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Oberlandesgericht Köln·22 U 11/94·23.05.1994

Berufung abgewiesen: Haftung für abbrechende Äste großkroniger Pappel (Verkehrssicherungspflicht)

ZivilrechtDeliktsrecht (Schadensersatz)VerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhielt Schadensersatz, weil von einer großkronigen kanadischen Pappel ein äußerlich gesunder, voll belaubter Ast auf sein Fahrzeug stürzte. Zentrale Frage war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das OLG bestätigte, dass bei derartiger arteigener Bruchgefahr vorbeugende Maßnahmen über bloße Sichtkontrollen hinaus erforderlich sind. Eine Interessenabwägung mit Landschaftsschutz hielt das Gericht für entbehrlich.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird abgewiesen; der Schadensersatzanspruch des Klägers bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat die objektiv erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Dritte zu treffen.

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Bei großkronigen Pappeln besteht eine arteigene Bruchgefahr, die auch bei voll belaubten und äußerlich gesunden Ästen nicht von vornherein erkennbar ist.

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Beschränken sich Kontrollen auf die äußere Sicht, genügt dies nicht, wenn die Bruchgefahr nicht offensichtlich ist; in solchen Fällen sind vorbeugend in die Verkehrsfläche ragende Äste zu entfernen oder die Fläche zu sperren.

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Besteht beim Verkehrssicherungspflichtigen fachliche Expertise, wird dessen Kenntnis einer typischen Gefahr angenommen; das Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen ist dann fahrlässig.

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Bei drohenden Personen- oder Sachschäden tritt das Gebot der Gefahrenabwehr gegenüber Landschaftsschutzinteressen zurück; es genügt zur Sicherung aber in der Regel die Entfernung der in den Verkehrsraum ragenden Äste.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 288 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 0 328/92

Leitsatz

Besteht auch bei vollbelaubter und äußerlich gesund erscheinenden Ästen Bruchgefahr (großkronige kanadische Pappel), so wird die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, daß Dritte durch herabstürzende Äste zu Schaden kommen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln -5 0 328/92- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht.

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Die Beklagte schuldet dem Kläger den vom Landgericht zuerkannten Betrag als Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Nach ständi-ger Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer objektiv erforder-lich und zumutbar sind (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, 988 f.). Diese Maßnahmen hat die Beklagte unterlassen, indem sie die Äste der großkronigen Pappel an dem öf-fentlichen Parkplatz an der ...straße/Ecke ...straße in K. nicht so beschnitten hat, daß keine Äste in die öf-fentliche Verkehrsfläche hineinragten und dort Personen und Sachen gefährdeten.

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Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß bei großkronigen Pappeln - hier betrug der Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter - eine Bruchge-fahr der Äste besteht. Nach dem Gutachten muß ferner davon ausgegangen werden, daß die Bruchgefahr bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein erkennbar ist und daß völlig gesunde Äste ohne ersichtlichen Grund abbrechen können. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem ein äußerlich gesunder und voll belaubter Ast ohne außergewöhnliche Witterungsverhältnisse plötzlich abgebrochen und auf das geparkte Fahrzeug des Klägers gefallen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, werden bestätigt durch die vom Deutschen Städtetag herausgegebenen Liste der Straßenbäume, in der Pappeln, soweit sie dort überhaupt als Straßenbäume aufgeführt sind, als ungeeignet oder nur bedingt geeignet bezeich-net werden. Die vom Sachverständigen festgestellte arteigene Bruchgefahr bei großkronigen Pappeln ist von der Beklagten nur pauschal bestritten worden, ohne daß insoweit konkrete Einwände gegen die Ausführungen des Gutachtens erhoben werden. Dieses Bestreiten ist nicht geeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit des Gut-achtens in Frage zu stellen und Anlaß zur Einholung ei-nes weiteren Gutachtens zu geben.

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Die Beklagte hätte sich wegen der nicht von vornherein erkennbaren Bruchgefahr der Äste nicht auf bloße Sicht-kontrollen beschränken dürfen, sondern vorbeugend auch die äußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum hineinragten, entfernen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Da die Beklagte Fachleute mit garten- und forstwirtschaftlichen Kennt-nissen beschäftigt, bestehen auch keine Zweifel, daß ihr die von dem Sachverständigen erwähnte Bruchgefahr bei großkronigen Pappeln bekannt sein mußte und daß das Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen fahrlässig war. Ob es bisher noch keine Schadensfälle im Zusammen-hang mit der hier betroffenen Pappel oder mit anderen kanadischen Pappeln der Beklagten gegeben hat, braucht nicht aufgeklärt zu werden; denn es darf bei bestehen-den Gefahren nicht erst der erste Schadensfall abgewar-tet werden. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht nä-her vorgetragen, ob die erwähnten anderen Pappeln ähn-lich große Kronen haben und an Verkehrsflächen stehen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Interessen-widerstreit mit den Anforderungen des Landschaftsschut-zes berufen; denn auf eine Interessenabwägung kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte braucht nämlich den Baum im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nicht zu entfernen, sondern es genügt, wenn sie die in die Verkehrsfläche hineinragenden Äste beseitigt oder die Fläche unter der Krone des Baumes für den Verkehr sperrt. Aber selbst wenn es auf die von der Beklagten angesprochene Abwägung ankäme, könnte kein Zweifel bestehen, daß bei drohenden Personen- und Sach-schäden der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Vorrang hätte.

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Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

10

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Ur-teilsbeschwer: 3.909,94 DM.