Wettbewerbsverbot ohne zeitliche/sachliche Begrenzung im Strukturvertrieb sittenwidrig (§ 138 BGB)
KI-Zusammenfassung
Nach Aufhebung eines Vermögensberater-/Handelsvertreterverhältnisses vereinbarten die Parteien ein umfassendes, zeitlich und sachlich unbegrenztes Wettbewerbsverbot sowie eine Abfindung von 9 Mio. DM. Der Kläger begehrte die Feststellung, im Strukturvertrieb Wettbewerb betreiben zu dürfen; nach einer einschränkenden Erklärung der Beklagten erklärte er die Hauptsache für erledigt. Das OLG bestätigt die Erledigungsfeststellung, weil das Verbot wegen lebenslanger, umfassender Knebelung nach § 138 BGB nichtig ist und nach der Erklärung der Beklagten das Feststellungsinteresse entfiel. Die Hilfswiderklage auf Rückzahlung der Abfindung (§ 812 BGB) blieb mangels Geschäfts-/Gegenleistungseinheit und fehlender Darlegung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Erledigungsfeststellung und Abweisung der Hilfswiderklage vollständig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das ohne zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung jede wettbewerbliche Betätigung in der Branche faktisch ausschließt, ist wegen sittenwidriger Knebelung nach § 138 BGB nichtig; eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus.
Eine einseitige Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit durch ein Ereignis das Feststellungsinteresse entfällt.
Ein Feststellungsinteresse kann bereits aus dem weit gefassten Wortlaut einer Wettbewerbsabrede folgen, wenn dieser geeignet ist, den Betroffenen von einer wirtschaftlichen Betätigung abzuhalten und damit Rechtsunsicherheit über Umfang und Bestand der Bindung begründet.
Eine Hilfswiderklage, die erkennbar für den Fall erhoben ist, dass das Gericht im Rahmen der Erledigungsfeststellung die ursprüngliche Klage als zulässig und begründet ansieht, ist bei Eintritt dieser Bedingung zu bescheiden.
Ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus, dass die Zahlung nach Parteiwillen Gegenleistung für eine (unwirksame) Abrede war oder eine Geschäftseinheit i.S.d. § 139 BGB bestand; eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfordert substantiierten Vortrag zur betroffenen Wertrelation.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 81/95
Leitsatz
1.) Die Frage, ob eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführt, der Bestimmung des § 90 a HGB unterfällt (der Senat neigt zur Bejahung der Frage), kann unbeantwortet bleiben, weil das lebenslang und umfassend vereinbarte Verbot des Wettbewerbs in der Branche gem. § 138 BGB nichtig ist. 2.) Ist eine Hilfswiderklage für den Fall der Verurteilung gewollt, so ist über sie auch dann zu entscheiden, wenn nach Erledigungserklärung des Klägers die Zulässigkeit und Begründetheit des (früheren) Klageantrags festzustellen ist. 3.) Zur Frage der Auslegung und des rechtlichen Bestandes (§§ 117, 139 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage) einer Abfindungsvereinbarung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.1995 verkündete Teilurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 81/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund des Vermögensberater-Vertrages vom 08.01.1982 ab 31.12.1981 als Direktionsleiter für die Beklagte tätig. Auf den Inhalt dieses Vertrages nebst Anlagen und Zusatzvereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.03.1991 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 30.06.1991. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 21.03.1991 und bot seine weitere Arbeitsleistung an. Mit Vereinbarung vom 06.05.1991, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 18, 19 d.A.), einigten sich die Parteien unter Ziff. I 1 dahin, daß ihre agenturvertraglichen Beziehungen mit Ablauf des 31.03.1991 im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden seien. Ziff. I 2 lautet:
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Als Abfindung für die Aufgabe des vertraglichen ... Besitzstandes, der sich aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit gebildet hat, und als Ersatz für entgehende Einnahmen zahlt die D. an Herrn St. einen Betrag von 9.000.000,00 DM ...
