Verkehrssicherung am Notausgang einer Sporthalle: 60 % Haftung bei Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz an einem Notausgang einer Schulturnhalle Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das OLG bejahte eine fahrlässige Sicherungspflichtverletzung der Eigentümerin, weil außerhalb der Notausgangstür ein ca. 30 cm tiefer Niveauunterschied ohne Warnhinweis bestand. Wegen erheblichen Mitverschuldens (Benutzung des als Notausgang gekennzeichneten Ausgangs und Hinaustreten mit beiden Händen belastet) haftet die Beklagte nur zu 60 %. Zur Klärung der Anspruchshöhe wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen; Verjährung verneinte der Senat.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 60 %; im Übrigen Klage abgewiesen und zur Höhe zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber/Eigentümer eines Gebäudes muss Notausgänge und deren Außenbereich so sichern, dass auch ortsunkundige Personen das Gebäude in einem Notfall gefahrlos und fluchtartig verlassen können.
Ein erheblicher, unmittelbar hinter einer Ausgangstür liegender Niveauunterschied kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen, wenn ein ebenerdiges Podest fehlt und ein Warnhinweis (z.B. „Vorsicht Stufe“) unterbleibt.
Ein Mitverschulden ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein erkennbar nicht zur Benutzung eröffneter Weg (z.B. gekennzeichneter Notausgang) gleichwohl benutzt wird; das Gewicht dieses Mitverschuldens kann sich mindern, wenn die Benutzung in der Praxis geduldet oder üblich ist.
Wer sich in einem unbekannten Bereich ohne Not in eine hilflose Lage begibt (z.B. Türöffnung ohne freie Hand und ohne Sicherungsmöglichkeit), muss sich dies als erhöhtes Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Verjährung deliktischer Ansprüche setzt Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus; eine geringfügige Überschreitung des Unfalljahrestags schließt Verjährung nicht aus, wenn diese Kenntnis nicht feststellbar bereits zu Fristbeginn vorlag.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 387/95
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. März 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Zahlungsklage wird dem Grunde nach zu 60 % für gerechtfertigt erklärt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) ver-pflichtet ist, der Klägerin die aufgrund des Unfalls vom 31. Oktober 1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu 60 % zu ersetzen, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Wegen der außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) bleibt es bei dem angefochtenen Urteil. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Zahlungsanträge - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat die beiden Beklagten wegen angeblicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagte zu 1) als Eigentümerin der Gesamtschule K.-R..
Am 31. Oktober 1992 nahm die Klägerin in der Sporthalle dieser Schule an einem vom früheren Beklagten zu 2) veranstalteten Bosselturnier teil. Die Klägerin war Mitglied der Versehrtensportgemeinschaft B. und als solche vom früheren Beklagten zu 1) zu diesem Turnier eingeladen worden; sie war in der Sporthalle in R. ortsunkundig. Vor Beginn des Turniers betrat sie die Halle durch den Haupteingang, eine Glastür (doppelflügelig). Wegen der Einzelheiten zur Örtlichkeit wird auf die von den Parteien vorgelegten Fotos und Pläne Bezug genommen.
Nach Beendigung des Turniers gegen 17.30 Uhr wollte die Klägerin ihre beiden mitgebrachten Bosseln zu ihrem Pkw zurückbringen und begab sich - nach ihrer Behauptung auf Hinweis eines Mitspielers, dessen Identität im Nachhinein nicht mehr hat festgestellt werden können - zu einer Treppe, von der sie annahm, sie führe zum Hallenausgang. Tatsächlich führte diese Treppe zu einem Notausgang (einflügelige Stahltür).
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Dieser Ausgang sei nicht als Notausgang gekennzeichnet gewesen. Sie habe, da sie in beiden Händen je eine Bossel getragen habe (Gewicht je 4,5 kg), die Türklinge mit dem linken Ellenbogen heruntergedrückt, sodann die Tür geöffnet und sei nach draußen getreten. Dabei sei sie in eine Vertiefung von ca. 40 cm geraten, zu Fall gekommen und habe sich schwer verletzt.
