Städtischer Jugendhausweiher: Haftung bei Einbruch ins Eis und Mitverschulden (50/50)
KI-Zusammenfassung
Die Krankenversicherung verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Ersatz von Behandlungskosten nach einem Eisunfall eines fast 12‑jährigen Jungen auf einem unmittelbar neben einem Jugendhaus gelegenen Weiher. Das OLG bejahte eine verletzte Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin, da am Unfalltag weder hinreichende Warnhinweise noch eine zumutbare mobile Absperrung angebracht waren. Zugleich nahm es ein erhebliches Mitverschulden des Kindes an, weil ein Kind dieses Alters grundsätzlich um die Risiken dünner Eisflächen weiß. Die Haftung wurde hälftig geteilt; Zahlung und Feststellung erfolgten jeweils zu 50 %, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich: Schadensersatz und Feststellung jeweils zu 50 %, im Übrigen Klageabweisung; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in unmittelbarer Nähe einer Kinder- und Jugendeinrichtung eine Gefahrenquelle unterhält, hat erhöhte Verkehrssicherungspflichten zur Abwehr naheliegender Risiken für Kinder und Jugendliche.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Gefahrenquelle förmlich zur Nutzung eröffnet oder deren Nutzung ausdrücklich verboten ist, sobald eine konkrete, erkennbare Gefährdung typischerweise eintritt.
Mündliche Warnungen genügen als Sicherungsmaßnahme nicht, wenn der Nutzerkreis der Einrichtung offen ist und nicht sichergestellt werden kann, dass alle gefährdeten Personen die Hinweise erreichen.
Bei wiederkehrender, bekannter Anziehungskraft eines gefrorenen Gewässers für Kinder kann neben Warnschildern eine zumutbare (mobile) Absperrung erforderlich sein, um das Betreten wirksam zu erschweren.
Beim Betreten einer frischen Eisfläche ist bei einem nahezu 12‑jährigen Kind regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden anzunehmen, das zu einer anspruchsmindernden Haftungsquote nach § 254 BGB führt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 132/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 132/91 - teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.774,90 DM nebst 4 % Zinsen aus 51.621,45 DM seit dem 16. April 1991 sowie 4 % Zinsen aus 40.153,45 DM seit dem 19. September 1991 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für 50 % aller weiteren Kosten aufzukommen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Behand-lung des am 20. Dezember 1977 geborenen Kindes B. L. entstanden sind und noch entstehen, soweit diese auf dem Unfall vom 04. Dezember 1989 um 16.00 Uhr am L.weiher beruhen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegan-gen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wer-den zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen werden gegeneinander aufge-hoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 114.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.700 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin des Jugendhauses L.hof in L.. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung, in der Kindern und Jugendli-chen unter der Aufsicht und Leitung von Bedienste-ten der Beklagten Freizeitgestaltungsmöglichkeiten geboten werden. Das Haus steht interessierten Kindern und Jugendlichen nach Belieben offen. Eine Bildung fester Gruppen erfolgt nicht. Eine An- bzw. Abmeldung der Besucher ist nicht erfor-derlich.
Unmittelbar hinter dem Gebäude des L.hofes - etwa 5 m von diesem entfernt und parallel dazu - liegt auf einem ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück der sogenannte L.hofweiher. Dieses Teichgrundstück ist von dem L.hof nicht abgetrennt und kann aus den Räumlichkeiten des Jugendhauses zum Teil eingesehen werden. Das Ge-lände ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 02. Oktober 1991 zur Akte gereichte Skizze (Bl. 70 d. A.) und eingereichten Fotos (Bl. 71 und 72 d. A.) Bezug genommen.
Am 04. Dezember 1989 hielt sich das am 20. Dezem-ber 1977 geborene Kind B. L., das über seinen Vater bei der Klägerin krankenversichert ist, im L.hof auf. An diesem Tag befand sich auf dem L.hofweiher eine Eisschicht.
Im Laufe des Nachmittags ging B. mit drei weiteren Kindern zu dem Weiher. Die Kinder betraten das Eis und brachen ein. B. geriet unter die Eisdecke. Nach etwa 25 Minuten konnte er geborgen und reani-miert werden, trug jedoch erhebliche Gesundheits-schäden davon.
Für die Behandlung B.s sind der Klägerin bis zum 31. Juli 1991 die im einzelnen in der An-lage 1 zum Schriftsatz vom 12. September 1991 (Bl. 60 f. d. A.) dargelegten Kosten in einer Ge-samthöhe von 183.549,80 DM entstanden. Der Geschä-digte ist derzeit weiterhin behandlungsbedürftig. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 19 f.).
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Ersatz dieser Kosten und Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftig noch entstehender Kosten.
Die Klägerin hat behauptet, zum Unfallzeitpunkt seien am Ufer des L.hofweihers keine Schilder, die vor dem Betreten der Eisflächte gewarnt hätten, aufgestellt gewesen. Auch seien weder der Geschä-digte noch andere Kinder bzw. deren Eltern von den im L.hof tätigen Bediensteten der Beklagten auf die Gefährlichkeit eines Betretens der Eisfläche hingewiesen worden.
