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Oberlandesgericht Köln·22 U 138/92·11.01.1993

Reitunfall: Tierhalterhaftung mit 1/3 Mitverschulden; keine Haftung der Mitreiterin

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Reitunfall auf einem Putzplatz verlangte die Klägerin Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente sowie materiellen Schadenersatz. Das OLG bejahte die Haftung der Pferdehalterin aus §§ 833, 847 BGB, kürzte aber wegen Mitverschuldens der Klägerin, die den Gefahrenbereich der Hinterhand des anderen Pferdes nicht rechtzeitig verließ. Mangels Beweises für einen besonders sorgfaltswidrigen Hergang wurde die Mitverschuldensquote auf 1/3 reduziert. Eine Haftung der Mitreiterin als (Mit-)Tierhalterin oder Tieraufseherin (§ 834 BGB) verneinte das Gericht; im Übrigen wies es die Klage ab.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich (Quote 2/3 bzw. 1/3 Mitverschulden); Klage gegen Bekl. zu 2) bleibt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht.

2

Für ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Geschädigten trägt der Tierhalter die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich das Mitverschulden ergeben soll.

3

Wer sich trotz erkennbarer Gefahrenlage im Bereich der Hinterhand eines fremden Pferdes aufhält, muss sich im Rahmen des § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein Ausschlagen zu den typischen Risiken zählt.

4

Mithalter eines Tieres ist nur, wer über die bloße gelegentliche Nutzung hinaus das wirtschaftliche Risiko des Tierhaltens mitträgt und über Versorgung und Existenz des Tieres mitentscheiden kann.

5

Tieraufseher im Sinne des § 834 BGB ist nur, wer die Aufsicht über das Tier aufgrund vertraglicher Übernahme führt; ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis genügt hierfür grundsätzlich nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 833 BGB§ 847 BGB§ 834 BGB§ 834 S. 1 BGB§ 834 S. 2 BGB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 169/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.04.1992 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines ange-messenen Schmerzensgeldes sowie einer Schmerzensgeldrente ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von einem Drittel gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz des materiellen Schadens ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des künftigen materiellen Schadens sowie unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldensanteils der Klägerin von 1/3 ihren künftigen immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 07.09.1990 in der Reitanlage Z.weg 61, .... K.-D., zu erset-zen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Drit-te übergeht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 2) vor dem Landgericht trägt die Klägerin. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1) zu 1/5 auferlegt. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Ko-sten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen eine Sicherheits-leistung von 5.300,00 DM und die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen ei-ne Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheits-leistung von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrec-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz ihres materiellen Scha-dens aus einem Reitunfall in Anspruch, den sie am 07.09.1990 in der Reitanlage der Jugendgruppe K. e. V., Z.weg 61, K.-D., erlitten hat. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des an dem Unfall beteilig-ten Pferdes "W."; die Beklagte zu 2) hat das Pferd am Unfalltag geritten und gepflegt.

5

Die Klägerin befand sich am Unfalltag gegen 20.15 Uhr auf dem Putzplatz der Reitanlage und war damit beschäftigt, das Pferd "R." zu versorgen, indem sie seine Hinterbeine bandagierte. Dieses Pferd war am dritten Anbindering rechts der Stall-tür festgebunden. Am ersten Anbindering hatte die Beklagte zu 2) das Pferd "W." angebunden. Während die Beklagte zu 2) den Sattel des Pferdes "W." in die etwa 50 bis 70 m entfernt gelegene Sattelkam-mer brachte, veränderte sich die Stellung der bei-den Pferde derart, daß sie - die jeweilige Hinter-hand einander zugewandt - parallel zur Stallwand standen. Im weiteren Verlauf, der im einzelnen streitig ist, keilte das Pferd "W. " nach hinten aus und traf die Klägerin mit den Hufen im Gesicht und am rechten Arm. Diese erlitt u. a. schwere Ge-sichtsverletzungen und verlor auf beiden Augen das Augenlicht.

7

Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit dem Pferd "R." schon vor der Beklagten zu 2) auf dem Putz-platz gewesen. Als diese später mit dem Pferd "W." hinzu gekommen sei, habe sie die Beklagte zu 2) gebeten, "W." erst am übernächsten Ring anzubin-den, weil es sich um ein junges, besonders unge-stümes Pferd handele, das häufig scheue. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil die Beklagte zu 2) während ihres Gangs zur Sattelkammer das Pferd "W." unbeaufsichtigt gelassen habe und es sich deshalb mit der Hinterhand hin zu dem Pferd der Klägerin habe drehen können.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch die Beklagte zu 2) sei Halterin des Pferdes "W. " gewesen, da sie das Pferd häufiger geritten und versorgt habe. Jedenfalls hafte sie als Tierhüte-rin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Sie selbst treffe kein Mitverschulden, da sie sich vorschriftsmäßig seitlich ihres Pferdes aufgehal-ten habe.

