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Oberlandesgericht Köln·22 U 143/96·14.04.1997

Sequestration und Kontokorrent: Gutgläubige Bankverrechnung trotz § 106 KO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter verlangte von der Bank Auszahlung von Zahlungseingängen, die nach Anordnung von Sequestration und allgemeinem Veräußerungsverbot im Kontokorrent mit dem Debetsaldo verrechnet worden waren. Streitpunkt war, ob die Verrechnungen wegen § 106 KO unwirksam sind. Das OLG Köln wies die Klage ab: Zwar beendet das Veräußerungsverbot antizipierte Verrechnungsabreden, verbotswidrige Verfügungen sind aber bei Gutgläubigkeit des Erwerbers wirksam. Mangels Kenntnis des unveröffentlichten Verbots durfte die Bank analog § 407 BGB verrechnen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Konkursverwalters auf Auszahlung der verrechneten Zahlungseingänge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Sequestration und allgemeinem Veräußerungsverbot nach § 106 KO wird bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam und setzt keine Zustellung oder Kenntnis des Adressaten voraus.

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Ein nach § 106 KO angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot beendet im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsabreden, weil die Verfügungsmacht mit Wirksamwerden des Verbots beschränkt wird.

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Das Veräußerungsverbot nach § 106 KO wirkt als relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 BGB und führt nicht zu einer absoluten Verfügungssperre.

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Eine gegen das relative Veräußerungsverbot vorgenommene Verfügung ist gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht unwirksam; der Gutglaubensschutz richtet sich analog § 407 BGB.

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Hat ein Kreditinstitut vor Konkurseröffnung keine Kenntnis von einem nicht veröffentlichten Veräußerungsverbot, kann es Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 675, 670 BGB mit Zahlungseingängen im Kontokorrent verrechnen.

Relevante Normen
§ KO § 106§ BGB § 407§ 106 KO§ 407 BGB§ 106 Abs. 1 S. 3 KO§ 135 Abs. 2 i.V.m. § 407 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 469/95

Leitsatz

Zwar wird die Sequestration und ein gleichzeitig verhängtes Veräußerungsverbot bereits mit der richterlichen Anordnung wirksam, womit auch im Kontokorrentvertrag enthaltene antizipierte Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen ihr Ende finden. Jedoch ist eine verbotswidrig vorgenommene Verfügung gegen das relative Veräußerungsverbot aus § 106 KO nicht unwirksam, wenn sich der Erwerber auf guten Glauben berufen kann; § 407 BGB ist analog anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.05.1996 - 7 O 469/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Holz-K. Gebr. K. GmbH.

3

Im Rahmen des Verfahrens betreffend den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte das Amtsgericht Bonn am 22.02.1994 um 10.05 Uhr zur Sicherung der Masse Sequestration angeordnet und ein allgemeines Veräußerungsverbot verhängt. Zum Sequester war Rechtsanwalt K.-P. H. aus Bad H. bestellt worden. Eine Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte nicht. Er ist der Beklagten auch nicht in sonstiger Weise durch das Gericht bzw. den Sequester bekanntgemacht worden.

4

Die früheren Geschäftsführer haben die Firma der Gemeinschuldnerin nach Sequestrationsanordnung mit Kenntnis und Duldung des Sequesters fortgeführt und Zahlungsverkehr weiter über das bei der Beklagten unter der Konto-Nr. 2470300/00 unterhaltene Girokonto der Gemeinschuldnerin abgewickelt. Das Konto wurde durchgehend im Soll geführt. Am Tag vor Erlaß des Sequestrationsbeschlusses betrug der Debet-Saldo 84.841,17 DM. In dem Zeitraum ab Anordnung der Sequestration bis zum 30.03.1994 verbuchte die Beklagte auf dem Geschäftskonto Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt 330.804,03 DM, die sie im Rahmen des vereinbarten kalenderquartalsmäßigen Rechnungsabschlusses zum 30.03.1994 mit dem an diesem Tage bestehenden Debetsaldo in Höhe von 164.680,06 DM verrechnete.

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Am 06.05.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 19.5.1994 die Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin und übersandte dieser einen Rechnungsabschluß per 06.05.1994, der einen Schuldsaldo in Höhe von 209.044,47 DM auswies. Dieser schloß weitere Zahlungseingänge in Höhe von 144.486,10 DM ein, die in der Zeit vom 01.04. - 30.04.1994 auf dem Geschäftskonto verbucht worden waren.