Unter anderem habe sie eine Schienbeinkopffraktur am linken Knie erlitten, sich deshalb mehrfach in stationäre und ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und letztlich berufsunfähig geworden. Die Klägerin war vor dem Unfall Zeitungszustellerin.
Sie hat der Beklagten vorgehalten, der Bereich außerhalb des vorerwähnten Notausganges sei nicht hinreichend verkehrssicher gewesen. Unterhalb einer dort angebrachten Metallstufe habe sich lediglich Erdreich befunden. Der Niveauunterschied habe dort 35 bis 40 cm betragen. Wegen der Schadenshöhe wird auf die Seiten 11 ff. des Schriftsatzes vom 4. Februar 1999 Bezug genommen (Bl. 63 ff).
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 62.410,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen, ab dem 1. Februar 1999 bis zum 31. September 2002 monatlich 473,50 Dm an sie zu zahlen, am dem 1. Februar 1999 monatlich 520,00 DM an sie zu zahlen,
- an sie 62.410,00 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen,
- ab dem 1. Februar 1999 bis zum 31. September 2002 monatlich 473,50 Dm an sie zu zahlen,
- am dem 1. Februar 1999 monatlich 520,00 DM an sie zu zahlen,
2.
an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 50.000,00 DM zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den aufgrund des Unfalls vom 31. Oktober 1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem hat sie geltend gemacht, der damalige Zustand der Unfallstelle sei hinreichend verkehrssicher gewesen. Dort hätten sich unterhalb der Türschwelle Gehwegplatten befunden. Zumindest scheide ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus. Schließlich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei (Seite 9, Bl. 138). Jedenfalls scheide ein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus. Die Klägerin sei "sehenden Auges" in die Dunkelheit hinausgetreten, ohne erkennen zu können, wohin sie gehe (Seite 9 und 10, Bl. 138 f). Sie hätte warten müssen, bis sich ihre Augen an die Dunkelheit gewöhnt hätten. Ohnehin sei sie beim Verlassen der Sporthalle in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen, da sie zwei Bosseln getragen und deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit den Händen notfalls abzustützen. Ihr Verhalten stelle sich als so sorgfaltswidrig dar, daß ein - unterstelltes - Verschulden der Beklagten zurücktreten müsse.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auch rechtzeitig begründet. Sie macht geltend:
Der damalige Zustand sei nicht verkehrssicher gewesen. Vor der "Unfalltür" habe sich ein 23 cm unterhalb der Unterkante der Tür angebrachter Gitterrost befunden, darunter eine weitere Vertiefung von 30 bis 40 cm (Berufungsbegründung Seite 3, Bl. 175). Dieser Zustand sei baurechtswidrig gewesen (Seite 5 f, Bl. 177 f) und auch sonst nicht hinreichend sicher (Seite 6 f, Bl. 178 f). Hinter einer Tür erwarte man ein ebenerdiges Podest. Wenn ein solches nicht vorhanden sei, müsse zumindest an der Tür ein Schild "Vorsicht Stufe" angebracht sein. Außerdem sei die Unfallstelle nicht angemessen beleuchtet gewesen (Seite 8 f, Bl. 180 f). Daß die Tür nach Angaben der Beklagten ein Notausgang sei, sei rechtlich ohne Bedeutung (Seit 9 ff, Bl. 181 ff). Zu Unrecht habe das Landgericht ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angenommen (Seite 15 ff, Bl. 187 ff). Wegen der Anspruchshöhe nimmt die Klägerin auf ihr Vorbringen aus der ersten Instanz Bezug (Seite 19, Bl. 191).