Im Anschluß an diese Vereinbarung trafen die Parteien am selben Tag eine weitere schriftliche Vereinbarung, in der unter Bezugnahme auf den "bereits wirksam abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vom 06.05.1991" neben einem wechselseitigen Forderungsverzicht und einem Verzicht der Beklagten auf im Agenturvertrag und in zusätzlichen Vereinbarungen niedergelegte Wettbewerbsverbote gegen Verzicht des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigungen folgendes vereinbart wurde:
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Mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit erzielten Vergütungen, die Herr St. speziell für den Auf- und Ausbau des Mitarbeiter- und Kundenstammes der D. erzielt hat, und nicht zuletzt im Hinblick auch auf die Belange der ihm ehemals unterstellten Mitarbeiter sollen sowohl alle D.-Mitarbeiter als auch deren Kunden von eventuellen Wettbewerbshandlungen seitens Herrn St. ausgenommen bleiben. Durch diese Absprache sollen ferner Wettbewerbsstreitigkeiten z.B. auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowohl zwischen den Vertragspartnern als auch zwischen den Vermögensberatern der D. und eventuellen künftigen Mitarbeitern von Herrn St. dauerhaft vermieden werden.
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Deswegen verpflichtet sich Herr St. hiermit ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder Kundenbestand der D. oder dessen Entwicklung auswirkt oder auswirken könnte. Er ist insbesondere verpflichtet, es zu unterlassen, persönlich oder mittelbar z.B. durch Dritte
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a) Mitarbeiter der D. zur Beendigung ihrer Vermittlungstätigkeit oder ihres Agenturvertrages, zur Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit, zur Preisgabe von Informationen oder von Arbeitsmitteln zu veranlassen;
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b) mit ehemaligen D.-Mitarbeitern zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche Bindungen an die D. (z.B. auch aufgrund von Wettbewerbsverboten) nicht länger als 24 Monate beendet sind;
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c) Kunden zu veranlassen, ihre Verträge oder Geschäftsbeziehungen, die zur D. oder deren Partnergesellschaften bestehen, zu beenden oder einzuschränken, und/oder
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d) dies alles (Ziffer 2 lit. a-c) auch nur zu versuchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, Wettbewerb zu Beklagten im Bereich des Strukturvertriebes zu betreiben. Er hat die Auffassung vertreten, er unterliege keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot, die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 sei unwirksam, zumindest jetzt sei er an das vertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden.
Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 15.08.1995 (Bl. 69, 72, 73 d.A.) vorgetragen hatte, es stehe dem Kläger völlig frei, neben der Beklagten im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die strittige Vereinbarung daran oder dabei hindere; nur eins solle er unterlassen, nämlich die Mitarbeiterstrukturen der Beklagten zu vernichten und bestehende Versicherungsverträge "umzudecken", hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
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der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
hilfsweise hat der Kläger beantragt,
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durch Anerkenntnisurteil festzustellen, daß es ihm völlig freistehe, neben der Beklagten im Markt zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne daß ihn die Vereinbarung vom 06.05.1991 daran oder dabei hindere;
ganz hilfsweise hat der Kläger beantragt,
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festzustellen, daß er keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zur Beklagten aus den Vereinbarungen vom 06.05.1991 mehr unterliege, das ihn in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränke;
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festzustellen, daß die vertragliche Wettbewerbsuntersagung vom 06.05.1991 unwirksam ist, wonach er ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung vertraglich verpflichtet sei, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter- oder Kundenbestand der Beklagten oder deren Entwicklung auswirke oder auswirken könnte, z.B. persönlich oder mittelbar
