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Oberlandesgericht Köln·22 U 108/98·07.12.1998

Anwaltshaftung: Kein weiterer Fristenhinweis nach Schreiben zur Ehelichkeitsanfechtung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mandant verlangte Schadensersatz, weil seine Anwälte ihn nach Hinweis auf eine notwendige Ehelichkeitsanfechtung nicht zusätzlich auf die Frist des § 1594 BGB hingewiesen und zudem keine Regelung zur Entlassung aus einem Mietvertrag herbeigeführt hätten. Das OLG Köln wies die Klage ab. Ein erneuter Fristenhinweis war ohne gesondertes Mandat und ohne Reaktion des Mandanten auf das Aufforderungsschreiben nicht geschuldet. Hinsichtlich des Mietvertrags fehlte es zudem an schlüssigem Vortrag zu einem konkreten Schaden.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet; Umfang und Inhalt der Pflichten bestimmen sich jedoch nach dem konkreten Mandatsauftrag und den Umständen des Einzelfalls.

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Weist der Anwalt nach Kenntniserlangung über ein mögliches scheineheliches Kind schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtung hin und fordert zur Terminvereinbarung auf, entsteht ohne Reaktion des Mandanten regelmäßig keine Pflicht zu weiteren ungefragten Hinweisen, insbesondere nicht zu einem nachträglichen Fristenhinweis.

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Ohne Mandat in einer bestimmten Angelegenheit treffen den Anwalt grundsätzlich keine weiteren Handlungspflichten, den Mandanten erneut anzusprechen oder ihn vor den Folgen eigener Untätigkeit zu bewahren.

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Eine Pflichtverletzung im Rahmen eines späteren, anders gelagerten Mandats setzt einen konkreten Anlass voraus; es besteht regelmäßig keine Obliegenheit, Akten abgeschlossener Verfahren ohne Anlass auf möglicherweise erneut relevante Informationen zu durchsuchen.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung scheitert, wenn der Mandant einen kausalen, bezifferbaren Schaden und dessen Entstehungszeitraum nicht hinreichend darlegt.

Relevante Normen
§ BGB §§ 276, 611, 1594§ 1594 BGB§ 1601 ff. BGB§ 51 b BRAO§ 675 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 488/96

Leitsatz

Erfährt der Rechtsanwalt anläßlich der mündlichen Verhandlung einer Kindesunterhaltssache seines Auftraggebers von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes des Auftraggebers und weist er diesen - verbunden mit der Aufforderung zur Vereinbarung eines Besprechungstermins - umgehend schriftlich auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hin, so stellt es keinen Verstoß gegen die anwaltlichen Belehrungspflichten dar, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber nicht nachträglich noch auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinweist, nachdem eine Reaktion des Auftraggebers auf die ihm zugegangene schriftliche Mitteilung ausgeblieben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1998 - 7 O 488/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnersiche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger war seit dem 8.2.1988 mit Frau S. S. verheiratet. Das Ehepaar bewohnte eine Mietwohnung der Firma G. Gemeinnützige Aktiengesellschaft in B.. Der Mietvertrag war von beiden Ehegatten gemeinsam abgeschlossen worden.

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Aus der Ehe stammt die Tochter C. S., geboren am 19.1.1989. Am 1.4.1989 trennten sich die Eheleute. Der Kläger zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, die Ehefrau blieb dort allein wohnen.

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Unter dem 6.2.1990 reichte die Ehefrau Prozeßkostenhilfe- und Scheidungsantrag beim Familiengericht Bonn ein.

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Am 23.2.1991 bekam Frau S. S. ein zweites Kind, die Tochter St. S..

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Im Jahre 1991 machte Frau Stuch Unterhalt für die ältere Tochter C. S. gegenüber dem Kläger gerichtlich geltend. Der Kläger mandatierte die Beklagten im Unterhaltsverfahren. Anläßlich des Termins vom 23.1.1992 wurde dem beklagten Rechtsanwalt M. von den Prozeßbevollmächtigten der Frau S. S. mitgeteilt, daß diese etwa ein Jahr zuvor ein zweites Kind geboren habe. Diese Mitteilung gab Rechtsanwalt M. mit Schreiben vom 28.1.1992 an den Kläger weiter. In dem Schreiben heißt es u.a.:

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"Der Prozeßbevollmächtigte Ihrer Ehefrau erklärte im übrigen, daß

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Ihre Frau seit einem Jahr Mutter eines weiteren Kindes ist, dessen

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Ehelichkeit von Ihnen angefochten werden muß. Bitte vereinbaren

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Sie einen Rücksprachetermin zur Vorbereitung der notwendigen

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Ehelichkeitsanfechtungsklage."