11

Die Kläger hat beantragt,

14

1.

17

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-geld, mindestens jedoch DM 150.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

20

2.

23

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an sie bis zu ihrem Lebensende eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch DM 600,00, beginnend ab dem 01.09.1990, zu zahlen;

26

3.

29

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schä-den aus dem Reitunfall vom 07.09.1990 in der Reitanlage Z.weg 61 in .... K.-D. zu bezah-len, soweit diese nach Rechtshängigkeit der Klage entstehen und nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

32

4.

35

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an sie Schadensersatz in Höhe von DM 17.293,37 nebst 8 % Zinsen seit Rechtshän-gigkeit der Klageerhöhung zu zahlen.

37

Die Beklagten haben beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

42

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei mit dem Pferd "R." erst geraume Zeit nach der Beklagten zu 2) zum Putzplatz gekommen. Als die Beklagte zu 2) aus der Sattelkammer zurückgekommen sei, habe sich die Klägerin zwischen der Stallwand und der linken Hinterhand ihres Pferdes befunden. Sie sei sodann zwischen den Hinterhänden beider Pferde hindurchgetreten. Hierbei habe das Pferd "W." mit den Hinterbeinen ausgekeilt und die Klägerin am Kopf getroffen. Diese haben gegen die grundlegende Reiterregel verstoßen, niemals hinter einem Pferd vorbei zu gehen.

44

Die Beklagte zu 2) hat ferner behauptet, das Pferd "W." nur gelegentlich aus reiner Gefälligkeit ge-ritten zu haben. Die Beklagte zu 1) habe sie weni-ge Tage vor dem Unfall gebeten, das Pferd "W." an zwei Tagen zu bewegen, da die Beklagte zu 1) unab-kömmlich gewesen sei.

46

Durch Grund- und Teilurteil vom 28.04.1992, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % zugesprochen und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagte 1) als Tierhalterin dem Grunde nach für den Schaden der Klägerin aus dem Reitunfall einzustehen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie sich entgegen einer reiterlichen Regel im Bereich der Hinterhand des Pferdes "W." aufgehal-ten habe. Gegenüber der Beklagten zu 2) sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin nicht schlüs-sig vorgetragen habe, daß die Beklagte zu 2) Tier-halterin oder im Zeitpunkt des Unfalls zumindest Hüterin des Pferdes "W." gewesen sei. Jedenfalls treffe die Beklagte zu 2) keine Verschulden, da sie selbst nach der Sachdarstellung der Klägerin die erforderliche Sorgfalt beachtet habe.

48

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 13.05.1992 zugestellt worden ist, hat diese am 06.06.1992 Berufung eingelegt und die Beru-fung nach entsprechender Fristverlängerung am 20.07.1992 begründet. Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 11.05.1992 zugestellte Urteil am 11.06.1992 ebenfalls Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 18.09.1992 begründet.

50

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den abge-wiesenen Teil ihres Klagebegehrens weiter, während die Beklagte 1) mit ihrer Berufung die Berücksich-tigung einer Mitverschuldensquote von 2/3 begehrt.

52

Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen erster In-stanz und behauptet ergänzend, sie habe sich nicht zwischen der Stallwand und der linken Hinterhand ihres Pferdes befunden und sei auch nicht zwischen den Hinterhänden beider Pferde hindurchgetreten. Sie habe vielmehr im Unfallzeitpunkt seitlich neben der rechten Hinterhand ihres Pferdes gehockt und das rechte Hinterbein bandagiert. Diese Stel-lung entspreche den reiterlichen Regeln, so daß ihr ein Mitverschulden nicht entgegen gehalten werden könne.

54

Hinsichtlich der Haftung der Beklagte zu 2) be-hauptet die Klägerin, die Beklagten hätten über das Pferd "W." gemeinsam verfügt, es gemeinsam versorgt und auch die Aufwendungen getragen. Die von den Beklagten behaupteten Absprachen über die Nutzung des Pferdes bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 2) Halterin des Pferdes sei, jedenfalls aber als Tierhüterin ihre Aufsichtspflicht verletzt ha-be, weil sie nicht verhindert habe, daß sich das Pferd "W." mit der Hinterhand zum Pferd der Kläge-rin hin bewegt habe.

56

Die Klägerin beantragt,

59

das angefochtene Urteil abzuändern und

62

1.

