Rodelabfahrt beim Seminar: Haftung nur für atypische Gefahren der Strecke
KI-Zusammenfassung
Ein Seminarteilnehmer verlangte nach einem nächtlichen Rodelunfall Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Er meinte, der Veranstalter hätte über Kurven, Glätte und das neben dem Weg verlaufende Bachbett aufklären und sichern müssen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Es verwirklichten sich nur typische Gefahren einer Rodelabfahrt im Hochgebirge, vor denen nicht zu warnen ist. Zudem handelte der Kläger angesichts der sicheren Alternative (Sessellift) und wegen unangepasster Geschwindigkeit überwiegend auf eigene Gefahr (§ 254 BGB).
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung für typische Rodelgefahren, überwiegendes Handeln auf eigene Gefahr.
Abstrakte Rechtssätze
Der Veranstalter einer Ski- oder Rodelabfahrt muss Teilnehmer nur vor atypischen, nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren der Strecke sichern oder warnen.
Kurvenverläufe, abschüssiges Gelände neben einem Fahrweg sowie glatte bzw. festgefahrene Schneedecke sind bei einer Rodelabfahrt auf einem Hochgebirgsfahrweg typische Gefahren und begründen grundsätzlich keine besonderen Hinweis- oder Sicherungspflichten.
Wird eine risikoärmere Rückkehrmöglichkeit angeboten und ist die riskantere Alternative ausdrücklich nur für Geübte vorgesehen, darf der Veranstalter grundsätzlich darauf vertrauen, dass Teilnehmer die typischen Risiken durch angepasste Geschwindigkeit und Fahren auf Sicht beherrschen.
Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für den objektiven Tatbestand einer behaupteten Organisations- oder Schutzpflichtverletzung.
Eine schuldhafte Selbstgefährdung des Teilnehmers kann nach § 254 BGB dazu führen, dass eine etwaige Haftung des Veranstalters vollständig zurücktritt; dies gilt auch bei sportlichen Veranstaltungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 19/92
Leitsatz
Der Veranstalter einer Rodelabfahrt hat die Teilnehmer lediglich vor atypischen Gefahren der Rodelstrecke zu sichern oder zu warnen. Bei einer Rodelabfahrt auf einem Fahrweg im Hochgebirge muß typischerweise damit gerechnet werden, daß die Rodelstrecke teilweise in Kurven verläuft und das Gelände daneben abschüssige Stellen und Geröll aufweist. Hierauf braucht der Veranstalter nicht hinzuweisen. Der Teilnehmer muß sich auf solche typischen Gefahren durch angepaßte Geschwindigkeit und Fahren auf Sicht einstellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.1992 verkündete Urteil des 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 19/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz von Verdienstausfall und Zahlung eines Schmerzensgelds aus einem Unfall, den er während eines Skirechtsseminars der Beklag- ten erlitt. Vom 21.01. bis 28.01.1989 nahm der Kläger an einem Skirechtsseminar für Rechtsanwälte des Beklagten zu 1) teil, das in S. im G. statt- fand. Der Beklagte zu 2) war von der Beklagten zu 1) mit der Leitung des Seminars und der Orga- nisation der Veranstaltungen betraut worden. Am 24.01.1989 fand ein Hüttenabend in der W. auf der S. statt. Dieser wurde durch handschriftliche Pla- kate angekündigt, in denen es u. a. hieß:
"Rücktransport: Mit Schlitten (für Geübte) oder mit Sessel- lift"
Gegen 19.30 Uhr fuhren die Teilnehmer des Hüt- tenabends mit dem Sessellift zur W. auf. In der Hütte wurde ein Abendessen mit Wein gereicht. Die Rückfahrt von der Hütte war für 23.00 Uhr vorge- sehen. Der Kläger, der sich für die Rodelabfahrt entschieden hatte, bestieg vor der Hütte einen Ro- delschlitten und begann bei Mondschein allein die Abfahrt zu Tal auf dem neben der Hütte beginnenden Fahrweg. Die Oberfläche des Fahrwegs wies eine dünne, hartgefahrene Schneedecke auf. Nach einem längeren geraden Stück des Weges geriet der Kläger in einer Linkskurve über den rechten Rand des Weges hinaus und stürzte mit dem Schlitten etwa 3 m tief in ein Bachbett, das dort neben dem Weg verlief. Wegen der weiteren Einzelheiten der Un- fallörtlichkeit wird auf die Fotos in dem bei den Akten befindlichen Anlagenhefter verwiesen (Anla- gen zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.1992, Bl. 25 ff. d. A.).
