KG: Guthaben auf variablem Kapitalkonto als Darlehensforderung bei Ausscheiden fällig
KI-Zusammenfassung
Ehemalige Kommanditisten verlangten nach Optionsausübung und Ausscheiden die Auszahlung ihrer Guthaben auf variablen Kapitalkonten sowie Feststellung zur Nichtveräußerung von Darlehenskontoguthaben. Streitpunkt war, ob die variablen Kapitalkonten Eigenkapital/Beteiligung oder schuldrechtliche Forderungen darstellen und ob sie mit der Anteilsübertragung auf den Erwerber übergingen. Das OLG qualifizierte die Guthaben als Darlehensforderungen (§ 607 BGB), die wegen fehlender Verlustbeteiligung und Rückzahlungspflicht Forderungscharakter haben. Ein Übergang dieser Forderungen auf den Erwerber wurde mangels Vereinbarung verneint; die Berufung wurde (bis auf Kosten) zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen stattgebendes LG-Urteil in der Sache zurückgewiesen; nur Kostenquote angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Ob Guthaben auf im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gesellschafterkonten Beteiligungsrechte oder schuldrechtliche Forderungen ausweisen, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach Zweck und Gesellschafterwillen zu bestimmen; die Kontobezeichnung allein ist nicht entscheidend.
Werden einem Gesellschafter Beträge ohne Verlustbeteiligung unentziehbar zugewiesen und ist für den Fall des Ausscheidens eine unbedingte Rückzahlung vereinbart, spricht dies regelmäßig für Darlehenscharakter der Guthaben und damit für schuldrechtliche Forderungen gegen die Gesellschaft.
Entnahmebeschränkungen in Gesellschaftsverträgen sind für sich genommen kein tragfähiges Abgrenzungskriterium zwischen Einlage (Eigenkapital) und Gesellschafterdarlehen; sie können auch eine bloße Liquiditätssicherung bei grundsätzlich bestehendem Auszahlungsanspruch darstellen.
Schuldrechtliche Ansprüche eines Gesellschafters (insbesondere aus der Vergangenheit herrührende Guthaben auf Sonder-/Konten) gehen bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne ausdrückliche oder nachweisbare Abrede nicht ohne Weiteres mit über; im Zweifel werden nur im Rechenwerk/Bilanz bereits ausgewiesene Positionen erfasst.
Ein später gefasster Gesellschafterbeschluss über einen Ausschüttungsvorbehalt ändert die Rechtsnatur bereits entstandener, unentziehbar zugewiesener Guthaben nicht ohne hinreichend klare Anhaltspunkte für eine Umwandlung in gesellschaftsrechtliche Beteiligungen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 0 203/98
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.4.1999 - 42 0 203/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kostenausspruch, wie folgt, abgeändert wird: Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) zu 6/7 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 3) zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.550.000,00 DM und die Beklagte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger dieses Verfahrens und ihr Bruder, der Kläger des Parallelverfahrens 22 U 145/99 OLG Köln, Herr E.E., machen gegen die Beklagten Ansprüche aus ihrer Stellung als frühere Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2), insbesondere als Kommanditisten der Beklagten zu 1) geltend.
Am 27.6.1991 schlossen die Kläger und ihr Bruder einerseits und die Beklagte zu 3) andererseits einen notariellen Vertrag über die Übertragung von jeweils 49 % ihrer Kommanditanteile an der Beklagten zu 1) und ihrer Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 3). Auf den Inhalt des notariellen Vertrages (Anlage K 1) wird Bezug genommen.
In dem Vertrag bot die Beklagte zu 3) - die frühere RWE Entsorgung AG - den Klägern und ihrem Bruder auch den Erwerb der jeweils restlichen 51 % der Gesellschaftsanteile zum Kaufpreis von zu je 5,1 Mio. DM an und räumte ihnen insoweit eine Option zum 30.6./1.7.1994 bzw. 1997 ein.