65

die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie ei-ner Schmerzensgeldrente dem Grunde nach zu 100 % zu verurteilen,

68

2.

71

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verur-teilen, an die Klägerin 17.293,37 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

74

3.

77

festzustellen, daß die Beklagten gesamt-schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den gesamten zukünftigen materiellen Schaden sowie den künftigen immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 07.09.1990 in der Reit-anlage Z.weg 61, .... K.-D., zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversiche-rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist,

80

4.

83

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verur-teilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen,

86

5.

89

die Berufung der Beklagten zu 1) kosten-pflichtig zurückzuweisen,

92

6.

95

der Klägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

97

Die Beklagte zu 1) beantragt,

100

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils auf die diesseitige Berufung hin die Klage abzuweisen,

103

soweit das Landgericht der Klägerin dem Grun-de nach einen Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von weniger als 2/3 zugesprochen hat,

106

soweit das Landgericht den Anspruch der Klä-gerin auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde nach zu mehr als 1/3 für gerechtfer-tigt erklärt hat,

109

soweit das Landgericht im Rahmen des Fest-stellungsausspruchs der Klägerin einen Mit-verschuldensanteil von weniger als 2/3 ange-lastet hat,

112

außerdem die Berufung der Klägerin zurückzu-weisen,

115

hilfsweise der Beklagten zu 1) zu gestat-ten, eine eventuelle Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkas-se zu erbringen.

117

Die Beklagte zu 2) beantragt,

120

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zu-rückzuweisen.

122

Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und behaupten ergänzend, das Pferd "W. " habe bereits parallel zur Stallwand gestanden, als sich die Beklagte zu 2) zur Sattelkammer entfernt habe, während das Pferd "R." der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch senkrecht zur Stallwand ge-standen habe. Anschließend habe sich das Pferd der Klägerin ebenfalls mit der Hinterhand zur Stall-wand bewegt. Die Klägerin sei ihrem Pferd nachge-gangen und habe sich so in den Gefahrenkreis des Pferdes "W." begeben. Sie sei von "W." verletzt worden, als sie zwischen den Pferden von der lin-ken zur rechten Hinterhand ihres Pferdes "R." ge-wechselt sei.

124

Die Beklagten sind der Auffassung, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen. Dies gelte insbesondere, wenn die Klägerin ihr Pferd erst später als das Pferd "W." angebunden habe. Denn in diesem Fall habe sie erst recht darauf achten müssen, nicht in den Gefahrenkreis von "W." zu gelangen.

126

Die Beklagte zu 2) trägt vor, zwischen ihr und der Beklagten zu 1) habe keinerlei vertragliche Absprache, sondern eines reines Gefälligkeitsver-hältnis bestanden. Im übrigen könne ihr auch kein Schuldvorwurf gemacht werden, da es kein reiterli-ches Fehlverhalten sei, sich von einem angebunde-nen Pferd kurzfristig zu entfernen, um den Sattel in eine nahegelegende Sattelkammer zu bringen.

128

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrin-gens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

130

Die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 530 Cs 816/91 AG Köln waren Gegenstand der mündli-chen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

134

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sind zulässig, in der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Klägerin - teilweise - Erfolg.

136

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beklagten zu 1) nicht mehr bestritten wird, hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Halterin des Pferdes "W." einen Schadenser-satzanspruch gemäß §§ 833, 847 BGB. Zutreffend ist ferner, daß sich die Klägerin ein Mitverschulden entgegen halten lassen muß. Der Mitverschuldensan-teil ist aber nach den Umständen des Falles nicht - wie vom Landgericht erkannt - mit 50 %, sondern lediglich mit einem Drittel zu bemessen. Insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet.

138

Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläge-rin ein Mitverschulden anzurechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Klägerin zwischen der Stallwand und der linken Hinterhand ihres Pferdes befunden hatte und dann verletzt wurde, als sie zwischen beiden Pferden zur rechten Hinterhand ihres Pferdes wechselte. Die Klägerin hat dies bestritten. Die Beklagte zu 1), die diesen Hergang behauptet und die für das Mitverschulden der Klägerin die Beweislast trägt (BGHZ 91, 260), hat hierzu keinen Beweis angetre-ten, da keiner der benannten Zeugen den Unfall selbst beobachtet hat.

