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Oberlandesgericht Köln·22 U 112/91·30.03.1992

Berufung: Haftung nach ADSp bei Sendungsverlust – Beweislast für grobe Fahrlässigkeit

ZivilrechtTransportrechtSpeditionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Transportversicherer, verlangt Schadensersatz für eine im Gewahrsam des Spediteurs verlorene Simultandolmetscheranlage. Streitgegenstand ist, ob wegen unbekannter Schadensursache unbeschränkte Haftung wegen grober Fahrlässigkeit der Beklagten besteht. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Die Klägerin trägt die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit und hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dargelegt; die Beklagte hat hinreichend ihre Lagerorganisation erläutert.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlender Darlegung und Beweisführung grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach dem Haftungssystem der ADSp gilt bei unaufgeklärter Schadensursache zwar eine Haftung des Spediteurs (§ 51a ADSp), diese ist jedoch grundsätzlich durch die Haftungshöchstgrenzen des § 54 ADSp begrenzt.

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Eine unbeschränkte Haftung nach § 51b Satz 2 ADSp wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten setzt voraus, dass der Anspruchsteller dieses Fehlverhalten darlegt und beweist; die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Ausnahme geltend macht.

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Hat der Spediteur substantiiert die von ihm getroffene Lager- und Überwachungsorganisation dargelegt, muss der Anspruchsteller konkrete Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vortragen, andernfalls ist ein derartiges Verschulden nicht anzunehmen.

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Die Regelung des § 51b ADSp ist mit dem AGB-Gesetz (insbesondere § 9 und der Unklarheitenregel des § 5) vereinbar und verletzt diese Bestimmungen nicht, wenn die Ausnahme klar als Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist.

Relevante Normen
§ 9 AGB-Gesetz§ 5 AGB-Gesetz§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 O 258/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 1991 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 258/90 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 5.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma A. Marketing GmbH in Oldenburg. In deren Auf-trag hatte die Firma B. Konferenztechnik ICS in K. eine Simultandolmetscheranlage zu liefern. Wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, beauftragte die Firma B. die Beklagte als Spediteur, die in fünf Kartons mit einem Bruttoge-samtgewicht von 118 Kilogramm verpackte Anlage an die Firma Q. Cargo Service GmbH in F. zu versenden, von wo aus die Anlage, die zum Export bestimmt war, weitergeleitet werden sollte.

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Die Beklagte ließ die Anlage am 04.12.1989 durch den Nahverkehrsunternehmer H. bei der Firma B. in K. abholen und zum Lager der Beklagten in Kö. bringen. Auf die Spediteur-Über-nahmebescheinigung vom selben Tage, in der auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-bedingungen (ADSp) hingewiesen wurde, wird Bezug genommen (Bl. 22 d.A.). Von dem Lager der Beklagten in Kö. sollte die Sendung mit einer Sammelladung zu der Niederlassung der Beklagten in Ke. transportiert werden. Dort ist die Sendung laut Entladebericht der Niederlassung Ke. vom 06.12.1989 nicht angekommen (Bl. 7 d.A.). Wie die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr bestreitet, ist der Verlust auf dem Lager der Beklagten in Kö. im speditionellen Gewahrsam eingetreten. Die Sen-dung blieb unauffindbar. Die Ursache des Verlustes ist der Beklagten nicht bekannt.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma B. auf Schadensersatz in Höhe des Nettowertes der Anlage von 69.575,10 DM zuzüg-lich 10 % entgangenem Gewinn und abzüglich gezahl-ter 525,10 DM in Anspruch.

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Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte hafte ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung nach den ADSp in voller Höhe für den Verlust der Sendung, da sie die Ursache des Verlustes nicht kenne und ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten nicht auszuschließen sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.007,51 DM nebst 5 % Zinsen seit Klage-zustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, ihr Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gestatten.

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Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Lagerorganisa-tion sei ordnungsgemäß. Auf die Ausführungen auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 23.01.1991 (Bl. 20 d.A.) wird Bezug genommen. Ein grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter sei nicht er-kennbar.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.03.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers der Beklagten oder ihrer lei-tenden Angestellten als Voraussetzung für eine un-beschränkte Haftung nach § 51 b ADSp nicht festzu-stellen seien. Ein Organisationsverschulden scheide nach der substantiierten Darlegung der Lagerorgani-sation durch die Beklagte aus. Unter diesen Umstän-den sei es Sache der Beklagten gewesen, ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten darzulegen und zu beweisen, was jedoch nicht geschehen sei.

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Gegen das ihr am 18. März 1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. April 1991 Berufung ein-gelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 1991 mit einem am 16. Dezember 1991 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Landge-richt die anzuwendenden Beweislastregeln verkannt habe. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs treffe nicht dessen Auftraggeber. Vielmehr habe sich der Spediteur zu entlasten. Wenn die Ursache des Schadens ungeklärt sei, könne ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs als Schadensursache nicht ausgeschlossen werden, so daß der Spediteur für den Verlust des Transportguts unbeschränkt hafte.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Be-klagte nach den erstinstanzlich gestellten An-trägen der Klägerin zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hält die Beurteilung der Beweislast durch das Landgericht für zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrin-gens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Februar 1992 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat die Klage mit zu-treffenden Erwägungen abgewiesen, da nach dem vorge-tragenen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Transportgut durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten verlorengegangen ist.