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Der Kläger, der am 17.07.1995 zum Nachfolger des zunächst zum Sequester und später auch zum Konkursverwalter bestellten Rechtsanwalts C.-Peter Hill ernannt worden ist, hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ab Anordnung der Sequestration keine Saldierungen und Verrechnungen mehr auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin vornehmen dürfen. Er hat deshalb die Auszahlung des verrechneten Betrages an die Konkursmasse verlangt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zugunsten der Konkurs-

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masse 475.290,13 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu

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zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Gestellung

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einer eigenen Bankbürgschaft abzuwenden.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet sei, weil sie von der Sequestration und dem allgemeinen Veräußerungsverbot keine Kenntnis erlangt habe.

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Durch Urteil vom 23.05.1996 - 7 O 469/95 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Verrechnung der Zahlungseingänge in Höhe von 475.290,13 DM durch die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit der Anordnung des Veräußerungsverbots und der damit verbundenen Sequestration sei die Befugnis der Beklagten, auf dem Kontokorrentkonto der Kundin eingehende Zahlungen zu verrechnen, erloschen. Die im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verrechnungsabreden würden wegen ihres verfügungsrechtlichen Charakters von § 106 Abs. 1 S. 3 KO erfaßt.

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Gegen dieses ihr 29.05.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.07.1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.1996 mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht außer Betracht gelassen, daß sie von der Anordnung der Sequestration keine Kenntnis gehabt habe. Da das Veräußerungsverbot nach § 106 KO nur die Wirkungen eines gerichtlichen Veräußerungsverbots i.S.d. § 136 BGB äußere, könne sich ein Kreditinstitut nach § 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 407 BGB gegenüber dem Konkursverwalter auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn ihm das Veräußerungsverbot nicht bekannt gewesen sei. Von dem Sequestrationsbeschluß aber habe sie erstmals durch Schreiben des Klägers vom 23.08.95 erfahren.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom

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23.05.1996 - Aktenzeichen 7 O 469/95 - die Klage vollum-

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fänglich abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, auf eine fehlende Kenntnis von Sequestration und Veräußerungsverbot komme es nicht an, denn bei Vorhandensein der Kenntnis würden schon die Anfechtungstatbestände der Konkursordnung greifen. Die Auffassung der Beklagten laufe darauf hinaus, daß sie sich in Höhe von DM 475.290,13 DM zu Lasten der nicht weniger gutgläubigen Gemeinschaft der übrigen Gläubiger vorab und endgültig befriedigen und die zur Verteilung an alle Gläubiger bestimmte Konkursmasse um diesen Betrag solle schmälern dürfen. Dies sei unbillig und rechtlich unhaltbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akten 25 N 18/94 AG Bonn Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die zwischen Sequestrationsanordnung und Konkurseröffnung auf dem Geschäftskonto der späteren Gemeinschuldnerin eingegangenen Geldbeträge zur Konkursmasse zu leisten.

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1.

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Die Beklagte hat in zulässiger Weise die nach Erlaß der Sequestrationsanordnung auf dem Geschäftskonto der nachmaligen Gemeinschuldnerin eingegangenen Zahlungen mit dem bestehendem Debet verrechnet bzw. gegenüber diesen Zahlungen mit eigenen Aufwendungsersatzansprüchen aufgerechnet.

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a)

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Es ist bereits zweifelhaft, ob das gegenüber der nachmaligen Gemeinschuldnerin verhängte Veräußerungsverbot gegenüber der Beklagten überhaupt zum Tragen gekommen ist. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin nach dem Sequestrationsbeschluß vom 22.02.1994 ihre Geschäfte bis zur Konkurseröffnung im Einvernehmen mit dem gerichtlich bestellten Sequester fortgeführt. Damit ist davon auszugehen, daß der Sequester seine - zumindest stillschweigende - Zustimmung zu den in diesem Rahmen erforderlichen Verfügungen erteilt hat und insbesondere auch mit der für die Fortführung der Geschäfte notwendigen Abwicklung des Giroverkehrs im Rahmen der vertraglichen Beziehung mit der Beklagten einverstanden war. Dann aber ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gemeinschuldnerin auch von der Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang erfolgten Verfügungen der Beteiligten dieses Giroverkehrs auszugehen.

