Abwasser-Rückstau: Keine Haftung von Tiefbauer und Installateur bei fehlender Prüfpflicht
KI-Zusammenfassung
Ein Wohnungseigentümer verlangte Schadensersatz nach Wassereinbruch, weil eine Untergeschosswohnung an eine Grundleitung ohne Rückstauklappe angeschlossen war. Das OLG Köln wies die Klage gegen Tiefbauunternehmen und Installateur ab. Der Tiefbauer musste die Leitungsenden nicht kennzeichnen, da er selbst den späteren Anschluss übernehmen sollte und eine Fremdbeauftragung nicht vorhersehbar war. Den Installateur traf bei einem auf „Durchschluss“ beschränkten Kleinauftrag ohne Verdachtsmomente keine Pflicht zur weitergehenden Prüfung der Vorarbeiten; auch deliktische Ansprüche schieden aus.
Ausgang: Auf die Berufungen wurde das Grundurteil abgeändert und die Klage mangels Pflichtverletzung beider Beklagter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflicht zur Kennzeichnung vorgerichteter Leitungsanschlüsse besteht nicht, wenn der Unternehmer selbst die spätere Fertigstellung schuldet und mit einer Beauftragung eines Dritten nicht zu rechnen ist.
Der Umfang von Prüf- und Obhutspflichten eines Folgeunternehmers richtet sich nach dem vertraglich übernommenen Leistungsumfang und den bei Auftragserteilung erkennbaren Verdachtsmomenten.
Wird einem Unternehmer bei Auftragserteilung mitgeteilt, Vorleistungen seien ordnungsgemäß „vorgerichtet“, ist ohne konkrete Anhaltspunkte regelmäßig keine weitergehende Freilegung oder Nachforschung zum Leitungsverlauf geschuldet.
Bei einem nur geringfügigen Anschluss- bzw. Kleinauftrag entstehen Nebenpflichten zur Kontrolle der Gesamtanlage grundsätzlich nicht über das eigene Gewerk hinaus.
Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder § 823 Abs. 1 BGB setzen eine zurechenbare Pflichtverletzung bzw. rechtswidrige Eigentumsverletzung voraus; fehlt es daran, ist die Klage abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 272/08
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 14. Januar 2010 verkündete Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 272/08 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – in beiden Instanzen – werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist – im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft – Eigentümer zweier Wohnungen im unteren Geschoss des Hauses I. 00 in O.-T. (Wohnung Nr. 1 und 2). Im Dezember 2004 beauftragte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagte zu 1), ein Tiefbauunternehmen, mit der Neuorganisation der Entwässerungsleitungen dieses Gebäudes, da die bisher dort vorhandene Entwässerung über ein Nachbargrundstück beendet werden musste. Die Beklagte zu 1) verlegte Anfang 2005 daraufhin vom öffentlichen Kanal in der I. ausgehend zwei Entwässerungsleitungen bis an die Rückseite des Hauses, von denen die eine – dem Haus nähergelegene – Leitung zur Aufnahme des Abwassers aus den beiden tiefliegenden Wohnungen des Klägers diente und mit einer Rückstauklappe versehen war, während die andere – für die Obergeschosswohnungen vorgesehene – Leitung über eine solche Sicherung nicht verfügt. Da ein Hausanschluss dieser von der Beklagten zu 1) verlegten Grundleitungen zu dieser Zeit noch nicht möglich war, versah die Beklagte zu 1) die Grundleitungen an zwei Stellen mit jeweils zwei Abzweigungen für die spätere Verbindung mit den aus dem Haus kommenden Abwasserleitungen für die Entsorgung der Wohnung 2 des Klägers (Mieter F.) und die darüberliegenden Wohnungen einerseits und für die Wohnung 1 des Klägers (Mieter A.) und die über liegenden Wohnungen andererseits, und zwar dergestalt, dass die – vom Haus aus gesehen – jeweils linken Anschlüsse zur äußeren Grundleitung (ohne Rückstauventil) und die jeweils rechten Anschlüsse zur inneren Grundleitung (mit Rückstauventil) führten, und verschloss die vorgerichteten Anschlüsse mit Anschlußstopfen.
Im Herbst 2005 beauftragte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten zu 2), einen Installateur, die Hausanschlüsse mit den vorhandenen Grundleitungen zu verbinden. Im Zuge dieser Arbeiten schloss der Beklagte zu 2) entsprechend einem ihm übergebenen Plan mit handschriftlichen Eintragungen die jeweiligen Abflüsse der Untergeschosswohnungen des Klägers jeweils an die – vom Haus aus gesehen – inneren Anschlussstücke an, die beiden Abflüsse für die Obergeschosswohnungen an die – vom Haus aus gesehen – äußeren Anschlussstücke an. Auf diese Weise wurde unstreitig – anders als vom Sachverständigen C. und im angefochtenen Urteil angenommenen – die Wohnung 2 des Klägers „richtig“ an die Grundleitung mit Rückstauventil angeschlossen, die Wohnung 1 des Klägers jedoch an die (äußere) Grundleitung ohne Rückstauventil (vgl. die als Anlage zum Protokoll genommene Skizze, Bl. 471 d.A.).