Die Klägerin hat ferner behauptet, daß sich am Un-falltag auf dem Weiher eine geschlossene Eisdecke befunden habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 183.549,80 DM nebst 4 % Zinsen aus 103.242,89 DM seit dem 16. April 1991 sowie 4 % Zinsen aus 80.306,91 DM seit dem 19. Sep-tember 1991 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichet ist, für alle weiteren Kosten aufzukommen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung des am 20. Dezember 1977 geborenen Kindes B. L. entstehen, soweit diese auf dem Unfall vom 04. Dezember 1989 um 16.00 Uhr am L.hofweiger beruhen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, von ihrem Grünflächen-amt seien wiederholt Schilder mit Warnhinweisen aufgestellt worden. Diese seien jedoch immer wieder von Jugendlichen zerstört worden. Im übri-gen würden die den L.hof besuchenden Kinder und Jugendlichen von den dort arbeitenden pädagogi-schen Kräften im Winter, wenn sich bereits eine Eisschicht auf dem Weiher gebildet habe, ständig auf die Gefahren des Einbrechens hingewiesen. Der-artige Hinweise erfolgten auch an die Eltern. Dies sei auch gegenüber den Eltern des Geschädigten der Fall gewesen. Zudem sei dem Geschädigten aufgrund seiner häufigen Besuche im Jugendhaus und der wie-derholten Ermahnungen durch die dort Beschäftigten bekannt gewesen, daß ein Spielen auf dem Weiher besonders gefährlich sei. So habe auch am Unfall-tag der Zeuge H. die Jugendlichen wiederholt ge-warnt und von der Eisfläche vertrieben.
Die Beklagte hat ferner behauptet, daß am 04. De-zember 1989 der Weiher nur teilweise mit einer 3 cm dicken Eisschicht zugefroren gewesen sei.
Die Kammer hat nach Beweiserhebung durch Ver-nehmung von Zeugen der Klage durch Urteil vom 25. Februar 1992 nur in Höhe von 25 % stattgegeben mit der Begründung, daß die Beklagte zwar die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, ihr Verschuldensbeitrag jedoch nicht hoch einzustufen sei, während zu Lasten der Klägern ein erhebliches Mitverschulden des geschädigten Kindes im Sinne des § 254 BGB anspruchsmindernd zu be-rücksichtigen sei.
Gegen das der Klägerin am 18. März 1992 zugestell-te Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzel-heiten vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat diese am 16. April 1991 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis 16. Juni 1991 mit am 09. Ju-ni 1992 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. März 1992 zugestellte Urteil am 21. April 1991 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt und ihr Rechts-mittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist bis 22. Juni 1992 mit an diesem Tag einge-gangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung ihrer Berufung vor:
Die Beklagte treffe die volle Haftung für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall, da sie die zur Sicherung der Eisfläche erforderli-chen Vorkehrungen nicht getroffen habe. Ihr sei ein sehr gravierendes Aufsichts- und Organisa-tionsverschulden anzulasten, da sie trotz der ihr seit Jahren bekannten Gefahrensituation keinerlei Maßnahmen getätigt habe, um die Kinder vor dem mit dem Betreten der ungesicherten Eisfläche verbunde-nen Risiko des Einbrechens zu bewahren.
Das verletzte Kind habe nicht gegen Sorgfalts-pflichten verstoßen, da es - aus Mazedonien stam-mend und erst seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland lebend - die von einer in ihrer Tragfähigkeit äußerlich nicht exakt bestimmbaren Eisdecke ausgehenden Gefahren nicht gekannt habe. Mündliche Hinweise und Warnschilder hätte es indes erkannt und wahrgenommen. Im übrigen habe ein Gefahrenbewußtsein bei dem geschädigten Kind nicht entstehen können, da niemand von den Bediensteten der Beklagten eingegriffen habe, als dieses und andere Kinder sich nach draußen zu dem sichtbar zugefrorenen Weiher begeben hätten; vielmehr habe die Untätigkeit der für die Beklagte Tätigen die Vorstellung ermittelt, das Betreten der Eisfläche sei erlaubt.
Jedenfalls überwögen die Verusachungs- und Ver-schuldensbeiträge der Beklage in solch erheblichem Umfang, daß deren Alleinhaftung begründet sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und
a)
die Beklagte zu verurteilen, über die erstin-stanzlich zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere DM 137.662,35 nebst 4 % Zin-sen aus DM 77.432,17 seit dem 16. April 1991 sowie 4 % Zinsen aus DM 60.230,18 seit dem 19. September 1991 zu zahlen;
b)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichet ist, für alle weiteren Kosten aufzukommen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Behandlung des am 20. Dezember 1977 gebore-nen Kindes B. L. entstanden sind und noch entstehen, soweit diese auf dem Unfall vom 04. Dezember 1989 um 16.00 Uhr am L.hofweiher beruhen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind;
2.
der Klägerin zu gestatten, eine Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Spar-kasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
und
unter teilweiser Abänderung des angefochte-nen Urteils die Klage in vollem Umfang abzu-weisen,
sowie ferner
vorsorglich: Zulässige oder erforderliche Si-cherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung ihrer Berufung vor:
Ihr könne ein Verstoß gegen ihr obliegende allge-meine Verkehrssicherungspflichten nicht vorgewor-fen werden. Sie habe den L.hofweiher nicht zur Be-nutzung freigegeben und habe keine Weisungsbefug-nisse mehr, wenn Kinder und Jugendliche die Frei-zeiteinrichtung verließen. Die Verkehrssicherungs-pflicht verlange, zumal für Aktivitäten im freien Gelände, nicht, jede denkbare Möglichkeit eines Unfalls auszuschließen. Unter Berücksichtigung ge-steigerter Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen habe sie - die Beklagte - darauf vertrauen düfren, daß Kinder jedenfalls im Alter von ca. 12 Jahren die einschlägige allgemei-ne Erfahrung haben, daß erkennbar frische Eisflä-chen zu meiden sind, und sich der mit dem Betreten verbundenen evidenten Gefahr aus natürlicher Vor-sicht und natürlichem Angstgefühl nicht aussetzen.