Zugleich mit Abschluß des Übertragungsvertrages wurde der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) und zu 2) geändert. Nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) war für die Gesellschafter u.a. ein Darlehenskonto und ein Privatkonto eingerichtet. Die auf den Darlehenskonten der Kläger gegen die KG verbuchten Forderungen waren nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei der Übertragung von 49 % des Kommanditanteils auf die Beklagte zu 3) nicht mitverkauft worden, sondern standen weiterhin in voller Höhe den Klägern zu. Aufgrund des neu gefaßten KG-Gesellschaftsvertrages wurden für jeden Kommanditisten ein Kapitalkonto, ein Verlustvortragskonto, ein variables Kapitalkonto und ein gemeinsames Rücklagenkonto eingerichtet(§ 23 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 1). Auf dem variablen Kapitalkonto wurden unter anderem die Gewinnanteile der Gesellschafter verbucht. Wegen der Bestimmungen über Einlagen und Entnahmen wird auf § 24 des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen. In den Folgejahren bis zur Ausübung der Option durch die Kläger entnahmen diese, ebenso wie ihr Bruder, erhebliche Beträge von den variablen Kapitalkonten.
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 2.5.1996 wurde einstimmig beschlossen, daß 3.785.623,23 DM auf variables Kapitalkonto zu buchen seien und für dieses variable Kapitalkonto ein Ausschüttungsvorbehalt insoweit gelten solle, als die Ausschüttung von den Gesellschaftern einstimmig beschlossen werden müsse.
Die Kläger nahmen das Optionsangebot der Beklagten zu 3) mit Wirkung zum 30.6./1.7.1997 an, so daß sie mit diesem Zeitpunkt aus der Beklagten zu 1) als Kommanditisten ausschieden.
Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1) und 2) Auszahlung ihrer Guthaben auf den variablen Kapitalkonten per 30.6.1997, und zwar der Kläger zu 1) in Höhe von 1.697.176,06 DM und der Kläger zu 2) in Höhe von 1.899.781,69 DM.
Die Kläger haben behauptet, im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen ihnen und der Beklagten zu 3) im Jahre 1991 sei ausdrücklich besprochen worden, daß die auf den variablen Kapitalkonten zu verbuchenden Beträge im Falle der Optionsausübung den ausscheidenden Gesellschaftern zustehen und insoweit einen Ausgleich für die fehlende Verzinsung des dann fällig werdenden Restkaufpreises darstellen sollten.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie seien auch nach Übertragung ihrer restlichen Kommanditeinlagen auf die Beklagte zu 3) noch Inhaber der Guthaben auf den für sie bei der Beklagten zu 1) geführten variablen Kapitalkonten geblieben.
Die Kläger haben beantragt,
1.
die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.697.176,06 DM und an den Kläger zu 2) 1.899.781,69 DM nebst jeweils 6 % Zinsen p.a. seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen;
2.
es wird festgestellt, daß das Guthaben der Kläger auf laufendem Konto (Darlehenskonto) bei der Beklagten zu 1) nicht aufgrund des Kaufvertrages vom 27.6.1991 (UR-Nr. ..... des Notars Dr. H. K. in E.) in Verbindung mit der Annahmeerklärung vom 18.4.1997 (UR-Nr. ..... des Notars Dr. P. I. in E.) an die Beklagte zu 3) verkauft wurde.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben den Zahlungsanspruch nicht für gerechtfertigt gehalten und vorgetragen, das variable Kapitalkonto der Gesellschafter verbriefe kein Forderungsrecht der Kommanditisten, sondern sei vielmehr eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die mit der Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei.
Die Beklagte zu 3) hat das Feststellungsbegehren für unzulässig gehalten, weil ein über den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht bestehe.
Durch Urteil vom 16.4.1999 - 42 0 203/98 LG Aachen - , auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die variablen Kapitalkonten seien als Forderungskonten der Kommanditisten gegen die Gesellschaft zu qualifizieren und nicht als Teil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Eine Übertragung dieser Forderungen auf die Beklagte zu 3) sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden.