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Die Unterhaltssache wurde im Termin vom 2.4.1992 vor dem Familiengericht durch einen Vergleich abgeschlossen. Die Beklagten übermittelten dem Kläger das Verhandlungsprotokoll mit einem Kurzbrief vom 6.5.1992.

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Am 3.9.1992 mandatierte der Kläger die Beklagten in seinem Scheidungsverfahren. Die Beklagten bestellten sich mit Schriftsatz vom gleichen Tage für den Kläger beim Familiengericht. Das Scheidungsverfahren fand im Termin vom 4.11.1993 mit der rechtskräftigen Scheidung seinen Abschluß. In dem Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für die beiden Töchter der Mutter, Frau S. S., übertragen, außerdem wurde über den Versorgungsausgleich entschieden.

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Im August 1996 wurde der Kläger durch Mahnbescheid von der Firma G. gesamtschuldnerisch mit seiner geschiedenen Ehefrau für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.8.1996 auf Zahlung von Garagenmiete in Höhe von 1.820,-- DM zuzüglich Kosten und Zinsen in Anspruch genommen. Der Kläger legte Widerspruch ein.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sich ihm gegenüber schadesnersatzpflichtig gemacht. Sie hätten ihn nämlich nicht über die Ehelichkeitsanfechtungsfrist hinsichtlich des Kindes St. S. informiert. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1594 BGB könne er sich nicht mehr auf die Nichtehelichkeit des Kindes St. berufen und bleibe deshalb unterhaltspflichtig. Außerdem hätten die Beklagten nicht veranlaßt, daß hinsichtlich der früheren ehelichen Wohnung, die seit der Trennung allein seine frühere Ehefrau benutzt habe, eine Regelung dahin getroffen worden sei, daß der Kläger spätestens seit dem Scheidungstermin für die Zukunft aus dem Mietverhältnis entlassen worden wäre.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1. den Kläger von seiner Unterhaltspflicht für dessen scheineheliche

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Tochter St. S., geboren am 23.2.1991, für Vergangenheit

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und Zukunft zu befreien;

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2. den Kläger freizustellen von den Forderungen der G.

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Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten,

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H.allee 36/38, E. aus dem Mietvertrag der

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geschiedenen Eheleute S. und R. S. über die Wohnung

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O. Straße 63, B., sowie von bei der Verfolgung

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solcher Forderungen gegen den Kläger entstehenden Verfahrens-

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kosten.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben die nichteheliche Abstammung des Kindes St. S. bestritten und im übrigen die Ansicht vertreten, zu einem Hinweis auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht verpflichtet gewesen zu sein. Zum einen habe der Kläger sie trotz ihres Schreibens vom 28.1.1992 nicht mandatiert, zum anderen hätten sie nicht genügend Informationen gehabt, um den Ablauf der Anfechtungsfrist exakt anzugeben. Im übrigen habe der Kläger die Möglichkeit des Zahlvaterregresses.

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Weiter haben die Beklagten vorgetragen, Anlaß für eine gerichtliche Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung habe es damals nicht gegeben, da ein Streit zwischen den früheren Eheleuten darüber nicht bestanden habe. Sie hätten dem Kläger damals empfohlen, eine Mietübernahme durch das Sozialamt zu erreichen. Welche Bemühungen der Kläger in dieser Hinsicht entfaltet habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

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Die Beklaghten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. M. vom 17.12.1997 Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 26.3.1998 - 7 O 488/96 -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bis auf den Freistellungsanspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten im Klageantrag zu 2) stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, durch das eingeholte Abstammungsgutachten sei bewiesen, daß der Kläger nicht der Vater des Kindes St. S. sei. Da er dem Kind gemäß den §§ 1601 ff. BGB gleichwohl unterhaltspflichtig sei, seien die Beklagten ihm aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten seien dem Kläger nämlich auch im Rahmen ihres Mandates hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens bezüglich der Tochter C. S. und im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu einer umfassenden rechtlichen Beratung über die Möglichkeit der Anfechtung der Ehelichkeit des nachgeborenen Kindes St. S. verpflichtet gewesen. Der Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 28.1.1992 stelle keine erschöpfende Beratung dar, weil es an der Mitteilung der Ehelichkeitsanfechtungsfrist des § 1594 BGB gefehlt habe. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger bei zutreffender Beratung über die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtzeitig eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben hätte. Dem Kläger stehe darüber hinaus auch ein Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen der Vermieterin der früheren Ehewohnung der geschiedenen Eheleute zu, da die Beklagten den Kläger im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens dahingehend hätten beraten müssen, aus dem Mietverhältnis über die Ehewohnung entlassen zu werden. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO, die am 4.11.1993 (Scheidungstermin) begonnen habe, sei durch die Einreichung der Klage am 4.11.1996 unterbrochen worden.

