Ausgleichsanspruch des PKW-Eigenhändlers nach Vertragsende (§ 89b HGB analog)
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige PKW-Eigenhändler verlangte nach Beendigung des Händlervertrags einen Ausgleich analog § 89b HGB. Das OLG bejahte die Anspruchsvoraussetzungen wegen Eingliederung in die Absatzorganisation und Pflicht bzw. faktischer Überlassung verwertbarer Kundendaten. Für die Berechnung stellte es auf UVP ab, berücksichtigte nur tatsächlich erzielten Mehrfachkundenumsatz und ermittelte den provisionsähnlichen Anteil aus dem Händlerrabatt nach Abzug von Verwaltungskosten und Preisnachlässen. Der Ausgleich wurde für fünf Prognosejahre unter Abwanderungsquote und Sogwirkung der Marke berechnet, abgezinst und zzgl. USt zugesprochen; die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Ausgang: Berufung des Klägers ohne Erfolg; Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich, Ausgleich auf 54.963,95 DM herabgesetzt und zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eigenhändler kann nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB haben, wenn das Vertragsverhältnis über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht, der Händler in die Absatzorganisation eingegliedert ist und der Lieferant den Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann.
Für die Vorteilsermittlung des Lieferanten kann bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers abgestellt werden; vom Händler gewährte Rabatte wirken sich regelmäßig erst im Rahmen der Billigkeit aus.
Ausgleichsfähig ist nur der auf tatsächlich geworbene Mehrfachkunden (Stammkunden) bezogene Umsatz des letzten Vertragsjahres; ein lediglich hypothetisch zu erwartender Mehrfachkundenumsatz aus Neukunden bleibt außer Ansatz.
Bei Eigenhändlern ist der provisionsähnliche Vergütungsanteil aus dem Händlerrabatt zu bestimmen; hiervon sind insbesondere Verwaltungskosten sowie vom Händler gewährte Preisnachlässe in Abzug zu bringen.
Die Prognose des Ausgleichsanspruchs kann bei Kraftfahrzeugverträgen über fünf Jahre erfolgen; dabei sind eine jährliche Abwanderungsquote (degressiv auf den Vorjahresbestand) und ein Billigkeitsabzug wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigen.
Leitsatz
1) Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des PKWEigenhändlers nach Ende des Händlervertrags.
2) Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist von den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers auszugehen.
3) Zu berücksichtigten ist nur der tatsächliche, nicht aber ein hypothetischer Mehrfachkundenumsatz.
4) Bei einem Eigenhändler entspricht der Anteil des Händlerrabatts, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten werden soll, der Provision des Handelsvertreters. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind von dem Händlerrabatt danach die Verwaltungskosten des Händlers und die von ihm gewährten Preisnachlässe abzusetzen.
5) Der Ausgleichsanspruch ist für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ermitteln. Dabei sind eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % des jeweiligen Vorjahresbetrags und ein weiterer Abzug wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigten.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat lediglich das Rechtsmittel der Beklagten - teilweise - Erfolg, während die Berufung des Klägers insgesamt unbegründet ist.
Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 54.963,95 DM zu.
Der Kläger war zwar für die Beklagte nicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH, ZIP 1987, 1383; BGH, DB 1993, 1031; BGH, DB 1993, 2526). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger war in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden, wie sich u.a. aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergibt, eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, die Richtlinien der Beklagten betreffend Lagerung und Auslieferung von Neufahrzeugen zu befolgen sowie ein Ersatzteillager und eine Werkstatt zur Reparatur von RenaultFahrzeugen zu unterhalten. Der Kläger war ferner zur Übertragung seines in der Vertragszeit gewonnenen Kundenstamms verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH, DB 1993, 2526). Der Kläger mußte nach den Vorgaben der Beklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte melden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen, Anschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die Beklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers. Sie war deshalb in der Lage, seinen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung weiter zu nutzen.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte aus der Geschäftverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat, noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat, während der Kläger keine der Provision vergleichbare Teile des Händlerrabatts mehr erhält. Der Kläger hat insoweit seiner Darlegungslast genügt, indem er für das letzte Vertragsjahr eine Liste der von ihm geworbenen Mehrfachkunden vorgelegt und darin die Daten dieser Kunden und der an sie getätigten Verkäufe aufgeführt hat. Dem Inhalt dieser Liste ist die Beklagte nicht näher entgegengetreten. Ihre Behauptung, die erwähnten Mehrfachkunden des Klägers seien bereits von der Firma G. geworben worden, ist ohne Angabe der entsprechenden Kunden- und Verkaufsdaten der Firma G. unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Grundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist danach die von ihm vorgetragene Liste seiner Mehrfachkunden.
