Berufung gegen Teilurteil: Teilwerklohn trotz Pauschalpreisbehauptung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich in der Berufung gegen ein Teilurteil, mit dem der Klägerin ein Werklohnteilanspruch von 6.577,98 DM zugesprochen wurde. Das OLG Köln bestätigt das Teilurteil und weist die Berufung zurück. Entscheidend war, dass die Beklagte keine einzelnen Rechnungspositionen substantiiert bestritten oder ein schlüssig dargelegtes Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht nachwies. Ein Teilurteil ist hier nicht überraschend oder unzulässig.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Teilwerklohnanspruch von 6.577,98 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilurteil über einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden Gesamtbetrag erfordert nicht die Benennung der einzelnen Rechnungspositionen, wenn der Beklagte keine bestimmten Einzelpositionen hinsichtlich Menge oder Aufmaß angegriffen hat.
Das Gericht muss nur dann die Zusammensetzung eines Teilurteilbetrags konkretisieren, wenn im erstinstanzlichen Verfahren einzelne Positionen der Gesamtforderung substantiell bestritten waren.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung entbindet die Partei nicht von der Darlegungslast; das Bestehen und die Bezifferung von Gegenansprüchen sind schlüssig darzulegen.
Ein Teilurteil, das das Nichtbestehen eines Zurückbehaltungsrechts feststellt, begründet für sich genommen noch keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, zumal nachträglich bezifferte Gegenansprüche im Prozess durch Aufrechnung bzw. in der Berufungsinstanz geklärt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 O 41/96
Leitsatz
Wendet sich der Beklagte gegen einen aus mehreren Einzelpositionen bestehenden (Werklohn-)Gesamtbetrag allein mit der Begründung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart, so ist ein Teilurteil über den Pauschalpreisbetrag wder eine Überraschungsentscheidung noch bedarf es einer Feststellung, aus welchen der einzelnen Rechnungspositionen sich der zuerkannte Teilbetrag zusammensetzen soll. Ein Teilurteil kann als zulässig bei Bestand bleiben, wenn der Beklagte von einem gegen die Gesamtklageforderung ausgeübten Zurückbehaltungsrecht nach vollständigem Abschluß der ersten Instanz zur Aufrechnung nur gegenüber dem durch Teilurteil zugesprochenen Betrag übergegangen ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.3.1996 verkündete Teilurteil des Landgerichts Aachen - 22 O 41/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht durch Teilurteil der Klägerin einen Werklohnteilanspruch in Höhe von 6.577,98 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die hiergegen gerichteten Angriffe in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Im einzelnen:
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Teilurteil nicht um eine Überraschungsentscheidung. In ihrer Klageerwiderung in erster Instanz hat die Beklagte nicht verkannt, daß selbst bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags von der Klageforderung ein Betrag in Höhe des Teilurteils übrig blieb. Sie hat sich insoweit lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen im Hinblick auf eine derzeit/damals noch nicht bezifferbare Vertragsstrafenforderung seitens ihrer Auftraggeberin, der Firma G. Bau GmbH. Ging aber die Beklagte selbst davon aus, daß jedenfalls einem Teil der Klageforderung nur mit einem Zurückbehaltungsrecht begegnet werden konnte, so handelt es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, wenn das Landgericht dann genau diesen Betrag zugrundelegt und ausurteilt, weil es das Zurückbehaltungsrecht für nicht schlüssig dargetan hält.
2.
Auch die gegen die Zulässigkeit des Teilurteils gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch.
a)
Das Landgericht war nicht verpflichtet, Einzelpositionen der Gesamtforderung, aus denen sich der von ihm ausgeurteilte Betrag zusammensetzt, zu benennen. Hierzu hätte Veranlassung nur dann bestanden, wenn einzelne Positionen der Gesamtklageforderung seitens der Beklagten etwa hinsichtlich Menge oder Aufmaß angegriffen worden wären, somit in dem dann noch anhängigen Rechtsstreit in der ersten Instanz über diese streitigen Einzelpositionen hätte entschiede werden müssen. Nur dann wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, im einzelnen zu beziffern, aus welchen nicht streitigen Positionen sich die von ihm zugesprochene Teilwerklohnforderung zusammensetzt. So lag der Fall hier aber nicht. Die Beklagte hat nicht eine einzige Einzelposition der Gesamtrechnung dem Umfang nach bestritten, sondern lediglich die Gesamtsumme selbst unter Hinweis darauf, daß ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Im übrigen hat sie lediglich mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Angesichts dessen konnte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz zu keinem Zeitpunkt mehr Streit zwischen den Parteien über die Berechtigung einer Einzelposition der Gesamtrechnung entstehen.