Der Kläger zog sich bei dem Sturz erhebliche Körperverletzungen zu. Zur Behandlung wurde er zu- nächst mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus B. gebracht und einige Tage später nach M. in das Kreiskrankenhaus A. verlegt.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei beim Verlassen der Hütte von einem Mann ein Schlitten in die Hand gedrückt worden mit dem Hinweis, er möge auf dem neben der Hütte beginnenden Fahrweg zu Tal fahren. Neben dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. H. sei noch eine Anzahl weiterer Schlittenfahrer in das Bach- bett gestürzt.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger vorgetragen, ihm sei im Jahre 1991 ein unfallbedingter Verdienst- ausfall von 17.000,00 DM netto entstanden, da er eine Halbtagstätigkeit als angestellter Rechtsan- walt habe aufgeben müssen. Unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftung von 1/4 sei ein Schmer- zensgeld von 37.500,00 DM angemessen. Hierbei sei- en zusätzlich zu den erlittenen Verletzungen die Krankenhausaufenthalte, die durchgeführten Opera- tionen und der Dauerschaden zu berücksichtigen. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, daß sein rechtes Hüftgelenk auf Dauer durch ein Kunstgelenk ersetzt werden müsse.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Fahrweg sei als Rodelstrecke zu gefährlich und deshalb für die Schlittenabfahrt ungeeignet gewesen. Je- denfalls hätte angesichts der Sichtverhältnisse für eine genaue Einweisung der Teilnehmer gesorgt werden müssen. Insbesondere seien Hinweise auf die Fahrbahnbeschaffenheit und auf Gefahrenstellen entlang des Weges erfordlich gewesen. Der Unfall sei daher auf ein Veranstalterverschulden zurück- zuführen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.000,00 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen seit dem 21.08.1990 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu- züglich 9,5 % Zinsen seit dem 21.08.1990,
3. festzustellen, daß die Beklagten verpflich- tet sind, dem Kläger 3/4 aller materiellen oder immateriellen Schäden zu erstatten, die diesem aus dem Unfall vom 24.01.1989 künftig entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Ungefährlichkeit der Strecke sei zuvor abgeklärt worden. Es habe sich um eine einfache Rodelstrecke gehandelt. Der Unfall sei allein auf die unvorsichtige und zu schnelle Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Während des Hüttenabends habe der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Organisationshinweise den Teil- nehmern mitgeteilt, daß die Normalabfahrt per Ses- sellift erfolge und lediglich für besonders geübte und erfahrene Rodler die Möglichkeit der Rodelab- fahrt geboten werde. Die Rodelabfahrt habe in drei Gruppen stattgefunden, die jeweils von ortsansäs- sigen Skilehrern mit starken Leuchten geführt wor- den seien. Der Kläger und Rechtsanwalt Dr. H. sei- en jedoch eigenmächtig abgefahren.
Die Beklagten haben Art und Umfang der Verletzung, der späteren Behandlung des Klägers und der von ihm geschilderten Dauerschäden mit Nichtwissen be- stritten.
Durch Urteil vom 12.05.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge- führt, daß es dahin stehen könne, ob die Beklagten bei der Organisation der Schlittenabfahrt ein Verschulden treffe, da dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld versagt seien.