Sie beantragt,
1.
die Beklagte zu 1) - Stadt K. - zu verurteilen,
an die Klägerin DM 62.410,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
ab dem 01.02.1999 bis zum 31.09.2002 monatlich DM 472,50 an die Klägerin zu zahlen;
ab dem 01.02.1999 monatlich DM 520,00 an die Klägerin zu zahlen;
2.
die Beklagte zu 1) - Stadt K. - zu verurteilen,
ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber DM 50.000,00 an die Klägerin zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagte zu 1) - Stadt K. - verpflichtet ist, der Klägerin der aufgrund des Unfalls vom 31.10.1992 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang eingreift.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
Sie macht geltend:
Die Örtlichkeit sei hinreichend verkehrssicher gewesen. Der Niveauunterschied zwischen Gitterrost und Erdboden betrage 12 cm. So sei es auch zur Unfallzeit schon gewesen (Berufungserwiderung Seite 1 f, Bl. 206 f). Die Unfallstelle sei hinreichend ausgeleuchtet gewesen (Seite 2 ff, Bl. 207 ff). Zumindest sei der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Sie hätte den Notausgang, der als solcher klar gekennzeichnet gewesen sei, nicht benutzen dürfen. Stattdessen hätte sie die Sporthalle - wie bei dem Betreten - durch den Hauptausgang verlassen müssen (Seite 4, Bl. 209). Außerdem habe die Klägerin beim Verlassen der Halle nicht hinreichend aufgepaßt. Schließlich bestreitet die Beklagte - durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen erster Instanz - weiterhin die Schadenshöhe.
Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 21. Dezember 1999, und zwar durch Besichtigung der Örtlichkeit - bis hin zur Abendzeit (ca. 19.00 Uhr) - und durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach den §§ 823 Abs. 1, 847, 89, 31 BGB. Ihr Anspruch wird aber nach § 254 Abs. 1 BGB wegen erheblicher Mitverursachung und Mitverschuldens dem Grunde nach auf 60 % der rechtlich ersatzfähigen Schäden gemindert. Dem entspricht der Ausspruch zum Feststellungsantrag. Die Höhe der Zahlungsanträge bedarf noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Der Senat hält es für sachdienlich, diese Aufklärung dem Landgericht zu überlassen.
Im Einzelnen:
1.
Die Beklagte hat - durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter (Stadtrat, Oberstadtdirektor) - fahrlässig die Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt.
a)
Wie der Senat im Ortstermin festgestellt hat, handelt es sich bei der Unfallstelle um den Außenbereich einer Notausgangstür der Sporthalle der Gesamtschule in K.-R.. Es gibt dort mehrere solcher Notausgänge, die aber von Benutzern der Halle nicht selten auch zum "normalen" Verlassen der Halle benutzt werden. Während des Ortstermins ist das mehrfach geschehen. Es ist davon auszugehen, daß dies zur Unfallzeit schon ebenso gewesen ist. Der Sache nach hat der Zeuge S., damals und heute in dem Bereich zuständiger Mitarbeiter der Beklagten, dies auch bestätigt.
Der Bereich eines Notausganges muß so beschaffen sein, daß bei Auftreten eines Notfalles Benutzer der Sporthalle das Gebäude ungefährdet verlassen können. Dabei muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß es ein Notfall, z.B. der Ausbruch eines Brandes, erforderlich machen kann, daß Benutzer - auch ortsunkundige Benutzer - das Gebäude "fluchtartig" verlassen, sie also herausrennen, ohne - der gebotenen Eile wegen - Einzelheiten der Örtlichkeit sorgfältig in den Blick nehmen zu können. Deshalb muß ein Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, daß Menschen auch in einer wie vorstehend beschriebenen Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können.