Das Aufstellen von Schildern sei wegen deren häufiger Zerstörung und Beseitigung jedenfalls zum Unfallzeitpunkt, zu dem - unstreitig - der erste Frost herrschte, unzumutbar gewesen.
Die unterlassene Anbringung sei auch nicht kausal für eine Unfallvermeidung gewesen, da Verbots-schilder ohnehin nicht beachtet würden, bei Kin-dern der Altersgruppe des geschädigten Kindes eher die Erfahrung der Nichtbefolgung zu konstatieren sei. Zudem müßten Schilder, um von Kindern zuver-lässig wahrgenommen zu werden, in einem Abstand vom maximal 10 Metern nebeneinander aufgestellt werden, was aber ebensowenig üblich und zumutbar sei wie der einzig wirksame Schutz, Gewässer mit nicht überwindlichen Zäunen abzusperren.
Vorliegend sei das geschädigte Kind aufgrund sei-ner geringen Sprachkenntnisse auch nicht in der Lage gewesen, Warnungen zu verstehen.
Schließlich sei auch bei Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf das Alter und die damit verbundene Einsichtsfähig-keit und geistige Entwicklung des verunglückten Jungen ein so überwiegendes Eigenverschulden zu berücksichtigen, daß dahinter ein Haftungsanteil der Beklagten vollständig zurücktreten müsse.
Klägerin und Beklagte treten ferner den Ausführun-gen der Gegenseite mit näheren Darlegungen ent-gegen.
Ergänzend wird wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen in beiden Instanzen gewech-selten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und der Beklagten un-terliegen in formeller Hinsicht keinen Bedenken; jedoch hat nur das Rechtsmittel der Klägerin inso-weit teilweise Erfolg, als die Beklagte gemäß den §§ 823, 254 BGB zur Hälfte für die Schäden aus dem Unfallereignis 04. Dezember 1989 einzustehen hat und die hieraus resultierenden Ansprüche des ver-unglückten Kindes gemäß § 116 SGB X auf die Kläge-rin übergegangen sind.
A
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte die ihr nach allgmeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB obliegende zivilrechtliche Ver-kehrssicherungspflicht für den in ihrem Eigentum stehenden L.hofweiher verletzt hat, weil sie nicht diejenigen ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrun-gen getroffen hat, um dritte Personen vor Risiken zu schützen, die ihnen aus einer im Verantwor-tungsbreich der Beklagten befindlichen Gefahren-quelle drohten.
I.
Zutreffend hat die Kammer die Verkehrssicherungs-pflicht der Beklagten für den gefrorenen L.hof weiher bejaht, weil er - sobald sich auf ihm eine Eisschicht gebildet hatte - insoweit eine erhebli-che Gefahrenquelle darstellte, als Dritte zum Be-treten der Eisfläche verleitet werden und sich auf diese Weise in Gefahr für Leib und Leben begeben konnten.
Gegen diese Gefahr mußte die Beklagte jedenfalls deshalb Vorkehrungen treffen, weil sie in un-mittelbarer räumlicher Nähe zu dem Weiher eine Freizeiteinrichtung für Kinder und Jugendliche un-terhielt. Der Weiher liegt nur wenige Meter neben dem Jugendhaus L.hof und ist unstreitig von dort aus frei zugänglich. Denn gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder unterhält, alle ihm zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu ergrei-fen, die zum Schutz Dritter erforderlich sind (vgl. Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., 14. Kap., RN 28 m. w. N.).
Ob der L.hofweiher weder für sommerliches Baden noch für winterlichen Eissport jemals förmlich im Sinne einer Verkehrseröffnung freigegeben wor-den war und ein ausdrückliches Verbot, zu baden und die Eisfläche zu betreten, bestand, wie die Beklagte vorträgt, ist unerheblich. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß bereits die Erkenn-barkeit einer konkreten Gefährdung die Pflicht zum Einschreiten auslöst (BGH VersR 1989, 155, 157) und daß der Beklagten über ihre Bediensteten, insbesondere auch den Hausmeister des Jugendheimes L.hof, bekannt war, daß der L.hofweiher seit Jahren regelmäßig mit Beginn der Frostperioden Anziehungspunkt für Kinder wird, die das Eis betreten, und daß die Bediensteten es dabei auch mehrfach miterleben müßten, daß Kinder in das Eis eingebrochen sind, wie die Zeugin W. bekundet hat (Bl. 93/94 d. A.). Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entfällt nicht, weil die Kinder und Jugendlichen der Obhut und Weisung der Bedienste-ten der Beklagten außerhalb des Hauses, in dem sich die Freizeiteinrichtung befindet, nicht un-terliegen, weil sie völlig ungezwungen kommen und gehen können (Bl. 27 d. A.). Es geht auch nicht um eine Aufsichts- und Anweisungspflicht, auf die Amtshaftungsgrundsätze (§ 839 BGB, Art. 34 GG) an-zuwenden wären, sondern um die rein zivilrechtli-che Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.
Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist vorliegend nicht nur eine solche, die sich aus dem Vorhandensein eines Weihers in einem öffent-lichen Park der Beklagten ergibt, sondern sie ist in Bezug auf den L.hof als eine städtische Einrichtung, die Kindern und Jugendlichen Frei-zeitgestaltungsmöglichkeiten anbietet, zu sehen. Zur Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gehört auch die wirksame Absicherung des Jugendheimes gegenüber besonderen erkennbaren Gefahrenquellen außerhalb des Heimes jedenfalls in dessen un-mittelbarer Nähe. So besteht die Verpflichtung, Kinderspielplätze auch gegenüber einer angrenzen-den Staße oder Bahnanlage abzusichern (OLG Karls-ruhe MDR 1972, 798; BGH NJW 1977, 1965) aus der Erwägung, Benutzer einer Anlage vor besonde-ren Gefahren zu schützen, die im Zusammenhang mit deren Besuch - z. B. auf dem Weg zu und von der Anlage - entstehen (vgl. dazu auch BGH VersR 1989, 155, 156). Der 100 Meter lange und 20 Meter breite L.hofweiher, der unmittelbar hin-ter dem Gebäude des L.hofes - etwa 5 Meter von diesem entfernt und nur durch einen Waldweg ge-trennt - liegt und daher problemlos vom Jugendhaus her zugänglich ist, bildet eine Gefahrenquelle. Diese hätte vom Jugendhaus aus abgesichert werden müssen, und zwar jedenfalls im Winter, wenn der L.hofweiher bei Eisbildung Kinder und Jugendliche in besonderem Maße anzog und zum Betreten der Eis-fläche verlockte. Wenn die Beklagte angesichts der örtlichen Gegegebenheiten mit der Einrichtung des Jugendhauses einen Anreiz dafür schuf, daß sich eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen in die Nähe des Weihers "zum Spielen" begab, so mußte sie Vorkehrungen gegen die im Winter naheliegende Mög-lichkeit treffen, daß die Kinder und Jugendlichen die Eisfläche als willkommene Abwechslung bei ih-rem Spiel benutzen, wie das Landgericht zutreffend ausführt.
II.
Der Kammer ist auch darin zu folgen, daß die Beklagte die ihr insoweit obliegende - wegen der unmittelbaren Nähe des Jugendheimes gesteigerte - Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofes im sogenannten Baggerseefall (VerR 1989, 155 ff.) insoweit ent-sprechend anzuwenden, als danach der Verkehrssi-cherungspflichtige an Stellen, die zu bestimmten Verhalten wie baden, spielen usw. einladen, be-nutzt werden und die zu Unrecht Gefahrlosigkeit vortäuschen, zumindest durch auch für kleinere Kinder einprägsame Warnschilder der besonders ge-steigerten Gefahr des Ertrinkens zu begegnen hat. Diese Erwägungen müssen auch gelten, für eine ge-fährliche - beim ersten Frost entstehende - dünne Eisdecke, die zum Betreten der Eisfläche anlockt und von Kindern in ihrer mangelnden Tragfähigkeit unter Umständen nicht richtig eingeschätzt wird. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt zwar nicht, zumal nicht für Aktivitäten im freien Gelände (vgl. auch BGB NJW 1982, 762), jede denkbare Mög-lichkeit eines Unfalls auszuschließen. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen erforderlich, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst ab-zuwenden (vgl. BGH NJW 1985, 1176; Palandt-Thomas, 50. Aufl., zu § 823 RN 58).
Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß dort, wo besonderer Anreiz für den kindlichen bzw. jugendlichen Spieltrieb besteht, der Gefahr, die dieser Personenkreis nicht erkennen kann oder der er erfahrungsgemäß und bekanntermaßen nicht hinreichend Rechnung trägt, durch Warn- und/oder andere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden muß. Auch wenn die Gefahren, die von Eisflächen aus-gehen, in größerem Umfang bekannt sein dürften als etwa die beim Baden im Bagerseen bestehenden Gefahren, ist in Übereinstimmung mit der Kammer nicht davon auszugehen, daß diese Gefahren be-reits Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen grund-sätzlich vertraut sind. Vielmehr ist insoweit zu beachten, daß je nach Dauer des Frostwetters auch Eisflächen gefahrlos betreten werden können und vielfach - auch von Erwachsenen - betreten werden und deshalb die Gefährlichkeit einer frischen - noch nicht tragfähigen - Eisfläche insbesondere von Kindern und Jugendlichen unterschätzt wird.
Zu Recht führt das Landgericht aus, gerade wenn die Beklagte durch das Jugendhaus Kinder und Jugendliche in die Nähe des Weihers brachte, mußte sie Maßnahmen vor allem zum Schutz von kleineren Kindern treffen, von denen sie Einsicht in die beim Betreten der Eisfläche auftretenden Gefahr ohnehin nicht im selben Maße wie von Erwachsenen erwarten durfte. Das gilt um so mehr, als der Beklagten diese besondere Problematik vorliegend durchaus bekannt war, wie die nach ihrem eigenen Vortrag im Winter praktizierte Übung ihrer Bedien-steten zeigt, die im Jugendhaus befindlichen Kin-der und Jugendlichen durch mündliche Hinweise zu warnen und gegebenenfalls auch von der Eisfläche zu vertreiben, wie die Kammer weiter zutreffend darlegt. Die Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, sie habe keine Maßnahme zu veranlassen gehabt, weil es sich um ein erkennbares und allseitig bekanntes typisches - mit dem Betreten der Eisfläche verbundendes - Risiko gehandelt ha-be; denn sie wußte aus Erfahrung, daß jedes Jahr gleichwohl Kinder das Eis betraten und auch des öfteren einbrachen, d. h. also die Gefahr einer nicht tragfähigen Eisdecke nicht hinreichend be-achtet wurde. Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall gerade nicht darauf vertrauen, daß die das Jugendheim besuchenden Kinder die erkennbar fri-sche Eisfläche wegen der sich aufdrängenden offen-sichtlichen Gefahr vermeiden würden und zwar unab-hängig vom konkreten Alter.
Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Bl. 35 ff. d. A.) lag ein anders gela-gerter Sachverhalt zugrunde, da der dort streitge-genständliche Baggersee nicht in so unmittelbarer Nähe zum Schulgebäude lag, wie es hier mit dem L.hofweiher der Fall war, zu dem Kinder und Jugendliche gerade zum Spielen und Verbringen der Freizeit kamen.
