Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz bei eigenem Verschulden nach Treppensturz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Sturzes an einer Treppe neben einer Ausgangstür; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Zentrales Problem ist, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder überwiegendes Eigenverschulden vorliegt. Das OLG bestätigt, dass die Treppenlage für einen durchschnittlichen Erwachsenen erkennbar war und der Kläger durch Unterlassen zumutbarer Beleuchtungsmaßnahmen eigenverantwortlich handelte. Daher wird der Anspruch abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch wegen überwiegenden eigenen Verschuldens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur gegenüber Gefahrenquellen, die für den Betroffenen nicht hinreichend erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen kann.
Die bloße Lage einer Treppe neben einer Ausgangstür begründet nicht ohne Weiteres eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber einem durchschnittlich aufmerksamen Erwachsenen.
Trifft der Betroffenen bei Dunkelheit die Möglichkeit, sich mit einfachen Mitteln Sicht zu verschaffen (z. B. Innen- oder Außenlicht einzuschalten), führt das Unterlassen dieser zumutbaren Maßnahmen zu einem hohen Eigenverschulden.
Wer trotz erkennbarer schlechter Sicht die Örtlichkeit betritt, ohne zumindest ersichtliche und einfache Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder besonders vorsichtig vorzugehen, haftet für daraus resultierende Schäden im vollen Umfang.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 0 388/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.4.1997 - 5 0 388/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat ergänzend in vollem Umfang Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, jedenfalls aber hat der Kläger sich in einem Maße unvorsichtig verhalten, daß er für den bedauerlichen Unfall im Ergebnis allein verantwortlich ist.
1.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur bei Gefahrenquellen, die nicht hinreichend erkennbar sind, und auf die sich der Betroffene nicht rechtzeitig und hinreichend einstellen kann. Allein die Lage der Treppe unmittelbar neben der Ausgangstür beinhaltet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Treppe für einen durchschnittlich aufmerksamen Benutzer ohne weiteres als Gefahrenquelle erkennbar ist. Dies mag anders zu beurteilen sein bei einem Hauptausgang einer Schule, durch den größere Mengen Schüler oder andere Benutzer gleichzeitig herausströmen, und daher mit verminderter Aufmerksamkeit gerechnet werden muß. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte gegenüber den Schülern eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht trifft, weil bei Kindern und Jugendlichen stets mit einer gewissen Unaufmerksamkeit und Sorglosigkeit gerechnet werden muß. Jedenfalls dem Kläger als Erwachsenem gegenüber war der Zustand der Treppe bzw. deren Lage neben dem Ausgang für sich gesehen nicht verkehrssicherungspflichtwidrig.
2.
Objektiv gefährlich war allerdings die Lage der Treppe neben dem Ausgang bei Dunkelheit. Ob die örtliche Situation durch die auf dem Gelände befindlichen Laternen hinreichend ausgeleuchtet war oder die Beklagte bzw. die Streithelferin für eine hinreichende Beleuchtung durch Einschalten der Außenlampen gesorgt hatte, kann aber dahinstehen. War dies nicht der Fall, trifft den Kläger nämlich ein derart hohes eigenes Verschulden an seinem Sturz, daß er den entstandenen Schaden allein tragen muß.
Nach dem Vorbringen des Klägers war es beim Verlassen der Tür so dunkel, daß er den Bereich vor der Tür und den
Kellerabgang nicht sehen konnte. Unabhängig von den im Termin vor dem Senat angestellten Überlegungen, in welche Richtung die Ausgangstür den das Gebäude Verlassenden aufgrund ihres Anschlags leitet, durfte der Kläger unter diesen Umständen die Tür keinesfalls in die Dunkelheit hinaus verlassen, wenn er den weiteren Weg nicht überschauen konnte. Dies gilt um so mehr, als es dem Kläger mit einfachen und ohne weiteres zumutbaren Mitteln möglich gewesen wäre, sich hinreichende Sicht und damit Sicherheit zu verschaffen. Der Kläger hätte nämlich sowohl in der Küche Licht machen als auch das Außenlicht einschalten können. Die jeweiligen Lichtschalter waren an den hierfür üblichen Stellen jeweils neben den Türen angebracht. Der Kläger hat offenbar nicht einmal versucht, die Lichtschalter zu finden und zu betätigen, sondern ist in dem Bewußtsein, nicht hinreichend sehen und sich daher auf Hindernisse und Gefahren nicht einstellen zu können, aus der Tür ins Dunkle hinausgetreten. Damit hat der Kläger die eigentliche Gefahrenlage selbst geschaffen, er ist daher in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz gerechtfertigt. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb der Kläger nunmehr davon ausgeht, er sei über die Türschwelle gestolpert; es ist auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht plausibel, daß dies in der dargestellten Weise zu einem Sturz mit dem Kopf gegen die Mauer und sodann die Treppe hinab habe führen können. Jedenfalls gilt aber auch bei einem solchen Ablauf, daß der Kläger, hätte er vor dem Verlassen des Gebäudes die ohne Schwierigkeiten auffindbaren Lichtschalter betätigt, auch die Türschwelle ohne weiteres hätte sehen können. Es ist nicht einmal erkennbar, daß der Kläger, wenn er denn schon ins Dunkle trat, sich besonders vorsichtig verhalten, etwa aus der Tür herausgetastet hätte. Bereits ein solches Verhalten, das zum eigenen Schutz ohne weiteres hätte erwartet werden können, hätte den Sturz, auf welche Weise er auch verursacht worden ist, verhindert.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
III.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Entscheidung des Senats beruht allein auf der Beurteilung der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 23.287,33 DM