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a) Mitarbeiter der Beklagten zur Beendigung ihrer Vermittlertätigkeit zu veranlassen;
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b) mit ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zusammenzuarbeiten, deren vertragliche oder gesetzliche Bindungen noch nicht länger als 24 Monate beendet seien
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c) Kunden zur Beendigung oder Änderung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten oder deren Partnergesellschaften zu veranlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,
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für den Fall, daß der Kläger mit einem seiner Anträge in den Schriftsätzen vom 21.4.1995 und 27.6.1995 durchdringe, den Kläger zu verurteilen, an sie 9.000.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
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festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr
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1. infolge dessen erwachsen, daß der Kläger Außendienstmitarbeiter der Beklagten entweder persönlich und/oder durch den Einsatz von noch an sie durch Wettbewerbsverbote gebundene Außendienstmitarbeitern abgeworben oder abzuwerben versucht hat;
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2. und/oder infolge einer Zusammenarbeit des Klägers mit solchen Personen entstehen, die aufgrund von vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten noch an sie gebunden sind.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Wettbewerbsabrede sei wirksam, insbesondere sei § 90 a HGB nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei nicht gewesen, den Kläger vom Wettbewerb mit ihr abzuhalten, sondern lediglich zu verhindern, daß ihre Mitarbeiterstrukturen vernichtet und Versicherungsverträge umgedeckt würden. Zur Hilfswiderklage hat sie vorgetragen, die Vereinbarung der Abfindung von 9.000.000,00 DM bilde mit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot eine wirtschaftliche Einheit. Nur angesichts der Bereitschaft des Klägers, das Wettbewerbsverbot ohne wenn und aber zu akzeptieren, sei sie bereit gewesen, den Abfindungsbetrag an den Kläger zu zahlen. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Anspruch auf einer derartige Zahlung gehabt. Zur Begründung der Feststellungswiderklage hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe in wettbewerbswidriger Weise versucht, Mitarbeiter abzuwerben.
Der Kläger hat beantragt,
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
Zur Widerklage (Schadensersatzfeststellung) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.1995 nicht verhandelt.
Zur Hilfswiderklage hat der Kläger vorgetragen, der Betrag von 9.000.000,00 DM sei als Abfindung für die Aufgabe des erworbenen Besitzstandes gezahlt worden. Er habe sich seinerzeit eines Anspruchs in Höhe von ca. 30.000.000,00 DM berühmt.
Durch Teilurteil vom 22.11.1995, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, daß bezüglich der Klage der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Hilfswiderklage gem. Schriftsatz der Beklagten vom 15.08.1995 (Zahlung von 9.000.000,00 DM) hat das Landgericht abgewiesen. Über die Widerklage (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Klägers) hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif sei. Das Landgericht hat ausgeführt, bezüglich der Klage sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die ursprüngliche Feststellungsklage sei zulässig und begründet gewesen, da das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 138 BGB verstoße. Die Klausel sei sittenwidrig, da sie dem Kläger keinerlei Bewegungsfreiheit zum Wettbewerb in dem wirtschaftlichen Bereich, in dem sich die Beklagte betätige, verbleibe. Aufgrund der Erklärung der Beklagten, es stehe dem Kläger frei, neben ihr im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, ohne durch die Vereinbarung daran oder dabei behindert zu werden, sei der Rechtsstreit bezüglich der Klage erledigt. Die Hilfswiderklage sei unbegründet, da nicht erkennbar sei, daß die Wirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbots Geschäftsgrundlage der Abfindungszahlung von 9.000.000,00 DM gewesen sei.