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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Klageabweisungsantrag weiter. Sie halten insbesondere an der Auffassung fest, daß es Sache des Klägers gewesen wäre, sie bezüglich der Ehelichkeitsanfechtung gesondert zu mandatieren. Ohne ein solches Mandat seien sie zu weiteren Belehrungen des Klägers nicht verpflichtet gewesen.

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Die Beklagten beantragen,

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1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26.3.1998 - 7 O 488/96 - teilweise

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abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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2. den Beklagten für den Fall einer von ihnen zu erbringenden Sicherheitsleis-

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tung nachzulassen, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

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öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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2. dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürg-

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schaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank

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zu leisten.

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Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens das angefochtene Urteil. Er macht geltend, daß er aufgrund von Unerfahrenheit in Rechtsdingen die Tragweite der Mitteilung im Schreiben der Beklagten vom 28.1.1992 nicht habe erkennen können. Vielmehr habe er nach den Umständen annehmen dürfen, daß die Beklagten von sich das in seinem Interesse Erforderliche veranlassen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat im vollen Umfange Erfolg, denn dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Belehrungspflichten aus den mit den beklagten Rechtsanwälten geschlossenen Mandatsverträgen (§ 675 BGB) nicht zu.

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1.

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Für die Beklagten bestand weder in der Unterhaltssache noch in der Scheidungssache eine Verpflichtung, den Kläger auf die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinzuweisen.

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a)

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Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muß er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Welche konkreten Pflichten aus dem erhaltenen Auftrag abzuleiten sind, richtet sich dabei nach dessen Umfang und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (BGH, NJW 1988, 563, 566 m.w.N.; NJW 1993. 2045, jeweils m. w. Nachw.). Danach aber sind im Streitfall die Beklagten ihrer Verpflichtung, den Kläger vor Nachteilen zu bewahren, in ausreichender Weise dadurch nachgekommen, daß sie den Kläger nach Kenntniserlangung von der Existenz eines möglicherweise scheinehelichen Kindes auf die Notwendigkeit einer Ehelichkeitsanfechtungsklage hingewiesen und ihn zur Vereinbarung eines diesbezüglichen Besprechungstermins aufgefordert haben. Zu weitergehenden Maßnahmen wären sie nur verpflichtet gewesen, wenn der Kläger sie im Anschluß an diesen Hinweis mit der Wahrnehmung seiner Interessen auch in der Kindschaftssache beauftragt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

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b)

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Nachdem sie bei Gelegenheit des Verhandlungstermins in der Kindesunterhaltssache der Tochter Ch. des Klägers von der Existenz des scheinehelichen Kindes St. erfahren hatten, hatten die Beklagten den Kläger davon umgehend mit ihrem Terminsbericht vom 28.1.1992 unterrichtet. Gleichzeitig hatten sie ihn gebeten, "...einen Rücksprachetermin zur Vorbereitung der notwendigen Ehelichkeitsanfechtungsklage" zu vereinbaren. Eine Reaktion des Klägers auf das ihm unstreitig zugegangene Schreiben, das auch als Aufforderung zur Mandatierung der Beklagten in der Kindschaftssache zu verstehen war, ist jedoch ausgeblieben. Es ist daher zu einer Beauftragung der Beklagten nicht gekommen. Ohne ein Mandat des Klägers in der Unterhaltssache aber waren die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, im weiteren erneut in dieser Sache an ihn heranzutreten und ihn auf einen drohenden Ablauf der Anfechtungsfrist hinzuweisen. Weitergehende Obliegenheiten hätten sich für sie allenfalls dann ergeben können, wenn sie nach den Umständen hätten annehmen können, der Kläger gehe davon aus, daß sie in dieser Angelegenheit ggf. auch von sich aus für ihn tätig werden würden. Dem ist aber nicht so, denn angesichts des Inhalts des Schreibens vom 28.1.1992 konnte für den Kläger nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten in bezug auf eine Ehelichkeitsanfechtung erst dann weiter tätig werden wollten, wenn er mit der Vereinbarung eines Rücksprachetermins darauf reagierte. Selbst wenn dem Kläger aber der Inhalt des Schreibens unklar gewesen sein sollte, wie er in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf mangelnde Vertrautheit mit Rechtsangelegenheiten behauptet, ließe sich daraus nichts zu Lasten der Beklagten ableiten. In diesem Fall wäre es an ihm gewesen, durch umgehende Rückfrage bei den Beklagten für Aufklärung zu sorgen und dann ggf. eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Erteilung eines Mandats zur Durchführung einer Anfechtungsklage zu erteilen.