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1)

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Nach dem Haftungssystem der ADSP, die im vorliegen-den Fall unstreitig dem Speditionsvertrag zugrunde-liegen, haftet zwar der Spediteur regelmäßig auch bei unaufgeklärter Schadensursache, wenn er sich nicht entlasten kann (§ 51 a ADSp). Für die Haftung gelten aber grundsätzlich die Höchstgrenzen des § 54 ADSP. Eine unbeschränkte Haftung, wie sie die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht, besteht gemäß § 51 b Satz 2 ADSp nur, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. § 51 b Satz 2 ADSp ist gegenüber der grundsätz-lichen Haftungsbeschränkung als Ausnahmebestimmung gefaßt, so daß die Voraussetzungen des Ausnahmefal-les nach allgemeinen Beweislastregeln derjenige dar-zulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft. Danach ist die Klägerin für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten oder ihrer leitenden Ange-stellten beweispflichtig. Dies entspricht der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschen-den Meinung (BGH, VersR 1982, 486, 489; WM 1988, 1201, 1204; OLG Düsseldorf, VersR 1987, 932; OLG Celle, Transportrecht 1991, 315; Helm, Speditions-recht, 2. Aufl. 1986, vor § 1 ADSp Rdnr. 49; Thume, Transportrecht 1991, 209, 214 f.; a.A. OLG Hamburg, Transportrecht 1990, 444; Koller, Transportrecht, 1990, § 51 ADSp Rdnr. 7). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, da sie den allgemeinen Beweistlastregeln folgt und auch in der Sache über-zeugend ist; denn bei einer anderen Beweislastver-teilung würde das Haftungssystem der ADSp mit seiner summenmäßig beschränkten Haftung vielfach leerlaufen (Thume, a.a.O., 214).

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Eine andere Beurteilung kann in Betracht kommen, wenn der Spediteur eine Darlegung der von ihm getroffenen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen unterläßt und damit dem Geschädigten jede Möglich-keit nimmt, einen Ansatzpunkt für ein grobes Ver-schulden darzulegen. Ein solcher Fall liegt hier je-doch nicht vor. Die Beklagte hat nämlich im einzel-nen dargelegt, wie bei ihr die Verladung der Güter geschieht und welche Überwachungsmaßnahmen von ihr getroffen worden sind.

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Die aus § 51 b ADSp zu entnehmende Beweislastvertei-lung verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.

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Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die in den ADSp geregelten Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen mit § 9 AGB-Gesetz vereinbar sind (BGH, VersR 1982, 486; WM 1988, 1201). Die Ausnahmeregelung des § 51 b Satz 2 ADSp mit ihrer unbeschränkten Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und der entsprechenden Beweislast des Anspruchsstellers ergänzt das System der Haftungsbe-schränkungen und ist ebenfalls mit § 9 AGB-Gesetz vereinbar (OLG Celle, Transportrecht 1991, 315; vgl. auch BGH, a.a.O.).

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Die Bestimmung des § 51 b Satz 2 ADSp fällt auch nicht unter die Unklarheitenregel des § 5 AGB-Ge-setz. Die Bestimmung ist eindeutig als Ausnahmere-gelung gegenüber den Bestimmungen über die Haftungs-beschränkung gefaßt. Es kann deshalb nicht unklar sein, daß einen solchen Ausnahmetatbestand regel-mäßig derjenige darzulegen hat, der sich auf ihn beruft.

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2)

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Dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Klägerin läßt sich ein grob fahrlässiger Orga-nisationsfehler auf Seiten der Beklagten, der zu ihrer unbeschränkten Haftung führen würde, nicht entnehmen. Die Beklagte hat die Organisation ihres Lagers einschließlich der von ihr angeordneten Über-wachungsmaßnahmen im einzelnen dargelegt. Dem ist die Klägerin nicht näher entgegengetreten. Danach bestehen, wie das Landgericht zutreffend festge-stellt hat, keine Anhaltspunkte, die Lagerorganisa-tion der Beklagten zu beanstanden. Auch die Vielzahl der in dem Entladebericht vom 6. Dezember 1989 (Bl. 7 d. A.) aufgeführten Verluste, auf die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, lassen keinen Schluß auf einen grob fahrlässigen Organisa-tionsfehler der Beklagten oder ihrer leitenden Ange-stellten zu. Die Verluste betrafen ein und dieselbe Sammelladung und gehen möglicherweise auf dieselbe Ursache zurück. Aber auch wenn unterschiedliche Ursachen die Verluste bewirkt haben sollten, so muß dies, sofern derartige Verluste nicht häufiger bei Sammelladungen der Beklagten vorkommen, nicht auf einen grob fahrlässigen Organisationsfehler hindeu-ten. Daß bei Sammelladungen der Beklagten häufig ei-ne Vielzahl von Verlusten eintritt, ist jedoch nicht erkennbar geworden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 10. und 25.03.1992 geben keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 76.007,51 DM.