Gegen dieses, ihnen am 22.4.1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 25.5.1999 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 5.8.1999 begründet haben.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen. Sie sind insbesondere der Auffassung, die Guthaben auf den Kapitalkonten stellten Eigenkapital dar. Selbst wenn es sich um Forderungen der Kläger handele, seien diese im Zuge der Abtretung der Kommanditanteile auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Übertragungsvereinbarung in Verbindung mit der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen,
hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
Die Kläger beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,
hilfsweise, bei einem Vollstreckungsschutzausspruch den Klägern zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Auch die Kläger wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen. Sie meinen, die variablen Kapitalkonten wiesen nicht Eigenkapital, sondern schuldrechtliche Forderungen der Kläger aus. Diese Forderungen seien nicht auf die Beklagte zu 3) übertragen worden, da sie im Zeitpunkt der Abgabe des Optionsangebots durch die Beklagte zu 3) aus dem Rechenwerk der KG nicht ersichtlich gewesen seien und sämtliche übrigen Umstände gegen eine Übertragung auch dieser Forderungen auf die Beklagte zu 3) sprächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten und auch im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg. Das ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend begründete Urteil des Landgerichts, auf dessen Begründung der Senat daher ergänzend Bezug nimmt, entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
A.
Die Berufung ist zulässig.
Insbesondere enthält die Berufungsschrift gemäß § 518 II Nr. 1 ZPO die hinreichende Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist.
Zwar ist die Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift insoweit fehlerhaft, als sie sich auf ein Urteil des "LG Köln 42 0 203/98" bezog. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden jedoch nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft sein kann, welches Urteil angefochten wird (BGH NJW 1993, 1719, 1720; BGH LM 1989 Nr. 11 zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für diese Beurteilung ist bei einem Rechtsmittel, das unmittelbar am Tage des Ablaufs der Frist nach Dienstschluß eingelegt wird, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich das Gericht und der Prozeßgegner erstmals mit der Berufungsschrift befassen, da am nächsten Arbeitstag die Berufungsfrist abgelaufen ist und deshalb Maßnahmen des Gerichts zur Beseitigung von Unklarheiten nicht mehr möglich sind.
Im vorliegenden Fall war für das Berufungsgericht ohne weiteres erkennbar, daß es sich um ein Urteil des Landgerichts Aachen handeln mußte, weil ein Aktenzeichen "42 0 ..." weder beim Landgericht Köln noch beim Landgericht Bonn existiert. Hinzu kam, auch für den Prozeßgegner erkennbar, neben der Bezeichnung der Parteien die Bezeichnung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger, die ihre Kanzlei in Aachen haben und daher ersichtlich den Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen geführt hatten. Objektiv begründete Zweifel über die Identität des Urteils konnten daher zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das Gericht erstmals mit der Berufung befaßte, nicht bestehen. Das zutreffende Aktenstück hätte ohne Nachforschungen angefordert werden können. Nachforschungen brauchten auch, soweit ersichtlich, tatsächlich nicht angestellt zu werden. Die Berufungsschrift ist vielmehr problemlos von der Wachtmeisterei an den zuständigen Senat weitergeleitet worden.
B.
In der Sache ist die Berufung unbegründet.
I.
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als deren persönlich haftende Gesellschafterin ein Anspruch auf Auszahlung der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten mit dem Stand per 30.6.1997 gemäß § 607 BGB zu, und zwar dem Kläger zu 1) in Höhe von 1.697.176,06 DM und dem Kläger zu 2) in Höhe von 1.899.781,67 DM.
Bei den Guthaben auf den variablen Kapitalkonten handelt es sich um schuldrechtliche Forderungen der Kläger gegen die Beklagte zu 1) in Gestalt von Darlehen, die nicht mit der Übertragung der Kommanditanteile aufgrund des notariellen Vertrages vom 27.6.1991 und der Ausübung der vertraglich eingeräumten Optionen durch die Kläger im Jahre 1997 auf die Beklagte zu 3) übergegangen sind.
1.
Die Guthaben auf den variablen Kapitalkonten der Kläger stellten kein Eigenkapital in Form von Beteiligungen der Kläger als Kommanditisten dar, sondern begründeten schuldrechtliche Ansprüche der Kläger als Gesellschafter gegen die Beklagte zu 1) als Gesellschaft.
Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Führung von Gesellschafterkonten, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der Verbuchung auf den Konten um eine Beteiligung oder um Forderungsrechte des Gesellschafters handelt (vgl. v. Falkenhausen in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts § 19 Rn 55). Dabei ist die Bezeichnung des Kontos, insbesondere als Kapitalkonto II bzw., wie vorliegend, als variables Kapitalkonto, für sich gesehen nicht für die rechtliche Qualifikation der Guthaben ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Wille der Gesellschafter und der von ihnen mit der Einrichtung des variablen Kapitalkontos verfolgte Zweck. Hieraus folgt im vorliegenden Fall, daß die variablen Kapitalkonten kein Beteiligungsrecht der Kläger ausweisen sollten, sondern Forderungsrechte, die aufgrund des "Stehenlassens" von Guthaben Darlehenscharakter hatten.
a)
Entscheidend für die Einordnung der Guthaben als Ausweis von schuldrechtlichen Forderungen der Kläger ist die Tatsache, daß die auf den variablen Kapitalkonten verbuchten Beträge nicht mit Verlusten der Gesellschafter verrechnet werden durften. Typisches Kennzeichen für eine Einlage ist nämlich, daß der Gesellschafter mit dieser Einlage am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall erhält er mit der Gutschrift von Gewinnanteilen auf dem Konto keine unentziehbare Forderung in Höhe der Beteiligung. Demgegenüber ist mit einem Darlehensanspruch, der dem Gesellschafter eine unentziehbare Forderung zuweist, eine Verlustbeteiligung unvereinbar (vgl. BGH BB 1978, 630, 631; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, S. 248, 249, 258, 259; v. Falkenhausen a.a.O. § 19 Rn 56).
Nach § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 27.6.1991 wurden etwaige Verluste auf einem besonderen Verlustvortragskonto verbucht und nur durch spätere Gewinne ausgeglichen. Die Entnahmebeschränkung des § 24 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, nach der eine Entnahme von Guthaben von dem Privatkonto unzulässig war, wenn die Summe aller Kapitalkonten mit Ausnahme des Festkapitals eines Kommanditisten negativ war oder durch die Entnahme wurde, bewirkte demgegenüber keine Beteiligung der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten an Verlusten, sondern erlaubte nur eine weitere Entnahme von diesen Konten nicht.
b)
Der mit dem Aussschluß der Verlustbeteiligung der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten verbundenen unentziehbaren Zuweisung der Forderungen entspricht die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters vereinbarte unbedingte Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf zwischenzeitlich erlittene Verluste der Gesellschaft (vgl. Huber a.a.O. S. 249; v. Falkenhausen a.a.O. § 19 Rn 77). Auch die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 6 und 7 des Gesellschaftsvertrages spricht daher entscheidend für die Qualifikation der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten als schuldrechtliche Forderungen.
c)
Demgegenüber ist für die Einordnung des variablen Kapitalkontos als Forderungskonto oder als Beteiligung nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang Entnahmebeschränkungen bestehen. Derartige Entnahmebeschränkungen sind in Gesellschaftsverträgen nichts Ungewöhnliches, sondern werden im Gegenteil zur Erhaltung der Liquidität häufig vereinbart und setzen meist gerade voraus, daß die Gesellschafter sonst, d.h. ohne Beschränkung, Anspruch auf sofortige Auszahlung hätten (BGH BB 1978, 630, 631; vgl. auch Huber a.a.O. S. 251; Schlegelberger/Martens § 169 Rn 21).
Daß es sich insbesondere bei der Überweisung von Gewinnanteilen auf das variable Kapitalkonto um grundsätzlich entnahmefähige Gewinnanteile, wenn auch unter den Entnahmebeschränkungen des § 24 des Gesellschaftsvertrages handelte, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Aufgrund der fehlenden Verlustbeteiligung der dort gebuchten Gewinnanteile handelte es sich um feststehende, unentziehbare Ansprüche des Kommanditisten, die Forderungscharakter haben. Demgegenüber war nach § 23 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht den Gesellschaftern zugewiesener Gewinn dem Rücklagenkonto gutzuschreiben.
d)
An der Unentziehbarkeit der zugewiesenen Beträge und damit dem Entstehen von schuldrechtlichen Forderungen der Gesellschafter änderte auch der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 2.5.1996 über den Vorbehalt der Aussschüttung durch einstimmigen Geselllschafterbeschluß nichts.