b)
Diesen Anforderungen ist in Rede stehende Notausgangsbereich zur Unfallzeit nicht gerecht geworden. (Über den heutigen Zustand hat der Senat nicht zu befinden. Zur Information der Beklagten soll aber angemerkt werden, daß auch er nicht hinreichend sicher sein dürfte.)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, daß der auf den vorgelegten Fotos (z.B. Bl. 74 GA) sichtbare unterhalb der Türschwelle angebrachte Gitterrost zur Unfallzeit noch nicht vorhanden gewesen ist. So hat es der Zeuge S. überzeugend und glaubhaft bekundet. Die entgegenstehenden Aussagen des Ehemannes der Klägerin und der Eheleute B. hält der Senat für nicht hinreichend überzeugend. Diese Zeugen hatten - angesichts des Zeitablaufes gut verständlich - ersichtlich Probleme, sich die damaligen Abläufe und den Zustand der Unfallstelle in Erinnerung zu rufen. So hat z.B. der Zeuge B. geglaubt, er habe sich vor dem Bosselturnier in einem Umkleideraum umgezogen, worauf seine - zuvor vernommene - Ehefrau spontan geäußert hat, er komme doch immer schon in Sportkleidung und ziehe sich deshalb nie um. Ähnliche Unsicherheiten hat der Senat auch bei den übrigen der drei genannten Zeugen festgestellt. Es ist deshalb zu besorgen, daß diese drei Zeugen - ohne daß ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte - heute nicht mehr exakt auseinanderhalten können, wie der damalige Zustand war, verglichen mit dem später, von der Beklagten mindestens zweimal veränderten Zustand der Unfallstelle. Dem gegenüber hat der Zeuge S. den früheren Zustand ersichtlich sicher in Erinnerung gehabt. Er hat auf den Senat einen zuverlässigen, glaubwürdigen Eindruck gemacht. Von der Richtigkeit seiner Aussage ist deshalb auszugehen.
Danach war der Gitterrost seinerzeit nicht vorhanden. Zwischen der Türschwelle und dem Erdreich, in das Gehwegplatten (30 x 30 oder 40 x 40 cm) eingelassen waren, hat ein Niveauunterschied von ca. 30 cm bestanden. Der Senat hat im Ortstermin einen Abstand von der Türschwelle zum Gitterrost von 24 cm gemessen. Nach der Schätzung des Zeugen war der frühere Abstand zu den Gehwegplatten noch 5 bis 7 cm größer (Sitzungsniederschrift Seite 9, Bl. 263).
Dieser Zustand war - unbeschadet seiner baurechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit - nicht hinreichend sicher.
Das gilt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen angeblicher mangelhafter Ausleuchtung der Unfallstelle. Bei der Ortsbesichtigung hat der Senat festgestellt, daß der Außenbereich auch bei Dunkelheit durch eine dort außen vorhandene Lampe - zum Teil auch durch das Licht, das durch den Innengang und durch die Tür nach außen fällt - hinreichend ausgeleuchtet ist.
Aber die Beklagte mußte in Rechnung stellen, daß der Notausgang der Halle auch von Ortsunkundigen benutzt werden könnte, die nicht wissen konnten, daß sie beim Verlassen der Halle in ein "Loch" treten. Dabei besteht nämlich dann die Gefahr, daß man mit dem Fuß umknickt und im ungünstigsten Fall auch zu Boden stürzt, wie dies der Klägerin passiert ist. Dies gilt umsomehr, wenn der Notausgang im Gefahrenfalle von Hallenbesuchern in Panik verlassen wird. Gerade dann wird niemand die Möglichkeit in Rechnung stellen, beim Verlassen der Halle in ein 30 cm tiefes "Loch" zu treten. Dort hätte zumindest ein Schild "Vorsicht Stufe" angebracht sein müssen.
All diese Umstände haben den verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten bekannt sein müssen. Ihnen nicht Rechnung getragen zu haben, ist deshalb fahrlässig gewesen.
c)
Die Körperverletzung der Klägerin ist auch Folge der vorerwähnten Pflichtverletzung der Beklagten (haftungsbegründende Kausalität).