Gegen dieses ihr am 18.12.1995 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 10.01.1996 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.1996 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte ist der Auffassung, der auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag des Klägers sei nicht begründet. Die Klage sei von vornherein unzulässig gewesen, da der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers zu unbestimmt gewesen sei. Auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO habe gefehlt, da die Beklagte dem Kläger gegenüber nie geltend gemacht habe, daß dieser aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbotes nicht berechtigt sei, im Bereich eines Strukturvertriebes Wettbewerb gegenüber der Beklagten zu betreiben; die Beklagte habe immer nur betont, daß der Kläger nicht an die Außenstruktur und an den Kundenstamm der Beklagten mit der Absicht des Abwerbens herangehen dürfe. Die Klage sei auch von Anfang an unbegründet gewesen. Das Wettbewerbsverbot verstoße insbesondere nicht gegen § 138 BGB. Dem Kläger habe nicht die wettbewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur Beklagten untersagt werden sollen, vielmehr habe nur das Abwerben der Mitarbeiterstrukturen der Beklagten und das Eindringen des Klägers in den Kundenstamm der Beklagten unterbunden werden sollen. Dies finde seine Bestätigung in der näheren Konkretisierung des Unterlassungsgebotes, wie sie in den Buchstaben a)-d) der Vereinbarung vom 06.05.1991 enthalten sei. Der ursprüngliche Antrag habe sich auch nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt, vielmehr habe der geltend gemachte Feststellungsanspruch von vorneherein nicht bestanden, da das Wettbewerbsverbot nicht so weit gegangen sei und die Beklagte bereits vorprozessual nicht in Abrede gestellt habe, daß der Kläger berechtigt sei, in Wettbewerb zu ihr zu treten. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die Hilfswiderklage halte eine Überprüfung nicht stand. Grundlage für die Zahlung der Abfindung sei die Wirksamkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbotes gewesen. Die beiden Vereinbarungen vom 06.05.1991 hätten nach dem Willen der Parteien eine vertragliche Einheit gebildet. Dem Kläger hätten keine irgendwie gearteten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zugestanden, der Grund für die Abfindungszahlung könne daher nur in der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes gelegen haben. Die Abfindungszahlung in Höhe von 9.000.000,00 DM habe nach dem Willen der Parteien die Karenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot sein sollen. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe deshalb ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte beantragt,
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das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22.11.1995 (Aktenzeichen 91 O 81/95) abzuändern und die Klage abzuweisen;
Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie,
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den Kläger für den Fall, daß er mit seinen Anträgen in den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995 durchdringe, zu verurteilen, an die Beklagte 9.000.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen.
Ferner beantragt die Beklagte,
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1. dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen;
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2. der Beklagten nachzulassen, eventuell zu erbringende Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen
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2. die Hilfswiderklage abzuweisen
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3. hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden
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4. ferner hilfsweise dem Kläger die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Der Kläger ist in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, daß die Klage zulässig und begründet gewesen und aufgrund der Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.1995 Erledigung eingetreten sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht nur nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam, vielmehr folge die Unwirksamkeit bereits aus einem Verstoß gegen § 90 a HGB. Es könne keinen Unterschied machen, ob mit der Vereinbarung der Wettbewerbsabrede das Vertragsverhältnis für die Zukunft oder für die Vergangenheit beendet werde. Die Bedingung für die hilfsweise Erhebung der Widerklage sei nicht eingetreten, da die Anträge aus den Schriftsätzen vom 21.04.1995 und 27.06.1995 nicht gestellt worden seien. Jedenfalls sei die Hilfswiderklage unbegründet. Bei Abschluß der Wettbewerbsvereinbarung sei der Aufhebungsvertrag mit der Zahlung der Abfindung bereits geschlossen gewesen. Die Wettbewerbsvereinbarung könne daher nicht Grundlage für die Zahlung der Abfindung gewesen sein. Auch aus dem Wortlaut der Vereinbarungen vom 06.05.1991 folge, daß die 9.000.000,00 DM als Abfindung und nicht als Karenzentschädigung gezahlt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Teilurteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I. Das Landgericht hat zulässigerweise durch Teilurteil entschieden. Zwar darf ein Teilurteil nicht ergehen, wenn die Entscheidung des Reststreits eine Vorfrage für den durch Urteil erledigten Teilstreit umfaßt und deshalb die Gefahr einer Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und Schlußurteil droht (Zöller-Voll, § 301 Rdnr. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zwar die Widerklage, über die das Landgericht noch nicht entschieden hat, auch auf die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 gestützt. Sie hat dieser jedoch zum einen keine weitere Reichweite beigemessen als in ihrer Erklärung, die zur Erledigungserklärung des Klägers geführt hat. Zum anderen erwächst die Entscheidung über die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des erledigten Rechtsverhältnisses, also auch hinsichtlich dessen Unwirksamkeit, in Rechtskraft; das Urteil äußert Feststellungswirkung in der Sache (vgl. Stein-Jonas-Leipold § 91 a Rdnr. 44, 45 m.w.N.). Ein Widerspruch in der Beurteilung der Frage der Wirksamkeit und Reichweite der Wettbewerbsabrede, die dem Erlaß des Teilurteils entgegenstehen könnte, ist daher ausgeschlossen.
II. Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist begründet. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache zu verstehen. Dieser Antrag ist begründet, wenn die ursprünglich erhobene Feststellungsklage des Klägers zulässig und begründet und nach Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1. Die Klage war ursprünglich zulässig, und zwar mit dem gestellten Hauptantrag. Dieser Antrag war zwar dem Wortlaut nach zu weit gefaßt, er war aber der Auslegung ohne weiteres zugänglich. Eine Umformulierung des Antrags entweder auf Hinweis des Gerichts oder durch das Gericht im Urteil hätte nur klarstellende Wirkung gehabt, eine Teilabweisung wäre hiermit nicht verbunden gewesen.
Soweit Wettbewerb "im Bereich des Strukturvertriebes" im Antrag bezeichnet ist, war hinreichend klar, daß die Branche gemeint war, in der die Beklagte tätig ist, nämlich der Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen.
Auch die Reichweite des Antrags war bereits nach der Klagebegründung klar. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, daß er festgestellt wissen wolle, daß er entgegen der Vereinbarung vom 06.05.1991 nach nunmehr vielen Jahren allemal befugt sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, ohne durch die Vereinbarung vom 06.05.1991 hieran gehindert zu sein. Der Kläger wollte danach eindeutig festgestellt wissen, daß er durch die Vereinbarung keinem Wettbewerbsverbot unterlag. Ob die Klage danach tatsächlich eine negative Feststellungsklage war, wofür einiges spricht, ist für die Frage der Zulässigkeit ohne Bedeutung. Eine Auslegung in diesem Sinne wäre ohne weiteres möglich gewesen. Auf die vom Kläger gestellten Hilfsanträge, die letztlich keine echten Hilfsanträge waren, sondern eine Erläuterung des mit dem Hauptantrag verfolgten Ziels beinhalteten, wäre jedenfalls nicht mit der Folge einer Abweisung des Hauptantrags zurückzugreifen gewesen, sondern allenfalls zum Zweck der Auslegung des Hauptantrags.
Es bestand auch ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich weitergehender Rechte aus der Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 berühmt hat, folgt das Feststellungsinteresse bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, die, wie noch auszuführen sein wird, dem Kläger letztlich jegliche Betätigung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs ohne zeitliche und sachliche Beschränkung verbot. Bereits dieser weitgehende Wortlaut begründete das Interesse des Klägers an einer Feststellung des tatsächlichen Umfangs dieser Abrede.
2. Die Feststellungsklage war auch begründet. Der Kläger war durch die Wettbewerbsabrede vom 06.05.1991 nicht gehindert, zur Beklagten in Wettbewerb zu treten. Der Kläger unterlag vielmehr nur den Schranken der Bestimmungen des WG, insbesondere des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abwerbens von Mitarbeitern oder Kunden.
Die Vereinbarung vom 06.05.1991 über die Beschränkungen des Wettbewerbs durch den Kläger ist unwirksam.