Dies gilt jedenfalls für die rechtliche Einordnung der auf den Konten bereits bestehenden Guthaben. Ein Wille zur Umwandlung dieser Forderungen und damit nicht nur zur Änderung der getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelung über die variablen Kapitalkonten, sondern auch zur Entziehung der bisher den Gesellschaftern zustehenden schuldrechtlichen Ansprüche durch Umwandlung in Beteiligungen ist dem Beschluß schon inhaltlich nicht zu entnehmen. Aber auch für die den variablen Kapitalkonten neu zugewiesenen Beträge bedeutete der Ausschüttungsvorbehalt letztlich nur eine Entnahmebeschränkung, da eine Gewinnzuweisung bereits durch die Überweisung vorgenommen worden war. Darüberhinaus kann eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation der auf den variablen Kapitalkonten gebuchten Beträge, nämlich einerseits der bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 2.5.1996 gutgeschriebenen Beträge und andererseits der nach dem Beschluß vom 2.5.1996 gutgeschriebenen Beträge einerseits als schuldrechtliche Forderungen und andererseits als Beteiligungen jedenfalls ohne dahingehende hinreichend klare Anhaltspunkte, an denen es im vorliegenden Fall fehlt, nicht angenommen werden (vgl. BGH DB 1978, 630, 631).
e)
Als zusätzliches Indiz gegen die Annahme einer auf den variablen Kapitalkonten ausgewiesenen Beteiligung der Kläger spricht auch, daß die Guthaben auf den Konten keine entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte der Gesellschafter begründeten, nämlich weder ihr Stimmrecht noch ihren Anteil am Gewinn beeinflußten. Eine funktionelle Gleichbehandlung von Gesellschafterguthaben mit echten Einlagen zeigt sich insbesondere daran, daß für die Kreditgewährung Gesellschafterrechte eingeräumt werden (v. Falkenhausen a.a.O. § 19 Rn 51).
f)
Schließlich spricht auch die feste Verzinsung der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten zusammen mit den übrigen genannten Umständen als Indiz für die Einordnung der auf den Konten ausgewiesenen Guthaben als schuldrechtliche Forderungen und nicht als Beteiligungen (vgl. v. Falkenhausen a.a.O. § 19 Rn m.w.N.).
g)
Demgegenüber kann der Ausweis der variablen Kapitalkonten in den Bilanzen der Gesellschaft nach Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 27.6.1991 unter "Eigenkapital" an der sich eindeutig aus diesem Vertrag ergebenden Qualifizierung der Guthaben auf den variablen Kapitalkonten als schuldrechtliche Forderungen der Gesellschafter nichts ändern.
Unabhängig von dem von den Parteien behaupteten Hintergrund der Ausweisung der variablen Kapitalkonten der Kommanditisten in den Bilanzen unter "Eigenkapital"
führt diese nicht zur Änderung der Rechtsnatur der Forderungen auf den Konten, die auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellen würde. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann zwar ein Schuldanerkenntnis darstellen, das einen Rückgriff auf die einzelnen Posten der Bilanz ausschließt; ebenso kann die Wahl der Art der Verbuchung durch Feststellung der Bilanz die rechtliche Einordnung eines Postens bestimmen (v. Falkenhausen a.a.O. § 19 Rn 42). Ein Wille zur Änderung der rechtlichen Qualifikation von Guthaben auf Konten, die dem Gesellschaftsvertrag eindeutig zu entnehmen ist, kann aber weder dem Ausweis der Konten in der Bilanz unter "Eigenkapital" noch der Feststellung der entsprechenden Bilanz durch die Gesellschafter entnommen werden.
Das gleiche gilt im Zusammenhang mit dem Ausweis der auf den früheren Darlehenskonten der Gesellchafter gebuchten Beträge unter "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" in der Bilanz. Aus der Fortführung dieses Ausweises in den Bilanzen nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 27.6.1991 kann nicht gefolgert werden, daß die Gesellschafter hinsichtlich der variablen Kapitalkonten aufgrund der Verbuchung unter "Eigenkapital" von einer anderen rechtlichen Qualifikation, nämlich als Beteiligung ausgingen. Auch insoweit sind maßgeblich vielmehr die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, aus denen sich die rechtliche Qualifikation der Guthaben ergibt.