Gegen das ihm am 21.05.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.1992 (Montag) Berufung einge- legt und diese durch einen am 23.09.1992 eingegan- genen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren sein Klagebegehren weiter. Er wiederholt hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Linkskurve im Bereich der Unfallstelle sei nur bei äußerster Vorsicht und besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit zu meistern gewesen. Hierauf hätten die Teilnehmer der Rodelabfahrt hingewiesen werden müssen. Ein Handeln auf eige- ne Gefahr könne dem Kläger schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die den Haftungsaus- schluß wegen Handels auf eigene Gefahr begründende schuldhafte Selbstgefährdung des Geschädigten von der Rechtsprechung bei der Teilnahme an sportli- chen Veranstaltungen regelmäßig verneint werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.05.1992 abzuändern und der Klage nach den vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten An- trägen stattzugeben,
dem Kläger zu gestatten, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuld- nerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschafts- bank stellen zu dürfen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,
2. den Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicher- heit auch durch die Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe trotz der ungefährlichen Alternative des Sessel- lifts die gebirgstypischen Gefahren einer nächtli- chen Rodelabfahrt bewußt in Kauf genommen. Die Be- klagten treffe weder ein Organisationsverschulden noch könne ihnen eine Verletzung sonstiger Pflich- ten vorgeworfen werden.
Im übrigen wiederholen und ergänzen die Beklagten ihr Vorbringen erster Instanz und treten dem Beru- fungsvorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Sowohl der Antrag auf Ersatz von Verdienstausfall als auch der Schmerzensgeldantrag und das Fest- stellungsbegehren hinsichtlich künftig entstehen- der Schäden sind unbegründet, da dem Kläger aus dem Rodelunfall vom 24.01.1989 keine Schadenser- satzansprüche gegen die Beklagten zustehen.
Die zivilrechtliche Haftung aus dem Unfallereig- nis unterliegt trotz des ausländischen Unfallorts deutschem Recht. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche. Denn deutsches Recht ist nicht nur gemäß Art. 27, 28 EGBGB Ver- tragsstatut für den vom Kläger abgeschlossenen Se- minarvertrag, sondern entscheidet bei gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit der Beteiligten auch über die deliktische Haftung (VO vom 07.12.1942, RGBl. I S. 706).
I. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1)
1. Ersatzansprüche des Klägers wegen positiver Ver- letzung des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Seminarvertrags sind zu verneinen, da der Unfall nicht auf einen Verstoß gegen vertragliche Ob- hutpflichten gegenüber dem Kläger zurückzuführen ist.
Allerdings oblag dem Beklagten zu 1) aus dem Se- minarvertrag die vertragliche Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß Personen nicht verletzt wer- den (vgl. BGH NJW 1983, 2313, 2314; Palandt-Hein- richs, BGB, 51. Aufl., § 276 Rdnr. 116). Hiernach mußte der Beklagte zu 1) dafür sorgen, daß bei dem Programmpunkt "Hüttenabend" für die Teilnehmer ei- ne sichere Rückkehrmöglichkeit zur Talstation be- stand. Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1) jedoch erfüllt, da alle Teilnehmer die Möglichkeit hat- ten, mit dem Sessellift gefahrlos wieder zu Tal zu fahren.
Es war auch kein Pflichtverstoß des Beklagten zu 1), daß er zusätzlich eine Abfahrt mit Rodel- schlitten anbot. Denn keiner der Teilnehmer war gehalten, auf dieses Angebot einzugehen, da für jeden die gefahrlose Benutzung des Sessellifts ge- währleistet war. Im übrigen galt das Schlittenan- gebot auch nicht für alle Teilnehmer, sondern nur für "Geübte", also für Personen, die über Erfah- rungen mit Schlittenabfahrten verfügten. Hierauf waren die Teilnehmer mehrfach durch Plakate hinge- wiesen worden. Der Beklagte zu 1) konnte daher da- von ausgehen, daß an der Schlittenabfahrt nur "ge- übte" Personen mit der nach den Umständen - Dun- kelheit, unbekannte Strecke mit festgefahrener Schneedecke - gebotenen Vorsicht teilnehmen wür- den. Dies gilt um so mehr, als der Teilnehmerkreis aus bergerfahrenen Rechtsanwälten bestand, bei de- nen Gefahrenbewußtsein und entsprechendes Verhal- ten vorausgesetzt werden durften.
Zu weiteren Hinweisen auf die mit der Rodelabfahrt verbundenen Gefahren war der Beklagte zu 1) gegen- über dem angesprochenen Teilnehmerkreis ("Geübte") nicht verpflichtet. Insbesondere mußte er nicht auf die Linkskurve, in welcher der Kläger später verunglückte, und auf das daneben verlaufende 3 m tiefe Bachbett hinweisen.