a) Ob das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach § 90 a HGB unwirksam ist, kann letztlich dahinstehen. Der Senat hält es allerdings nicht für unzweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, die gleichzeitig die Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeiführe oder den Zeitpunkt der Beendigung vorverlege, unterfalle nicht der Bestimmung des § 90 a HGB, (BGHZ 51, 184; 53, 89; Baumbach/Duden/Hopt § 90 a Anm. 8) zutreffend ist. Soweit dies aus dem Schutzzweck des § 90 a HGB gefolgert wird, den Handelsvertreter im Hinblick auf das bestehende Vertragsverhältnis und die damit verbundenen Abhängigkeiten zu schützen, bestehen derartige Abhängigkeiten in einer Vielzahl von Fällen auch und gerade bei Abschluß einer Vereinbarung, die zu einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sei es auch rückwirkend, führt. Für die Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters ist in der Regel nicht entscheidend, ob die Beendigung mit dem Abschluß der Vereinbarung eintritt, ob sie rückwirkend eintritt oder, wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum, für die Zukunft vorgesehen ist. Der in den Entscheidungen genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre auch dann gewahrt, wenn jede Vereinbarung, die die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses herbeiführt, und die daher noch "als Handelsvertreter" getroffen wird, unter § 90 a HGB fiele.
b) Letztlich kann dies dahinstehen. Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Entscheidungen des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München, des Oberlandesgerichts Oldenburg, des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Hannover (vgl. Anlagen nach Bl. 55 d.A.; Bl. 116 ff. und Bl. 131 ff. d.A.) ausgeführt hat, ist das vereinbarte Wettbewerbsverbot jedenfalls nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Dem Kläger ist durch die Vereinbarung letztlich ein umfassendes lebenslanges Wettbewerbsverbot auferlegt worden, das ihm jede Bewegungsfreiheit in der Branche des Strukturvertriebs nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten begrenzt der Vorspann zu der Vereinbarung, insbesondere die Passage über die Vermeidung von Wettbewerbsstreitigkeiten, die Vereinbarung nicht. Vielmehr ist bereits im Vorspann ausdrücklich ausgeführt, daß generell sämtliche D. Mitarbeiter als auch deren Kunden von eventuellen Wettbewerbehandlungen seitens des Klägers ausgenommen bleiben sollen. Daß hierdurch Wettbewerbstreitigkeiten vermieden werden, versteht sich von selbst. Die ohne jede zeitliche, inhaltliche oder sachliche Begrenzung übernommene Verpflichtung des Klägers, alles zu unterlassen, was sich ungünstig auf den Mitarbeiter - oder Kundenbestand der Beklagten oder dessen Entwicklung auswirkt oder auswirken könnte, macht dem Kläger letztlich jegliche Wettbewerbshandlung auf dem Gebiet des Strukturvertriebs unmöglich. Bereits die Tatsache, daß der Kläger überhaupt in Wettbewerb zur Beklagten tritt, kann sich nämlich ungünstig auf deren Mitarbeiter und Kundenbestand auswirken, auch wenn sie etwa ausschließlich darauf beruht, daß der Kläger günstigere Bedingungen bietet. Die sodann unter Buchst. a-c genannten konkreten Unterlassungsverpflichtungen begrenzen die Vereinbarung nicht, sondern konkretisieren sie nur teilweise. Auch dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung "insbesondere". Im übrigen lassen auch die danach konkretisierten Unterlassungsverpflichtungen dem Kläger im Ergebnis keinerlei Spielraum für eine wettbewerbliche Betätigung. Mitarbeiter der D. können (Buchst. a) zur Beendigung ihrer Vermittlertätigkeit oder ihres Agenturvertrages bereits durch die bloße Tatsache der Wettbewerbstätigkeit des Klägers veranlaßt werden, wenn dieser ihnen günstigere Möglichkeiten bietet. Auch die Zusammenarbeit mit ehemaligen D.-Mitarbeitern (Buchst. b) ist ohne Rücksicht auf eine hierauf gerichtete Abwerbeabsicht des Klägers verboten. Kunden (Buchst. c) können bereits durch die Existenz einer wettbewerblichen Tätigkeit durch den Kläger, etwa durch von diesem gebotene günstige Bedingungen, veranlaßt werden, ihre Verträge oder Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu beenden oder einzuschränken.
Ein derart umfassendes, dem Kläger jede Betätigung in der Branche auf Dauer untersagendes Wettbewerbsverbot verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig. Eine einschränkende Auslegung einer solchen sittenwidrig knebelnden Vereinbarung auf den zulässigen Inhalt kommt im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmung nicht in Betracht.