2.
Die hiernach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte nicht im gebotenen und zumutbaren Umfang getroffen.
a)
Mündliche Hinweise der im Jugendhaus tätigen päd-agogischen Betreuer hat das Landgericht zu Recht schon deshalb für unzureichend erachtet, weil der Kreis der das Jugendheim aufsuchenden Kinder und Jugendlichen offen war und somit keine Sicherheit dafür bestand, daß die Warnungen auch alle dort verkehrenden Personen erreichten. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, daß nicht erwiesen ist, daß die Gruppe, zu der das geschädigte Kind gehörte, gewarnt worden ist.
b)
Es ist ferner davon auszugehen, daß Warnschilder am Ufer des Weihers am Unfalltag jedenfalls nicht aufgestellt waren.
Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin und der Feststellung im angefochtenen Urteil ist die Beklagte nicht substantiiert unter Beweisantritt entgegengetreten.
Dabei ist entgegen den Ausführungen der Berufung weder erforderlich, jedes Gewässer durch dicht - im maximalen Abstand von 10 Metern - aufgestell-te Schilder zu umstellen, die beim Zufrieren der Wasseroberfläche im Winter darauf hinweisen, daß die sich bildende Eisfläche nicht betreten werden darf, noch alle Gewässer mit unüberwindlichen Zäu-nen abzusichern. Allerdings wäre die vom Landge-richt aufgezeigte Möglichkeit sinnvoll und geboten gewesen, Warn- und Verbotsschilder ab Beginn der Frostperiode auch am L.hofgebäude und im Inneren anzubringen, um die Kinder und Jugendlichen nach-haltig auf die Gefahr des Betretens einer unter Umständen nicht tragfähigen Eisdecke hinzuweisen.
Die Ursächlichkeit der unterlassenen Aufstellung von Warnschildern ist entgegen den Ausführungen der Berufung der Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil weder generell noch im konkreten Einfall von der Beachtung solcher Schilder aus-zugehen sei, entgegen der vom Bundesgerichtshof (VersR 1989, 155 ff.) vertretenen Auffassung keine Erfahrungssatz existiere, daß solche Verbots- und Warnschilder befolgt würden, vielmehr bei Kindern der Altersgruppe des zu Schaden gekommenen Jun-gen Verbotsschilder eher einen Anreiz bildeten, es "erst recht" zu tun. Dieser Erwägung ist nicht beizupfichten. Ein deutliches Warn- und Verbotsschilder bringt auch Kindern die mit dem Betreten einer Eisfläche verbundenen Gefahren zum Bewußtsein, und es existiert auch jedenfalls kein Erfahrungssatz, daß Kinder im fraglichen Alter ein Schild grundätzlich oder auch nur meist nicht beachten. Daher ist, wenn nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, davon auszugehen, daß solche Warn- und Hinweisschilder zur Abwehr von Gefahren auch beachtet werden (vgl. BGH a. a. O.). Umstände, die die Annahme nahelegen, daß im vorliegenden Fall der Geschädigte eine für Kinder seines Alters deutliche Warnung auf einem Hinweis- bzw. Verbotschild mißachtet hätte, sind von der Beklagten auch in zweiter Instanz nicht dargelegt worden. Insbesondere ist daraus, daß das geschä-digte Kind sprachliche Probleme hatte und in seinen Schulleistungen weit unterdurchschnittlich war, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu folgern, daß entsprechende Warnschilder von ihm nicht verstanden und beachtet worden wären.
c)
Hiervon abgesehen und darüberhinaus ist der Be-klagten eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-pflicht vorzuwerfen, weil sie keine irgendwie ge-artete Absicherung des L.hofweihers, der den Kin-dern ein Betreten des Sees erschwert hätte, ange-bracht hat.
Angesichts der den Bediensten der Beklagen seit Jahren bekannten Anziehungskraft des gefrorenen Weihers, der Spiel- und Entdeckungslust der Kinder und der sich daraus ergebenden, seit Jahren rea-lisierten und bewußten Gefahr, daß Kinder in das Eis einbrachen und in dem teilweise 3 m tiefen Weiher ertrinken konnten, war es zu Beginn der Frostperiode nicht nur geboten, Warnschilder auf-zustellen, sondern auch den L.hofweiher in seinem an das Jugendheim und den anschließenden Bolzplatz angrenzenden Teil mit einer genügend hohen mobilen Absperrung gegen ein Betreten abzusichern, weil auch unbesonnenes, unüberlegtes Verhalten und die Erwägung zu berücksichtigen sind, daß Kinder sich trotz Schildern über darin ausgesprochene Verbote hinwegsetzen. Es ist aber davonauszuge-hen, daß eine solche Absperrung das geschädigte Kind vom Betreten der Eisfläche abgehalten hätte und der Unfall mit Sicherheit vermieden worden wäre, (da die bloße Möglichkeit oder eine gewis-se Wahrscheinlichkeit der Schadensvermeidung nicht genügt; vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., Vor-bem. vor § 249 RN 84, Erman-Sirp, 8. Aufl., zu § 249 RN 29). Dieser Feststellung steht nicht ent-gegen, daß auch eine solche mobile Absperrung von Kindern überwunden werden kann.
d)
Dagegen ist die fehlende Herstellung einer deutli-chen optischen Abgrenzung zwischen dem geschützten und beaufsichtigten Teil des L.hofes und dem ge-fährdeten Spielbereich an und auf dem Weiher nicht als Pflichtverletzung zu werten, da Kinder eine solche nur optische Trennung nicht verifizieren.