Unter bergerfahrenen Personen ist allgemein be- kannt, daß Fahrwege zu Hütten, wenn sie - wie hier - einen größeren Höhenunterschied zu überwin- den haben, vielfach in Kurven oder Serpentinen verlaufen. Der Kläger, dem als Skisportler und aus zehnjähriger Teilnahme an Skirechtsseminaren die Verhältnisse im Hochgebirge vertraut waren, mußte deshalb damit rechnen, daß sich nach dem längeren geraden Stück zu Beginn der Abfahrt eine - mögli- cherweise enge - Kurve anschließen würde und mußte hierauf und auf die eingeschränkte Sicht (Mond- schein) seine Geschwindigkeit einstellen. Ebenso war im Hochgebirge damit zu rechnen, daß es neben dem Fahrweg abschüssige Stellen, Bachläufe und Geröll gab und deshalb gerade bei Dunkelheit ein Abkommen vom Fahrweg unbedingt vermieden werden mußte. Für den Kläger war ferner erkennbar, daß die dünne Schneedecke auf dem Fahrweg festgefahren und damit glatt, möglicherweise auch an einzelnen Stellen vereist war. Alle diese Umstände hätten Anlaß sein müssen, frühzeitig zu bremsen und auf dem längeren geraden Stück des Fahrwegs so langsam zu fahren, daß der Schlitten nicht aus der an- schließenden Kurve getragen wurde.
Bei den genannten Umständen handelt es sich um typische Gefahren, die mit der Rodelabfahrt auf dem Fahrweg von der Hütte verbunden waren. Nach ständiger Rechtsprechung muß jedoch derjenige, der den Zugang zu einer Ski- oder Rodelabfahrt schafft, lediglich vor atypischen Gefahren war- nen (vgl. BGH NJW 1971, 1093, 1094; OLG München, VersR 1979, 1014). Für eine atypische Gefahr hat der Kläger jedoch keine Tatsachen vorgetragen. Der Beklagte zu 1) brauchte daher den Verlauf der Rodelabfahrt weder mündlich noch anhand ein Skizze näher zu erläutern. Aus den gleichen Erwägungen war es auch nicht erforderlich, mit den Teilneh- mern den Weg zur Hütte zunächst zu Fuß hinaufzu- gehen.
Die Tatsache, daß während des Hüttenabends zum Es- sen Wein gereicht wurde, begründet nicht ohne wei- teres eine zusätzliche Schutzpflicht gegenüber den Teilnehmern. Der Beklagte zu 1) konnte erwarten, daß bei erheblichem Alkoholgenuß die Rückfahrt mit dem Sessellift vorgezogen würde. Ob er verpflich- tet gewesen wäre, einen alkoholisierten Teilnehmer an der Rodelabfahrt zu hindern, kann offenbleiben. Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, daß der von ihm genossene Wein zu seinem Unfall beige- tragen hat.
Dem Beklagten zu 1) kann ferner nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe im Zusammenhang mit der Schlittenabfahrt seine Organisationspflichten ver- letzt. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ihm sei lediglich beim Verlassen der Hütte ein Schlitten ausgehändigt worden, ohne daß bestimmte Vorkeh- rungen wie Einteilung in Gruppen und Begleitung durch Skilehrer veranlaßt gewesen seien. Diese Be- hauptung hat der Kläger jedoch nicht unter Beweis gestellt. Dies geht zu seinen Lasten, da der An- spruchsteller für den objektiven Tatbestand einer behaupteten Pflichtverletzung beweispflichtig ist. Aber selbst wenn eine Einteilung der Teilnehmer in Gruppen und eine Begleitung durch Skilehrer nicht vorgesehen gewesen sein sollte, hätte der Beklagte zu 1) damit noch nicht gegen vertragliche Schutz- pflichten verstoßen. Denn bei einer Rodelstrecke, die keine atypischen Gefahren aufweist und die nur für "Geübte" angeboten ist, sind solche Maßnahmen nicht zur Gefahrenvermeidung erforderlich und wer- den deshalb nicht geschuldet. Auf die typischen Gefahren der Rodelabfahrt mußte sich vielmehr je- der Teilnehmer selbst durch angepaßte Geschwindig- keit und Fahren auf Sicht einstellen.