Im Sommer 2007 kann es zu einem Wassereinbruch in Wohnung Nr. 1, von dem im weiteren Verlauf auch die Wohnung Nr. 2 betroffen war. Mit der Klage hat der Kläger beide Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch genommen und ihnen fehlerhafte Arbeit vorgeworfen.
Gegen die Beklagte zu 1) ist antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte zu 1) fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1.
die Beklagten (die Beklagte zu 1. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils) als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 16.765,45 € (im angefochtenen Urteil heißt es irrtümlich: „15.744,27“ €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2008 zu zahlen zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 859,90 €;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Schadensersatzleistungen aufgrund des Wassereinbruchs/Schaden-ereignisses vom 16.8.2007 gegenüber dem Mieter A. der im Untergeschoss des Hauses I. 00, XXXXX O.-T. gelegenen Wohnung freizustellen sowie von Ansprüchen der Firma R., XOXOX P., insbesondere denjenigen, die von der Firma R. vor dem Amtsgericht Siegburg auf dem Klagewege unter dem Aktenzeichen 114 C 79/08 geltend gemacht werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen; die Beklagte zu 1) hat zugleich Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt.
Beide Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten mangelfrei gearbeitet; der Fehler liege bei dem jeweils anderen der Beklagten. Außerdem haben sie die Höhe der geltend gemachten Schäden bestritten und dem Kläger ein Mitverschulden vorgehalten.
Mit dem angefochtenen Grundurteil hat das Landgericht – hinsichtlich der Beklagten zu 1) unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils – nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen C. vom 23.06.2009, Bl. 243 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Wassereinbruch in die Wohnung A. und die Wohnung F. im Untergeschoss des in Rede stehenden Hauses entstanden sind. Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil sowie auf dessen sonstige Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit ihren Berufungen erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Beide Beklagten machen geltend, der Erlass eines Grundurteils sei im Streitfall unzulässig gewesen (Berufungsbegründung der Beklagten zu 1), Seite 3, Bl. 393 d. A.; Berufungsbegründung der Beklagten zu 2), Seite 2, Bl. 409 d. A.). Außerdem machen sie geltend, ein Vertragsverhältnis bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht etwa zwischen den Parteien, sondern lediglich zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft einerseits und jeder der Beklagten andererseits (Bl. 394, 409/10 d. A.). Außerdem stellt jeder der Beklagten Pflichtverletzungen in Abrede.
Die Beklagte zu 1) macht insoweit geltend, auch der Anschluss der Hausleitung an die von ihr verlegten Grundleitungen habe zu ihren Aufgaben gehört. Da dieser Anschluss zunächst noch nicht habe fertiggestellt werden können, habe sie, die Beklagte zu 1), seinerzeit ein Provisorium hergestellt, das als solches – auch nach den Feststellungen des Sachverständigen C. – nicht zu beanstanden gewesen sei. Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte zu 1) davon habe ausgehen dürfen, die Wohnungseigentümergemeinschaft werde zu gegebener Zeit die Restarbeiten bei ihr abrufen. Damit, dass dies nicht geschehen und stattdessen der Beklagte zu 2) beauftragt werden würde und dieser dann den Anschluss der Wohnung falsch verlegen würde, habe sie nicht rechnen können. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) die Hausleitung der Wohnung 2 richtigerweise an die innere der beiden Leitungen anschließen werde, die Hausleitung der Wohnung 1 dagegen fälschlich an die äußere Leitung, die nicht durch die Rückstauklappe gesichert war. Außerdem hält die Beklagte zu 1) dem Kläger weiterhin Mitverschulden vor, da die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, die Arbeiten der beiden Beklagten nicht hinreichend koordiniert habe (Bl. 294 ff. d. A.).
Der Beklagte zu 2) macht geltend, ein ihm anzulastendes Fehlverhalten liege entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor (Bl. 411 ff. d. A.).