2.
Die danach auf den variablen Kapitalkonten ausgewiesenen Darlehensforderungen sind nicht mit der Übertragung der Komanditanteile auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Derartige schuldrechtliche Ansprüche des Gesellschafters sind selbständig übertragbare Rechte, hinsichtlich derer es den Parteien freisteht zu regeln, ob und inwieweit diese nicht im Sinne des § 717 S. 1 BGB mit der Einlage fest verbundenen Ansprüche auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nicht nur für die künftigen Ansprüche des Gesellschafters, sondern auch für die aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche, wie insbesondere Guthaben auf Sonderkonten des Veräußerers, die auf stehengelassenen Gewinnen beruhen (Piehler in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 33 Rn 17). Mangels abweichender Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, daß die zukünftigen Ansprüche uneingeschränkt auf den Erwerber übergehen; für die aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche ist dies dagegen im Zweifel nur gewollt, soweit diese Rechte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft, insbes. der Bilanz ihren Niederschlag gefunden haben und auf Konten des Veräußerers verbucht sind. Anderenfalls können die Parteien sich kein klares Bild von den Folgen der Abtretung machen, was für den Erwerber unabsehbare Risiken mit sich brächte. Behauptet dementsprechend eine Vertragspartei, daß auch aus dem Rechenwerk nicht ersichtliche Ansprüche übertragen sind oder daß aus dem Rechenwerk ersichtliche Ansprüche nicht übertragen sind, ist sie hierfür beweispflichtig (BGH WM 1988, 265; 1973, 169; 1986, 1314).
a)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung der Vereinbarung der Parteien ist vorliegend der Abschluß des Übertragungsvertrages vom 27.6.1991, in dem gleichzeitig das bindende Angebot der Beklagten enthalten war. Die spätere Annahmeerklärung der Kläger konnte sich nämlich nur auf Inhalt und Umfang dieses Angebots beziehen. Durch das Optionsangebot wurde der Inhalt des Vertrages entsprechend dem damaligen Willen der Beklagten zu 3) festgelegt. Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Willen der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung der Option bestehen nicht.
Zum Zeitpunkt des Optionsangebots der Beklagten zu 3) gab es aber auf den erst später eingerichteten variablen Kapitalkonten keine Guthaben, diese konnten daher auch nicht aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar sein.
Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionsausübung und des Übergangs der Gesellschafterstellung bereits gebuchten Beträge, die damit Forderungen aus der Vergangenheit darstellten, sind daher im Zweifel nicht auf die Beklagte zu 3) als Erwerberin mit übergegangen.
b)
Darlegungs- und beweispflichtig für Umstände, aus denen sich gleichwohl die Mitübertragung der Forderungen ergibt, sind daher die Beklagten. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich, vielmehr steht im Gegenteil bei Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Interessenlage der Parteien, fest, daß eine Übertragung auch der Forderungen auf den variablen Kapitalkonten von den Parteien nicht gewollt war.
Der Wortlaut der Vereinbarung spricht jedenfalls nicht für eine Übertragung auch dieser Forderungen. Die unterschiedlichen Formulierungen im Vertrag hinsichtlich der Übertragung von 49 Prozent der Gesellschaftsanteile und hinsichtlich der Abgabe des Optionsangebots der Beklagten zu 3), lassen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Schluß auf einen entsprechenden Willen der Parteien zu. Demgegenüber folgt aus dem wirtschaftlichen Hintergrund der Übertragung und der Interessenlage der Parteien, daß die auf den variablen Kapitalkonten bis zur Optionsausübung entstehenden Guthaben nicht der Beklagten zu 3), sondern den Klägerin zustehen sollten.