2. Schadensersatzansprüche gegen den Be- klagten zu 1) aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 31, 831, 847 BGB) scheiden ebenfalls aus. Eine konkrete Verletzungshandlung durch ein Organ oder einen Bediensteten des Beklagten zu 1) hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein deliktischer Anspruch könnte daher lediglich aus einem Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht hergeleitet werden. Ein solcher Verstoß ist indes nicht schlüssig dargelegt worden.
Zwar traf den Beklagten zu 1) mit der Veran- staltung des Hüttenabends und dem Angebot einer Rückfahrt mit Rodelschlitten eine Verkehrssiche- rungspflicht. Denn die Eröffnung eines der Allge- meinheit oder einem bestimmten Personenkreis zu- gänglichen Verkehrs - hier der Schlittenabfahrt - verpflichtete den Beklagten zu 1), für die ver- kehrsübliche Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen und sie vor nicht ohne weiteres erkennbaren Ge- fahren zu schützen oder zumindest zu warnen (vgl. BGH NJW 1973, 1379 für Skiabfahrten; OLG München, VersR 1979, 1014 für Rodelabfahrten; MK-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 186).
Diese Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte zu 1) aber nicht verletzt. Keiner der Teilnehmer war auf die Rodelabfahrt angewiesen, da für alle eine gefahrlose Rückfahrt mit dem Sessellift offenstand. Ferner war mehrfach deutlich darauf hingewiesen worden, daß die Rodelabfahrt nur für Geübte angeboten wurde. Damit war insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, daß die Abfahrt bei Mondlicht auf einem den Teilnehmern unbekannten Fahrweg stattfinden sollte, was im übrigen auch alle Interessenten wußten. Alle weiteren Gefah- ren, die zwangsläufig mit der Abfahrt auf einer Rodelpiste verbunden sind und von den Teilnehmern in Kauf genommen werden, scheiden dagegen für die Verkehrssicherungspflicht aus. Lediglich vor atypischen Gefahren sind die Teilnehmer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu sichern oder zu warnen (vgl. BGH, NJW 1971, 1093, 1094; OLG Mün- chen, NJW 1974, 189, 190; VersR 1979, 1014). Wie oben ausgeführt wurde, hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß die Rodelabfahrt dort, wo er verunglückt ist, eine atypische Gefahrenstelle aufwies. Verwirklicht hat sich vielmehr eine Gefahr, die typischerweise mit einer Rodelabfahrt auf einem Fahrweg im Hochgebirge verbunden ist und die deshalb keine weiteren Warnhinweise oder Si- cherungsmaßnahmen notwendig machte.
3. Aber selbst wenn eine Haftung des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht oder der Verlet- zung vertraglicher Schutzpflichten in Betracht käme, müßten Schadensersatzansprüche des Klägers ausscheiden, da er auf eigene Gefahr gehandelt und hierbei zusätzlich eigene Sorgfaltspflichten mißachtet hat. Der Kläger hat sich nicht nur bewußt in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben, indem er am späten Abend nach einer Feier sich allein mit einem Schlitten auf eine ihm unbe- kannte Rodelpiste begab, obgleich eine gefahrlose Sesselliftabfahrt möglich war. Er hat darüberhin- aus auch dringend gebotene Vorsichtsmaßnahmen au- ßer Acht gelassen, indem er seine Geschwindigkeit weder den eingeschränkten Sichtverhältnissen noch dem unbekannten Streckenverlauf angepaßt hat. Diese schuldhafte Eigengefährdung ist von solchem Gewicht, daß eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1) völlig zurücktreten würde (§ 254 BGB). Die Tatsache, daß die Rodelabfahrt eine sportli- che Veranstaltung darstellte, steht einem Han- deln auf eigene Gefahr nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1984, 286; OLG Celle, VersR 1969, 1049).
II. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2)
Vertragliche Ansprüche scheiden bereits deshalb aus, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben.
Für Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 847 BGB fehlt es an der Darlegung einer konkreten Verlet- zungshandlung. Der Beklagte zu 2) hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da er nicht selbst Veranstalter der Schlittenabfahrt war und ihm deshalb auch keine eigene Verkehrs- sicherungspflicht traf. Für eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) sind keine Anhaltspunkte vor- getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 100.000,00 DM.