Die Beklagten beantragen,
1.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der beiden Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe ihn ermächtigt, die im vorliegenden Prozess streitigen Schäden in eigenem Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen (Berufungserwiderung Seite 1, Bl. 429 d. A.). Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Der Senat hat die Klagesumme des Zahlungsantrages (Klageantrag zu 1) nach § 319 ZPO berichtigt, da das Landgericht ersichtlich nur aufgrund eines Übertragungsfehlers nicht den in seiner mündlichen Verhandlung vom 27.08.2009 (Bl. 312 d.A.) gestellten Klageantrag vom 27.07.2009 (Bl. 273 d.A.) berücksichtigt und statt dessen den früheren – inzwischen nicht mehr aktuellen – Antrag aus der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) in sein Urteil aufgenommen hat.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die von beiden Beklagten gegen das vom Landgericht erlassene Grundurteil erhobenen Verfahrensrügen bedürfen ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung durch den Senat wie die zwischen den Parteien streitige Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Denn ein Schadenersatzanspruch, sei es aus eigenem Recht des Klägers (etwa, wenn die Verträge der Eigentümergemeinschaft Schutzwirkung für den Kläger gehabt haben sollten) oder aus abgeleitetem Recht (Einziehungsermächtigung der Eigentümergemeinschaft bzw. gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers), steht dem Kläger jedenfalls aus anderen Gründen nicht zu.
Weder der Beklagten zu 1) noch dem Beklagten zu 2) ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten unterlaufen; ebenso wenig kann ihnen eine rechtswidrige Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) vorgeworfen werden.
Im einzelnen:
1. Klage gegen die Beklagte zu 1)
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1) habe die ihr in Auftrag gegebene Werkleistung mangelhaft erbracht, weil sie die Anschlussstopfen der von ihr verlegten Grundleitungen nicht fachgerecht vorgerichtet gehabt habe. Aufgrund des von ihr vorgesehenen Anschlusses „über Kreuz“ hätte die Beklagte zu 1) die Rohrenden der Grundleitungen in der Weise kennzeichnen müssen, daß klar gewesen sei, welche der beiden Leitungen mit einer Rückstausicherung versehen, also für die Erdgeschosswohnungen bestimmt gewesen sei und welche nicht (Landgerichtsurteil Seite 8, Bl. 355 d.A.).
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Wie die Beklagte zu 1) unwidersprochen (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) geltend macht, umfasste der ihr erteilte Auftrag sämtliche Arbeiten zur Errichtung der Entwässerungsanlage außerhalb des Hauses I. 00 in O.-T.. Die Beklagte zu 1) hatte danach sowohl die beiden Grundleitungen, die von der Straße kommend zum Hause führten, zu verlegen als auch für deren Anschluss an die (vom Beklagten zu 2) verlegten) Abwasserrohre an den zwei Hausanschlussstellen des Hauses zu sorgen. Planerische Vorgaben waren ihr dabei nicht erteilt worden.
Unstreitig ist weiter, daß der Anschluss der Grundleitungen an die Hausleitungen deshalb nicht sofort nach Verlegung der Grundleitungen erfolgen konnte, weil der neue städtische Abwasserkanal (unterhalb des Straßenraumes der angrenzenden öffentlichen Straße) noch nicht fertiggestellt war und deshalb die Entwässerung des Hauses Nr. 00 noch eine Zeit lang provisorisch über ein Nachbargrundstück erfolgen musste.
Der Beklagten zu 1) sind bei der Ausführung der ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten Fehler nicht unterlaufen.
Die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Verlegung der Abzweigungen von den Grundleitungen ist als solche nicht zu beanstanden. Ein Anschluss „über Kreuz“, der im übrigen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bei beiden Hausanschlüssen nötig war, sondern nur bei dem – unter anderem – zur Wohnung der Mieter A. führenden, war als solcher nicht zu beanstanden; auch der Sachverständige C. hat insoweit Bedenken nicht erhoben (Gutachten vom 23.06.2009, Bl. 443 ff. d.A.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts (und der Meinung des genannten Gutachters) hat der Umstand, daß nach dem vorstehend beschriebenen Sachverhalt die Arbeiten an der Entwässerungsanlage nicht in einem Zug fertiggestellt werden konnten, vielmehr der eigentliche Hausanschluss erst mit einiger Verzögerung (nach Fertigstellung des öffentlichen Kanals in der Straße) zu realisieren war, die Beklagte zu 1) nicht dazu verpflichtet, die Enden der von ihr verlegten Grundleitungen (Anschlüsse) in der Weise zu kennzeichnen, daß ersichtlich war, welcher der beiden Rohrstränge derjenige mit Rückstausicherung war.
