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Oberlandesgericht Köln·22 U 123/95·05.02.1996

Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei nicht standfestem Baugerüst

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Schadensersatz geltend, nachdem ein von ihr genutztes Baugerüst umstürzte. Das OLG Köln bestätigt die Haftung des Beklagten nach § 823 BGB, weil er das Gerüst als letzter Benutzer in verkehrsunsicherem Zustand zurückließ. Offenbare Mängel begründen Fahrlässigkeit. Der zugesprochene Ersatz wurde um einen Mehrwertsteueranteil erhöht.

Ausgang: Berufung des Beklagten abgewiesen, Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagter haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Schadensersatz um Mehrwertsteueranteil erhöht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Baugerüst benutzt und es anschließend in einem verkehrsunsicheren Zustand zurücklässt, verletzt die Verkehrssicherungspflicht und haftet für daraus entstehende Schäden nach § 823 BGB.

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Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers bzw. letzten Benutzers dauert fort, wenn die Baustelle im verkehrsunsicheren Zustand verlassen wird; maßgeblich ist, wer das Gerüst zuletzt benutzt hat.

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Ein offenkundiger Mangel oder eine fehlende Sicherung des Gerüsts begründet Fahrlässigkeit und damit das erforderliche Verschulden im Sinne von § 823 BGB.

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Schadensersatz kann auch steuerliche Bestandteile (z. B. Mehrwertsteuer) umfassen, soweit diese anteilig dem privaten Nutzungsanteil des beschädigten Gegenstands zuzuordnen sind.

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Sind neben dem ersatzpflichtigen Störer weitere Personen ursächlich beteiligt, haftet der unmittelbar Ersatzpflichtige der Geschädigten gegenüber gesamtschuldnerisch; interne Ausgleichsansprüche bleiben unberührt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ BGB § 823§ 823 BGB§ 830 BGB§ 840 BGB§ 288 BGB

Leitsatz

Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst

Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, während die Anschlußberufung der Klägerin begründet ist.

3

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) den der Klägerin durch das umgestürzte Gerüst entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Unstreitig hat der Beklagte am Unfalltag zuletzt - nämlich noch bis etwa 16.00 Uhr - auf dem später umgestürzten Baugerüst gearbeitet. Auch wenn ihm dieses Gerüst nicht gehörte und er es auch nicht aufgestellt hatte, traf ihn doch für den Zustand des Gerüstes eine Verkehrssicherungspflicht, weil er als Bauunternehmer dieses Gerüst für seine Fassadenarbeiten benutzt hatte. Wie der Beklagte in erster Instanz eingeräumt hat, war das Baugerüst nicht verkehrssicher; denn es fehlte eine hinreichende Befestigung an der Hauswand und damit eine Sicherung gegen ein Umstürzen. Hierfür war der Beklagte als letzter Benutzer des Baugerüstes verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers fort, wenn er die Baustelle im verkehrsunsicheren Zustand verlassen hat (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1993, 491).

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Da der nicht verkehrssichere Zustand des Baugerüstes für den Beklagten auffällig war, trifft ihn auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit, so daß das nach § 823 BGB erforderliche Verschulden gegeben ist.

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Die Höhe des in erster Instanz eingeklagten Schadensersatzes hat der Beklagte nicht bestritten. Seine Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den mit der Anschlußberufung der Klägerin geltend gemachten Mehrwertsteueranteil von 112,85 DM, der dem Anteil der privaten Nutzung des beschädigten Firmenfahrzeugs zuzuordnen ist. Der vom Landgericht zugesprochene Schadensersatz erhöht sich daher um 112,85 DM auf insgesamt 10.569,48 DM.

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Ob für den Schaden neben dem Beklagten möglicherweise noch andere Personen haften und ob gegebenenfalls ein interner Haftungsausgleich zwischen mehreren Schädigern stattzufinden hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und im übrigen auch im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung. Denn der Beklagte haftet, auch wenn noch weitere Personen für den Schaden verantwortlich sind, als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin in voller Höhe (§§ 823, 830, 840 BGB).

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Der Zinsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 10.569,48 DM

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