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Oberlandesgericht Köln·22 U 148/94·12.12.1994

Frachtführerhaftung: Kein Ersatz nach § 29 KVO bei Schaden nach Auslieferung

ZivilrechtTransportrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz für beim Abladen beschädigte Bildröhren. Das OLG Köln verneint einen Ersatzanspruch nach § 29 KVO, weil der Schaden erst nach Auslieferung eingetreten sei. Auslieferung liegt vor, wenn das Gut mit Einverständnis so bereitgestellt ist, dass der Empfänger die tatsächliche Gewalt ohne Hindernis erlangen kann. Die Vereinbarung „frei Haus“ verpflichtet den Frachtführer nicht zum Abladen; die Mitwirkung des Fahrers war bloße Gefälligkeit, somit auch keine deliktische Haftung nach §§ 823, 831 BGB.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen beim Entladen entstandener Beschädigung abgewiesen; Haftung nach § 29 KVO und deliktisch nach §§ 823, 831 BGB verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ersatzanspruch nach § 29 KVO besteht nur für Schäden, die zwischen Annahme zur Beförderung und Auslieferung entstanden sind; Schäden nach Auslieferung sind hiervon nicht erfasst.

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Auslieferung liegt vor, wenn der Frachtführer mit Einverständnis des Empfängers die Obhut so aufgibt, daß der Empfänger ohne weitere Hindernisse die tatsächliche Gewalt über das Gut erwerben kann; körperliches Ergreifen des Gutes ist nicht erforderlich.

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Die Klausel ‚frei Haus‘ begründet nicht generell eine Verpflichtung des Frachtführers, das Transportgut selbst zu entladen.

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Die bloße Hilfe des Fahrers beim Abladen stellt regelmäßig eine Gefälligkeit dar und macht ihn nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers im Sinne des § 831 BGB; häufige oder geduldete Hilfen begründen allein keine Verrichtungs­pflicht.

Relevante Normen
§ 29 KVO§ 831 BGB§ 854 Abs. 2 BGB§ 17 KVO§ 429 HGB§ 823, 831 BGB

Leitsatz

Kein Ersatzanspruch bei Beschädigung des Frachtgutes nach Auslieferung

Ein Ersatzanspruch gem. § 29 KVO besteht nicht, wenn der Schaden nach Auslieferung entstanden ist; ausgeliefert ist das Frachtgut, wenn es mit Einverständnis des Empfängers für diesen so bereitgestellt ist, daß er ohne Hindernis die Sachherrschaft erwerben kann. Die Vereinbarung der Ablieferung ,frei Haus" begründet keine Verpflichtung des Frachtführers, das Frachtgut selbst abzuladen. Ist der Fahrer gleichwohl beim Abladen behilflich, so wird er dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht.

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Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Schadensersatz für die beim Entladen des Lkw der Beklagten beschädigten Bildröhren in Anspruch nehmen.

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1. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 29 KVO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer nur für solche Schäden, die in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Schaden erst nach Auslieferung, nämlich beim Abladen des Transportguts eingetreten.

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Die Auslieferung ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH, NJW 1980, 833; BGH, NJW 1982, 1284).

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Der Empfänger braucht das Transportgut nicht bereits körperlich ergriffen zu haben; es muß lediglich mit seinem Einverständnis unter Aufgabe des Besitzes des Frachtführers so für ihn bereitgestellt worden sein, daß er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erwerben kann (§ 854 Abs. 2 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1965, 204; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 429 HGB Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Fahrer der Beklagten hat die Ankunft des Transports beim Empfänger angemeldet, diesem die Transportpapiere übergeben und den Lkw zu der ihm angegebenen Entladestelle gefahren. Daraus ergab sich der Wille der Beklagten, nunmehr den Besitz an dem Transportgut aufzugeben; während andererseits die Bereitschaft des Empfängers, die Obhut zu übernehmen, daraus deutlich wurde, daß sein Mitarbeiter mit dem Gabelstapler erschien, um das Transportgut von dem Lkw abzuladen.