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Soweit der Kläger geltend macht, für die Beklagten sei es aufgrund der Mitteilung der Gegenseite in der Kindesunterhaltssache der ehelichen Tochter Ch. offenkundig gewesen, daß es den Vermögensinteressen des Klägers entsprochen hätte, eine Verpflichtung zu weiteren Unterhaltszahlungen zu vermeiden, vermag auch das den Klageanspruch nicht zu begründen. Die Beklagten haben dies ersichtlich weder verkannt noch sind sie untätig geblieben. Zu mehr als dem Hinweis in dem Ternminsbericht an den Kläger, daß die Ehelichkeit des scheinehelichen Kindes angefochten werden müsse und daß er sie dieserhalb kontaktieren möge, waren die Beklagten jedoch im Rahmen dieses Unterhaltsmandats nicht verpflichtet.

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Die Beklagten haben ihre Obliegenheiten aus dem Unterhaltsmandat auch nicht deshalb verletzt, weil sie nicht beim Kläger nachgefragt haben, nachdem dieser sich auf ihr Schreiben vom 28.1.1992 nicht gemeldet hatte. Es lag allein in der Verantwortung des Klägers, welche Konsequenzen er aus der ihm zugegangenen Mitteilung der Beklagten ziehen wollte. Soweit er aus bloßer Nachlässigkeit untätig geblieben sein sollte, traf die Beklagten keine rechtliche Obliegenheit, ihn vor den negativen Folgen solchen Verhaltens zu bewahren. Die gegenteilige Annahme würde die dem Anwalt im Rahmen des Mandatsvertrages obliegenden Nebenpflichten nach Auffassung des Senats eindeutig überdehnen. Die Beklagten hatten daher auch keinen Anlaß, den Kläger etwa durch einen erneuten Hinweis zu einer Anfechtungsklage oder gar zu ihrer Mandatierung in der Anfechtungssache zu drängen. Dies gilt um so mehr, als sie in Rechnung hätten stellen müssen, daß der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - eine Anfechtungsklage nicht wünschte oder diesbezüglich den Rat eines anderen Anwalts in Anspruch nehmen wollte oder gar einen anderen Anwalt bereits mandatiert hatte.

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c)

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Die Beklagten haben ihre Belehrungpflichten gegenüber dem Kläger auch nicht dadurch schuldhaft verletzt, daß sie ihn im Rahmen des später erteilten Scheidungsmandats nicht auf den drohenden Ablauf der Frist für die Anfechtungsklage hingewiesen haben.

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Die Mandatierung der Beklagten in der Ehesache ist unstreitig am 3.9.1992 in der Weise erfolgt, daß der Kläger, nachdem gegen ihn ein Zwangsgeld wegen Nichteinreichnung der Versorgungsausgleichs-Unterlagen festgesetzt worden war, einige dieser Unterlagen im Büro der Beklagten abgab mit der Bitte, die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses zu erreichen und nunmehr seine Vertretung im Scheidungsverfahren zu übernehmen. Daß sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht an die Existenz des scheinehelichen Kindes erinnert und den Kläger nicht erneut darauf angesprochen haben, stellt ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung der Beklagten dar. Seit Beendigung des Mandats in der Unterhaltssache - Abschluß des Unterhaltsvergleichs am 2.4.1992 - bis zur Mandatierung in der Ehesache am 3.9.1992 waren immerhin 5 Monate vergangen. Da mit der Ehesache keine Unterhaltssachen verbunden waren, hatten die Beklagten auch keine zwingende Veranlassung, die Handakten aus der Unterhaltssache im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wieder hervorzuholen. Es wäre eine unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu rechtfertigende überzogene Anforderung an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn man verlangen wollte, daß er auch ohne konkreten Anlaß Akten aus abgeschlossenen Verfahren auf Informationen untersucht, die für den betreffenden Mandanten - erneut - von Belang sein könnten. Vielmehr muß es genügen, daß die Beklagten in jener Sache das Notwendige zur Unterrichtung des Klägers veranlaßt hatten. Danach durften sie die Angelegenheit auf sich beruhen lassen, denn sie konnten davon ausgehen, daß ihr Mandant von selbst auf sie zukommen würde, wenn er weitere Beratung durch sie in dieser Frage wünschte. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, die Beklagten im Zusammenhang mit deren Beauftragung in der Ehesache auf die Existenz des scheinehelichen Kindes hinzuweisen und sie auch insoweit um anwaltlichen Beistand zu bitten. Das hat er jedoch nicht getan. Eine Besprechung in der Ehesache hat unstreitig erst am 22.6.1993 stattgefunden. Sie diente der Aufklärung von Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers. Auch bei diesem Anlaß hat der Kläger die Beklagten nicht auf die Existenz des scheinehelichen Kindes hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die zweijährige Frist des § 1594 BGB auch bereits abgelaufen, da der Kläger unstreitig von Anfang an über die am 23.2.1991 erfolgte Geburt des Kindes St. unterrichtet war.