3. Durch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.1995, es stehe dem Kläger völlig frei, neben der Beklagten im Markt tätig zu sein und ihr als Marktteilnehmer Wettbewerb zu bieten, er solle es nur unterlassen, ihre Mitarbeiterstrukturen zu vernichten oder bestehende Versicherungsverträge umzudecken, war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Es fehlte nämlich nach Abgabe dieser Erklärung an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat, wie er sowohl erst - als auch zweitinstanzlich vorgetragen hat, diese Erklärung so aufgefaßt, daß ihm nur ein unlauteres, nach § 1 UWG verbotenes Abwerben von Mitarbeitern oder Kunden, also insbesondere ein planmäßiges bzw. mit unlauteren Mitteln erfolgtes Abwerben, untersagt sein solle. Dem hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz widersprochen. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren das von ihr angenommene Nichteintreten der Erledigung nur damit begründet, daß der Antrag bereits von vornherein unbegründet gewesen sei, nicht hingegen damit, daß ihre Erklärung nicht so, wie der Kläger sie verstanden hat, aufzufassen oder dieser Erklärung etwa keine bindende Wirkung beizumessen sei. Aufgrund der Erklärung der Beklagten war daher das Interesse des Klägers an der Feststellung, daß er aufgrund der Vereinbarung vom 06.05.1991 nicht gehindert sei, in Wettbewerb zur Beklagten zu treten, sondern nur den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, entfallen.
III. Die Hilfswiderklage ist unbegründet.
1. Die Bedingung für die Erhebung der Widerklage ist eingetreten. Die Widerklage war erkennbar davon abhängig, daß das Gericht die ursprünglichen Anträge für zulässig und begründet erachtete, sie war daher auch für den Fall erhoben, daß das Gericht im Rahmen der Feststellung der Erledigung die ursprünglich gestellten Anträge für zulässig und begründet hielt. Dies folgt bereits aus der Verlesung des Antrags trotz Erledigungserklärung durch den Kläger, die sonst ins Leere ginge. Die Beklagte hat dieses Eventualverhältnis in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich klargestellt. Da auch die Feststellung der Erledigung die Entscheidung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags beinhaltet, ist die Bedingung für die Erhebung der Widerklage eingetreten.
2. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch aus § 812 BGB, der allein in Betracht kommt, auf Rückzahlung der in der zuerst geschlossenen Vereinbarung vom 06.05.1991 vereinbarten Summe nicht zu. Nach dem Wortlaut der Vereinbarungen vom 06.05.1991 war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten Gegenleistung für die Zahlung der 9.000.000,00 DM nicht die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots entsprechend der später geschlossenen Vereinbarung; die Vereinbarungen waren auch nicht Teil einer Geschäftseinheit nach § 139 BGB.
1. Nach dem klaren Wortlaut der Abfindungsvereinbarung waren die 9.000.000,00 DM als Abfindung für die Aufgabe des Besitzstandes und als Ersatz für entgangene Einnahmen aufgrund der vorzeitigen Vertragbeendigung zu zahlen. Das Wettbewerbsverbot war nach Abschluß der Beendigungsvereinbarung in eine gesonderte Urkunde aufgenommen worden. Bereits hieraus ergibt sich klar und eindeutig, daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM allein aufgrund der die Beendigung des Vertrages herbeiführenden Vereinbarungen gezahlt werden sollten, nicht aber für das erst anschließend in einer gesonderten Urkunde vereinbarte Wettbewerbsverbot. Soweit die Beklagte durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger habe die Niederlegung des Wettbewerbsverbots in einer gesonderten Urkunde aus steuerlichen Gründen gewünscht, tatsächlich habe man die 9.000.000,00 DM nur deshalb gezahlt, weil der Kläger sich auf die Wettbewerbsabrede eingelassen habe, folgt auch und gerade aus diesem Vorbringen, daß es sich um rechtlich voneinander unabhängige und selbständige Abreden handeln sollte. Wollten nämlich die Parteien - und sei es aus steuerlichen Gründen - die rechtliche Unabhängigkeit der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot von der Zahlung der Abfindung, war diesem Willen entsprechend die Vereinbarung auch rechtlich unabhängig von der Zahlung der Abfindung gewollt. Die Vereinbarung, nach der die Zahlung der 9.000.000,00 DM als Abfindung und nicht als Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot ausgestaltet war, war kein Scheingeschäft nach § 117 BGB, sondern in vollem Umfang wirksam. Der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg in steuerlicher Hinsicht setzte nämlich gerade die Gültigkeit der Vereinbarung, so wie sie geschlossen war, voraus (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs § 117 Rdnr. 4 m.w.N.). Das Umgehungsgeschäft ist in einem derartigen Fall kein Scheingeschäft, da die vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind.