Unstreitig war der Kaufpreis für beide Anteilsübertragungen am Wert des Unternehmens am 27.6.1991 ausgerichtet, der mit 30 Mio. DM angenommen worden war. 49 % dieses Wertes erhielten die Kläger und ihr Bruder unstreitig für die Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile im Umfang von 49 %, 51 % für die Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile im Umfang von 51 % aufgrund der Optionsausübung. In die Bewertung des Unternehmens und die daran ausgerichtete Bemessung des Kaufpreises waren daher die Guthaben auf den variablen Kapitalkonten nicht mit eingeflossen. Der mit der Option angebotene Kaufpreis sollte auch nicht verzinst werden. Dem entspricht es, daß die zwischenzeitlichen Gewinne bis zur Ausübung der Option bei den Klägern verblieben. Daß der Beklagten zu 3) neben dem Zinsgewinn bis zur Ausübung der Option auch die anfallenden Gewinne zufallen sollten, kann nicht, jedenfalls nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte, an denen es fehlt, angenommen werden. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger sich bei Ausübung der Option mit dem unverzinsten Kaufpreis zufrieden geben sollten, wenn ihnen nicht die zwischenzeitlichen Gewinne verbleiben sollten. Das von den Beklagten behauptete Ziel der Vertragsparteien, so gestellt zu werden, als seien am 27.6.1991 100 % der Anteile übertragen worden, wäre anderenfalls gerade nicht erreicht worden.
Demgegenüber war im Jahre 1991 mit dem Eintritt von Verlusten, wie auch die Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert behauptet haben, angesichts der bisherigen wirtschaftlichen Situation und der zu erwartenden Erwirtschaftung weiterer Gewinne durch die Beklagte zu 1) ernsthaft nicht zu rechnen. Abgesehen davon waren diese auf Verlustvortragskonten zu verbuchen, die durch spätere Gewinne, die dementsprechend nicht auf den variablen Kapitalkonten hätten verbucht werden können, auszugleichen waren.
Gegen den Übergang der Forderungen spricht auch, daß unstreitig nach dem Willen der Parteien die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 27.6.1991 bestehenden Darlehensforderungen der Kläger, die aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft erkennbar waren, nicht auf die Beklagte zu 3) übergehen sollten, und zwar ohne daß dies im Vertrag ausdrücklich geregelt war. § 4 Abs. 4 des Vertrages betrifft nämlich nur Gewinnansprüche aus der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.1991, die deshalb regelungsbedürftig waren, weil das Geschäftsjahr damals erst zum 31.12.1991 endete. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Darlehen auf den variablen Kapitalkonten bei der Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile auf die Beklagte zu 3) anders hätten behandelt werden sollen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die gleichzeitig mit dem Kaufangebot der Beklagten zu 3) in dem geänderten Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Entnahmemöglichkeiten hinsichtlich der variablen Kapitalkonten. Die Entnahme war danach grundsätzlich aufgrund eines mit einfacher Mehrheit gefaßten Gesellschafterbeschlusses möglich und stand daher den Klägern und ihrem Bruder, die die Mehrheit in der Gesellschaft besaßen, weitgehend frei. Aufgrunddessen hätte die Beklagte zu 3) nicht mit nennenswerten Guthaben auf den Konten rechnen können, hätte sie einen Übergang dieser Guthaben vereinbaren wollen, da in diesem Fall die Kläger und ihr Bruder vor Annahme des Kaufangebots die Guthaben sicherlich entnommen hätten.
Für den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien muß demgegenüber der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 2.5.1996 außer Betracht bleiben, da der Inhalt des Vertrages durch das Optionsangebot der Beklagten zu 3), wie ausgeführt, bestimmt wurde und es daher auf den Vertragswillen in diesem Zeitpunkt ankommt.
3.
Wie das Landgericht gleichfalls zutreffend festgestellt hat, ist die Forderung der Kläger spätestens mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig geworden. Der Höhe nach sind die Forderungen unstreitig.
II.
Der geltendgemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, nach dem die Guthaben sowohl im Soll als auch im Haben mit 6 % zu verzinsen waren.
III.
Auch das Feststellungsbegehren der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) ist gerechtfertigt.
Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht das Feststellungsinteresse der Kläger bejaht. Hiergegen hat die Beklagte zu 3) sich mit der Berufung nicht gewendet.
Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu I.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahrens beruht darauf, daß die Beklagten - und zwar auch die Beklagten zu 1) und 2) - am Gegenstand des Verfahrens jeweils nur zum Teil beteiligt waren.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.196.957,75 DM
Wert der Beschwer für die Beklagten: über 60.000,- DM