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b)

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Ob die Zustimmung des Sequesters vorlag, kann indessen letztlich dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung ist auch dann als wirksam anzusehen, wenn von keiner Zustimmung des Sequesters auszugehen sein sollte.

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aa)

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Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die Sequestration und das gleichzeitig gegen die nachmalige Gemeinschuldnerin verhängte allgemeine Veräußerungsverbot bereits mit der richterlichen Anordnung am 22.02.1994 um 10.05 Uhr wirksam geworden ist. Einer Zustellung bedurfte es zur Inkraftsetzung der Anordnung nicht. Die zweifelsfreie Feststellung des Wirksamwerdens des allgemeinen Veräußerungsverbots ist durch die Zeitangabe in dem richterlichen Beschluß genauso gewährleistet, wie wenn man auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellt. Ebensowenig ist die Wirksamkeit des Verfügungsverbots davon abhängig, daß der Adressat das Verbot kennt. Insoweit gilt bei richterlich angeordneten Verfügungsverboten grundsätzlich nichts anderes als bei gesetzlich normierten Verfügungsverboten (BGH ZIP 1995, 40, 41).

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bb)

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Im Einklang mit der auch vom Senat geteilten herrschenden Auffassung ist das Landgericht desgleichen zutreffend davon ausgegangen, daß die zur Sicherung der Masse angeordnete Sequestration und das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 KO die im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen beenden. Da für das Bestehen der Verfügungsmacht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Rechtsgeschäfts maßgebend ist und nicht der Zeitpunkt seiner Vornahme, werden diese Vorausverfügungen durch die mit dem Veräußerungsverbot verbundene Einschränkung der Verfügungsmacht grundsätzlich hinfällig (vgl. OLG Hamm ZIP 1995, 140 141; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 106 Rn. 16, je m.w.N.).

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cc)

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Das Verfügungsverbot im Sinne des § 106 KO hat indessen anders als die Konkurseröffnung nicht schlechthin eine absolute Verfügungssperre zur Folge. Es äußert vielmehr nur die Wirkungen eines relativen Veräußerungsverbots i.S.d. §§ 135, 136 BGB (h.M., vgl. Kuhn-Uhlenbruck aaO § 106 Rn. 4 m.N.). Folglich ist eine verbotswidrige Verfügung gemäß §§ 136, 135 Abs. 2 BGB i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 407 BGB - nur insoweit unwirksam, als sich der Erwerber nicht auf guten Glauben berufen kann (vgl. OLG Köln WM 1979, 1342, 1344; vgl. auch Kuhn-Uhlenbruck aaO § 106 Rn. 16d; Canaris ZIP 1986, 1225, 1232; Gerhardt ZIP 1982, 1, 5,). Die entsprechende Anwendung des § 407 BGB ist nach Auffassung des Senats in diesem Fall gerechtfertigt, weil es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, daß die Verfügungen, die die Bank im berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der Verrechnungsabrede trifft, im Verhältnis zum Kunden wirksam sind.

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dd)

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Da die Beklagte unstreitig vor Konkurseröffnung keine Kenntnis von dem gegen die Gemeinschuldnerin verhängten - nicht veröffentlichten - allgemeinen Veräußerungsverbot hatte, kann dieses ihr folglich nicht entgegengehalten werden. Aufgrund des Gutglaubensschutzes durfte sie ihren Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB vielmehr mit den auf dem Girokonto der Kundin eingehenden Geldern verrechnen. Da der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus den während des Zeitraums zwischen der Verhängung des Veräußerungsverbots und der Konkurseröffnung im Auftrage der Gemeinschuldnerin ausgeführten Zahlungen den Betrag der in diesem Zeitraum auf dem Girokonto eingegangenen Zahlungen übersteigt - das Debet ist im gleichen Zeitraum erheblich angestiegen -, steht dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beträge nicht zu.

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ee)

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Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers hat die Beklagte den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch auch hinreichend substantiiert dargelegt. Mit der von ihr überreichten Kontoverdichtung war der Kläger in die Lage versetzt, die einzelnen Buchungen an Hand der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin zu überprüfen. Daß die Buchungen der Beklagten mit diesen Unterlagen nicht in Einklang stünden, hat er nicht konkret dargetan.

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2.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 475.290,13 DM