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Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers hatten die Beklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch keinen Anlaß, nach ihrer Mandatierung am 3.9.1992 in dem Zeitraum bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist am 23.2.1993 von sich aus etwa der Frage nach dem Vorhandensein scheinehelicher Kinder nachzugehen. Aus dem Scheidungsantrag der damaligen Ehefrau des Klägers ergab sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt. Er datierte vom 6.2.1990 und enthielt folglich noch keinen Hinweis auf das Kind St.. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, daß die Beklagten erst im Termin vom 4.11.1993 wieder an die Existenz des zweiten Kindes erinnert worden sind.

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2.

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Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht zu, soweit er den Beklagten vorwirft, sie hätten es versäumt, ihn im Rahmen des Scheidungsmandats auf die Notwendigkeit einer Kündigung der früheren Ehewohnung hinzuweisen. Dabei kann es an dieser Stelle auf sich beruhen, ob überhaupt von einer entsprechenden Obliegenheit der Beklagten ausgegangen werden könnte. Es ist nämlich bereits nicht erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger durch ein eventuelles diesbezügliches Versäumnis der Beklagten ein Schaden entstanden sein könnte.

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Der Kläger hat bereits nicht dargetan, zu welchem Datum eine Kündigung der Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages zum damaligen Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden können. Offen ist auch, ob die geschiedene Ehefrau des Klägers, die weiterhin die Wohnung bewohnt, an der Kündigung mitgewirkt hätte und ob etwa die Vermieterin u.U. auch einer nicht fristgemäßen Kündigung zugestimmt hätte. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daß die damalige Vermieterin, die von den Beklagten in Rechtsstreitigkeiten vor dem AG Bonn ständig vertreten worden sei, einer Entlassung des Klägers aus dem Mietverhältnis nur zugestimmt hätte, wenn die bereits 1992 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 2.416,70 DM zuvor ausgeglichen worden wären. Daß er zur Zahlung dieses Betrages damals in der Lage gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht.

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Konkreter Angaben dazu, ob und ggf. zu welchem Datum dem Kläger eine Kündigung bzw. seine Entlassung aus dem Mietverhältnis möglich gewesen wäre, hätte es hier zumal auch deshalb bedurft, weil der Kläger offensichtlich bis zum heutigen Tage die Entlassung aus dem Mietvertrag nicht betrieben hat. Er behauptet, er müsse im Außenverhältnis "nach wie vor" für alle Forderungen aus dem Mietvertrag einstehen. Nicht zuletzt auch mit Blick darauf, daß die Klageschrift bereits vom 1.11.1996 datiert, fragt es sich, warum der Kläger seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht zwischenzeitlich mit Erfolg betrieben hat, wenn er dies denn gewollt hat und wenn es ihm möglich gewesen sein sollte. Es ist daher schon nicht erkennbar, ob und ggf. für welchen Zeitraum dem Kläger infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten insoweit ein finanzieller Nachteil entstanden sein könnte.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger:: 72.000,-- DM

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(Zukünftige Unterhaltsansprüche: 12 x 600,-- DM x 3,5 = 25.200,-- DM; Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit : 6 x 12 x 400,-- DM = 28.800,-- DM; Mietzinsansprüche:12 x 1.500,-- DM = 18.000,-- DM)