140

Es steht ferner nicht fest, daß entsprechend der Behauptung der Beklagten das Pferd "W." sich zuerst parallel zur Stallwand befand und daß sich anschließend die Klägerin mit ihrem Pferd aus einer senkrechten Position zur Stallwand heraus in den Gefahrenkreis des Pferdes "W." bewegt hat. Die Klägerin hat auch diese Darstellung bestritten und die insoweit beweispflichtige Beklagte zu 1) hat hierzu ebenfalls keinen Beweis angetreten. Aus dem schriftlichen Unfallbericht des Zeugen R. vom 05.10.1990 (Bl. 62 bis 65 d. A.), auf den sich beide Seiten berufen und dessen Inhalt daher als unstreitig anzusehen ist, geht nur hervor, daß die beiden Pferde wenige Augenblicke vor dem Unfall jeweils mit der Hinterhand zueinandergewandt stan-den, nicht aber, welches Pferd diese Position als letztes eingenommen hatte.

142

Bei dieser Beweislage kann für die Frage des Mit-verschuldens lediglich von dem eigenen Vortrag der Klägerin ausgegangen werden, wonach sie ihrem par-allel zur Wand stehenden Pferd die rechte Hinter-hand bandagierte und während dieses Vorgangs das Pferd "W." sich ebenfalls parallel zur Wand stell-te. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist je-doch auch bei dieser Sachlage ein nicht unerhebli-ches Mitverschulden zu bejahen. Zwar mag die Stel-lung der Klägerin seitlich der rechten Hinterhand ihres eigenen Pferdes den üblichen Sicherheitsmaß-regeln beim Bandagieren der Hinterhand entsprochen haben; sie hat jedoch nicht berücksichtigt, daß sich das Pferde "W." mit der Hinterhand zur ihr gedreht hatte und daß sie sich nunmehr in dessen Gefahrenbereich befand. Wie bereits in erster Instanz unstreitig war und wie die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung (S. 6, Bl. 163 d. A.) weiterhin einräumt, gehört es zu den reiterlichen Regeln, den Bereich der Hinterhand eines Pferdes zu meiden. Die Klägerin hätte daher, als sich auch das Pferd "W." parallel zur Wand stellte, entspre-chend reagieren und sich unverzüglich aus dem Ge-fahrenbereich des Pferdes "W." entfernen bzw. ihr Pferd von "W." wegdrehen müssen.

144

Ob zuerst das Pferd der Klägerin oder das Pferd "W." am Putzplatz angebunden wurde, ist für die Frage des Mitverschuldens ohne Bedeutung, da die Klägerin das andere Pferd bemerkt hatte und die von ihr zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln in bei-den Fällen gleich waren.

146

Bei der Bemessung des Mitverschuldens ist indes zu berücksichtigen, daß sich die Stellung der Pferde erst kurze Zeit vor dem Unfall so verändert hatte, daß beide Pferde parallel zur Wand standen. Unstreitig stand in dem Zeitpunkt, als die Be-klagte zu 2) zur Sattelkammer ging, um den Sattel wegzubringen, noch eines der beiden Pferde senk-recht zur Stallwand. Wann auch dieses Pferd sich mit der Hinterhand drehte, ist unklar. Aus dem Unfallbericht des Zeugen R. ergibt sich lediglich, daß beide Pferde jedenfalls wenige Augenblicke vor dem Unfall mit der Hinterhand zueinander gewandt standen. Daß sie diese Stellung schon eine Weile vorher - etwa sofort nach dem Weggang der Beklag-ten zu 2) zur Sattelkammer - eingenommen hatten, läßt sich jedoch nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der für das Mitverschulden beweispflichti-gen Beklagten zu 1). Es ist daher davon auszuge-hen, daß die Klägerin nur eine sehr kurze Zeit hatte, um auf die Gefahrenlage zu reagieren. Hinzu kommt, daß sie die Hinterhand des eigenen Pferdes bandagierte und durch die Konzentration auf diese Arbeit möglicherweise abgelenkt war. Bei dieser Sachlage ist das Mitverschulden der Klägerin nicht von solchem Gewicht, daß es zu einer Mitverschul-densquote von 50 % führt. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß auf Seiten der Beklagten zu 1) lediglich eine Gefährdungshaftung besteht, hält der Senat eine Mitverschuldensquote von einem Drittel für ange-messen.

148

Danach ist der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldens-quote von einem Drittel zuzusprechen, während der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens dem Grunde zu 2/3 gerechtfertigt ist. Im gleichen Um-fang ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich künftig entstehender Schäden begrün-det, da die Schadensentwicklung noch nicht abge-schlossen ist.

150

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist vom Land-gericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen worden.