Es fehlt aber auch an hinreichend konkretem Vorbringen der Beklagten dazu, daß trotz der letztlich gewählten rechtlichen Gestaltung der Zahlung als Abfindung beide Parteien übereinstimmend bei Abfassung der Urkunden einen von deren Inhalt abweichenden Willen hatten.
Dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, daß eine Geschäftseinheit zwischen den zwei am 06.05.1991 geschlossenen Vereinbarungen dergestalt bestünde, daß ohne den Abschluß des Wettbewerbsverbots in der späteren Vereinbarung die frühere Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre. Die Wirksamkeit der Aufhebung des Vertrages stellt die Beklagte selbst nicht in Frage. Läge eine Geschäftseinheit im Sinne des § 139 BGB vor, wäre auch die Vereinbarung über die Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nichtig.
2. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, in welchem Umfang etwa die Zahlung des Betrags von 9.000.000,00 DM teilweise auch die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots mitabgelten sollte.
Daß die Zahlung der 9.000.000,00 DM - entgegen dem klaren Inhalt der Vertragsurkunden - ausschließlich für die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots vereinbart war, ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Vorbringen der Beklagten, die 9.000.000,00 DM wären nicht gezahlt worden, wenn der Kläger sich auf die Wettbewerbsvereinbarung nicht eingelassen hätte, beinhaltet dies nicht. Angesichts des aufgrund der fristlosen Kündigung regelungsbedürftigen Umstands des Ausscheidens des Klägers, seiner etwaigen, und wenn auch nur behaupteten, erheblichen Ausgleichsansprüche, angesichts auch des zur Rede stehenden Wettbewerbsverbots und der hierfür zu zahlenden Karenzentschädigung, hätte es substantiierter Darlegung der Beklagten bedurft, daß die 9.000.000,00 DM nicht wenigstens teilweise auch zur Regelung dieser Rechtsverhältnisse gezahlt waren. Es ist lebensfremd anzunehmen, daß entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen die Zahlung ausschließlich und nur für die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots gezahlt worden waren. Selbst wenn die Vereinbarung über die Zahlung der 9.000.000,00 DM teilweise auch wegen des Wettbewerbsverbots getroffen worden wäre, ist aufgrund des Vorbringens der Beklagten auch nicht annähernd feststellbar und schätzbar, in welchem Umfang die Zahlung hierauf erfolgte. Angesichts der Vielzahl der regelungsbedürftigen Punkte läßt sich ohne entsprechendes konkretes Vorbringen nicht feststellen, wieviel den Parteien der Abschluß der Wettbewerbsvereinbarung "wert" war, welcher Betrag hierauf also entfiel.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren in 1. Instanz wird unter teilweiser Abänderung der Festsetzung im erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Klage für die Zeit nach dem 18.10.1995 (Erledigungserklärung) auf 250.000,- DM festgesetzt. Nach einseitiger Erledigungserklärung entspricht der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Senats einem Bruchteil des bisherigen Gegenstandswertes, den der Senat vorliegend mit 1/2 angemessen für bewertet hält.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 9.250.000,00 DM
(Klage: 250.000,00 DM
Hilfswiderklage: 9.000.000,00 DM).