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob für das Vorliegen der Kausalität bei einer Pflichtverletzung wie hier eine tatsächliche Vermutung streitet. Daß die Klägerin gerade wegen des gefährlichen Zustandes zu Fall gekommen ist, läßt sich nämlich hier feststellen. Wie die Klägerin bei ihrer Anhörung vor Ort nachvollziehbar ausgeführt hat, ist sie nach dem Öffnen der Tür (linker Ellbogen) mit dem linken Fuß nach außen getreten, schon in Schieflage unten angekommen und sofort zu Fall gekommen. (Allerdings hat die Klägerin gemeint, sie sei auf dem Gitterrost aufgekommen, was nicht stimmt.) Damit paßt die Aussage ihres Mannes zusammen, der bekundet hat, er habe gesehen, wie seine Frau, die ein Stück vor ihm gegangen sei, aus der Tür getreten und dann "auch schon weg" gewesen sei (Sitzungsniederschrift Seite 2, Bl. 260). Also ist ersichtlich die Klägerin, auch wenn sie sich wegen des Gitterrostes geirrt hat, infolge des Höhenunterschiedes unten schief angekommen und sofort zu Fall gekommen. Unter diesen Umständen kann man die Kausalität nicht in Zweifel ziehen. Die Beklagte hat das zuletzt auch nicht mehr getan.
Der Unfall ist deshalb Folge einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten.
2.
Der Anspruch der Klägerin wird aber nach § 254 Abs. 1 BGB wegen erheblicher Mitverursachung und Mitverschuldens auf 60 % der rechtlich ersatzfähigen Schäden begrenzt.
a)
Zu Lasten der Klägerin hat der Senat zum einen - wenn auch nur in eingeschränktem Maße - berücksichtigt, daß es sich bei der von ihr benutzten Tür erkennbar um eine Notausgangstür gehandelt hat, die die Klägerin nicht hätte benutzen dürfen. Nach der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen S. hat sich an der Tür damals ein Schild befunden, auf dem das Wort "Notausgang" geschrieben war. Den Rest eines solchen Schildes hat der Zeuge dem Senat während des Ortstermins an einer anderen Tür gezeigt. Außerdem hat er auch nachvollziehbar erläutert, daß das Vorhandensein dieser Schilder täglich geprüft wurde. Dies war nämlich nötig, weil es vorkam, daß Schüler die Ausgangstüren durch Einlegen von Steinen offen hielten, was seitens der Beklagten überprüft und gegebenenfalls abgestellt werden mußte. Soweit die übrigen Zeugen ein solches Schild seinerzeit nicht gesehen haben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage des vorerwähnten Zeugen Zweifel anzumelden.
Wer einen im konkreten Fall nicht zur Benutzung eröffneten Weg benutzt, handelt unter Außerachtlassung seiner eigenen Interessen, so daß ihm aus diesem Grunde ein Mitverschulden anzulasten ist (vgl. BGH NJW 88, 1588, 1589 l. Sp.). Allerdings relativiert sich das Mitverschulden der Klägerin in diesem Punkte dadurch, daß - wie der Senat im Ortstermin selbst festgestellt hat - die unbefugte Benutzung der Notausgänge der Halle durch deren Benutzer in dieser Schule gängige Praxis ist (vgl. dazu OLG Köln - 13. Zivilsenat - VersR 92, 1241 f). Letzteres hat auch der Zeuge S. so bestätigt.
b)
Ein weiterer - zu Lasten der Klägerin in stärkerem Maße zu gewichtender - Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil der Klägerin ergibt sich daraus, daß sie sich in einem ihr unbekannten Bereich gedankenlos und ohne Not in eine geradezu hilflose Situation begeben hat. Sie ist mit zwei Bosseln in den Händen auf die Tür zugetreten und hat die Türklinke - ohne wenigstens auch nur eine der Bosseln abzustellen, wie es naheliegend gewesen wäre - mit dem linken Ellenbogen heruntergedrückt und sodann die Tür nach außen aufgedrückt. Dafür war, da die Tür mit einer Rückschlagsicherung versehen war, einige Kraftanstrengung erforderlich. Die Klägerin war also beim Hinaustreten aus der Tür bereits sozusagen in "Schieflage". Bei diesem Ablauf hatte sie keine Chance, sich in dem ihr unbekannten Außenbereich beim Auftreten einer wie auch immer gearteten überraschenden Situation selbst zu helfen. Hätte sie auch nur eine der Bosseln abgestellt, dann hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich noch an der Tür oder an der Wand festzuhalten und so die dann eingetretene Verletzungsfolge zu vermeiden.