152

Die Beklagte zu 2) haftet nicht als Tierhalterin. Die Klägerin hat auch in zweiter Instanz keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, daß die Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) Halterin des Pferdes "W." war. Insbesondere ist nicht vorgetragen und unter Be-weis gestellt, daß die Beklagte zu 2) neben einer gelegentlichen Nutzung des Pferdes auch das Risiko des Verlusts getragen hat und daß sie die Befugnis hatte, über Versorgung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Dies wäre aber Voraussetzung, um die Haltereigenschaft der Beklagten zu 2) zu bejahen (Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 833 Rdnr. 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

154

Eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 834 BGB scheidet ebenfalls aus.

156

Tieraufseher im Sinn dieser Vorschrift ist nur derjenige, der die Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernimmt. Eine solche vertragliche Ab-sprache haben die Beklagten jedoch bestritten und vorgetragen, daß die Beklagte zu 2) es lediglich aus Gefälligkeit übernommen habe, das Pferd einige Tage für die Beklagte zu 1) zu bewegen. Die Klä-gerin kann sich nicht darauf beschränken, diesen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen zu bestrei-ten. Da sie für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 834 S. 1 BGB die Darlegungslast trägt, hätte sie vielmehr konkrete Umstände, die auf eine vertragliche Absprache schließen lassen, vortragen und unter Beweis stellen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

158

Im übrigen wäre aber auch, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, eine Haf-tung der Beklagten zu 2) gemäß § 834 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 2) bei der Beaufsichtigung des Pferdes "W." die verkehrsüb-liche Sorgfalt beachtet hat. Sie hatte das Pferd ordnungsgemäß angebunden. Dem Wunsch der Klägerin entsprechend war zudem ein Anbindering zwischen den beiden Pferden frei geblieben. Es kann der Beklagten zu 2) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie sich kurze Zeit entfernte, um den Sattel zur Sattelkammer zu bringen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Pferde in diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Hinterhand zueinander gewandt standen, so daß sich die Klägerin noch nicht im Gefahrenbereich des Pferdes "W." befand. Für die Beklagte zu 2) bestand deshalb auch kein Anlaß, vor ihrem Gang zur Sattelkammer die Kläge-rin zu warnen, zumal auch die Klägerin die Anwe-senheit des Pferdes "W." bemerkt hatte. Außerdem konnte die Beklagte zu 2) davon ausgehen, daß die Klägerin als erfahrene Reiterin den Gefahrenbe-reich dieses Pferdes meiden würden.

160

Da weitere Anspruchgrundlagen nicht in Betracht kommen, ist die Berufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) unbegründet. Ebenso ist nach den Erwägungen des Senats zum Mitverschuldensan-teil der Klägerin auch die Berufung der Beklag-ten 1) unbegründet.

162

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

164

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 23.11. und 01.12.1992 und das in der Spruch-frist von ihr vorgelegte Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. Degenhardt geben keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

166

Die Ausführungen des Sachverständigen stehen der Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin nicht entgegen. Der Sachverständige betont in seinem Gutachten zwar, daß die Klägerin eine korrekte Stellung zum Bandagieren der Hinterhand ihres Pferdes eingenommen hatte; er stellt aber nicht in Abrede, daß die Klägerin sich wegen der Nähe der Hinterhand des Pferdes "W." in einer Gefahrenlage befand, die eine besondere Vorsicht erforderlich machte, weil gerade junge Pferde oft ohne jeden Anlaß nach hinten ausschlagen (vgl. S. 10 des Gut-achtens, Bl. 224 d. A.).

168

Ob die auf Seite 4 f. des Gutachtens (Bl. 218 f. d. A.) geäußerte Auffassung des Sach-verständigen zutrifft, daß das unbeaufsichtig-te Anbinden von Pferden außerhalb geschlossener Stallanlagen eine fahrlässige Verletzung der Auf-sichtspflicht des Reiters darstelle, weil das Pferd sich losreißen könne, ist für den Ausgang dieses Rechtsstreits ohne Belang, da sich diese Gefahr hier nicht verwirklicht hat.

170

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landge-richt wird unter teilweiser Abänderung des landge-richtlichen Streitwertbeschlusses wie folgt fest-gesetzt:

172

Klageantrag zu 1.: 150.000,00 DM

174

Klageantrag zu 2.: 36.000,00 DM

176

Klageantrag zu 3.: 50.000,00 DM

178

Klageantrag zu 4.: 17.293,37 DM

180

253.293,37 DM.

182

Streitwert für das Berufungsverfahren:

184

Berufung der Klägerin: 232.185,58 DM

186

Berufung der Beklagten zu 1): 21.107,78 DM

188

253.293,37 DM.

189

Urteilsbeschwer für die Klägerin und für die Be-klagte zu 1): jeweils über 60.000,00 DM.