt werden soll und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. Unerheblich ist, wer Eigentümer oder Halter des PKW ist (Palandt-Brudermüller, aaO., Rdnr. 5; Johannsen/Henrich-Brudermüller, aaO., Rdnr. 12). Die bloße Mitbenutzung für familiäre Bedürfnisse führt allerdings noch nicht zu einer Qualifizierung als Hausrat; der Nutzung für Familienzwecke muß vielmehr der Vorrang eingeräumt worden sein. Wird der PKW von einem Familienmitglied überwiegend für Fahrten zur Arbeitsstelle benutzt, spricht dies gegen die Qualifizierung als Hausrat. Bei gemischter Nutzung ist der Schwerpunkt der Nutzung ausschlaggebend.
Nach diesen Grundsätzen handelte es sich hier bei dem PKW W um einen Haushaltsgegenstand. Denn der Schwerpunkt der Nutzung des Fahrzeugs lag im familiären Bereich. Auch wenn der PKW fast ausschließlich von der Beklagten, unter anderem für ihre täglichen Fahrten ins Büro, genutzt wurde, diente die Nutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte überwiegend familiären Zwecken, zumal es sich um das einzige der Familie gehörende Fahrzeug handelte. Denn neben den Fahrten zum Arbeitsplatz wurde das Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung der Kinder zu deren unterschiedlichen Freizeitaktivitäten und für Einkaufsfahrten, also zu Familienzwecken genutzt. Selbst die Fahrten der Beklagten ins Büro dienten auch familiären Zwecken, da die Beklagte auf diesen Fahrten die Kinder der Parteien zur Schule brachte.
Die Eintragung der Beklagten in KFZ-Brief und -Schein ist kein hinreichendes Indiz für ihr Alleineigentum, da demgegenüber als Indiz für Alleineigentum des Klägers streitet, dass er das Fahrzeug erworben hat und die laufenden Betriebskosten bestritt. Dass der Kaufpreis vom Konto des Klägers beglichen wurde, ist hingegen nicht aussagekräftig, da von diesem Konto die gemeinsamen Ausgaben der Parteien getätigt wurden. Können sich aber beide Ehegatten auf für sie günstige Indizien berufen, ist Miteigentum anzunehmen (Wever, aaO., FN 11 zu Rdnr. 19).
Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht hier für Miteigentum der Parteien an dem Fahrzeug. Danach wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet, wenn die Ehegatten Mitbesitz an den Gegenständen hatten, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände, die dem persönlichen oder beruflichen Gebrauch nur eines Ehegatten dienen, § 1362 Abs. 2 BGB, was hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist. Hier war der Kläger Mitbesitzer des Fahrzeugs, da er das Fahrzeug anfangs – d.h. im für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse entscheidenden Zeitpunkt des Erwerbs - zumindest gelegentlich ebenfalls benutzte und, da er bis zuletzt über Fahrzeugschlüssel verfügte, auch weiterhin jederzeit benutzen konnte.
2.
Eine Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers an sie anlässlich ihres Auszugs hat die Beklagte schon nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Aus ihrem diesbezüglichen Vortrag zu den Umständen der Trennung und der Mitnahme des Fahrzeugs durch sie lässt sich eine derartige Eigentumsübertragung nicht herleiten, da die Beklagte eine ausdrückliche Einigung über die Eigentumsübertragung an dem PKW schon nicht behauptet und für das behauptete Einverständnis des Klägers über die Verteilung des Hausrats beweisfällig ist. Allein aus den unstreitigen Umständen lässt sich ebenfalls nicht auf eine Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers an die Beklagte schließen, da eine Einigung der Ehepartner über die Verteilung des Hausrats bei der Trennung im Zweifel nur als Benutzungsregelung anzusehen ist (Johannsen/Henrich-Brudermüller, aaO., § 1361 a Rdnr. 38; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 2. Aufl. 1991 ff, § 1361 a Rdnr. 5); dies entspricht der Regelung in einem gerichtlichen Hausratsverteilungsverfahren gem. § 1361 a BGB, bei der auch nur eine vorläufige Verteilung zu Gebrauchszwecken erfolgt, die die Eigentumsverhältnisse unberührt läßt. Dass der Kläger bis zu dem Schreiben vom 21.1.2000 gegen die Mitnahme des PKW durch die Beklagte keine Einwände erhoben hat, kann angesichts dessen nicht als konkludente Übertragung seines Miteigentumsanteils angesehen werden, zumal der Zeitraum von nur drei Wochen seit Beendigung des Auszugs der Beklagten bis zu dem Schreiben vom 21.1.2000 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinreichend aussagekräftig für ein Einverständnis ist.