Auch die Anforderung, Kinder an Winternachmittagen nur unter Aufsicht von Personal der Beklagten draußen spielen zu lassen, ihnen sonst das Spiel draußen zu verbieten, geht fehl, da den Kindern die Möglichkeit, das Heim zu betreten oder zu verlassen, freistand und sie darin nicht gehindert werden konnten.
Die Frage, ob sich aus dem Wissen der Beklagten um die Gefahr bei gefrorener Eisfläche sowie um die Spiel- und Entdeckungslust der Kinder eine Pflicht ergab, für deren Obhut und Beobachtung auch draußen zu sorgen, d. h. die Eisfläche stän-dig - bzw. während der Öffnungszeiten und bis zum Eintritt der Dunkelheit - durch einen Bediensteten im Blickfeld und in der Kontrolle zu halten, ist zu verneinen, wenn die Beklagte ihrer Verkehrs-sicherungspflicht durch Anbringung einer mobilen Absperrung des dem Jugendheim zugewandten Teil des Weihers zu Beginn der Frostperiode nachkam.
Da die Betreuung der ab 6 Jahre alten Kindern im Haus erfolgt, würde eine ständige Überwachung des Weihers die zumutbaren Anforderungen an erforder-liche Sicherheitsvorkehrungen übersteigen.
Zwar richtet sich der Umfang der Sicherungs-pflichten nach Größe, Intensität und Schwere der drohenden Gefahr, und sind dort, wo Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbeson-nenheit geschützt werden müssen, besonders hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Daher sind wirksame und auf Dauer an-gelegte Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesonde-re, wenn bekannt ist, daß Kinder immer wieder die gefährlichen Bereiche zum Spielen aufsu-chen (vgl. BGH NJW 1975, 108; BGH NJW 1977, 1965). Die von der Beklagten zitierten Entscheidun-gen (BGH NJW 1977, 1965 sowie OLG Karlsru-he MDR 1972, 798) betreffen allerdings Kinder-spielplätze, auf denen sich überwiegend Kinder unter 6 Jahren aufhalten, die Gefahren aus nahege-legenen Straßen oder auch von Gewässern nicht so erkennen und abschätzen können, wie es bei Kindern ab 6 Jahren, die das Jugendheim L.hof aufsuchen, der Fall ist.
Der Umstand, daß nach den übereinstimmenden Be-kundungen der Zeugen H., W. und Wi. jedes Jahr mit Beginn der Frostperiode der L.hof weiher zum Anziehungspunkt für die Kinder wird und jedes Jahr auch Kinder in das Eis einbrechen, nötigt dann nicht zur ständigen Beaufsichtigung des Weihers, wenn das Betreten durch eine mobile Absperrung verhindert oder doch sehr erschwert wird. Denn die Verkehrssicherungspflicht umfaßt bei Kindern und Jugendlichen auch die Vorbeugung gegen naheliegen-des unbesonnenes Verhalten, z. B. daß bloße Warn-schilder und Hinweise nicht beachtet werden. Ge-rade letzteres war den Bediensteten der Beklagten hinlänglich bekannt, da trotz ihrer Hinweise und Warnunen jedes Jahr Kinder den gefrorenen Weiher betraten und einige auch einbrachen.
Andererseits ist die Verkehrssicherungspflicht aber dem Verhalten und der Einsicht der in dieser Gegend lebenden und aufwachsenden Kinder anzupassen, die jedenfalls ab ca. 6 Jahren über die Gefährlichkeit von Eisflächen durch Eltern, Kindergarten, Schule informiert sind. Daß das fast 12jährige geschädigte Kind eine Eisfäche nicht kannte - wie die Klägerin behauptet - brauchte die Beklagte bei den zur Erfüllung ihrer Verkehrssi-cherungspflicht zu ergreifenden Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.
Darin, daß 11- und 12jährige Kinder die Gefähr-lichkeit einer zwar zugefrorenen, aber doch nicht tragfähigen Eisschicht nicht realisieren, ist der Klägerin nicht zuzustimmen; die Kinder in solchem Alter probieren die gefährliche Situation nach allgemeiner Erfahrung oft ganz bewußt aus.
Als wirksame und für die Beklagte zumutbare Maß-nahme, um die Kinder dauerhaft am Betreten der Eisfläche zu hindern und jedes gefährdete Kind - nicht nur mündlich oder durch Schilder - zu warnen, bietet sich eine mobile Absperrung als optisch wirkende Barrikade in der Frostperiode an. Sie ist unschwer und ohne großen Kostenaufwand zu realisieren und beinhaltet daher eine für die Beklagte zumutbare Sicherungsmaßnahme. Dabei verkennt der Senat nicht, daß größere Kinder unter Umständen auch eines solche Absperrung überwinden können und davon nicht mit absoluter Sicherheit am Betreten der Eisfläche gehindert werden. Eine sol-che Absicherung ist indes mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und nicht zu verlangen. Dagegen ist es ausreichend und möglich, die Kinder und Jugendlichen durch Schilder am Weiher und am und im L.hofgebäude vor dem Betreten der Eisfläche zu warnen und das Verbot durch Anbringung einer mobi-len Absperrung in der Frostperiode augenfällig zu dokumentieren und abzusichern.
e)
Die ihr insoweit obliegende Verkehrssicherungs-pflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt, da sie trotz der Kenntnis ihrer Bediensteten von der Gefährdung der Kinder durch die Eisfläche und obwohl schon öfter Kinder in das Eis eingebrochen waren, zur Unfallzeit keinerlei Warn- oder Schutz-maßnahme getroffen hat.
III.