Für die weitere Berechnung des Ausgleichsanspruchs gilt im einzelnen folgendes:
1. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung zutreffend von den unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten ausgegangen. Soweit der Kläger seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht aber den Vorteil, den die Beklagte aus dem übertragenen Kundenstamm hat. Dies rechtfertigt es, die unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten zugrundezulegen. Die Gewinneinbußen des Klägers durch gewährte Rabatte führen jedoch, wie noch darzulegen ist, im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH, NJW 1961, 120, 121).
2. Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der äProvisionsverlusteô im Einklang mit der Rechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH, NJW 1983, 2877, 2879; BGH, ZIP 1987, 1383, 1387). Nach den nicht bestrittenen Zahlenangaben des Klägers betrug dieser Umsatz auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten 350.393,20 DM.
Ein weiterer potentieller Mehrfachkundenumsatz aus dem Kreis der Neukunden des letzten Vertragsjahres ist vom Landgericht zu Recht außer Betracht gelassen worden. Der Handelsvertreter kann nur für bereits geworbene neue Stammkunden einen Ausgleich fordern, nicht aber für eine erst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erwartende weitere Vermehrung des Kundenstamms (BGH, NJW 1974, 1242, 1243). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.7.1987 (ZIP 1987, 1383, 1386). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch dort unter B 1 b) auf die in der Vertragszeit ermittelten Mehrfachkunden abgestellt.
3. Bei einem Eigenhändlervertrag wie im vorliegenden Fall ist die der Provision des Handelsvertreters vergleichbare Händlervergütung in dem vom Hersteller gewährten Händlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche Händlerrabatt der Beklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren unverbindlichen Preisempfehlungen und dem Einkaufspreis des Händlers, ist vom Kläger mit 17 % und von der Beklagten zunächst in der Berufungsbegründung mit 16,5 % und später in ihrem Schriftsatz vom 19.5.1995 mit rund 16 % angegeben worden. Der Senat geht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) von einem Mittelwert von 16,5 % aus, da die Differenz zwischen den Angaben der Parteien gering ist und eine genaue Ermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Von diesem Händlerrabatt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (BGH, NJW 1985, 860, 861; BGH, ZIP 1987, 1383, 1388).
Von dem Händlerrabatt sind zunächst die Verwaltungskosten abzuziehen (BGH, NJW 1985, 860, 861). Der Kläger hat diese Kosten mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung angegeben. Bedenken, daß diese Angabe zu niedrig sein könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger nur einen geringen Neuwagenumsatz hatte (47 Fahrzeuge im letzten Vertragsjahr), wofür nur eine kleine Ausstellungsfläche und kaum zusätzliches Personal erforderlich war. Die Beklagte, die für einen höheren Verwaltungskostenanteil darlegungspflichtig ist (BGH, BB 1988, 2199, 2200) hat keine auf die konkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende Darstellung vorgetragen, so daß ein Verwaltungskostenanteil von 2,5 % zugrundezulegen ist.
Abzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH, NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1994 - 13 U 72/94). Die Beklagte beziffert die durchschnittlichen Nachlässe ihrer Händler mit 6,5 %. Durchschnittsangaben für die Nachlässe des Klägers sind nicht ermittelt. Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen des Klägers erscheinen seine Nachlässe im Mittel niedriger als die Durschnittsangaben der Beklagten von 6,5 %. Hierauf deutet auch die niedrige Zahl seiner Neuwagenverkäufe hin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch der Inzahlungnahmen von Gebrauchtwagen zu günstigem Preise schätzt der Senat den durchschnittlichen Preisnachlaß des Klägers auf 5 %.
Damit verbleibt nach Abzug der Verwaltungskosten und des Preisnachlasses ein der Provision des Handelsvertreters entsprechender Gewinnanteil des Klägers von 9 %, so daß auf seinen Stammkundenumsatz von 1992 (350.393,20 DM) eine äProvisionô von 31.535,38 DM entfiel.
4. Hiervon ist eine jährliche Abwanderungsquote abzuziehen, die der Senat mit 25 % ansetzt (ebenso BGH, ZIP 1987, 1386). Die Prognosedauer bemißt der Senat mit Rücksicht darauf, daß bei Kraftfahrzeugen Neubestellungen in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen, mit fünf Jahren (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band II, 5. Aufl., Rn. 302). Die Abwanderungsquote von 25 % bezieht sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nur für das erste Prognosejahr auf die 100 % des letzten Vertragsjahres, für die folgenden Prognosejahre dagegen immer auf den prozentual geminderten Betrag des vorangehenden Prognosejahrs (vgl. Küstner/von Manteuffel, a.a.O., Rn. 299). Hierfür spricht, daß der überlassene Kundenstamm sich durch die Abwanderung im Zweifel gleichmäßig mindert, so daß die Verlustquote von 25 % ab dem zweiten Prognosejahr von dem bereits geminderten Betrag des Vorjahrs abzuziehen ist.
Danach ergibt sich für die Jahre 1993 bis 1997 folgender Provisionsausfall des Klägers:
l993 23.651,54 DM 1994 17.738,65 DM 1995 13.303,99 DM 1996 9.977,99 DM 1997 7.483,49 DM 72.155,66 DM.
5. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem Betrag allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen ein Abzug wegen der äSogwirkungô der Marke veranlaßt (vgl. BGH, NJW 1982, 2819; BGH, ZIP 1987, 1386). Der Entschluß zum Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs wird erfahrungsgemäß nicht allein durch die werbende Tätigkeit des Eigenhändlers beeinflußt, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Besonderheiten des Fabrikats der Beklagten und durch deren Werbung. Der Senat schätzt diese Sogwirkung auf 25 %, so daß nach Abzug dieser Quote ein Betrag von 54.116,75 DM verbleibt.
Der Umstand, daß der Kläger sein Unternehmen an einen PeugeotHändler verkauft hat, rechtfertigt keinen weiteren Abzug. Die Behauptung der Beklagten, daß dem Kläger hierbei bereits sein Kundenstamm vergütet worden sei, ist unsubstantiert und im übrigen auch unerheblich, weil nicht erkennbar ist, daß hierdurch gegenüber der Beklagten bestehende Ansprüche von einem Dritten erfüllt worden sein könnten.
6. Wegen der vorzeitigen Fälligkeit der Ausgleichssumme ist - unstreitig - eine Abzinsung erforderlich, die nach der Methode Gillardon (54.116,75 : 60 x 52,9907) einen Betrag von 47.794,74 DM ergibt.
Hierauf kann der Kläger 15 % Mehrwertsteuer aufschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen maßgebend sind und der Kläger seinen Stammkundenumsatz auf der Basis von Nettopreisen errechnet hat (BGH, ZIP 1987, 1387). Der Ausgleichsanspruch beträgt damit insgesamt 54.963,95 DM.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Ein höherer Zinssatz konnte nicht zugesprochen werden, da die Beklagte die Aufnahme von Bankkredit bestritten hat und eine Bankbescheinigung vom Kläger nicht vorgelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 113.255,79 DM Urteilsbeschwer des Klägers: 58.291,84 DM Urteilsbeschwer der Beklagten: 54.963,95 DM