3.
Die Beklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt. Ihr Irrtum über die Eigentumsverhältnisse entlastet sie nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit, da er nicht unverschuldet war. An den Entlastungsbeweis für das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt-Heinrichs, aaO., § 285 Rdnr. 4 mwN.). Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und soweit erforderlich Rechtsrat eingeholt hat. Letzteres hat die Beklagte, obwohl hier mangels eigener Rechtskenntnisse erforderlich, unterlassen.
Ebenso wenig entlastet sie der Umstand, dass der Verkauf des PKW W und Erwerb eines kleineren Fahrzeugs wirtschaftlich vernünftig war, da auch dies sie nicht dazu berechtigte, über das Miteigentum des Klägers ohne dessen Einverständnis zu verfügen. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage der Beklagten, die die Eigentumsverletzung möglicherweise hätte entschuldigen können, lag ersichtlich ebenfalls nicht vor.
4.
Dass im Rahmen einer gerichtlichen Hausratsverteilung möglicherweise eine für die Beklagte günstigere Regelung getroffen worden wäre, ist schließlich ebenfalls unerheblich, da die Beklagte eine solche Regelung durch ihr eigenmächtiges Verhalten selbst verhindert hat. Eine solche Regelung kann auch im nachhinein nicht mehr erfolgen, da der als Ersatzfahrzeug von der Beklagten erworbene PKW Opel Corsa keinen zu verteilenden Hausrat darstellt. Hausrat im Sinne der §§ 1361 b BGB, 1, 8 ff HausrVO sind nämlich nur diejenigen Gegenstände, die in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind (Palandt-Brudermüller, aaO., § 8 HausrVO Rdnr. 5 mwN.). Bei nach der Trennung angeschafften Gegenständen ist im Zweifel von Alleineigentum des Erwerbers auszugehen (Johannsen/Henrich-Brudermüller, aaO., § 8 HausrVO Rdnr. 11 mwN.)
5.
Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs des Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB, stellt insbesondere keine unzulässige Rechtsausübung aufgrund einer Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr des gezahlten Schadensersatzes dar. Selbst wenn der Kläger im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens der Beklagten die von ihr als Schadensersatz geschuldete Summe als Zugewinn zurückzuzahlen hätte, was allerdings schon nicht nachvollziehbar dargelegt ist, wäre die Ausgleichsforderung der Beklagten erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig und darüber hinaus auf den Wert des zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Vermögens begrenzt. Zudem ist angesichts der vom BGH manifestierten Zweigleisigkeit von Schadensersatzklage und Zugewinnausgleichsverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen der Schadensersatzklage auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche den Einwand des § 242 BGB nicht begründen können (vgl. die Ausführungen von Hansen-Tilker, Zugewinnausgleich und streitige gegenseitige Forderungen im Endvermögen, FamRZ 1997, 1188, 1189 f).
6.
Dem Kläger steht Schadensersatz allerdings nur in Höhe von 8.500,- DM zu, da der Senat gemäß § 287 ZPO den Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs durch die Beklagte auf 17.000,- DM entsprechend dem von der Autohaus S GmbH tatsächlich erzielten Verkaufserlös schätzt. Zwar hat der Kläger eine KFZ-Bewertung durch den B vorgelegt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der dort genannte Wert von über 24.000,- DM tatsächlich bei einem Verkauf realisiert werden konnte. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, dass das Autohaus S das Fahrzeug zum höchst möglichen Kaufpreis veräußert hat und auch bei einem Privatverkauf durch die Beklagte ein höherer Preis nicht zu erzielen gewesen wäre. Dass der vom Kläger angegebene Verkehrswert von mehr als 24.000,- DM unrealistisch ist, ergibt sich im übrigen auch daraus, dass der Kläger selbst der Beklagten als Ausgleich für ihren hälftigen Miteigentumsanteil lediglich einen Betrag von 6.000,- DM angeboten hatte. Da sich der Verkehrswert nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bestimmt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Händlerverkaufspreis und nicht der von ihr erzielte Verkaufserlös maßgeblich (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 251 Rdnr. 13).
7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 284 BGB.
Die Schriftsätze der Beklagten vom 19.2.2001 und 1.3.2001 haben vorgelegen; sie geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 12.000,- DM
Urteilsbeschwer für die Beklagte 8.500,- DM
Urteilsbeschwer für den Kläger 3.500,- DM