Zu Lasten des geschädigten Kindes ist aber ein erhebliches Mitverschulden unter Berücksichtigung der §§ 828 Abs. 2, 254 Abs. 1 BGB zu berücksichti-gen, das nicht hinter einer groben Pflichtverlet-zung der Beklagten völlig zurückzutreten hat.
1.
a)
Ein nahezu 12 Jahre altes Schulkind weiß je-denfalls grundsätzlich um das Risiko, das beim Betreten von Eisflächen besteht. Wenn auch eine situationsbedingte - etwa durch das Spiel mit den Kameraden geförderte - Fehleinschätzung die-ser Gefahr bestanden haben mag, so begründet die Kenntnis doch ein deutliches Mitverschulden des Geschädigten, wie das Landgericht zutref-fend ausführt. Das geschädigte Kind hatte gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB die zur Erkenntnis zur der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, wie zwischen den Parteien untreitig ist. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Umstän-de (kurze Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik seit 1988, Unerfahrenheit im Umgang mit vereisten Teichen und Seen, mangelnde Sprachkenntnis etc.) betreffen nicht die intellektuelle Befähigung zur geforderten Einsicht in die Verantwortlichkeit, sondern allein die Fähigkeit, die Gefährlichkeit dieser Situation einzuschätzen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, das geschädigte Kind habe keine Sorgfaltspflicht verletzt, weil es von den Eltern über die Gefahren einer zugefrorenen Wasserfläche nicht aufgeklärt worden sei. Die Fahrlässigkeit setzt vorliegend die Erkenntnis der Gefährlichkeit einer unerlaub-ten oder schädigenden Handlung oder die sorgfalts-widrige Verkennung ihrer Gefährlichkeit voraus (BGH NJW 1963, 1609, 1610). Sie ist insoweit nach objektiven Merkmalen zu beurteilen, als auf die spezifischen Eigenheiten ganzer Altersgruppen ab-zustellen und fahrlässiges Verhalten eines Jugend-lichen nur zu bejahen ist, wenn ein Angehöriger seiner Altersgruppe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß sein Handeln zur Verletzung eines anderen (oder zu seiner eigenen Schädigung) führen könnte (vgl. Erman-Schiemann, 8. Aufl., zu § 328 RN 2 m. w. N.; BGH NJW 1970, 1038, 1039). Demgemäß ist auch zu berücksichtigen, daß aus altersbedingten Gründen die Fähigkeit, das Gefährliche eines Zustandes oder einer Handlung zu erkennen, hinter der Ein-sicht in die Verantwortlichkeit zurückbleiben kann (BGH a. a. O.; BGH NJW 1970, 1038, 1039). Im Fall der Gefahr des Einbrechens in ein vereistes Gewäs-ser kann und muß bei einem nahezu 12 Jahre alten Kind aber grundsätzlich davon ausgegangen wreden, daß ihm dieses Risiko bekannt ist.
Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände sind sämtlich individueller Natur, nicht spezi-fisch auf die Altersstufe des geschädigten Kin-des bezogen und daher für die Beurteilung der fahrlässigen Mitverursachung des Schadens nicht entscheidend. Für die Bejahung der Fahrlässig-keit ist nicht auf die individuelle Fähigkeit des Jugendlichen, hier des verunglückten Kindes, abzustellen, sondern darauf, ob ein normal ent-wickelter Jugendlicher dieses Alters die Gefähr-lichkeit seines Tuns hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen (vgl. Palandt-Thomas, a. a. O., zu § 827 Anm. 4; BGH NJW 1970. 1038, 1039). Im übrigen ist davon auszugehen, daß ein Kind, für das eine gefrorene Wasseroberfläche auf einem Weiher keine gesicherte Lebenserfahrung darstellt, sondern eine ungewöhn-liche Situation, hierauf mit entsprechender Vor-sicht reagiert. Demgemäß ist vorliegend von einem Verschulden des geschädigten Kindes auszugehen, und kommt es folglich auf die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände in der Person des Jugendlichen nicht an, so daß es deren Aufklärung nicht bedarf.
b)
Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der See sei überall zugefroren gewesen und kein Erwachsener habe eingegriffen, als sich das geschädigte Kind mit anderen nach draußen zu dem von von innen sichtbar zugefrorenen Weiher begeben habe und habe gehen düfen, was dem Kind im konkre-ten Obhutsverhältnis den Eindruck habe vermitteln müssen, es tue etwas durchaus Normales, so daß ein Gefahrbewußtsein nicht habe entstehen können. Die-se Erwägungen lassen außer acht, daß ein normales 12jähriges Kind um die Gefährlichkeit des Betre-tens eines gefrorenen Weihers weiß, so daß - bezo-gen auf das nach objektiven Kriterien zu beurtei-lende Mitverschulden - keine Rede davon sein kann, es habe nicht einmal eine Erkenntnismögichkeit für das geschädigte Kind bezüglich des Risikos ge-geben.
2)
Was das Verschulden der Beklagten anlangt, so ist ihr zwar entgegen den Ausführungen der Kläge-rin nicht schwerste, sich grober Fahrlässigkeit nähernde, aber doch eine angesichts der früheren Vorkommnisse sehr gravierende, schwerwiegende Ver-nachlässigung ihrer Pflichten vorzuwerfen.