Die Beklagte zu 1) war es selbst, die den Anschluss der Grundleitungen an die Hausleitungen vornehmen sollte, sobald die Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Den von ihr eingesetzten Mitarbeitern war aber bekannt, in welcher Weise sie die Grundleitungen verlegt hatten. Insbesondere wussten sie, daß der Anschluss der Wohnung der Mieter A. „über Kreuz“ erfolgen musste. Für eine Kennzeichnung der Leitung bestand deshalb keine Veranlassung. Daß die Eigentümergemeinschaft später – ohne, soweit ersichtlich, der Beklagten zu 1) auch nur den Auftrag für die weiteren Arbeiten entzogen zu haben – den Beklagten zu 2) mit der Fertigstellung der Hausanschlüsse beauftragen würde, konnte die Beklagte zu 1) nicht voraussehen. Auch eine Prüfung der fertigen Leitung konnte die Beklagte zu 1) nicht vornehmen, da sie zu dieser Zeit mit Arbeiten am Objekt der Eigentümergemeinschaft nicht mehr befasst war.
Danach ist für die Annahme einer der Beklagten zu 1) anzulastenden Pflichtverletzung kein Raum.
2. Klage gegen den Beklagten zu 2)
Auch der Beklagte zu 2) hat nicht fehlerhaft gearbeitet.
Er hatte lediglich den Auftrag, die Anschlüsse an die Grundleitungen freizulegen und den „Durchschluss“ zu den Hausanschlüssen vorzunehmen. Daß er zugleich den Auftrag erhalten hätte, die vorhandenen Leitungen zu überprüfen, behauptet der Kläger selbst nicht.
Wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen angegeben hat, hat er die Enden der von der Beklagten zu 1) verlegten Anschlüsse an die Grundleitungen (nach Ende der Arbeiten der Beklagten zu 1) waren die Baugruben verfüllt worden) wieder freigelegt und sodann die Anschlüsse zu den Hausleitungen erstellt (Sitzungsniederschrift Seite 4, Bl. 469 d.A.); bei Auftragserteilung war ihm erklärt worden, die Grundleitungen seien von dem Vorunternehmer (das ist die Beklagte zu 1)) entsprechend vorgerichtet worden (Bl. 470 d.A.).
In dieser Situation traf den Beklagten zu 2) nicht die Pflicht, diese Grundleitungen daraufhin zu überprüfen, welche von ihnen mit der Rückstausicherung versehen war. Grundsätzlich kann zwar ein Werkunternehmer bei Aufnahme der ihm in Auftrag gegebenen Folgearbeiten dazu verpflichtet sein, die Arbeiten des Vorunternehmers zu überprüfen (vgl. Ingenstau-Korbion-Oppler, B § 4 Nr. 3, Rnr. 12 ff, 50 ff. m.N.). Jedoch steckt der Rahmen der von dem Unternehmer vertraglich übernommenen Verpflichtungen zugleich den Umfang der ihn etwa treffenden Obhutspflichten ab (BGH NZBau 2000, 328, 329). Hier war dem Beklagten zu 2) bei Auftragserteilung erklärt worden, die Grundleitungen seien „vorgerichtet“. Der Zustand der Leitungen durfte ihm „unverdächtig“ in dem Sinne erscheinen, daß die jeweilige Grundleitung an den ihr gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen war, also die linke Leitung an den linken Hausanschluss usw.. Weder hatte der Beklagte zu 2) in dieser Situation Anlass, die von der Beklagten zu 1) verlegten Grundleitungen in weiterem Umfang als geschehen freizulegen, um etwa ihren weiteren Verlauf festzustellen, noch musste er sich veranlasst sehen, bei der Beklagten zu 1) wegen des Verlaufes der Grundleitungen nachzufragen. Daß solche Nachforschungen objektiv veranlasst waren, weil aufgrund der Vorarbeiten der Beklagten zu 1) die Wohnung der Mieter A. „über Kreuz“ angeschlossen werden musste, konnte er nicht wissen. Im übrigen hätte der Beklagte zu 2) besorgen müssen, daß die Eigentümergemeinschaft, die solchen zusätzlichen Aufwand nicht in Auftrag geben hatte, nicht bereit gewesen wäre, dafür Werklohn zu zahlen. Ebenso wenig war der Beklagte zu 2) hier verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeiten Überprüfungen vorzunehmen, die über sein eigenes Gewerk, also die Verbindung der Grundleitungen mit den Hausanschlüssen, hinausgingen. Ein Kleinauftrag, wie der dem Beklagten zu 2) erteilte, zieht nicht derart umfassende Nebenpflichten nach sich (vgl. BGH a.a.O.).
Deshalb kann auch dem Beklagten zu 2) eine Verletzung von Pflichten nicht angelastet werden.
Den Berufungen der Beklagten hat deshalb der Erfolg nicht versagt werden können.
Die Schriftsätze vom 11. (Bekl. zu 2) und 14.05.2010 (Kl.) geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Sache über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
1. Zahlungsantrag: 16.765,45 €
2. Freistellungsantrag: 5.000,00 €
21.765,45 €.