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Der Umstand, daß sich die Palette mit den Bildröhren im Vorderteil der Ladefläche befand und deshalb nicht unmittelbar mit dem Gabelstapler angefahren werden konnte, stellte kein Hindernis für den Erwerb der Sachherrschaft durch den Emfänger dar. Dieser war beim Entladen nicht auf den Gabelstapler angewiesen. Das Transportgut war für ihn im Vorderteil der Ladefläche ohne weiteres mit dem Hubwagen erreichbar und hätte von dort auch unmittelbar mit dem Hubwagen bis in den Lagerraum des Empfängers gerollt werden können. Daß angeliefertes Transportgut gegebenenfalls auch im vorderen Teil der Ladefläche vom Empfänger abzuladen war, wird auch aus der Tatsache deutlich, daß der Fahrer der Beklagten hierfür keinen Hubwagen mitführte. Dementsprechend ließ auch im vorliegenden Fall der Empfänger das Transportgut mit einem eigenen Hubwagen an die hintere Ladekante des Lkw rollen. Er hat insoweit lediglich die Hilfe des Fahrers der Beklagten in Anspruch genommen. Dies war jedoch eine bloße Gefälligkeit, zu der die Beklagte gegenüber dem Emfänger nicht verpflichtet war und die nichts daran ändert, daß dem Empfänger bereits die Möglichkeit der Sachherrschaft eingeräumt worden war.

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Der Einwand der Klägerin, daß die Beklagte aufgrund der vereinbarten Ablieferung ,frei Haus" verpflichtet gewesen sei, das Transportgut selbst abzuladen, ist unbegründet. Die insoweit von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.1979 (NJW 1980, 833) ist hier nicht einschlägig. In dem dortigen Fall war nämlich vereinbart worden, daß das beförderte Gut zu einem genau bestimmten Aufstellplatz in einem Gebäude gebracht werden sollte. Die Abrede ,frei Haus" bedeutet demgegenüber nicht, daß der Frachtführer das Transportgut zu entladen hat (OLG Düsseldorf, Transportrecht 1989, 10, 12; Koller, a.a.O., § 17 KVO Rdnr. 19).

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Es verbleibt deshalb dabei, daß das Abladen der Bildröhren allein den Empfänger betraf.

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2. Eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823, 831 BGB scheidet ebenfalls aus.

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Gehörte das Abladen des Transportguts nicht mehr zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten, so wurde auch ihr Fahrer nicht mehr als ihr Verrichtungsgehilfe beim Abladen tätig; denn die Mithilfe des Kraftfahrers beim Abladen stellt lediglich eine Gefälligkeit dar und ist nicht in Ausführung einer den Frachtführer treffenden Verrichtung, sondern lediglich aus Anlaß einer solchen Verrichtung erfolgt (BGH, VersR 1974, 52, 53; OLG Düsseldorf, NJW 1955, 1322, 1323; OLG Düsseldorf, Transportrecht 1989, 10, 13). In der zitierten Rechtsprechung wird nicht danach differenziert, ob der Fahrer nur im Einzelfall auf eigene Faust geholfen hat, oder ob er mit Wissen und Billigung des Frachtführers häufiger solche Hilfe leistet (a.A. wohl Koller, a.a.O., § 6 KVO Rdnr. 7). Eine solche Unterscheidung ist auch nicht gerechtfertigt, weil durch den Umstand, daß solche Hilfeleistungen häufiger und mit Billigung des Frachtführers vorkommen, noch nicht aus einer bloßen Gefälligkeit eine Verrichtung im Sinne des § 831 BGB wird. Im übrigen ist die Behauptung der Klägerin, die Fahrer der Beklagten seien regelmäßig zur Hilfe bei der Entladung angehalten gewesen, auch unsubstantiiert und mutmaßlich ins Blaue hinein aufgestellt. Es fehlen nämlich nähere Angaben dazu, wann, bei welcher Gelegenheit und durch wen der Zeuge F., der damals 18 Jahre alt und offenbar erst kurze Zeit als Kraftfahrer tätig war, von der Beklagten die behaupteten Anweisungen erhalten haben soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.1994 gab keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Die darin erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1971, 755) ist nicht einschlägig, da dort der Frachtführer zur Verladung verpflichtet und deshalb sein Fahrer Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB war.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 5.751,00 DM

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