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Oberlandesgericht Köln·22 U 130/92·26.10.1992

Berufung: Haftung bei Auffahrunfall – Anscheinsbeweis, Ölspur und Schadensberechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten zogen gegen das landgerichtliche Urteil Berufung; das OLG Köln änderte teilweise und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.331,90 DM. Im Kern entschied das Gericht, dass beim Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden nicht durch die bloße Existenz einer Ölspur oder behauptete Vollbremsung erschüttert wird. Zudem wurden Schadenspositionen (Restwert, Nutzungsausfall) unter Berücksichtigung von Mitwirkungspflichten und tatsächlichen Angaben angepasst.

Ausgang: Klage des Klägers hinsichtlich Schadensersatz teilweise stattgegeben; Zahlung von 5.331,90 DM an Kläger, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden; der Auffahrende muss diesen Anscheinsbeweis durch konkrete, nachvollziehbare Tatsachen erschüttern.

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Die bloße Existenz einer Ölspur oder die bloße Behauptung einer Vollbremsung genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern; es bedarf einer konkreten Weg‑Zeit‑Darlegung zur Beurteilung der Einwirkung dieser Umstände auf den Anhalteweg.

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Ein Mitverschulden des Vorausfahrenden ist nur zu berücksichtigen, wenn dessen Verschulden festgestellt oder hinreichend substantiiert dargestellt wird; unpräzise Vermutungen genügen nicht.

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Bei der Schadensberechnung sind erzielte Restwerte und zumutbare Annahmeangebote des Geschädigten (vgl. § 254 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen; unterlassene Annahme führt zu entsprechenden Abzügen.

Relevante Normen
§ 254 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 5/92

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 1992 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (7 O 5/92) teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.331,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28/100, die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 72/100. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur inso-weit Erfolg als der Zeitraum für die Nutzungsent-schädigung zu verkürzen ist.

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Das Landgericht hat zu Recht eine Regulierungsquo-te von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten angenom-men, weil ein Verschulden des Klägers nicht fest-stellbar ist und deshalb bei der Abwägung der Ver-ursachungsanteile außer Acht bleiben muß; dagegen ist mit dem Landgericht von einem Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls aus-zugehen. Der Beklagte zu 1. fuhr nämlich auf das zum Zeitpunkt der Kollision unstreitig stehende Fahrzeug des Klägers auf. Dies bedeutet, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten zu 1. spricht, das heißt, daß der Unfall infolge unangepaßter Geschwindigkeit und/oder einer zu späten Reaktion des Beklagten zu 1. verursacht worden ist (vgl. BGH VersR 64, 263). Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht erschüttert. Sie könnten dies nur dadurch tun, daß sie Tatsachen darlegen und beweisen, aufgrund derer mit der ernsthaften Möglichkeit gerechnet werden muß, daß entweder die Ölspur selbst den Anhalteweg des Beklagten zu 1. unangemessen ver-längerte oder das stehende bzw. bremsende Fahrzeug des Klägers den Anhalteweg unangemessen verkürzte. Die (unstreitige) Existenz der Ölspur genügt zur Erschütterung des Anscheinsbeweises weder alleine noch im Zusammenhang mit der bloßen Behauptung einer "Vollbremsung". Denn erst aufgrund einer Weg- Zeit- Darlegung könnte man die Auswirkung dieser beiden Komponenten auf den Unfallhergang nachvollziehen. Insoweit hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Senats (erstmals) vorgetragen, er sei bei einer Eigen-geschwindigkeit von ca. 70 km/h etwa 60 bis 70 Meter hinter dem Fahrzeug des Klägers gewesen sei, als dieses abgebremst worden sei. Die Richtigkeit dieser Darstellung haben die Beklagten allerdings nicht unter Beweis gestellt (was ohnehin verspätet gewesen wäre). Darüber hinaus würde sich aus den Angaben des Beklagten zu 1. auch nur sein Anhalte-weg in der Annäherung auf ein stehendes Hindernis berechnen lassen. Hätte der Kläger dagegen, wie die Beklagten behaupten, aus hoher Geschwindigkeit sein Fahrzeug abgebremst, würde dessen Bremsweg in Anbetracht der regennassen Fahrbahn selbst bei einer Vollbremsung noch 40 bis 50 Meter betragen haben, wenn man beim Kläger ebenfalls von einer Geschwindigkeit von 70 km/h und der von dem Beklagten geäußerten Vermutung ausgehen würde, daß der Kläger beim Bremsen nicht über die Ölspur ge-fahren sei. Der Beklagte hätte dann einen Anhalte-weg bis zur Kollisionsstelle von insgesamt 110 bis 120 Metern gehabt, der ihn nur bei einer äußerst geringen Bremsverzögerung von 1,6 bis 2 Meter pro Sekunde2 zum rechtzeitigen Anhalten nicht mehr ausgereicht hätte. Von einer solch geringen Verzö-gerung kann aber auch mit Rücksicht auf die Ölspur nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

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Unter diesen Umständen ist der Anschein des Ver-schuldens des Beklagten zu 1. nicht erschüttert. Umgekehrt steht ein Verschulden des Klägers nicht fest, weil die von den Beklagten behauptete "Voll-bremsung" weder in der Intensität noch - wie dar-gelegt - in ihrer Auswirkung auf die Kollision ob-jektivierbar ist. Deshalb muß es bei der vom Land-gericht ausgeworfenen Quote von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten verbleiben.

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Allerdings sind in der Höhe Abzüge vorzunehmen, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz ein-geräumt hat, daß er bereits 4 Tage (und nicht 7 Tage) nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug ange-schafft hat. Die Unkostenpauschale ist in Höhe von 30,-- DM nach wie vor ausreichend bemessen.

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Ohne Erfolg verlangt der Kläger, den Fahrzeugrest-wert mit nur 1.000,-- DM anstelle von 1.500,-- DM zu berücksichtigen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, daß das beschä-digte Fahrzeug zu einem Wert von 1.000,-- DM bis 1.500,-- DM mit dem Preis für das Ersatzfahrzeug verrechnet worden sei. Schon aus dieser nur un-genauen Angabe muß der Senat schließen, daß der Kläger in Wirklichkeit einen Restwert von 1.500,-- DM erlöst hat. Ungeachtet dessen wäre der Kläger - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, das Angebot der Beklagten zu 2. über 1.500,-- DM anzunehmen (vgl. insoweit OLG Köln, VersR 68, 782). Daß er auf dieses Angebot nicht mehr einge-hen konnte, lag ausschließlich daran, daß er der Beklagten zu 2. seinen Schaden erst am 11.10.1991 meldete, während er das Ersatzfahrzeug schon am 23.09.1991 angeschafft hatte.

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Damit ergibt sich folgende Schadensberechnung:

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Kfz-Schaden (7.500,-- DM

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abzüglich Restwert

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1.500,-- DM =) 6.000,-- DM

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Nutzungsausfall 4 x 35,-- DM = 140,-- DM

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Sachverständigenkosten 494,87 DM

25

Unkostenpauschale 30,-- DM

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Zusammen 6.664,87 DM.

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80 % dieses Betrages ergeben 5.331,90 DM.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.256,95 DM.

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Beschwer der Beklagten: 3.156,95 DM.