Auf Seiten der Beklagten war die Gefährdungssi-tuation, daß Kinder die Eisfläche des Weihers betraten und auch öfter Kinder ins Eis einbrachen mit der Gefahr des Ertrinkens angesichts der Wassertiefe an bestimmten Stellen des Gewässers, seit Jahren bekannt, ohne daß irgendwelche Siche-rungsmaßnahmen getroffen worden waren. Der von der Beklagten benannte Zeuge H. hat bekundet, daß sich im Winter immer Kinder auf dem Eis bewegen und daß er sich ohne Anweisung der Beklagten darum bemüht, den Kindern die Gefahr zu erklären. Nach seiner weiteren Aussage handelt es sich dabei um seine eigene Initiative, denn die Bediensteten im Ju-gendheim hätten "eigentlich mit dem Weiher nichts zu tun" (Bl. 92 d. A.). Ähnliche Erfahrungen haben die Zeugen Wi. und W. gemacht, wobei letztere Zeu-gin bestätigt hat, sie habe schon vor dem Unfall öfters erlebt, daß Kinder bis zum Knie eingebro-chen seien.
Obwohl die Beklagte und ihre Mitarbeiter um die Anziehungskraft des Weihers und um die Gefährdung der Kinder wußten, ist weder durch ein mobile Absperrung zum Schutz der Kinder Sorge getragen, noch sind auch nur während der Frostperiode war-nende Verbotsschilder am Weiher sowie am und im Jugendheim aufgestellt worden, noch kann von einer konkreten Anweisung der Beklagten zu warnenden Hinweisungen an die Kinder und Jugendlichen ausge-gangen werden. Das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen H. und W. (Bl. 92 ff. d. A.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich allerdings die im Jugendheim L.hof Tätigen absprachegemäß um die Warnung der Kinder gekümmert. Der Zeuge Wi. - seit 1981 Leiter des Jugendhofes - hat bekundet, der Hausmeister und die Erzieherinnen würden in jedem Jahr bei auftretendem Eis darauf hingewie-sen, darauf zuachten, daß die Kinder nicht aufs Eis gehen (Bl. 94 d. A.). Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist entgegen den Ausführungen der Beklagten eine interne Absprache über die Warnung der Kinder, nämlich eine entsprechende Anweisung des Heimleiters, gegeben gewesen.
Bei der Würdigung des der Beklagten zur Last fal-lenden Verschuldens fällt gravierend ins Gewicht, daß sie - abgesehen von mündlichen Hinweisen an die Kinder - keinerlei Warn- und/oder Sicherungs-maßnahme getroffen, nicht einmal spätestens bei der ersten Eisbildung einige deutliche Warnschil-der am Weiher und auch im Heim aufgestellt hat.
Zwar haben die Bediensteten der Beklagten sich bemüht, die Kinder zu warnen, mit ihnen über die Gefahr der Eisflächen zu sprechen und sie vom Eis zu vertreiben, wie die Zeugen W., H. und Wi. (Bl. 91 ff. d. A.) bekundet haben. Jedoch ist dem Landgericht dahin zu folgen, daß derartige Bemü-hungen nicht besonders geeignet waren, die echte Gefahr des Einbrechens und Ertrinkens von Kindern zu beseitigen. Daß zwangsläufig jedes der Kinder von den Bediensteten angesprochen wird, kann nicht erreicht und deshalb nicht verlangt werden, weil die Kinder frei und ohne Gruppenzwang das Jugend-heim betreten und verlassen können.
Ob dem Hausmeister der Beklagten und die anwesen-den Pädagogen darüberhinaus ein erhebliches Ver-schulden im Einzelfall trifft, weil sie sehenden Auges die Kinder an einer Eisfläche spielen ließen, obwohl die Gefahrensituation bekannt war, braucht nicht entschieden zu werden, da nicht feststeht, daß diese Personen das später verun-glückte Kind nicht gesehen haben, und es nur auf die kausale Mitwirkung bzw. Unterlassung in bezug auf das konkrete Unfallgeschehen ankommt.
Andererseits ist auch des Verschulden des verun-glückten Kindes als sehr gravierend zu bezeichnen und wiegt ebenso schwer wie das der Beklagten. Ein nahezu zwölfjähriges Kind weiß grundsätzlich um das mit dem Betreten einer Eisfläche verbundene Risiko. Es handelt unüberlegt und leichtsinnig, wenn es sich bei der ersten Eisbildung im Winter auf die frische Eisfläche wagt. Ein solches Ver-schulden entsprechend dem Eintwicklungsstand eines fast zwölfjährigen Kindes ist dem Verunglückten anzulasten mit der Folge, daß die Beklagte für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden zu 50 % einzustehen hat.
Einen völligen Haftungsauschluß zugunsten der Beklagten hat das Landgericht zu Recht verneint, weil nicht bewiesen ist, daß das geschädigte Kind die Eisfläche betreten hat, obgleich es zuvor von einem Bediensteten der Beklagten gewarnt worden war. Keiner der Zeugen konnte bestätigen, daß einer der Bediensteten gerade das geschädigte Kind vor dem Betreten der Eisfläche gewarnt hat.
B
I.
Der Höhe nach ist das Zahlungbegehren der Kläge-rin unstreitig, aber nur zum Teil in Höhe von 50 % = 91.774,90 DM begründet.
II.
Im gleichen Umfang ist dem Feststellungsbegehren stattzugeben, da angesichts der schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen des geschädigten Kindes mit dem Entstehen weiterer Heilbehandlungs-kosten zu rechnen ist und solches von der Beklag-ten auch nicht bestritten wird.
III.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
C
Die prozessualen Nebenentscheidung ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
Berufung der Klägerin:
Zahlungsantrag 137.662,35 DM Feststellungsantrag 37.500,00 DM Berufung der Beklagten:
Zahlungsantrag 45.887,45 DM Feststellungsantrag 12.500,00 DM 233.549,80 DM
Wert der Beschwer für beide Parteien: über 60.000 DM.