b)
Das Teilurteil ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig. Diese Gefahr erscheint nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht als gegeben, weil das Landgericht durch das Teilurteil lediglich über das Nichtbestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten entschieden hat. Hierdurch wurden der Beklagten für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz keine Rechte genommen. Bei nachträglich eintretender Bezifferbarkeit des von ihr behaupteten Vertragsstrafeanspruchs war sie jederzeit in der Lage, diesen im Aufrechnungswege in den Prozeß einzuführen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn dadurch, daß die Beklagte den angeblichen Vertragsstrafeanspruch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, das nunmehr zwischenzeitlich durch Schlußurteil beendet worden ist, nicht mehr geltend gemacht hat, über diesen vielmehr jetzt in der Berufungsinstanz durch den Senat abschließend entschieden wird, ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen. Das Bestehen eines Vertragsstrafeanspruchs kann durch die abschließende Entscheidung im hiesigen Verfahren nämlich nicht mehr Gegenstand der Berufung gegen das Schlußurteil sein.
3.
Das Landgericht hat auch zu Recht entschieden, daß der Klägerin ein Teilwerklohnanspruch in Höhe von 6.577,98 DM zusteht. Die Beklagte hatte ein Zurückbehaltungsrecht nicht schlüssig dargelegt. Es war weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß und warum der Auftraggeberin der Beklagten, der Firma G., gegen die Beklagte ein Vertragsstrafeanspruch zugestanden hat, und daß und warum die Beklagte wegen eines derartigen Anspruchs Rückgriff bei der Klägerin hätte nehmen können.
4.
Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin bzw. hilfsweise einem eigenen Vertragsstrafeanspruch ist zwar als sachdienlich zuzulassen, sie greift jedoch nicht durch, weil die Beklagte das Bestehen von Gegenansprüchen nicht schlüssig dargetan hat.
a)
Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, warum die von ihr an die Firma G. gezahlte Vertragsstrafe gerechtfertigt war und woraus sie ein Rückgriffsrecht gegen die Klägerin ableiten will. Ihre bloße Behauptung, die Klägerin habe ihre Werkleistung verspätet erstellt, reicht insoweit nicht aus.
b)
Auch soweit die Beklagte hilfsweise mit einem aus dem Vertrag mit der Klägerin sich ergebenen Vertragsstrafeanspruch aufrechnet und sich insoweit auf Ziffer 4.4 der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien beruft, greift die Aufrechnung nicht durch.
Selbst wenn man - was durchaus streitig ist und vom Landgericht im Schlußurteil abgelehnt wurde - zu Gunsten der Beklagten unterstellt, daß Ziffer 4.4 im Verhältnis der Parteien Vertragsbestandteil geworden ist, sind die Voraussetzungen eines Vertragsstrafeanspruchs nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte trägt nämlich zur Begründung ihres Anspruchs lediglich vor, die Klägerin sei mit Mängelbeseitigungsarbeiten in Verzug gewesen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, wieso ein - unterstellter - Verzug mit Mängelbeseitigungsarbeiten eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.4 sollte auslösen können. Ziffer 4.4 rechtfertigt nach Ansicht des Senats ihrem Wortlaut nach das Einfordern der Vertragsstrafe nur für den Fall, daß die Klägerin mit der Werkleistung als solcher den Fertigstellungstermin überschritten hat. Das behauptet die Beklagte jedoch selbst nicht. Mängelbeseitigungsarbeiten - wie hier zwischen den Parteien streitig - gehören aber nicht zu der Erstellung des Werkes als solchem.
5.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 6.577,98 DM.