c)
Die erforderliche Abwägung ergibt nach Auffassung des Senates eine Reduzierung der Haftung auf 60 % der rechtlich ersatzfähigen Schäden. Zu Lasten der Beklagten hat berücksichtigt werden müssen, daß sie Verhaltenspflichten außer Acht gelassen hat, die ihr bei sorgfältiger Prüfung, wie sie hier geboten gewesen wäre, nicht hätten verborgen bleiben dürfen. Hinter der Tür hätte ein ebenerdiges Podest sein müssen, zumindest aber hätte, wenn das nicht so ausgeführt war, an der Tür ein Schild "Vorsicht Stufe" angebracht sein müssen.
Andererseits hat sich aber auch die Klägerin - wie vorstehend beschrieben - nicht hinreichend sorgfältig verhalten.
Bei der Abwägung überwiegt nach Auffassung des Senates das Fehlverhalten der Beklagten. Sie hat pflichtwidrig die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Die Klägerin hat es - wenn auch vorwerfbar - "nur" nicht geschafft, der einmal von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage Herr zu werden. Der Senat hält deshalb aufgrund dieser Situation eine Schadensteilung mit 60 % zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dem entspricht der Ausspruch zum Feststellungsantrag der Klägerin.
3.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.
Nach § 852 Abs. 1 BGB verjähren deliktische Ansprüche innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
Der Schadensfall hat sich am 31. Oktober 1992 ereignet. Die Klageschrift vom 4. November 1995 ist am 5. November 1995 bei Gericht eingegangen (Bl. 8 a). Am 9. November 1995 hat die Klägerin die vom Landgericht angeforderte Gerichtsgebühr eingezahlt (Bl. I). Die Zustellung der Klage am 30. November 1995 (Bl. 12) ist deshalb "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Abzustellen ist also auf den Eingang der Klageschrift am 5. November 1995. Dabei handelt es sich um einen Zeitpunkt, der geringfügig einige Tage später als drei Jahre nach dem Unfalltag liegt. Gleichwohl ist Verjährung nicht eingetreten. Unstreitig hat sich die Klägerin nämlich nach dem Unfall vom 31.10.1992 für mehrere Wochen im Krankenhaus befunden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihr vom dem 05.11.1992 die Stellung der Beklagten als Ersatzpflichtiger bekannt geworden ist. Sie hatte zunächst anderes zu tun, als sich um eine Klärung dieser Frage zu bemühen. Auch kann man bei einer Zeitungszustellerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß ihr bekannt ist, daß Träger einer Gesamtschule die betreffende Gemeinde ist, hier also die Stadt K.. Deshalb läßt sich nicht feststellen, daß bei Einreichung der Klage die geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt waren.
Eine Verjährung ist auch in der Folgezeit nicht eingetreten. Zwar ist das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) nach Eingang ihres Schriftsatzes vom 28. Dezember 1995 (Bl. 16) und der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 18.01.1996 (Bl. 16 R) mit der Folge des § 211 BGB in Stillstand geraten. Es ist aber dann vor Ablauf von drei Jahren wieder aufgenommen worden, nämlich durch den Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 1998 (Bl. 18).
4.
Die Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche ist streitig. Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht. Es erscheint nicht sachgerecht, die Anspruchshöhe im Berufungsverfahren zu klären (§ 540 ZPO). Feststellungen insoweit sind bislang - aus Sicht der Kammer folgerichtig - nicht getroffen worden. Dies nachzuholen ist Aufgabe des Gerichts des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat vorbehalten bleiben müssen.
Die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) hat aufrechterhalten bleiben müssen, da die Kammer insoweit rechtskräftig entschieden hat.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlaßt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 174.444,00 DM.
Die Beschwer beider Parteien liegt oberhalb der Revisionssumme.